Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 IB 400



116 Ib 400

50. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 31.
Oktober 1990 i.S. SBB, Kreisdirektion III, gegen Stadt Zürich und
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 18 und Art. 18a Eisenbahngesetz; bundesrechtliches
Plangenehmigungs- oder kantonalrechtliches Baubewilligungsverfahren für
Bahnhof-Läden?

    Ob ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren gemäss
Art. 18 Abs. 1 EBG oder im Sinne von Art. 18a Abs. 1 EBG ein kantonales
Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, entscheidet im Streitfall
nach Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG erstinstanzlich das Bundesamt für Verkehr
(E. 3).

    Die Frage der Anwendbarkeit des eidgenössischen oder kantonalen
formellen Baupolizeirechts beantwortet sich allein aufgrund von Art. 18/18a
EBG und nicht gestützt auf Art. 39 EBG (E. 4).

    Bewilligungsverfahren für gemischte Bauten, die teils dem Bahnbetrieb,
teils betriebsfremden Zwecken dienen (E. 5):

    - Misch-Bauten sind im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren
zu bewilligen, soweit sie überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (E. 5a).

    - Was als "Baute" im Sinne von Art. 18 Abs. 1/Art. 18a Abs. 1 EBG gilt,
ist fallweise aufgrund der konkreten Gegebenheiten festzulegen. Wird ein
ganzer Baukubus erstellt, so ist dieser in der Regel in einem einzigen
Verfahren zu bewilligen (E. 5b).

    Die Erteilung einer städtischen Konzession für die Benützung
öffentlichen Grundes an die SBB fällt nur in Betracht, soweit die SBB
diesen Boden nicht auf dem Enteignungsweg erwerben können (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Auf Gesuch der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Kreisdirektion
III, wurde im August 1983 das Enteignungsverfahren für den Bau der S-Bahn
auf dem Zürcher Stadtgebiet, Abschnitt Museumstrasse - Neptunstrasse,
eröffnet. Auf diesem Abschnitt führt die S-Bahn durch den Bahnhof
Stadelhofen, der seinerzeit beim Bau der rechtsufrigen Zürichseebahn
errichtet worden war und heute auf den Grundstücken Kat. Nrn. 1370 und
1331 der SBB steht. Zwischen diesen beiden Eisenbahnparzellen liegt die
zum öffentlichen Grund der Stadt Zürich gehörende Parzelle Nr. 2495, auf
welcher die Schanzengrabenbrücke quer über die Gleisanlagen führt. Da
nach dem ursprünglichen Projekt die Strassenparzelle Kat. Nr. 2495 für
den Bau der S-Bahn nicht beansprucht werden sollte, war sie - was sich
aus den Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens E 25/90 i.S. Stadt Zürich
gegen SBB betreffend S-Bahnhof Museumstrasse (BGE 116 Ib 241 ff.) ergibt -
in den Enteignungsplänen und in der Grunderwerbstabelle nicht verzeichnet.
Später wurde jedoch beschlossen, auch den Bahnhof Stadelhofen zu erweitern
und unter den Gleisanlagen ein Fussgängergeschoss mit Zugängen zu den
Bahnsteigen sowie mit Ladenflächen von rund 2000 m2 zu erstellen, von
denen ein kleiner Teil (ca. 40 m2) unterirdisch in die Strassenparzelle
Nr. 2495 hineinragen soll.

    Mit Verfügung vom 31. Mai 1985 genehmigte das Bundesamt für Verkehr die
städtebauliche Gestaltung des Bahnhofes Stadelhofen von km 101.467 bis km
101.743 gemäss den vorgelegten Plänen, zu welchen auch ein Grundriss-Plan
des Ladengeschosses gehört. In den einleitenden Feststellungen zu dieser
Verfügung wird bemerkt, dass u.a. die "Läden im Untergeschoss, welche
nicht den spezifischen Bedürfnissen der Bahnreisenden dienen (Art. 39 EBG
Bahnnebenbetriebe)" nicht Gegenstand der Prüfung und der Genehmigung seien.

