Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 174



116 II 174

32. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Mai
1990 i.S. Schumacher, Bosshardt-Müller und EJPD gegen Grundbuchamt
Luzern-Stadt und Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Beginn der Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher
Grundstücke (Art. 3 Abs. 3 BBSG).

    Mit der Erbteilung beginnt eine neue fünfjährige Sperrfrist zu laufen.

Sachverhalt

    A.- Mit Erbteilungsvertrag vom 19. Dezember 1988 übernahm Erika
Bucher-Müller einen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. 507
im Grundbuch Luzern-Stadt, linkes Ufer. Am 1. Dezember 1989 meldete
Jost Schumacher, Notar, im Auftrag von Erika Bucher-Müller einen am
30. November 1989 von ihm verurkundeten Kaufvertrag zur Eintragung im
Grundbuch an. Darin verpflichtete sich Erika Bucher-Müller, den erwähnten
Miteigentumsanteil an Gertrud Bosshardt-Müller zu übertragen. Das
Grundbuchamt wies die Anmeldung gleichentags ab. B.- Auf Beschwerde
von Jost Schumacher und Gertrud Bosshardt-Müller hin bestätigte die
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern als Beschwerdeinstanz
nach Grundbuchrecht diese Verfügung mit Entscheid vom 9. Januar 1990.

    C.- Sowohl Jost Schumacher und Gertrud Bosshardt-Müller als auch das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) haben gegen diesen
Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie
beantragen, das vorinstanzliche Urteil und die Verfügung des Grundbuchamtes
aufzuheben und die Erwerberin als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen.

    Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern und das
Grundbuchamt Luzern-Stadt beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerden
abzuweisen.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 1 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist
für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und
die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom
6. Oktober 1989 (AS 1989, S. 1974 ff. (SR 211.437.1); im Folgenden: BBSG)
dürfen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke nach ihrem Erwerb während fünf
Jahren weder als Ganzes noch in Teilen veräussert werden. Art. 2 sieht
gewisse Veräusserungstatbestände vor, bei denen die Sperrfrist nicht zu
beachten ist. Abs. 1 Buchst. a dieser Bestimmung nennt als Ausnahme den
Erbgang und die Erbteilung.

    Art. 3 Abs. 1 BBSG bestimmt, dass beim aussergrundbuchlichen Erwerb
die Sperrfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem das Eigentum
tatsächlich erworben worden ist, und in den übrigen Fällen mit dem
Eintrag in das Grundbuch. Absatz 3 der gleichen Norm hält fest, dass die
Sperrfrist mit jedem Eigentumserwerb neu zu laufen anfängt, und führt
gleichzeitig einige Ausnahmen von diesem Grundsatz auf. Keine neue Frist
beginnt insbesondere, wenn das Grundstück durch Erbgang, Ehevertrag oder
güterrechtliche Auseinandersetzung erworben wird (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a
BBSG). Die Erbteilung wird indessen hier nicht als Ausnahme erwähnt.

    b) Das Grundbuchamt und die Justizkommission des Obergerichts sind in
wörtlicher Auslegung des BBSG davon ausgegangen, dass die Erbteilung zwar
innerhalb der Sperrfrist möglich ist, aber selber eine neue fünfjährige
Sperrfrist beginnen lässt. Demgegenüber sehen die Beschwerdeführer in
Art. 3 Abs. 3 BBSG eine Lücke. Es sei auf ein gesetzgeberisches Versehen
zurückzuführen, dass in dieser Bestimmung nicht auch die Erbteilung als
Ausnahme aufgeführt werde, entsprechend der Regelung in Art. 2 Abs. 1
Buchst. a BBSG.

    Es ist unbestritten, dass die Erbteilung hier weniger als fünf Jahre
zurückliegt. Im vorliegenden Verfahren ist somit nur streitig, ob nach
dem BBSG mit der Erbteilung eine neue Sperrfrist zu laufen beginnt.

