Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 III 15



116 III 15

5. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. April
1990 i.S. A.X. und B.Y. (Rekurs) Regeste

    Verarrestierung oder Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens (Art. 93,
275 SchKG).

    Die einjährige Höchstdauer beginnt mit dem Vollzug des Beschlages;
kommt es aber zur fruchtlosen Pfändung oder zum erfolglosen Arrestvollzug,
weil die pfändbare Quote in gesetzeswidriger oder unangemessener Weise
bestimmt worden ist, beginnt die Jahresfrist mit der im Anschluss an den
Entscheid der Aufsichtsbehörde erfolgenden Neuaufnahme der Pfändungs-
bzw. Arresturkunde. In den übrigen Fällen bleibt der erste Vollzug
massgebend (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Zur Sicherung einer Forderung von Fr. 22'875.-- nebst Zins
erwirkten A.X. und B.Y. am 27. Juni 1989 bei der Arrestbehörde Basel-Stadt
einen Arrestbefehl gegen den in Sierentz (Frankreich) wohnenden P.F. Der
auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG gestützte Arrestbefehl nannte als
Arrestgegenstand einzig das Lohnguthaben des Arrestschuldners gegenüber
seiner Arbeitgeberin in Basel.

    In der am 4. August 1989 erstellten Arresturkunde bezeichnete das
Betreibungsamt Basel-Stadt den Arrest als erfolglos, weil das Einkommen
des Schuldners von monatlich netto Fr. 5'130.-- das ihm zustehende
Existenzminimum von Fr. 5'568.-- bei weitem nicht erreiche; der Schuldner
müsse allein für die Hypothek und Amortisation seines Hauses Fr. 3'208.--
und für Unterhaltsbeiträge an seine Tochter Sonja und seine zweite von
ihm geschiedene Ehefrau Fr. 1'425.-- leisten.

    Hierüber beschwerten sich die Arrestgläubiger bei der Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt, welche
die Beschwerde am 5. Oktober 1989 abwies. Dagegen rekurrierten sie
schliesslich erfolgreich an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts. Diese wies die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt
mit Entscheid vom 30. November 1989 an, die Berechnung des Notbedarfs
neu vorzunehmen.

    B.- Im Rahmen der neuen Notbedarfsrechnung billigte das Betreibungsamt
Basel-Stadt dem Arrestschuldner mit Wirkung ab dem 1. Juli 1990 nur mehr
die Kosten einer durchschnittlichen Einzimmerwohnung von monatlich
Fr. 500.-- zu; als Existenzminimum errechnete das Betreibungsamt
Fr. 3'055.--, was eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'075.-- pro Monat
ergab. Dieser Nachtrag wurde von der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt am 13. Februar 1990 zum Entscheid
erhoben.

    C.- Mit einer am 22. Februar 1990 eingereichten Rekursschrift
gelangen die Arrestgläubiger an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts. Nebst der Aufhebung des Entscheides der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 13. Februar 1990 verlangen sie deren Anweisung,
den Lohn des Arrestschuldners im Umfang von monatlich Fr. 2'075.-- ab
dem 1. Juli 1990 für die Dauer eines vollen Jahres zu verarrestieren.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Art. 93 SchKG, wonach Lohnguthaben, Gehälter und Diensteinkommen
nur soweit gepfändet werden können, als sie nicht nach dem Ermessen des
Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie unumgänglich
notwendig sind, ist gemäss Art. 275 SchKG auch auf den Arrest von
Lohnforderungen anwendbar. In der Rechtsprechung zu Art. 93 SchKG ist dabei
sehr früh schon festgehalten worden, dass der Pfändung und Verarrestierung
des zukünftigen Erwerbseinkommens auch in zeitlicher Hinsicht Schranken
zu setzen sind. Diese im Interesse von Schuldner und Gläubiger liegende
zeitliche Grenze wurde auf ein Jahr festgelegt und als "absolute", um
der öffentlichen Ordnung willen aufgestellte Regel bezeichnet (vgl. BGE
112 III 20 E. 1; 98 III 14 f.; 94 III 13, letztere je mit Hinweisen auf
die ganz frühe Rechtsprechung).