    Im September 1986 ersuchten die SBB - offenbar auf Aufforderung der
städtischen Baupolizei - die Stadt Zürich um Erteilung der Bewilligung für
den Innenausbau von vier Ladeneinheiten im Untergeschoss des Bahnhofes
Stadelhofen. Die Bausektion II des Stadtrates gab diesem Gesuch am
22. Mai 1987 u.a. unter folgender Bedingung statt:

    "1. Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft

    a) bei der Bausektion I des Stadtrats über das Tiefbauamt, Abteilung

    Landerwerb und Konzessionen, eine Konzession für die Inanspruchnahme
   öffentlichen Grundes gemäss Erwägung lit. g sowie für allfällige weitere

    Beanspruchungen (Erdanker, Rühlwände usw.) einzuholen und hierüber der

    Baupolizei ein Zeugnis des Tiefbauamtes beizubringen. Die Erteilung der

    Konzession bleibt ausdrücklich vorbehalten;

    ..."

    In der erwähnten Erwägung lit. g wird bemerkt, durch die Ladenlokale
werde der öffentliche Grund der Schanzengasse in Anspruch genommen, was
konzessionspflichtig sei. Im übrigen brachte die städtische Behörde
in ihrer Bewilligung den Vorbehalt an, dass auch für allfällige
weitere "nicht dem Nebenbetriebsstatus unterstellte Flächen" noch
eine kommunale Baubewilligung eingeholt werden müsse. Dementsprechend
ersuchte die Bausektion II am 27. Mai 1987 das Eidgenössische Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartement um einen Entscheid über die rechtliche
Natur der geplanten Läden als Nebenbetriebe im Sinne von Art. 39 Abs. 1
und 3 oder Abs. 4 des Eisenbahngesetzes. Dieses Gesuch wurde in der Folge
dem Bundesamt für Verkehr überwiesen.

    Die SBB fochten den Beschluss der Bausektion II vom 22. Mai 1987 bei
der kantonalen Baurekurskommission I an und verlangten die Aufhebung der an
die Baubewilligung geknüpften Bedingung, nach welcher vor Baubeginn eine
Konzession für die Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes einzuholen
sei. Die Baurekurskommission I wies den Rekurs am 24. Juni 1988 ab, worauf
sich die SBB an das kantonale Verwaltungsgericht wandten. Dieses wies
die Beschwerde der SBB mit Entscheid vom 28. Februar 1989 seinerseits ab.

    Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes haben die SBB
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Antrag erhoben:

    "1. Es sei festzustellen, dass zur baupolizeilichen Bewilligung der

    Ladenbauten im Untergeschoss des Bahnhofs Stadelhofen das Bundesamt für

    Verkehr (BAV) zuständige Baubewilligungsbehörde ist und das

    Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

    2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer I,
   lit. B, Ziff. 1 lit. a soweit aufzuheben, als die baupolizeiliche

    Bewilligung unter der Bedingung erteilt wird, dass die

    Beschwerdeführerinnen vor Baubeginn eine Konzession für die

    Inanspruchnahme öffentlichen Grundes einholen. Die baupolizeiliche

    Bewilligung sei ohne diese Bedingung zu erteilen."