Erwägung 3

    3.- a) In der bundesrätlichen Botschaft wird für die
Berechnung der Sperrfrist auf die Grundsätze verwiesen, die auch für
landwirtschaftliche Grundstücke nach Art. 218 ff. OR gelten (BBl 1989
III 197). Im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Grundstücken hatte
das Bundesgericht bereits zu beurteilen, wie sich die Erbteilung auf
die bei diesen Liegenschaften geltende Sperrfrist auswirkt (BGE 95
II 431 f.). Es hielt fest, dass die Erbteilung die Überführung des
Gesamteigentums in das Alleineigentum der einzelnen Erben bezwecke. Sie
verändere die Eigentumsverhältnisse und damit auch die Verfügungsmacht
durch wechselseitige Aufgabe von Gesamtrechten mit nachfolgender
Anwachsung. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass sich der Erbe ein im
Nachlass befindliches Grundstück gerade mit Blick auf eine spekulative
Weiterveräusserung zuweisen lasse, was dem Zweck der Sperrfrist
widerspreche. Deshalb entschied das Bundesgericht, dass es sich bei der
Erbteilung um einen Eigentumserwerb handle, der eine neue Sperrfrist nach
Art. 218 OR auslöse (BGE 95 II 432, E. 3a; vgl. auch BGE 110 II 211, E. 3).

    Das EJPD will dem Zusammenhang zwischen der neuen Regelung im
nichtlandwirtschaftlichen Bereich und der Sperrfrist für Veräusserungen
landwirtschaftlicher Grundstücke keine grosse Bedeutung beimessen. Artikel
218bis OR sehe für die Übertragung landwirtschaftlicher Grundstücke
Ausnahmen vor, die weit über das hinausgingen, was der BBSG kenne. Im
neuen Bundesbeschluss könne deshalb auch der Begriff des fristbegründenden
Erwerbs nicht gleich weit ausgelegt werden wie im OR. Zudem hätten die
Ausführungen in der Botschaft durch die parlamentarische Beratung,
in deren Verlauf die Ausnahmen teilweise erweitert worden seien, an
Bedeutung verloren.

    b) Als Folge einer parlamentarischen Initiative von Nationalrat
Moritz Leuenberger schlug 1989 eine nationalrätliche Kommission vor,
im Obligationenrecht eine Sperrfrist für die Weiterveräusserung von
nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vorzusehen, die direkt an Art. 218
OR angeknüpft hätte (BBl 1989 I 1366 ff.). Wie bei landwirtschaftlichen
Grundstücken hätten auch hier grundsätzlich alle Veräusserungen ohne
Ausnahme der Sperrfrist unterstanden, wobei allerdings die Bewilligung
einer Veräusserung vor Ablauf der Sperrfrist aus wichtigen Gründen
durch die kantonale Behörde möglich gewesen wäre. Als wichtiger Grund
für eine vorzeitige Übertragung wurden bei nichtlandwirtschaftlichen
Grundstücken namentlich "der Erwerb zum Eigengebrauch, sofern dabei
kein Gewinn erzielt wird, und die Erbteilung" aufgeführt. Im Gegensatz
zur Regelung für landwirtschaftliche Grundstücke im Obligationenrecht
sah der Kommissionsentwurf ausdrücklich vor, dass die Sperrfrist nicht
zu laufen beginnt, wenn das Eigentum am Grundstück durch Erbgang oder
durch Begründung einer Gütergemeinschaft oder deren Auflösung erworben
wird. In den Erläuterungen zu diesen Vorschlägen führte die Kommission
mit Hinweise auf BGE 95 II 426 ff. aus, dass es sich bei der Erbteilung um
eine Veräusserung handle und folglich die Sperrfrist neu zu laufen beginne
(BBl 1989 I 1374).

    Bereits der im Juni vom Departement in die Vernehmlassung geschickte
Vorentwurf hatte sich von der von dieser nationalrätlichen Kommission
erarbeiteten Vorstellung gelöst, die Sperrfrist im Obligationenrecht
zu regeln. Der als selbständiger Bundesbeschluss ausgestaltete Entwurf
führte - wie schon der Vorschlag der parlamentarischen Kommission -
jene Tatbestände ausdrücklich auf, die keine neue Sperrfrist auslösen
sollten. Neu wurde nun auch ausdrücklich geregelt, dass die Sperrfrist
unter anderem für den Erbgang und die Erbteilung gar nicht gelten
soll. Dafür war die Erbteilung bei den Gründen nicht mehr zu finden, die
eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen sollten. Schon in diesem Entwurf
wurde somit die Erbteilung im Gegensatz zum Erbgang und zur Begründung
oder Auflösung einer ehelichen Gütergemeinschaft nur als Tatbestand
aufgeführt, bei dem die Sperrfrist nicht gelte, nicht aber auch als
Eigentumsübertragung, die keine Sperrfrist auslöse. Der bundesrätliche
Entwurf entsprach in diesen Punkten wörtlich dem Vorentwurf (BBl 1989
III 222 f.).

