Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 II 117



116 II 117

22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. März 1990
i.S. W. B. und E. L.-B. gegen K. D. (Berufung) Regeste

    Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige
Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur
Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)?

    Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 3), die Kritik seitens
der Lehre und die Entwicklung im Ausland (E. 4 und 5).

    Ermittlung des richtigen Errichtungsortes durch Auslegung des
Verfügungsinhaltes (E. 6); ausserhalb der Urkunde liegende Sachumstände
dürfen hiezu - wie bisher - beigezogen werden (E. 3 und 6).

    Anwendbarkeit des "favor testamenti" auf Inhalt und Form letztwilliger
Verfügungen (E. 7b, c).

    Zweck der Angabe von Errichtungsort und -zeit im Sinne von Art. 505
Abs. 1 ZGB (E. 6 und 7d).

    Voraussetzungen, unter denen ein formell vollständiges, aber inhaltlich
unrichtiges Datum nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen soll
(E. 7c und d; Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Am 8. März 1986 verstarb der zuletzt in Littau wohnhaft gewesene
W. B. im Alter von fast 69 Jahren. In seinem Nachlass befand sich ein
eigenhändig verfasstes Testament, worin K. D. als Erbin des gesamten
Vermögens eingesetzt wurde. Am 6. März 1987 reichten die gesetzlichen Erben
beim Amtsgericht Luzern-Land die Ungültigkeitsklage wegen Formmängel gegen
K. D. ein. Das angerufene Gericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Mai
1988 ab. Desgleichen wurde die dagegen von den Klägern eingereichte
Appellation vom Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer) am 25. April
1989 abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung an das
Bundesgericht erhoben. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und wiederum die Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 505 Abs. 1 ZGB ist die eigenhändige letztwillige
Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe
von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben
sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. Leidet die Verfügung an einem
Formmangel, so wird sie gemäss Art. 520 Abs. 1 ZGB auf erhobene Klage
für ungültig erklärt.

    Das eigenhändig verfasste Testament des W. B. enthält laut den
Feststellungen der Luzerner Gerichte zu Beginn die Ortsangabe "Kriens",
während am Ende zweimal die Gemeinde "Littau" erwähnt wird. Sodann
ist es einleitend und abschliessend mit dem Datum des 10. März 1986
versehen. Nachdem der Erblasser bereits am 8. März 1986 verstorben ist,
handelt es sich hiebei offensichtlich um eine inhaltlich falsche Angabe
der Errichtungszeit.

    Beide kantonalen Instanzen haben es als zulässig erachtet, diese
Mängel durch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Gegebenheiten zu
klären und zu berichtigen. Ob dieses von der bisherigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts abweichende Vorgehen vor Art. 505 Abs. 1 ZGB standzuhalten
vermag, gilt es im folgenden zu prüfen.

Erwägung 3

    3.- Die Rechtsprechung zu den vom Gesetz verlangten Angaben von Ort
und Zeit der Errichtung eigenhändiger letztwilliger Verfügungen lässt
sich im wesentlichen bis auf BGE 44 II 354 f. zurückverfolgen (vgl. zur
"Unterschrift" bereits BGE 40 II 190 ff.). Veranlasst durch das Fehlen des
Errichtungsortes ist damals ausgeführt worden, dass das Gesetz ausdrücklich
die Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung verlange, dass all
diese Daten denselben Rang aufwiesen, somit gleichermassen unentbehrlich
seien, und dass der Richter aufgrund der klaren, unmissverständlichen
gesetzlichen Ordnung nicht nach deren Sinn und Zweck zu fragen habe. Diese
Rechtsprechung hat seither ihren Niederschlag in zahlreichen anderen
Entscheidungen gefunden (vgl. etwa BGE 49 II 10 E. 1; 50 II 7; 54 II
358/359; 57 II 153; 78 II 121; zuletzt BGE 101 II 36).

    Ebenfalls sehr früh schon hat das Bundesgericht klargestellt, dass die
gesetzlich verlangten Angaben von Ort und Zeit der Testamentserrichtung den
Rahmen reiner Formerfordernisse sprengen (vgl. bereits BGE 45 II 152; 54 II
358 unten; auch BGE 75 II 346). In Übereinstimmung mit der französischen
Lehre und Rechtsprechung wird demnach grundsätzlich auch die inhaltliche
Richtigkeit der Datierung verlangt; anders als im französischen Recht
(vgl. Art. 970 ccfr) folge dies unmittelbar aus dem in sämtlichen Sprachen
klaren Wortlaut des Gesetzes selbst (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Die Richtigkeit
der im Testament enthaltenen Angaben ist allerdings zu vermuten (BGE 95 II
3; 93 II 163; 80 II 309, je mit Hinweisen). Ergibt sich jedoch, dass die
Datierung nachweislich falsch ist, so kann das Testament wegen Formmangels
angefochten werden; dem Anfechtenden steht dabei die Möglichkeit offen,
den Beweis der Unrichtigkeit selbst mittels ausserhalb der Urkunde
liegender Tatsachen zu erbringen.