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Hauptpunkte gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Umstritten ist hier in erster Linie, ob die Bundes- oder die
kantonalen Behörden für die Bewilligung der fraglichen Ladenbauten
zuständig seien, mit anderen Worten ob es um die Erstellung
von Bauten gehe, die im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG "ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb dienen", oder ob es sich um "andere
Bauten" handle, die nach Art. 18a Abs. 1 EBG dem kantonalen Recht
unterstehen. Nun werden gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG Anstände über
"die Bedürfnisse des Bahnbaues und -betriebes (Art. 18)" unter Vorbehalt
der Beschwerde von der Aufsichtsbehörde beurteilt. Über die Frage, ob
ein eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren oder ein kantonales
Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, hat daher das Bundesamt für
Verkehr zu entscheiden, dessen Verfügung beim Eidgenössischen Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement und schliesslich - da es um die Abgrenzung
von kantonalem und Bundesrecht geht - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 116 Ib 249). Zwar wird
in Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG nur auf die Vorschrift von Art. 18, dagegen
nicht auf Art. 18a EBG hingewiesen und liesse sich daraus schliessen,
die Aufsichtsbehörde habe allein Streitigkeiten über die Berücksichtigung
der kantonalrechtlichen Anträge im bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren
(Art. 18 Abs. 3 EBG) und nicht auch die das eidgenössische und kantonale
Verfahrensrecht betreffenden Abgrenzungsfragen zu beurteilen. Die
Anpassung von Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG ist jedoch bei der Teilrevision
des Eisenbahngesetzes vom 8. Oktober 1982, bei der die bis anhin in Art. 18
enthaltene Regelung über die Baubewilligung auf zwei Bestimmungen - Art. 18
und Art. 18a - aufgeteilt worden ist, offensichtlich nur aus Versehen
unterblieben. Demnach hätte die vorliegende Streitsache dem Bundesamt für
Verkehr unterbreitet werden müssen und ist das Zürcher Verwaltungsgericht
lediglich befugt gewesen, vorfrageweise über den Geltungsbereich des
kantonalrechtlichen Baubewilligungsverfahrens bzw. des eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahrens zu befinden. Aus prozessökonomischen Gründen
ist jedoch davon abzusehen, die Parteien auf das sog. Anstandsverfahren
gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG zu verweisen, da wie erwähnt auch in
diesem letztinstanzlich das Bundesgericht zu entscheiden hat.

Erwägung 4

    4.- Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die
Notwendigkeit der Durchführung eines kantonalen Baubewilligungsverfahrens
nicht nur aus den Vorschriften von Art. 18 und 18a EBG, sondern auch
aus Art. 39 Abs. 4 EBG, nach welchem Einrichtung und Betrieb der
bahnbetriebsfremden, auf Erwerb ausgerichteten Nebennutzungen auf
Bahngebiet der ordentlichen Gesetzgebung des Bundes und der Kantone
unterstehen. In dieser Hinsicht ist jedoch klarzustellen, dass
die Baubewilligungsfrage ausschliesslich in den Art. 18 und 18a EBG
geregelt wird, während Art. 39 EBG von der Befugnis der Bahnen handelt,
Nebenbetriebe zu führen und andere kommerzielle Nutzungen auf Bahngebiet
einzurichten. Art. 39 EBG bestand in seiner ursprünglichen Fassung
vom 20. Dezember 1957 nur aus den ersten drei Absätzen, in denen von
den eigentlichen, den Bedürfnissen des Bahnbetriebes und des Verkehrs
dienenden Nebenbetrieben und deren Unterstellung unter das Gewerbe-,
Gesundheits- und Wirtschaftspolizeirecht sowie das Arbeitsrecht gesprochen
wird. Diese Bestimmungen scheinen - wie der Bundesrat in seiner Botschaft
zur Änderung des Eisenbahngesetzes vom 1. Dezember 1980 ausgeführt hat
(BBl 1981 I S. 336) - in der Praxis oft so ausgelegt worden zu sein,
dass die Bahnen auf ihrem Areal nur kommerziell tätig werden dürften,
wenn dafür ein Bedürfnis des Bahnbetriebes oder des Verkehrs bestehe. Mit
dem neuen Absatz 4 sollte deshalb lediglich präzisiert werden, dass
sich die Bahnen auch wie Dritte wirtschaftlich betätigen dürften und in
diesem Fall wie Dritte zu behandeln seien (vgl. auch Amtl.Bull. 1981 N
S. 1463 Votum Huggenberger). Der die "Einrichtung und den Betrieb" der
kommerziellen Nutzungen betreffende Art. 39 Abs. 4 EBG vermag daher zur
Lösung des Problems des anwendbaren baupolizeilichen Verfahrensrechts
direkt nichts beizutragen, wenn sich auch die Frage, ob ein kantonales
Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, vor allem im Zusammenhang
mit solchen Nebennutzungen stellt. Insbesondere kann im vorliegenden
Fall die Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nicht vom Ausgang des
gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. g EBG für die Läden im Bahnhof-Untergeschoss
eingeleiteten Anstandsverfahrens bzw. davon abhängig gemacht werden, ob
in den vier umstrittenen Ladenlokalen Nebenbetriebe im Sinne von Art. 39
Abs. 1 bis 3 eingerichtet worden seien oder ob sie kommerziellen Nutzungen
im Sinne von Art. 39 Abs. 4 EBG Platz böten.