    Im Parlament wurde das Konzept des bundesrätlichen Entwurfes nicht
verändert. Hingegen wurden die Tatbestände erweitert, die Anspruch auf
eine Ausnahmebewilligung geben (Art. 4 Abs. 1 Buchst. d bis h). Auch
die Erwerbsgründe, die keine neue Sperrfrist auslösen, erschienen dem
Gesetzgeber im Entwurf als zu eng. Neben dem Erbgang wird in der Gesetz
gewordenen Fassung statt die "Begründung oder Auflösung einer ehelichen
Gütergemeinschaft" nun der Erwerb durch "Ehevertrag oder güterrechtliche
Auseinandersetzung" genannt. Die Änderung geht auf die nationalrätliche
Kommission zurück, wo die Meinung vertreten wurde, die Gütergemeinschaft
solle gegenüber den anderen Güterständen nicht bevorzugt werden
(Prot. Komm. N, Sitzung vom 21./22. August 1989, S. 53 f.). Die Frage,
ob auch die Erbteilung als Ausnahmetatbestand in Art. 3 aufzuführen sei,
stand nicht zur Diskussion. Im Ratsplenum wurde Art. 3 Abs. 3 Buchst. a
ohne Diskussion und Erläuterungen in der von der Kommission unterbreiteten
Fassung genehmigt (Amtl.Bull. 1989 N, S. 1342).

    Die Entstehungsgeschichte des BBSG zeigt somit, dass ein
enger Zusammenhang zwischen der im OR verankerten Regelung bei
landwirtschaftlichen Grundstücken und dem BBSG besteht. Auch der
Umstand, dass die Tatbestände, welche zur Bewilligung einer vorzeitigen
Veräusserung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes führen können
(Art. 4 BBSG), strenger geregelt sind als jene bei landwirtschaftlichen
Grundstücken, bedeutet entgegen der Ansicht des EJPD nicht, dass hier die
fristbegründenden Veräusserungen enger auszulegen wären als dort. Die
Tatsache, dass den Behörden für Ausnahmebewilligungen im Bereich des
nichtlandwirtschaftlichen Bodenrechts ein kleineres Ermessen zusteht als
nach den Regeln im OR, macht vielmehr deutlich, dass es dem Gesetzgeber
um eine klare, leicht zu handhabende Lösung ging. Wo dem BBSG keine
ausdrücklich unterschiedliche Regel entnommen werden kann, besteht somit
kein Grund, von der für landwirtschaftliche Grundstücke entwickelten Praxis
abzuweichen, solange diese nicht den mit dem Bundesbeschluss verfolgten
Zwecken entgegenläuft.

Erwägung 4

    4.- Das EJPD begründet seine Ansicht, die Erbteilung löse keine neue
Sperrfrist aus, mit dem Zweck des BBSG, sogenannte Kaskadenverkäufe zu
verhindern und damit einen Beitrag zur Beruhigung des Bodenmarktes zu
leisten. Es führt aus, wenn eine Erbengemeinschaft verkaufe, sei sie an
einem möglichst hohen Preis interessiert. Demgegenüber könne ein einzelner
Erbe, der in der Erbteilung ein Grundstück übernommen habe, bei einem
späteren Verkauf auch andere Überlegungen als die Höhe des Preises in
seinen Verkaufsentscheid einbeziehen und das Grundstück einer Drittperson
zu einem Freundschaftspreis veräussern, wenn mit der Erbteilung keine neue
Sperrfrist zu laufen beginne. Das ist nicht schlüssig. Handelt es sich
beim Dritten um den Ehegatten oder einen Nachkommen des Veräusserers -
Veräusserungstatbestände, bei denen ein "Freundschaftspreis" am häufigsten
vorkommen dürfte -, so ist die Sperrfrist nicht zu beachten (Art. 2 Abs. 1
Buchst. b BBSG). Auch wenn die Erbteilung eine neue Sperrfrist auslöst,
kann der Erbe das Grundstück aufgrund einer Ausnahmebewilligung jederzeit
sogar an einen aussenstehenden Dritten zu einem "Freundschaftspreis"
veräussern, sofern er damit keinen Gewinn erzielt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
BBSG).

    Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Sperrfrist für die
Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken festgehalten hat,
besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich ein Erbe mit Blick auf eine
spekulative Weiterveräusserung ein Grundstück in einer Erbteilung
zuweisen lässt (BGE 95 II 432, E. 3a). Es widerspricht aber dem
Zweck des BBSG, wenn ein Erbe bei der Erbteilung ein Grundstück zu
einem günstigen Anrechnungswert übernimmt und es kurz danach mit Gewinn
weiterveräussert. Dieses Vorgehen kommt einem "Kaskadenverkauf" im weiteren
Sinne gleich, auch wenn es sich nicht um den typischen Fall handelt. Der
Zweck des BBSG spricht somit eher dafür, mit der Erbteilung eine neue
Sperrfrist beginnen zu lassen (so auch ZULLIGER/SCHMID, Erbteilung und
Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke,
ZBGR 70. Jahrg. 1989, S. 380 ff.).

Erwägung 5

    5.- a) Im Zusammenhang mit der Erbteilung gilt es allerdings zu
beachten, dass der einzelne Erbe bereits mit dem Erbgang Gesamteigentümer
des Grundstücks wird. Mit der Erbteilung erwirbt somit eine Person
Alleineigentum am Grundstück, die bereits vorher als Gesamteigentümerin
daran beteiligt war. Von daher erscheint es als überflüssig, dass in
Art. 2 Abs. 1 Buchst. a BBSG die Erbteilung erwähnt wird, da bei ihr die
Sperrfrist schon nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c BBSG nicht zu berücksichtigen
ist. Ob es sich diesbezüglich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt,
oder ob die Erbteilung ausdrücklich erwähnt wurde, weil es sich dabei um
einen besonders wichtigen Fall einer Veräusserung an einen Gesamteigentümer
handelt und dies für den Laien nicht ohne weiteres ersichtlich ist,
lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Es kann auf jeden Fall aus
der Gesetzessystematik nicht geschlossen werden, dass für die Erbteilung
etwas anderes gelten soll als für andere Übernahmen eines Grundstücks
durch einen Gesamteigentümer.

    b) Wie die Erbteilung wird auch die Veräusserung an eine Person,
die bereits Gesamteigentümer des Grundstücks ist, nur in Art. 2 Abs. 1
BBSG erwähnt, nicht aber in Art. 3 Abs. 3. Es stellt sich somit auch mit
Bezug auf andere Gesamthandsverhältnisse die Frage, ob mit der Übernahme
eines Grundstücks durch einen Gesamteigentümer zu Alleineigentum eine
neue Sperrfrist zu laufen beginnt.

    Der Wechsel im Bestand einer Gemeinschaft führt zu einer Akkreszenz
bzw. einer Dekreszenz bei den verbleibenden Gemeinschaftern (MEIER-HAYOZ,
N. 69 zu Art. 652 ZGB). Der Eintritt eines neuen Gesamthänders stellt
demgegenüber einen eigentlichen Rechtserwerb dar (MEIER-HAYOZ, N. 10 zu
Art. 652 ZGB). Er führt aber nicht notwendigerweise zu einer Änderung im
Grundbuch, und der Eintrag hat, wo er nötig ist, nur deklaratorischen,
nicht rechtsbegründenden Charakter. Der Rechtserwerb vollzieht
sich ausserbuchlich (DIETER ZOBL, Änderungen im Personenbestand von
Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1973, S. 77; MEIER-HAYOZ, N. 70 zu
Art. 652 ZGB). Auch das Streichen ausscheidender Mitglieder im Grundbuch
wirkt nur deklaratorisch (ZOBL, S. 110). Scheiden alle Gesamthänder bis
auf einen aus, so ändert sich zwar die Form seines Eigentums, es handelt
sich aber dennoch um eine Anwachsung, die sich ausserbuchlich vollzieht
(ZOBL, S. 97).

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. c BBSG nimmt jeden Erwerb durch eine
Person, die bereits Gesamteigentümer eines Grundstückes ist, von der
Anwendung der Sperrfrist aus. Besteht demgegenüber gemeinschaftliches
Eigentum in Form von Miteigentum, ist die Sperrfrist nur dann nicht zu
beachten, wenn die Veränderung der Wertquote weniger als 10% ausmacht
(Art. 2 Abs. 1 Buchst. g BBSG). Eine entsprechende Veränderung in den
Miteigentumsverhältnissen begründet auch keine neue Sperrfrist (Art. 3
Abs. 3 Buchst. c BBSG). Es mag zunächst erstaunen, dass demgegenüber
eine Veränderung im Gesamteigentum eine neue Sperrfrist in Gang setzen
soll. Dies lässt sich indessen damit erklären, dass die Veränderungen im
Gesamteigentum generell von der Sperrfrist ausgenommen sind, wodurch die
Auflösung eines Gesamthandverhältnisses jederzeit ermöglicht wird. Würde
die Anwachsung keine neue Sperrfrist auslösen, wäre es wohl möglich,
diese mit Gesamthandsverhältnissen und deren Umgestaltung ohne weiteres
zu umgehen. Aus diesem Grund lässt sich der gesetzgeberische Entscheid
rechtfertigen, Veränderungen im Gesamteigentum in Art. 2 und Art. 3 BBSG
unterschiedlich zu behandeln.