    Obwohl die Frage nach der Richtigkeit des Datums nicht die äussere Form
als solche betrifft, fehlt es - da vom Gesetz die Angabe des richtigen
Datums verlangt wird - bei unrichtiger Datierung notgedrungen an der
eigenhändigen Niederschrift des wahren, massgebenden Datums. Diese
Rechtsprechung ist in der Folge unter dem Einfluss der französischen
Praxis gemildert worden. Zumindest die versehentlich unrichtig erfolgte
Datierung führt - anders als die absichtliche Irreführung - dann nicht
zur Ungültigkeit, wenn die richtige Angabe anhand der Testamentsurkunde,
sei es aus dem Inhalt, sei es aus der materiellen Beschaffenheit der
Urkunde, festgestellt werden kann. Ausserhalb der Urkunde liegende
Beweismittel können dagegen bloss herangezogen werden, sofern es sich
um die genauere Feststellung, die Vervollständigung einer zwar nicht
nachweisbar unrichtigen, wohl aber für sich allein nicht hinreichend klaren
oder genauen Datumsangabe handelt (vgl. zum Ganzen BGE 45 II 151 ff.;
50 II 6 ff.; 54 II 357 ff.; 64 II 409; 73 II 211; 75 II 343; 80 II 309;
93 II 16 ff.; 95 II 2 ff.; 101 II 33 f.).

    Während demnach von der Verfügungsform nicht erfasste Tatsachen
zum Nachweis der Richtigkeit sowie der Unrichtigkeit der im Testament
enthaltenen Orts- oder Zeitangabe herangezogen werden dürfen, können
solche Sachumstände wohl der Auslegung einer nicht nachweisbar unrichtigen
Verfügung, nicht aber als Ersatz für eine nicht vorhandene oder unwahre
Angabe dienen. Die den letztwilligen Verfügungen eigenen Auslegungsregeln
berechtigen folglich sowohl bezüglich des materiellen Inhaltes als auch für
die Formerfordernisse nur zur Klarstellung dessen, was der Verfügungstext
in unvollkommener oder wenig klarer Weise bereits enthält (BGE 101 II 35;
83 II 435; zur Testamentsauslegung allgemein vgl. BGE 115 II 325 E. 1a
und dortige Hinweise).

Erwägung 4

    4.- Die Rechtsprechung zu Art. 505 Abs. 1 ZGB hat im Schrifttum
zahlreiche, mitunter heftige Kritik ausgelöst. Sehr oft richtet sich
diese allerdings nicht nur gegen die Rechtsanwendung als solche, sondern
ebenso gegen die auf den Gesetzgeber zurückzuführende Ausgestaltung der
geltenden Formerfordernisse selbst.

    a) Zur Frage der inhaltlichen Wahrheit von Orts- und Zeitangabe
hat von den älteren Autoren ESCHER die Auffassung vertreten, dass die
Richtigkeit dieser Angaben für die Gültigkeit des Testaments nicht
verlangt werden könne (ESCHER, Zürcher Kommentar, 1. A. 1912, N 9 zu
Art. 505). Andere Autoren haben sich ihm angeschlossen (KONRAD KELLER,
Die Auslegung der Formvorschriften für die Errichtung von Testamenten,
Zürcher Diss. 1931, S. 62 ff., insb. S. 69; WALTER BURCKHARDT, Über
die Form des eigenhändigen Testamentes, in ZBJV 72/1936, S. 381 ff.,
insb. S. 386 f.; HANS IMOBERSTEG, Das Datum im eigenhändigen Testament,
Berner Diss. 1956, S. 35 ff., insb. S. 64 f.). Im gleichen Sinne
hat das Zürcher Obergericht am 6. Mai 1921 entschieden (ZR 21/1922,
Nr. 55, S. 137). ESCHER hat später betont, dass die Forderung nach
der Richtigkeit des Datums nicht formeller, sondern materieller
Art sei und diesbezügliche Unklarheiten auf dem Wege der Auslegung
beseitigt werden könnten. Demnach soll es unter dem Gesichtspunkt der
gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB verlangten formellen Formerfüllung genügen,
wenn die Testamentsurkunde irgendein Datum ausweist (ESCHER, Zürcher
Kommentar, 2. A. 1937 und 3. A. 1959 (neu bearbeitet von Arnold Escher),
jeweilen N 26 zu Art. 505; zustimmend GUHL, ZBJV 70/1934, S. 487 (in
seiner Besprechung der 1932/33 erschienenen 3. und 4. Lieferung); GUHL
bereits in ZBJV 64/1928, S. 398). Andernorts wird das Erfordernis der
Datumsrichtigkeit in Beziehung zur Einheit des Errichtungsaktes gestellt;
da jedoch letztere auf (fast) einhellige Ablehnung stosse (vgl. etwa BGE
93 II 163; 80 II 302 ff.; a. A. ROSSEL/MENTHA, Manuel du droit civil
suisse, Bd. II, 2. A. Genf/Lausanne 1922, Nr. 979, S. 91), führe das
Beharren auf der richtigen Datierung zu Widersprüchen, die auch bei einer
zweckgerichteten Betrachtungsweise unüberwindbar blieben (KELLER, aaO,
S. 65). Endlich wird gegen die Rechtsprechung ins Feld geführt, dass der
Wortlaut des Gesetzes das Wahrheitserfordernis keineswegs zwingend gebiete
(BURCKHARDT, aaO, S. 386; IMOBERSTEG, aaO, S. 43 f.).