Erwägung 5

    5.- Im Zusammenhang mit dem Bau der S-Bahn ist in Stadelhofen das
Bahnhofgebäude renoviert und sind die Gleis- und Perronanlagen erweitert
und ausgebaut worden. Über dem bergseits erstellten zusätzlichen Gleis ist
eine neue Überdachung mit öffentlicher Promenade errichtet worden. Als
Zugang zu den Gleisen 2 und 3 dient die ebenfalls neue unterirdische
Fussgängerpassage, welche von Läden, darunter die vier hier umstrittenen,
umsäumt wird. Die Ladenflächen sind von der Fussgängerpassage baulich
nur durch Stützpfeiler getrennt. Die Rückwände der Läden bilden zugleich
die Aussenmauern des unterirdischen Geschosses, die Ladendecken liegen
unmittelbar unter den Bahnsteigen bzw. den Gleisen. Die zwei- bis
dreistöckige Konstruktion bildet demnach eine sog. gemischte Baute, die
teils dem Bahnbetrieb, teils betriebsfremden Zwecken dient. Es stellt sich
somit die Frage nach der Art des für solche Misch-Bauten durchzuführenden
Baubewilligungsverfahrens.

    a) Art. 18 EBG bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung vom
20. Dezember 1957 einzig, dass die Pläne für die dem Bahnbetrieb
dienenden Anlagen und Fahrzeuge von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen
seien, erwähnte dagegen - abgesehen von den Bauvorhaben Dritter auf
Bahngrundstücken - die betriebsfremden Bauten oder Bauteile nicht. Aus
dieser Regelung ist, wie in BGE 115 Ib 169 ff. aufgezeigt, in Lehre und
Rechtsprechung geschlossen worden, betriebsfremde Bauten und betriebsfremd
genutztes Bahnareal unterstünden formell und materiell dem kantonalen
Baurecht, während für gemischte Bauten neben dem eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren auch ein kantonales Baubewilligungsverfahren
durchzuführen sei, sofern eine getrennte Behandlung der verschiedenen
Bauteile möglich sei (vgl. BGE 115 Ib 170 f. und dort zitierte
Literatur und Rechtsprechung, insbesondere JEAN-PIERRE KÄLIN, Das
Eisenbahn-Baupolizeirecht, Diss. Zürich 1976, S. 66 ff., 106).

    Bei der Teilrevision des Eisenbahngesetzes von 1982 ist die bis
anhin in Art. 18 geordnete Materie eingehender geregelt und auf zwei
Bestimmungen - Art. 18 und 18a - aufgeteilt worden (vgl. BGE 115 Ib
171 ff. E. 3b). Nach dem heute geltenden Gesetzestext sind nicht nur
die Bauten und Anlagen, die ausschliesslich dem Bahnbetrieb dienen,
sondern auch jene, die "überwiegend" diesem dienen, im bundesrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen (Art. 18 Abs. 1). Immerhin sind
in diesem Verfahren die auf kantonales Recht gestützten Anträge nicht mehr
wie früher nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit den Bedürfnissen des
Eisenbahnbetriebes vereinbar sind, sondern schon, wenn dadurch die Bahn in
der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird
(Art. 18 Abs. 3). Alle "anderen" Bauten unterstehen, wie nun in Art. 18a
Abs. 1 festgehalten wird, dem kantonalen Recht.