    Die Arrestgläubiger wenden sich mit ihrem Rekurs nicht grundsätzlich
gegen diese Rechtsprechung, wollen doch auch sie das künftige Lohnguthaben
des Arrestschuldners nur für die Dauer eines Jahres mit Beschlag belegt
haben. Sie werfen indessen die Frage auf, wie der Beginn dieser Frist bei
der Verarrestierung des künftigen Erwerbseinkommens festzulegen sei, wenn
der Vollzug des Arrests zunächst erfolglos bleibt und erst nachträglich -
aufgrund eines Beschwerdeverfahrens - Vermögenswerte verfügbar werden. Die
Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid offenbar die Auffassung,
es sei auch in diesem Fall das Datum des erfolglosen Arrestvollzugs
massgebend. In Anlehnung an das Betreibungsamt hat sie überdies
ausgeführt, die Herabsetzung der Wohnkosten in der Notbedarfsrechnung des
Arrestschuldners dürfe aufgrund der erforderlichen Umgestaltung seiner
Wohnverhältnisse erst nach Ablauf eines halben Jahres wirksam werden. Diese
Frist sowie die Anfechtung der ursprünglichen Notbedarfsrechnung haben
zu einer solchen zeitlichen Verzögerung des Arrestvollzugs geführt,
dass die erfolgreiche Verarrestierung des Lohnes nur mehr während eines
einzigen Monats möglich bleiben soll. Ob diese Sichtweise in Einklang
mit Bundesrecht steht, ist im folgenden zu prüfen.

Erwägung 2

    2.- Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bei der Pfändung
und Arrestierung des künftigen Lohnes zu beachtende Jahresfrist mit
dem Vollzug des Beschlages beginnen lassen. Die Frage der Dauer der
in erster Linie mit Rücksicht auf die Gläubigerinteressen eingeführten
zeitlichen Begrenzung und deren Rechtfertigung ist wiederholt erörtert
und in Anlehnung an Art. 116, 121 und 88 SchKG - wenn auch ohne inneren
Zusammenhang mit diesen Bestimmungen - auf ein Jahr festgelegt worden (BGE
98 III 12 ff., mit Hinweisen; a.A. noch JAEGER in SJZ 32/1935, S. 54, der
die Frist zwingend aus Art. 116/121 SchKG ableiten wollte). Demgegenüber
gab der Beginn dieser Frist nicht zu höchstrichterlichen Entscheidungen
Anlass. Das Bundesgericht hat lediglich zu der speziellen Frage des
Pfändungsanschlusses klärend festhalten müssen, dass die Pfändung
künftigen Lohns auch im Falle der Teilnahme weiterer Gläubiger auf ein
Jahr ab dem die Teilnahmefristen von Art. 110/111 SchKG in Gang setzenden
Pfändungsvollzuge beschränkt bleibt (BGE 98 III 21). Dass zur Problematik
des Fristbeginns nur vereinzelte Entscheidungen ergangen sind, mag nicht
erstaunen, geht es doch um die zeitliche Begrenzung der eigentlichen
Beschlagswirkung, die für den Schuldner naturgemäss erst mit dem Vollzug
spürbar wird. In der Tat lässt sich denn ein anderer, mit hinreichender
Klarheit bestimmbarer Zeitpunkt nicht ausmachen, weshalb für den Beginn
des Fristenlaufs - ob Pfändung, ob Arrest - auch inskünftig der Zeitpunkt
des Vollzuges massgebend bleiben muss. Fraglich bleibt indessen zunächst,
was unter Pfändungsvollzug zu verstehen ist.

    a) Es gilt vorab an den Fall zu denken, wo die durch das Betreibungsamt
vorzunehmende Festlegung der pfändbaren Quote zu einem negativen Ergebnis
geführt hat und der Gläubiger deshalb gänzlich leer ausgeht. Es versteht
sich von selbst, dass dem Schuldner auch diese fruchtlose Pfändung
mitzuteilen und desgleichen beim erfolglosen Arrestvollzug zu verfahren
ist (Art. 275 SchKG); damit muss es jedoch bereits sein Bewenden haben,
zumal weiterführende Vollzugshandlungen gemäss Art. 96 Abs. 1 SchKG
nicht stattfinden können (vgl. zum Pfändungsvollzug BGE 110 III 59; 94
II 80 und insb. 93 III 36). Unter diesen Umständen kann freilich von
einem eigentlichen Pfändungsvollzug, der nach der Rechtsprechung die
den Beschlag künftigen Erwerbseinkommens begrenzende Jahresfrist in Gang
setzen müsste, nicht die Rede sein. So vermag eine gänzlich erfolglose
Pfändung auch nicht die Anschlussmöglichkeit im Sinne von Art. 110
SchKG auszulösen (JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, N. 2 zu
Art. 110). Wenn sich aber im Beschwerdeverfahren herausstellen sollte,
dass bei der ergebnislos verlaufenen Bestimmung der pfändbaren Quote
ursprünglich in gesetzeswidriger oder unangemessener Weise verfahren
worden ist, muss dies Folgen zeitigen. Dabei gilt es zu bedenken, dass
die sich im Beschwerdeverfahren ergebende, für den Schuldner ungünstig
verlaufende Abänderung der pfändbaren Quote über den Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheides zurück keine Wirkung zu entfalten vermag. Dies rührt
nicht nur vom Grundsatz, dass Berichtigungen von angefochtenen Verfügungen
durch die Aufsichtsbehörde erst mit deren Entscheidung wirksam werden
(JAEGER, aaO, N. 2 zu Art. 21; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 4. A. 1988, § 6, Rz. 52), sondern auch von der praktischen
Überlegung her, dass die gebotene Wahrung des neu festgesetzten Notbedarfs
durch die Anordnung von Nachzahlungen illusorisch würde (vgl. dazu BGE
85 III 36 f.). Folgerichtig muss dies dazu führen, dass die Jahresfrist
nach dem bereinigenden Entscheid der Aufsichtsbehörde mit der Neuaufnahme
der Pfändungs- bzw. Arresturkunde von neuem ausgelöst wird, darf doch der
Gläubiger hier nicht schlechter gestellt werden als er es wäre, wenn die
pfändbare Quote ab Beginn richtig festgesetzt worden wäre (zum Zeitpunkt
des Pfändungsvollzuges bei der Pfändung von Forderungen, vgl. JAEGER,
aaO, N. 2 zu Art. 110).