    b) In den umliegenden Staaten hat das bisweilen zu stossenden
Ergebnissen führende Erfordernis der wahren Orts- und Zeitangabe zu
bedeutsamen Änderungen der Rechtsprechung, teilweise gar der Gesetzgebung
selbst geführt.

    aa) Das deutsche Testamentsgesetz von 1938, dessen Inhalt in den
geltenden § 2247 BGB überführt worden ist, hat in Anlehnung an die Kritik
seitens der Lehre vom zwingenden Erfordernis der eigenhändigen Orts-
und Zeitangabe abgesehen und dieses durch eine Sollvorschrift ersetzt
(STAUDINGER/FIRSCHING, Kommentar zum BGB, 12. A. Berlin 1983, N 2,
81 zu § 2247; zum Ganzen auch LANGE/KUCHINKE, Lehrbuch des Erbrechts,
3. A. München 1989, § 19 II, S. 312 ff., sowie STEFAN GRUNDMANN, Favor
Testamenti - Zu Formfreiheit und Formzwang bei privatschriftlichen
Testamenten, in AcP 187/1987, S. 429 ff.; zur umfassenden Kritik an der
früheren Ordnung, vgl. FRITZ VON HIPPEL, Formalismus und Rechtslogik,
Hamburg 1935). Dies will jedoch nicht besagen, dass Orts- und Zeitangabe
ohne jede Bedeutung bleiben müssen. Sofern einem eigenhändig verfassten
Testament keine Angaben über die Zeit der Errichtung zu entnehmen sind
und sich hieraus Zweifel an seiner Gültigkeit ergeben, darf das Testament
gemäss § 2247 Abs. 5 BGB eben nur dann als gültig angesehen werden,
wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung
anderweitig treffen lassen. Entsprechendes gilt, wenn es an Angaben zum
Errichtungsort gebricht. Damit ist insofern eine wesentliche Neuerung
eingetreten, als die Zulässigkeit des mittels aussenstehender Tatsachen
erbringbaren Gültigkeitsbeweises ausdrücklich anerkannt worden ist
(vgl. STAUDINGER/FIRSCHING, aaO, N 82 ff. zu § 2247).

    bb) Art. 602 des italienischen Codice civile verzichtet in der
geltenden Fassung vom 16. März 1942 auf das Erfordernis der Ortsangabe,
setzt aber stets die zeitliche Datierung voraus. Die fehlende Richtigkeit
des Datums berechtigt allerdings lediglich dann zur Anfechtung des
Testaments, wenn die Aussage des Datums im Einzelfall erheblich ist. Der
Nachweis der Unrichtigkeit wird demnach nur zugelassen, wenn es darum geht,
die Testierfähigkeit des Erblassers, die zeitliche Reihenfolge mehrerer
Testamente oder eine andere aufgrund der Errichtungszeit der Verfügung
zu entscheidende Frage zu beurteilen. Der italienische Gesetzgeber hat
sich bei der Neufassung der Formvorschriften von der vorausgehenden
Rechtsprechung leiten lassen, die den Nachweis des irrtümlich falschen
Datums von einem entsprechenden rechtlichen Interesse abhängig gemacht
hatte (vgl. zum Ganzen aus der jüngeren Literatur etwa GIUSEPPE BRANCA,
Commentario del Codice civile, Dei Testamenti ordinari, Bologna/Rom 1986,
insb. Nr. 10 ff. zu Art. 602, S. 80 ff.; GIOVANNI CARAMAZZA, Commentario
teorico-pratico al Codice civile, 2. A. Rom 1982, Nr. 4 ff. zu Art. 602,
S. 134 ff.; PIERO PAJARDI/GIUSEPPE LA MATTINA, Successioni e Donazioni,
Normativa civilista e fiscale (Commentario), Padua 1989, zu Art. 602, S.
205-207; ENZO ROSSI, Il Testamento, Mailand 1988, S. 219 ff., je mit
weiteren Hinweisen).

    cc) Die Formerfordernisse gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB lassen sich am
ehesten mit der in Frankreich geltenden Regelung vergleichen. Art. 970 ccfr
bestimmt, dass das "holographische Testament" eigenhändig geschrieben,
datiert und unterzeichnet sein muss. Die Angabe des Ortes wird nicht
verlangt. Die fehlende oder falsche Angabe des Datums führt zur Nichtigkeit
bzw. Anfechtbarkeit des Testaments, doch lässt die Rechtsprechung die
Berichtigung des versehentlich falsch angegebenen Datums unter bestimmten
Voraussetzungen zu (vgl. dazu im einzelnen LOUIS COUPET, Jur.-Class. civil,
Art. 970 ccfr, Testaments/Testament olographe/Signature/Date etc., Fasc. D,
1985, Nrn. 27 ff., sowie Nachtrag 1987; MICHEL GRIMALDI, La jurisprudence
et la date du testament olographe, in Recueil Dalloz Sirey, 1984, H. 43,
S. 253 ff.; weitere Hinweise im CODE CIVIL 1989/1990, von Dalloz, Anm. zu
Art. 970, S. 656 f.; vgl. auch PLANIOL/RIPERT, Traité de droit civil
français, Bd. V, 2. A. 1957, Nrn. 535-538, S. 676 f.). Davon hat sich
in mehrfacher Hinsicht auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung leiten
lassen (BGE 75 II 346 E. 4; 54 II 358; 45 II 151 f., je mit Hinweisen auf
die französische Lehre). Der Nachweis, dass die Datierung unrichtig sei,
kann aber in Frankreich - anders als nach der in der Schweiz befolgten
Praxis -, zumindest dem Grundsatze nach, ebenfalls nur durch die Urkunde
selbst erbracht werden (HANS HAGMANN, Das eigenhändige Testament im
schweizerischen ZGB, Zürcher Diss. 1918, S. 93, hat - soweit ersehbar
- erstmals auf diese Eigenheit hingewiesen). Das Bundesgericht hat
demgegenüber festgehalten, dass Art. 9 Abs. 2 ZGB einer Begrenzung der
zum Nachweis der Unrichtigkeit verwendbaren Beweismittel entgegenstehe
(BGE 50 II 7/8).