    Die Misch-Bauten werden somit auch in den heutigen Bestimmungen
nicht genannt, doch ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1, dass sie allein von
der eisenbahnrechtlichen Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind, falls sie
überwiegend dem Bahnbetrieb dienen. Was dagegen für gemischte Bauten und
Anlagen gilt, die überwiegend für betriebsfremde Zwecke bestimmt sind -
ob sie als "andere" Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 18a zu betrachten
und ausschliesslich dem kantonalen Recht zu unterstellen seien oder ob für
sie allenfalls zwei, sowohl ein kantonales als auch ein bundesrechtliches,
Verfahren durchgeführt werden müssten - wird im Gesetz nicht ausdrücklich
geregelt. Nach Auffassung des Bundesrates ist auf Bauvorhaben, die weder
ausschliesslich "noch zur Hauptsache" für den Bahnbetrieb bestimmt sind,
(nur) das Baupolizeirecht der Kantone anwendbar (BBl 1981 I S 332). In
den eidgenössischen Räten ist allerdings unterstrichen worden, dass
mit den neuen Bestimmungen keine Kompetenzverschiebung, sondern nur
eine Klärung der schon bisher geltenden Rechtslage vorgenommen werde
(Amtl.Bull. N 1981 S. 1465 Votum Weber-Arbon, S 1982 S. 341 Votum Gerber,
S. 346 Votum Schlumpf). Es ist daher wohl anzunehmen, dass auch für
gemischte Bauten zwar in der Regel nur ein Baubewilligungsverfahren,
entweder das kantonale oder das eisenbahnrechtliche, stattfinden soll,
aber nicht ausgeschlossen ist, dass unter Umständen wie bisher auch zwei
Verfahren nebeneinander durchzuführen sind. Die Frage braucht hier jedoch,
wie sich im folgenden zeigt, nicht abschliessend behandelt zu werden.

    b) Bei der Prüfung, ob eine Baute überwiegend dem Bahnbetrieb diene und
daher nach Art. 18 Abs. 1 EBG dem bundesrechtlichen Genehmigungsverfahren
unterstehe oder nicht, stellt sich insbesondere bei Grossüberbauungen
vorweg die Frage, was als solche Baute zu betrachten sei, ob das
Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dienen müsse oder ob und unter
welchen Voraussetzungen auch einzelne Teile eines Gebäudes gesondert auf
ihre Zweckbestimmung hin untersucht werden könnten. Diese Frage ist nicht
leicht zu beurteilen und kann nur aufgrund der konkreten Gegebenheiten
beantwortet werden.

    Im vorliegenden Fall hat das Zürcher Verwaltungsgericht argumentiert,
dass das Untergeschoss, würden die vier fraglichen Ladeneinbauten
weggelassen, seine bahnbetriebliche Aufgabe als unterirdischer Gleiszugang
ohne jede Beeinträchtigung nach wie vor zu erfüllen vermöchte; da die
vier Läden somit konstruktiv selbständig seien und weder dem Bahnbetrieb
dienten noch auch nur als Nebenbetriebe im Sinne von Art. 39 Abs. 1
bis 3 EBG betrachtet werden könnten, hätten sie von der Genehmigung
des Bundesamtes für Verkehr ausgenommen werden dürfen. Für die Frage des
anwendbaren Baubewilligungsverfahrens kann aber wie dargelegt (E. 3) nicht
ausschlaggebend sein, in welchen der Läden Nebenbetriebe gemäss Art. 39
Abs. 1 bis 3 EBG eingerichtet und welche anderen kommerziellen Nutzungen
zugeführt werden bzw. worden sind. Einer derartigen Betrachtungsweise
stünden schon Gründe der Praktikabilität entgegen, ist doch in der Regel
bei Grossprojekten im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens noch gar
nicht bekannt, wer die Ladenflächen mieten wird und welche Waren in
den einzelnen Läden angeboten werden sollen, ganz abgesehen davon, dass
Mieter und Warenangebot wechseln können. Hinzu kommt, dass hier weder die
einzelne Ladeneinheit noch eine Ladengruppe noch die ganze Ladenfläche als
selbständiger Gebäudeteil betrachtet werden kann, der einer gesonderten
Behandlung im Baubewilligungsverfahren unterzogen werden könnte. Wie
geschildert bildet das Untergeschoss, das abgesehen von den Aufzügen
und WC-Anlagen aus der Fussgängerpassage und den Ladenlokalen besteht,
eine konstruktive Einheit; die Läden könnten wohl weggelassen werden, sie
könnten aber ohne die Fussgängerpassage auch nicht bestehen. Nun dient
die Fussgängerpassage in erster Linie als Zugang zum Zwischenperron,
das nur auf diesem Weg erreicht werden kann. Das Untergeschoss steht
somit nicht nur baulich, sondern auch funktionell und betrieblich in
engem Zusammenhang mit der Gleis- und Perronanlage und wäre ohne diese
nicht erstellt worden. Es drängt sich daher auf, wenn nicht den ganzen
Bahnhof - wie die SBB verlangen - so doch die einen einheitlichen Baukubus
bildende Gleis- und Perronanlage mit dem dazugehörenden Untergeschoss als
Baute im Sinne von Art. 18 Abs. 1 oder Art. 18a Abs. 1 EBG zu betrachten,
welche im selben, entweder bundes- oder kantonalrechtlichen Verfahren
bewilligt werden muss. Nun nehmen die Ladenflächen insgesamt zwar etwa
die Hälfte des Untergeschosses in Anspruch, bilden aber - selbst wenn
unberücksichtigt bleibt, dass auch einzelne Läden den Bedürfnissen
des Bahnbetriebes dienen - nur den kleineren Teil des in Betracht zu
ziehenden zwei- bis dreistöckigen Bauwerkes, dessen Zweckbestimmung als
Bahnbetriebsanlage eindeutig im Vordergrund steht. Dient die neue Baute
demnach überwiegend dem Bahnbetrieb, ist sie allein vom Bundesamt für
Verkehr im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu genehmigen. Die zürcherischen
Behörden sind daher zur Erteilung oder Verweigerung einer Baubewilligung
für die Läden im Fussgänger-Untergeschoss des Bahnhofs Stadelhofen nicht
zuständig. Das heisst allerdings nicht, dass das kantonale Recht im -
wenn auch hier verspätet - noch durchzuführenden Genehmigungsverfahren
materiell nicht zum Zuge käme und die kantonalen und städtischen
Behörden zum Zuschauen verurteilt wären. Wird den auf kantonales Recht
gestützten Anträgen im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren
nicht stattgegeben, können der Kanton und die betroffene Gemeinde unter
Berufung auf Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 lit. a EBG
die Plangenehmigungsverfügung anfechten.