    Wenn das Gesetz Veränderungen im Gesamteigentum im Gegensatz zu jenen
beim Miteigentum während des Laufs der Sperrfrist ohne Einschränkungen
zulässt, darf daraus nicht geschlossen werden, dass auch mit Bezug auf
die Ingangsetzung der Frist eine unterschiedliche Behandlung zwischen
Miteigentum und Gesamteigentum am Platze ist. Art. 1 Abs. 3 BBSG legt eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise fest, welche sich über sachenrechtliche
Unterschiede hinwegsetzen kann. Es rechtfertigt sich auch von daher,
mit erheblichen Veränderungen im Bestand eines Gesamthandverhältnisses
eine neue Sperrfrist laufen zu lassen, wie dies auch für Veränderungen
bei Miteigentumsanteilen gilt (Art. 3 Abs. 3 Buchst. c BBSG, e contrario).

    Die Regeln über das Gesamteigentum im BBSG erlauben es deshalb,
mit der Erbteilung entsprechend dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 eine neue
Sperrfrist beginnen zu lassen.

Erwägung 6

    6.- Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 4 Abs.
1 Buchst. a BBSG ergibt sich entgegen der Auffassung des EJPD
nichts anderes. Diese Bestimmung setzt voraus, dass anhand des
Veräusserungspreises geprüft werden kann, ob ein Gewinn erzielt wird. Dafür
müssen aber die Gestehungskosten bekannt sein. Zwischen diesen und dem die
Sperrfrist auslösenden Erwerb besteht insofern ein Zusammenhang, als der
diesem Erwerb zugrundeliegende Übernahmepreis zu den Gestehungskosten
zu rechnen ist. Unter diesem Gesichtspunkt sollte ein Erwerbsgrund,
dem kein Erwerbspreis zugeordnet werden kann, keine neue Sperrfrist
auslösen. Es fragt sich somit, ob bei der Übernahme einer Liegenschaft
in einer Erbteilung ein Erwerbspreis besteht. Die Erbteilung ist ein
Vertrag zwischen den Miterben (TUOR/PICENONI, Vorbemerkungen zu Art.
634 ff. ZGB, N. 2), womit jeder gewisse Vermögenswerte übernimmt und dafür
seine gesamthänderische Berechtigung an den übrigen Vermögenswerten der
Erbschaft aufgibt. Sofern die Erbschaft nicht aus einer Anzahl gleicher
Gegenstände besteht, die durch die Zahl der Erben bzw. Erbstämme teilbar
ist, müssen die einzelnen Gegenstände für die Losbildung geschätzt werden.
Grundstücke sind den Erben zu dem Wert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt
der Teilung zukommt. Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der
Verkehrswert massgebend (Art. 617 ZGB).

    In der vom Eidgenössischen Grundbuchamt herausgegebenen Wegleitung
wird demgegenüber die Meinung vertreten, auch die Erbteilung,
der Erbvorbezug und die Schenkung bzw. eine gemischte Schenkung
an einen ausgleichungspflichtigen Erben (Art. 626 ZGB), lösten
keine neue Sperrfrist aus (EIDGENÖSSISCHES GRUNDBUCHAMT, Sperrfrist
und Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke,
Wegleitung für die Grundbuchführer, Januar 1990, S. 12; so auch ROLAND
PFÄFFLI, Sperrfrist: Ausnahmen und Berechnung, in: Dringliches Bodenrecht,
Handbuch zu den befristeten Bodenrechtsbeschlüssen, Zürich 1990, S. 54;
a.M. ZULLIGER/SCHMID, Erbteilung und Sperrfrist für die Veräusserung
nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke, ZBGR 1989, S. 380 ff.). Ob ein
Rechtsgeschäft der erbrechtlichen Ausgleichung unterliegt oder nicht,
entscheidet sich aber erst nach Eröffnung des Erbganges und damit
möglicherweise Jahre, nachdem das Rechtsgeschäft vorgenommen worden
ist. Es könnte somit höchstens darauf abgestellt werden, ob es sich um ein
Rechtsgeschäft handelt, das potentiell der Ausgleichung unterliegt. Das
ist aber grundsätzlich bei (teilweise) unentgeltlichen Rechtsgeschäften
immer der Fall, sofern nicht von der Ausgleichung entbunden wird und sofern
die Zuwendung an einen von mehreren präsumtiven Erben erfolgt. Schon der
Umstand, dass ein Rechtsgeschäft nur dann der Ausgleichung unterstehen
kann, wenn mehr als ein Erbe vorhanden ist, zeigt, dass das Kriterium der
Ausgleichungspflicht für die Sperrfrist nicht sachgemäss ist. Wollte man
Zuwendungen, die in einem Erbfall der Ausgleichung unterliegen können,
von der Sperrfrist ausnehmen, so müsste dies wohl für alle unentgeltlichen
Übertragungen gelten. Wäre dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen,
hätte er in Art. 3 Abs. 3 BBSG jeden unentgeltlichen Eigentumserwerb
erwähnen können. Das hat er aber nicht getan.