    Eine bedeutsame Praxisänderung hat die französische Cour de
cassation am 9. März 1983 eingeleitet und seither bestätigt. Ein
ohne Angabe des Errichtungstages datiertes Testament soll danach auch
dann unanfechtbar bleiben, wenn das vollständige Datum nicht erstellt
werden kann; dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Frage
der Datierung unerheblich ist. Letzteres trifft namentlich zu, wenn
die Verfügungsfähigkeit des Testators ausser Frage steht und nicht
mehrere, sich widersprechende Testamente vorliegen (Entscheid "Payan",
Civ. I, 9. März 1983, vgl. GRIMALDI, aaO, S. 253 ff.; bestätigt am
1. Juli 1986, vgl. LOUIS COUPET, Jur.-Class., aaO, Nrn. 64 f., sowie
Nachtrag 1987; auch CODE CIVIL 1989/1990, aaO, S. 657). Am 8. März
1988 ist sodann einschränkend entschieden worden, dass ein nur mit der
Jahresangabe versehenes Testament, dessen genauer Errichtungszeitpunkt
sich nach bisherigen Grundsätzen nicht ermitteln lässt, ohne Rücksicht
auf die gegebene Interessenlage mit Erfolg angefochten werden könne;
dementsprechend hat die Cour de cassation am 19. April 1988 erkannt, dass
letztwillige Verfügungen ohne jegliche Datumsangabe grundsätzlich keinen
Schutz erfahren dürfen (vgl. JEAN PATARIN, Rev. trim. dr. civ. 88/1989,
S. 123 ff.).

Erwägung 5

    5.- a) Im schweizerischen Schrifttum hat sich wie in der Rechtsprechung
die vermittelnde Auffassung durchgesetzt, dass am Richtigkeitserfordernis
zwar nicht absolut, aber doch grundsätzlich festzuhalten ist. Demnach soll
es ausnahmsweise dann auf die Richtigkeit des Datums nicht ankommen, wenn
die falsche Datierung auf ein Versehen des Erblassers zurückzuführen ist
(bereits CURTI-FORRER, Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Erläuterungen,
Zürich 1911, N 5 zu Art. 505; TUOR, Berner Kommentar, 1. A. 1913/1925,
N 19/20 zu Art. 505; sinngemäss auch die 2. A. 1922, N 19 zu Art. 505;
HAGMANN, aaO, S. 114 f.; im übrigen etwa JEAN-PIERRE HENRI COTTIER, Le
testament olographe en droit suisse, Diss. Lausanne 1960, S. 76 f., 81;
KARL FAHRLÄNDER, Die aussenstehende Tatsache in der bundesgerichtlichen
Praxis zur Testamentsauslegung, Berner Diss. 1948, S. 37 ff.; PICENONI,
Die Auslegung von Testament und Erbvertrag, Zürich 1955, S. 42; ROLF
RASCHEIN, Die Ungültigkeit der Verfügungen von Todes wegen, Berner Diss.
1954, S. 44/45).

    b) Damit stellt sich notwendigerweise die ihrerseits umstrittene
Frage des Beweises; denn auch diejenigen Autoren, die der irrtümlichen
Unrichtigkeit des Datums keine Bedeutung beimessen wollen, verlangen
zusätzlich, dass das richtige Datum erstellt werden kann. Hierin stimmen
Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich überein (vgl. BGE 75 II 347, mit
Hinweisen). Uneinigkeit besteht jedoch darüber, mit welchen Mitteln dieser
Nachweis erbracht werden darf. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
haben namentlich CURTI-FORRER sowie ROSSEL/MENTHA dafürgehalten, dass
die Berichtigung aus der Urkunde selbst möglich sein müsse (CURTI-FORRER,
aaO, N 5 zu Art. 505; ROSSEL/MENTHA, aaO, Nr. 979, S. 90). TUOR scheint
sich dieser Auffassung angeschlossen zu haben (TUOR 2. A., aaO, N 20
zu Art. 505), nachdem er anfänglich noch die Ansicht vertreten hatte,
es sei gleichgültig, ob die Berichtigung aufgrund der Urkunde selbst
oder aufgrund anderer Umstände erfolgen könne (TUOR, 1. A., aaO, N 20
zu Art. 505). Vereinzelt wird die Rechtsprechung kritiklos wiedergegeben
(ALEXANDER BECK, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2. A. Bern 1976,
§ 14 IV, S. 47; TUOR/SCHNYDER, ZGB, 10. A. Zürich 1986, S. 457 ff.;
Guinand/Stettler, Droit civil II, Successions, Freiburg 1990, Nrn. 97
f., S. 49).