    b) Davon ist der Fall zu unterscheiden, wo sich die Verhältnisse
auf seiten des Schuldners im nachhinein tatsächlich verbessert haben, so
dass zu einer Anpassung der pfändbaren Quote geschritten und erstmals ein
positives Pfändungsergebnis erzielt werden könnte. Hier ist die Anpassung
an die veränderten Verhältnisse mittels Revision der Einkommenspfändung
vorzunehmen, sei es auf entsprechendes Begehren des Gläubigers, sei es
von Amtes wegen, sofern das Betreibungsamt auf irgendeine Weise erfährt,
dass seine Anordnungen den Verhältnissen nicht mehr entsprechen (BGE 108
III 13; 93 III 37 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Wenn diese Revision zu
einem pfändbaren Ergebnis führt, liegt es nahe, den Beginn der Frist auch
hier mit dem Vollzug des angepassten Pfändungsergebnisses neu anzusetzen.
Immerhin haben auch in diesem Fall eigentliche Vollzugshandlungen
bislang nicht stattgefunden. Dennoch geht eine Gleichbehandlung der
beiden verschiedenen Sachverhalte nicht an. So liegt im Unterschied
zum vorhergehenden Fall keine behördliche Fehlentscheidung vor, die
zu einem gesetzeswidrigen Nachteil des betroffenen Gläubigers geführt
hätte und ein besonderes Entgegenkommen zu dessen Gunsten rechtfertigen
würde. Hinzu käme, dass sich der Beginn der Jahresfrist in einer Art und
Weise in der Schwebe befände, die namentlich für den Schuldner kaum mehr
zumutbar schiene. Sollte sich somit erst im Laufe der Zeit ergeben, dass
Vermögenswerte des Schuldners mit Beschlag belegt werden können, müsste
dessen Befristung gleichwohl bereits mit der anfänglichen fruchtlosen
Vollstreckung einsetzen. Andernfalls ergäbe sich eine Benachteiligung
nicht nur des Schuldners, sondern insbesondere auch der übrigen Gläubiger,
denen die Möglichkeit, ebenfalls auf den Lohn des Schuldners zu greifen,
nicht allzulange vorenthalten werden darf (BGE 112 III 20).

    Hier ist auch der Sachverhalt einzureihen, in dem zum Zeitpunkt
des Pfändungsvollzuges bereits eine Lohnpfändung zugunsten einer
anderen Betreibung besteht, die die gesamte pfändbare Quote für sich
in Anspruch nimmt und an welcher der später hinzutretende Gläubiger
zufolge Versäumnisses der Anschlussfrist nicht mehr teilnehmen kann. Die
Rechtsprechung hat dazu früh schon festgehalten, dass der Beginn
der Wirksamkeit der zweiten Pfändung nicht auf das Ende des Jahres
hinausgeschoben werden dürfe, währenddem die erste Pfändung noch in
Kraft steht. An der zeitlichen Beschränkung der Lohnpfändung wird demnach
festgehalten, wenn der Lohn des (von einem späteren Pfändungsvollzug aus
betrachtet) kommenden Jahres teilweise oder gar vollumfänglich zugunsten
eines früher pfändenden Gläubigers vorweggepfändet worden ist, so dass für
den nachgehenden Gläubiger nur mehr wenig oder kaum noch etwas verbleibt
(BGE 55 III 103; 60 III 74 f.; vgl. bereits BGE 30 I 853, sowie die
Bestätigung in BGE 98 III 15 unten).