Erwägung 7

    7.- Das EJPD möchte mit der Erbteilung auch deshalb keine neue
Sperrfrist laufen lassen, weil die Abgrenzung zum Erbgang und zur
güterrechtlichen Auseinandersetzung Schwierigkeit bereite. Dabei kann
allerdings der Umstand, dass keine Erbteilung stattfindet, wenn nur ein
einziger Erbe vorhanden ist, nicht ausschlaggebend sein. Dass dieser
veräussern kann, sofern der Erwerb des Erblassers mehr als fünf Jahre
zurückliegt, stört nicht, denn der Erbengemeinschaft steht die gleiche
Möglichkeit offen. Die Miterben sind deshalb gegenüber einem Alleinerben
nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligt. Auch sie haben die
Möglichkeit, das durch Erbgang erworbene Grundstück sofort zu veräussern,
sofern der Erwerb des Erblassers mindestens fünf Jahre zurück liegt.

    Demgegenüber ist zuzugeben, dass der überlebende Ehegatte regelmässig
ein Grundstück sowohl in der güterrechtlichen Auseinandersetzung als auch
in der Erbteilung übernehmen kann. Damit wird es dem überlebenden Ehegatten
möglich, im Gegensatz zu seinen Miterben ein Grundstück zu übernehmen,
ohne eine neue Sperrfrist auszulösen. Diese unterschiedliche Behandlung
lässt sich aber ohne weiteres mit der besonderen Stellung begründen,
die der überlebende Ehegatte einnimmt, weil ihm nicht nur erbrechtlich,
sondern auch güterrechtlich etwas zusteht (vgl. ZULLIGER/SCHMID, ZBGR 1989,
S. 382).

Erwägung 8

    8.- Wenig verständlich sind die übergangsrechtlichen Bedenken,
die das EJPD gegen einen Neubeginn der Sperrfrist bei der Erbteilung
hat. Es trifft in der Tat zu, dass die Sperrfrist auch gilt, wenn der
Erwerbstatbestand vor Inkrafttreten des BBSG eingetreten ist. Warum sich
dies aber bei der Erbteilung nachteiliger auswirken sollte als bei einem
anderen Erwerbsgrund, ist nicht zu sehen. Der Erbe, der ein Grundstück
in der Erbteilung übernommen hat, um es anschliessend mit Gewinn zu
veräussern, sieht durch den BBSG seine Absicht nicht stärker erschwert
als derjenige, der ein Grundstück zu diesem Zweck gekauft hat. Solche
Absichten zu durchkreuzen, ist aber das erklärte Ziel des BBSG.

Erwägung 9

    9.- Das EJPD verweist in seiner Beschwerde schliesslich darauf, dass
in verschiedenen Kantonen aufgrund der Wegleitung des Eidgenössischen
Grundbuchamtes die Veräusserung von Liegenschaften innert fünf Jahren
nach einer Erbteilung zugelassen wurde. Die Bestätigung des angefochtenen
Entscheides habe zur Folge, dass diese im Grundbuch vollzogenen Geschäfte
nichtig seien und die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs
anzuordnen habe (Art. 5 BBSG). Damit sei aber eine unerträgliche Gefährdung
des Rechtsverkehrs verbunden. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, dass
jede den Rechtsverkehr begünstigende Auslegung geschützt werden müsste,
sofern sie der Praxis einzelner Kantone entspricht. Es widerspricht
jedoch der Aufgabe des Bundesgerichts, eine bestimmte kantonale Praxis
zu schützen, obwohl sie bundesrechtswidrig ist.