    c) Die Mehrheit der Lehre hat sich gegen die Rechtsprechung geäussert,
soweit diese an einer einseitigen Beschränkung der Beweismittel und
mit Bezug auf die Datumsrichtigkeit am Erfordernis der Eigenhändigkeit
festhält; insbesondere im neueren Schrifttum stösst diese Auffassung des
Bundesgerichts auf einhellige Ablehnung. Ihr wird entgegengehalten, dass
selbst nach der strengen Berichtigungspraxis des Bundesgerichts ungeachtet
des Erfordernisses der Eigenhändigkeit unter anderem auf die Beschaffenheit
der Urkunde zurückgegriffen werden müsse. Daher soll das versehentlich
falsche Datum analog zu Art. 469 Abs. 3 ZGB auch durch andere Mittel als
durch die Urkunde selbst berichtigt werden können (ESCHER, 2./3. A., aaO,
jeweilen N 26 zu Art. 505; HAGMANN, aaO, S. 115; FAHRLÄNDER, aaO, S. 41/43;
ebenso PICENONI, aaO, S. 43, insb. 77 f. mit unzutreffendem Hinweis auf
BGE 50 II 46 ff.; PIOTET, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, Basel 1978, § 38 II,
S. 236 f., Fn. 29; MERZ, ZBJV 113/1977, S. 153; COTTIER, aaO, S. 90/91;
HANS U. LINIGER, Das Ortsdatum im eigenhändigen Testament, ZSR 99/1980,
Bd. I, S. 172). Allerdings vermag nach dem wohl überwiegenden Teil dieser
Lehre auch der Nachweis von Ort und Zeit der Testamentserrichtung die
Ungültigkeit der Verfügung dann nicht abzuwenden, wenn die entsprechenden
Angaben in rein formeller Hinsicht unvollständig sind (so ausdrücklich
ESCHER und PIOTET, je aaO; zustimmend DRUEY, Grundriss des Erbrechts,
2. A. Bern 1988, § 9, Rz. 26/27, S. 100, sowie REY, Aspekte richterlicher
Rechtsfortbildung im Erbrecht, in "recht", 2/1984, H. 3, S. 86).

    d) Vereinzelt werden indessen auch solche Mängel nicht als
Hindernis für die Gültigkeit des Testaments angesehen. So wird entgegen
der herrschenden Lehre dafürgehalten, dass ein unvollständiges oder
unmögliches, zumindest aber ansatzweise vorhandenes Datum für den Bestand
des Testaments unschädlich bleiben soll, wenn sich der Mangel auf ein
Versehen zurückführen lässt und entweder aus "Externa" berichtigt werden
kann oder sich das Datum überhaupt als unwesentlich erweist (PETER
BREITSCHMID, Formvorschriften im Testamentsrecht, Zürcher Diss. 1982,
Nrn. 439 ff., S. 322 ff.; PETER BREITSCHMID, Testament und Erbvertrag -
Formprobleme (Testament und Erbvertrag: Die Einsatzmöglichkeiten für
die Nachlassplanung im Lichte neuerer Rechtsentwicklung, Seminar vom 12.
März 1990), St. Gallen, 1990, Teil 3, S. 15 f.). Dieser Autor möchte auch
bei inhaltlichen Mängeln andere Wege beschreiten. Zwar soll am Erfordernis
der Richtigkeit der Datumsangaben grundsätzlich festgehalten werden,
doch müsse jede Datierung Schutz erfahren, die einen Bezug zu irgendeinem
Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufweise, die ihrerseits nicht als
ein notwendigerweise zusammenhängendes Geschehen verstanden werden dürfe
(Diss., aaO, Nrn. 490 ff., S. 352 ff.).

Erwägung 6

    6.- Im vorliegenden Fall gilt es ein Testament zu beurteilen, das
in formeller Hinsicht den Anforderungen des Art. 505 Abs. 1 ZGB vollauf
genügt. Das Luzerner Obergericht hat dazu festgehalten, dass der Erblasser
offensichtlich bestrebt war, den gesetzlichen Anforderungen gerecht
zu werden. Es lägen - so das Obergericht - keinerlei Anzeichen vor,
wonach die beanstandeten Mängel mit Absicht herbeigeführt worden sein
könnten. Die angefochtene letztwillige Verfügung vermittle vielmehr den
Eindruck, dass sich der Testator jede erdenkliche Mühe gegeben habe,
diese den Vorschriften des Gesetzes entsprechend abzufassen.