    c) Denkbar ist auch, dass die Pfändung oder Arrestlegung tatsächlich
vollzogen werden konnte, im nachhinein indessen zutage tritt, dass die
pfändbare Quote ursprünglich nicht dem Gesetz entsprechend bemessen
worden ist oder den massgebenden Verhältnissen nicht bzw. nicht mehr
entspricht. Durch das Beschwerdeverfahren, in dem der Gläubiger die
Abänderung der pfändbaren Quote zu seinen Gunsten durchsetzen will, wird
der Vollzug der bestehenden Lohnpfändung indessen nicht aufgeschoben; dies,
weil zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Art. 36 SchKG) in aller
Regel kein Anlass besteht. Gleich verhält es sich - jedenfalls was den
Fortgang der Vollstreckung anbelangt - mit der Anpassung auf dem Wege der
Revision. Im Gegensatz zu den vorerwähnten Sachlagen hat hier der Vollzug
des Beschlages ab Beginn zu einem positiven Ergebnis geführt. Dieser
Umstand muss für den Beginn der Jahresfrist entscheidend bleiben, auch
wenn dies dazu führen mag, dass dem Gläubiger ein Teil der ihm nach Gesetz
und den Verhältnissen tatsächlich zustehenden Quote vorenthalten wird.

    d) Als Besonderheit des vorliegenden Falles ist endlich zu
verzeichnen, dass dem Schuldner die Senkung seiner unverhältnismässig
hohen Wohnkosten zugemutet werden muss. Bei der Festlegung des Notbedarfs
ist den Interessen des Gläubigers Rechnung zu tragen, indem ein den
wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners
nicht angemessener Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins
auf ein Normalmass herabgesetzt werden kann (BGE 114 III 16 f. E. 4,
mit Hinweisen); in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu verfahren,
der sich als Hauseigentümer einer unangemessenen Hypothekarzinsbelastung
ausgesetzt sieht (vgl. dazu die im Kanton Bern geltenden Richtlinien
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, in ZBJV
124/1988, S. 162 f.).

    Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde dem Schuldner eine rund halbjährige
Frist eingeräumt, um die zur Senkung seiner Wohnkosten nötigen Vorkehren
zu treffen. Dass sie damit ihr Ermessen missbraucht oder überschritten
haben sollte, machen die Rekurrenten mit Recht nicht geltend. Weshalb
indessen diese zur Anpassung eingeräumte Zeitspanne bei der die Geltung
der Lohnpfändung oder -arrestierung einschränkenden Jahresfrist ausser
Betracht fallen soll - wie die Rekurrenten dies sinngemäss geltend machen
-, ist nicht einzusehen. Die Zulassung einer derartigen Ausnahme führte zu
einer Vorzugsbehandlung, die aus Sicht der Rekurrenten zwar gerechtfertigt
sein mag, sich gegenüber anderen Gläubigern jedoch nicht halten liesse. In
Betracht zu ziehen ist etwa jener Gläubiger, der zufolge einer tief
angesetzten pfändbaren Quote während eines Jahres nur einen Bruchteil
seiner Forderung pfänden bzw. sicherstellen kann. Zu denken ist aber
nebst dem Fall, wo die greifbaren Mittel bereits von einer vorgehenden
Pfändung erfasst werden, auch an denjenigen des Schuldners, der im Laufe
der Pfändung stellenlos wird und keinen pfändbaren Verdienst mehr hat;
selbst hier bleibt die Lohnpfändung dennoch in Kraft, während ihre
Wirkungen zwangsläufig aussetzen, bis wieder greifbare Mittel vorhanden
sind, ohne dass die Rechtsprechung je eine entsprechende Ausdehnung der
Jahresfrist erwogen hätte (BGE 78 III 128 f.).

Erwägung 3

    3.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Regel, wonach die
Dauer der zeitlichen Beschränkung der Einkommenspfändung oder -arrestierung
ab deren Vollzug zu laufen habe, nur ganz ausnahmsweise abgewichen werden
kann. Dies soll namentlich dort möglich sein, wo der Vollzug des Beschlags
fruchtlos verlaufen ist und diese Folge auf einer gesetzeswidrigen oder
unangemessenen Einschätzung des Betreibungsamtes beruht. In den übrigen
Fällen werden die Gläubiger nach Ablauf der Jahresfrist nicht umhin können,
erneut die Arrestlegung zu beantragen oder die Betreibung einzuleiten
bzw. fortzusetzen (Art. 149 Abs. 3 SchKG, dazu BGE 98 III 16).

    Vorliegend bedeutet dies, dass der Rekurs wenigstens teilweise
gutzuheissen ist. Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt wird folglich angewiesen, den Beginn der Jahresfrist auf den
13. Februar 1990, den Tag des kantonalen letztinstanzlichen Entscheides
und damit den Zeitpunkt des hier massgebenden Beschlagsvollzugs, neu
anzusetzen. Ab dem 1. Juli 1990 bis zum 12. Februar 1991 kann somit ein
monatlicher Lohnabzug von Fr. 2'075.-- vorgenommen werden.