    Was zunächst den Ort der Testamentserrichtung anbelangt, müssen die
sich teilweise widersprechenden Angaben bereits nach der bisherigen
Rechtsprechung nicht zur Ungültigkeit des Testaments führen. Wie
das Obergericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich die richtige
Ortsangabe ohne weiteres auf dem Wege blosser Auslegung der in der
Verfügung verwendeten Umschreibung ermitteln; dass es dabei aufgrund
der gegebenen Angaben auch ausserhalb der Testamentsurkunde liegende
Sachumstände beigezogen hat, kann auch im Lichte der hergebrachten Praxis
nicht beanstandet werden (BGE 101 II 33 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. auch ESCHER, aaO, 2./3. A., jeweilen N 17 zu Art. 505).

    Die in der letztwilligen Verfügung verwendete Schlussformel, die neben
der vollständigen Littauer Wohnadresse und der Angabe der Errichtungszeit
ein weiteres Mal die Gemeinde Littau nennt, weist darauf hin, dass die
Errichtung in Littau - dem letzten Wohnsitz - stattgefunden haben muss
und nicht etwa in dem einleitend erwähnten Kriens, wo der Erblasser zuvor
gewohnt hat. Zusätzlich untermauert wird diese durch die Testamentsurkunde
vermittelte Erkenntnis durch die allgemeine Lebenserfahrung, wonach
letztwillige Verfügungen regelmässig am Wohnort errichtet werden, und
überdies auch durch die bei der Zeugenbefragung ermittelten Sachumstände.

    Die mit Bezug auf den Errichtungsort geäusserten Bedenken der
Kläger erweisen sich somit als unbegründet, und es bedürfte keiner
weiteren Ausführungen, ob und inwiefern die bisherige Rechtsprechung
Änderungen erfahren soll. Dennoch soll festgehalten werden, dass sich
ein besonderer Zweck des gesetzlichen Formerfordernisses bezüglich der
Ortsangabe an sich nur insoweit ausmachen lässt, als es um die Echtheit
der Urkunde geht oder im internationalen Verhältnis die Formwahrung selbst
in Frage steht (vgl. BGE 101 II 33; 64 II 410); aufgrund der alternativen
Anknüpfungsmöglichkeiten kann allerdings dem Errichtungsort auch für die
Bestimmung des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Formgültigkeit einer
letztwilligen Verfügung keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden
(vgl. Art. 86 ff. IPRG, insb. Art. 93 IPRG, sowie Art. 1 des Haager
Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 (SR 0.211.312.1); bereits Art. 24 NAG;
dazu PAUL VOLKEN, Von der Testamentsform im IPR, in Mélanges Alfred E. von
Overbeck, Freiburg 1990, S. 575 ff.; allgemein LINIGER, aaO, S. 159 ff.,
sowie REY, aaO, S. 86).

Erwägung 7

    7.- Anders verhält es sich mit der wohl vollständig, aber offenkundig
falsch angegebenen Zeit der Testamentserrichtung.

    a) Der Testamentsurkunde selbst lassen sich keine Hinweise darauf
entnehmen, dass das Testament statt am unmöglichen 10. März 1986 zwei Tage
früher errichtet worden sein muss. Kann aber das richtige Datum nicht
mehr auf dem Wege blosser Auslegung der sich aus der Urkunde mehr oder
weniger deutlich ergebenden Angaben, sondern einzig mittels ausserhalb
der Verfügung liegender Anhaltspunkte gewonnen werden, fehlt es an der
erforderlichen Eigenhändigkeit. Dies hat gemäss bisheriger Rechtsprechung
auf Anfechtung hin unweigerlich zur Ungültigkeit des Testaments geführt
(BGE 101 II 33 ff.; 75 II 345, je mit Hinweisen). Der Kritik an dieser
Rechtsprechung ist darin beizupflichten, dass dabei zuweilen auch stossende
Ergebnisse in Kauf genommen werden mussten. Zu erwägen bleibt deshalb,
ob sich dies im unverändert strengen Rahmen der geltenden gesetzlichen
Ordnung nicht in vermehrtem Masse vermeiden lässt.

    b) Auszugehen ist davon, dass Formvorschriften gemäss Art. 11
OR aufgrund von Art. 7 ZGB auch im Bereich erbrechtlicher Verfügungen
einschränkend auszulegen sind (BGE 89 II 191). Sodann hat das Bundesgericht
unlängst bekräftigt, dass es den Grundsatz des "favor testamenti" über
den materiellen Verfügungsgehalt hinaus auch auf die Verfügungsformen
angewendet wissen und deren Erschwerung entgegentreten will, soweit
Rechts- und Verkehrssicherheit dies zulasse (BGE 112 II 25 in fine;
vgl. dazu SCHNYDER in ZBJV 124/1988, S. 101 f.; bereits BGE 101 II 34/35;
98 II 84/85; 89 II 191; zum Grundsatz im übrigen BGE 109 II 406 E. 2b; 108
II 282 E. 4a; 98 II 84; 83 II 435 f.; 64 II 187, je mit Hinweisen. Zur
dogmatischen Begründung vgl. REY, aaO, S. 84, Anm. 2). Die Anwendbarkeit
dieses Grundsatzes im Bereich der Verfügungsformen lässt sich dem Gesetz
selbst entnehmen, kann doch ein Testament gemäss Art. 520 ZGB ungeachtet
erheblicher Formmängel Wirksamkeit erlangen; die auf Art. 505 Abs. 1
ZGB gestützte Anfechtung muss sodann nach Art. 16 Abs. 2 SchlT auch dann
ausgeschlossen bleiben, wenn wenigstens die Formvorschriften des alten
Rechts gewahrt worden sind (zum Ganzen BREITSCHMID, aaO, Nrn. 186 f.,
S. 129 ff., mit Hinweisen; TUOR, 2. A., aaO, N 16 zu Vorbemerkungen
zum 3. Abschnitt; sinngemäss ESCHER, 3. A., aaO, N 6 der Einleitung zum
4. Abschnitt; FAHRLÄNDER, aaO, S. 30 ff., 96 ff.; HAGMANN, aaO, S. 47 f.;
MERZ, ZBJV 97/1961, S. 33, sowie REY, aaO, S. 84; vgl. im internationalen
Verhältnis Art. 1 des Haager Übereinkommens, aaO, sowie VOLKEN, aaO,
S. 588).

    c) Diese Betrachtungsweise beruht auf der Einsicht, dass die Form
nicht als Selbstzweck, sondern der Wille des Erblassers ("animus testandi")
als die unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen und die Gültigkeit
einer letztwilligen Verfügung zu betrachten ist. Daher scheint es an sich
geboten, die Auslegungsgrundsätze für die Ermittlung des letzten Willens
gleichermassen auf die Formvorschriften anzuwenden, wie dies in der
Lehre verschiedentlich gefordert wird. Die notwendige Folge davon wäre
indessen, den Rückgriff auf ausserhalb der Verfügungsurkunde liegende
Sachumstände auch im Formbereich zuzulassen, sofern wenigstens die rein
formellen Erfordernisse (Vollständigkeit des Datums) erfüllt sind oder
aus der Urkunde zumindest Anhaltspunkte für die Absicht zur Formerfüllung
hervorgehen (vgl. etwa ESCHER, 2./3. A., aaO, jeweilen N 26 zu Art. 505;
am grosszügigsten wohl BREITSCHMID, aaO, Nr. 208, S. 157 f.). Ein solches
Vorgehen wäre in der Tat stets dann unumgänglich, wenn ein Erblasser zwei
sich ausschliessende Verfügungen hinterlässt, die das Datum desselben
Tages aufweisen. Der mit der Auslegung letztwilliger Verfügungen allgemein
verbundenen Problematik müsste dabei insofern Rechnung getragen werden,
als von Bundesrechts wegen strenge Anforderungen an den erforderlichen
Beweis zu stellen sind (analog zu Art. 510 Abs. 2 ZGB, vgl. BGE 101 II
216 f. E. 4b; im übrigen KUMMER, Berner Kommentar, Einleitungsband, N 72
zu Art. 8 ZGB, sowie Isaak Meier, Das Beweismass - ein aktuelles Problem
des schweizerischen Zivilprozessrechts, in BJM 1989 Nr. 2, S. 57 ff.,
S. 70, 77). Zugleich muss allerdings - solange die geltende Ordnung
unverändert in Kraft steht - an einem den rein formellen Anforderungen
vollständig genügenden Datum festgehalten werden (vgl. BGE 101 II 35),
zumal sich ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Art. 505 Abs. 1 ZGB nicht
geradezu aufdrängt (vgl. BGE 115 II 142 E. 5b; 114 II 246 sowie insb. 406
E. 3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend freilich offenbleiben,
gibt doch die umstrittene Zeitangabe wenigstens in formeller Hinsicht
nicht zu Beanstandungen Anlass.

    d) Durch die Formvorschriften des eigenhändigen Testaments
soll zunächst der Erblasser vor übereilten Rechtshandlungen bewahrt
(Solennitätszweck) sowie Aufschluss über Zustandekommen und Inhalt der
Verfügung vermittelt (Perfektionszweck) werden. Die zeitlich richtige
Datierung dient alsdann insbesondere dazu, unter mehreren Verfügungen den
letzten Willen auszumachen und das vollendete Testament vom blossen Entwurf
zu unterscheiden; des weiteren wird die Angabe des Errichtungszeitpunktes
dann wichtig, wenn Zweifel an der Verfügungsfähigkeit des Erblassers
erwachsen (zu den allgemeinen und besonderen Formzwecken, statt vieler:
BREITSCHMID, aaO, Nrn. 125 ff., S. 87 ff., Nr. 150, S. 106, mit weiteren
Unterscheidungen und umfassenden Hinweisen; vgl. zum Errichtungsort
E. 6 hievor).

    Streiten sich die Parteien, wie im vorliegenden Fall, um die
Richtigkeit der angegebenen Errichtungszeit, steht einer ausschliesslich
dem Gesetzeszweck verpflichteten Lösung nichts im Wege. Demnach soll
ein erwiesenermassen unrichtiges Datum dann nicht zur Ungültigkeit des
Testaments führen, wenn der Mangel nicht auf Absicht des Erblassers
beruht und die Richtigkeit des Datums in keiner Weise von Bedeutung
ist. An einem solchen schützenswerten Interesse fehlt es, wenn keine sich
widersprechenden letztwilligen Verfügungen vorliegen und keine Hinweise
dargetan werden, die Zweifel an der Verfügungsfähigkeit des Erblassers
wachzurufen vermöchten. Ganz allgemein ist mithin vom Anfechtenden der
Nachweis von Gründen zu verlangen, weshalb Gewissheit über den genauen
Zeitpunkt der Testamentserrichtung notwendig sein sollte.

    Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung bedeutet dies eine Umkehr
der Beweislast, indem nicht mehr der aus der Verfügung Begünstigte das
Versehen des Erblassers darlegen muss. Überdies wird der Nachweis des
richtigen Datums, sei es des Ortes, sei es des Zeitpunktes der Errichtung,
häufig entbehrlich sein; auch im vorliegenden Fall verhält es sich - wie
zu zeigen sein wird - nicht anders, weshalb sowohl über eine Abkehr vom
bisherigen Richtigkeitsbegriff (dazu etwa PIOTET, aaO, § 38, II, S. 235
f., BREITSCHMID, aaO, Nrn. 498 ff., S. 355 ff., sowie REY, aaO, S. 87)
als auch über allfällige Schranken des Beizugs aussertestamentarischer
Beweismittel nicht befunden werden muss.

    Dieses Ergebnis lässt sich mit Sinn und Zweck des geltenden Art. 505
Abs. 1 ZGB ohne weiteres in Einklang bringen. Solange das Testament eine
den formellen Anforderungen des Gesetzes entsprechende Datumsangabe
aufweist, ist dem allgemeinen Formzweck Genüge getan; wo sodann für
die Angabe des richtigen Datums jedes rechtliche oder tatsächliche
Interesse fehlt und auch der besondere Schutzgedanke nicht spielt, soll
die versehentliche Unrichtigkeit des angegebenen Datums ein ansonsten
unanfechtbares Testament nicht zu Fall bringen können.

Erwägung 8

    8.- Die kantonalen Instanzen haben gestützt auf die Aussagen eines
Zeugen festgestellt, dass die Errichtung des Testaments am 8. März 1986
stattgefunden haben soll. Der Befragte hat den Erblasser noch an dessen
Todestag (8. März 1986) aufgesucht und sich während längerer Zeit mit
ihm unterhalten. Anlässlich der Schilderung des im Spital verbrachten
Vortages und der Umsorgung, die er durch die Beklagte und ihre Töchter
erfahren habe, sei vom Erblasser bekundet worden, an diesem Vormittag sein
"Testament errichtet" bzw. "alles in Ordnung gebracht" zu haben.

    Selbst wenn dieser Zeuge den Akt der Testamentserrichtung
nicht unmittelbar mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat, darf daraus
jedenfalls geschlossen werden, dass der Verstorbene letztwillig verfügt
hat. Namentlich nach den vorausgehenden Erwägungen kann der Einwand,
wonach es sich beim umstrittenen Testament um einen blossen Entwurf
handle, nicht als blosse Behauptung in den Raum gestellt werden, sondern
er bedarf eines entsprechenden Beweises, sei es durch das Vorlegen eines
weiteren Testaments oder durch anderweitige Belege. Abgesehen davon,
dass gemäss verbindlicher Feststellung der kantonalen Gerichte nichts
auf absichtliche Falschdatierung hindeutet (Art. 63 Abs. 2 OG; vgl.
vorstehend E. 6), bringen die Kläger in dieser Hinsicht nichts vor;
weder die Echtheit noch die Endgültigkeit des erblasserischen Willens
wird von ihnen substantiiert bestritten, so dass nicht einzusehen ist,
weshalb die angefochtene Verfügung nicht auch als Äusserung des letzten
Willens Bestand haben sollte.

    Wohl haben die Kläger die Testierfähigkeit des Erblassers in Zweifel
gezogen, diese Behauptung jedoch einzig mit der falschen Datumsangabe zu
untermauern versucht. Beide kantonalen Instanzen haben hiezu mit Nachdruck
festgehalten, dass für den fraglichen Zeitraum keinerlei Anhaltspunkte
vorlägen, gemäss denen der im 69. Lebensjahr stehende Erblasser in seiner
Urteilsfähigkeit irgendwie beeinträchtigt gewesen sein sollte; überdies
ist ausgeführt worden, dass er sich laut Wahrnehmung des Zeugen völlig
normal verhalten habe und zu einem vernünftigen Gespräch befähigt gewesen
sei. Bei diesen Feststellungen muss es sein Bewenden haben (Art. 63 Abs. 2
OG), zumal sich die Kläger nicht mittels staatsrechtlicher Beschwerde
dagegen verwahrt haben. Auch von einer Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften kann vorliegend keine Rede sein, obliegt doch der
Beweis der (vermuteten) Verfügungsfähigkeit des Testators - entgegen der
Auffassung der Kläger - nicht etwa der Beklagten, sondern ist es an den
Anfechtenden selbst, die behauptete Beeinträchtigung der Willensfreiheit
näher darzutun (Art. 16, 467 ZGB).

    Andere Gründe, weshalb es für die Gültigkeit des Testaments auf
die inhaltlich richtige Form ankomme, werden von den Klägern keine
genannt. Geht es ihnen somit einzig um die strenge Einhaltung der Form
um ihrer selbst willen, kann ihre Ungültigkeitsklage aus den dargelegten
Gründen nicht geschützt werden.