Erwägung 6

    6.- Im angefochtenen Entscheid hält das Verwaltungsgericht im weiteren
fest, selbst wenn die vier umstrittenen Läden der bundesrechtlichen
Genehmigung unterstünden, bedürften sie, soweit sie den Untergrund der
öffentlichen Schanzengasse beanspruchen, einer städtischen Konzession. Dem
stehe auch Art. 25 EBG nicht entgegen, da diese Bestimmung nur die
Benützung von Grund und Boden bei Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse als
unentgeltlich erkläre, dagegen keine Regelung für andere Sondernutzungen
treffe. Das Verwaltungsgericht übersieht jedoch bei seinen Ausführungen -
was übrigens verständlich ist, hat doch keine der Parteien auf diesen
Umstand hingewiesen -, dass für den Bau der S-Bahn auf dem Gebiet der
Stadtgemeinde Zürich ein Enteignungsverfahren eröffnet worden ist, die
Stadt als Eigentümerin öffentlichen Grundes in dieses einbezogen worden
ist und gegen die Expropriation insoweit Einsprache erhoben hat, als die
neuen Anlagen der SBB kommerziellen Zwecken dienen sollen. Zwar betraf
das im Jahre 1983 eingeleitete Enteignungsverfahren, da ursprünglich der
Ausbau des Bahnhofes Stadelhofen nicht vorgesehen war, die Schanzengasse
zunächst noch nicht, doch sind inzwischen - auf ausdrückliches Begehren
der Stadt Zürich hin - die formellen Voraussetzungen für den Einbezug der
Strassenparzelle Nr. 2495 und der weiteren beanspruchten Grundstücke in
das Verfahren geschaffen worden. Es wird deshalb, wie das Bundesgericht
schon in BGE 116 Ib 241 ff. betreffend den S-Bahnhof Museumstrasse
festgestellt hat, Sache der Einsprachebehörde bzw. des Enteignungsrichters
sein, im Einspracheverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit trotz
der Legalservitut von Art. 25 EBG vom Enteignungsrecht Gebrauch gemacht
werden müsse, in welchem Umfang dieses ausgeübt werden dürfe und wie die
auf die Enteignerinnen zu übertragenden Rechte auszugestalten seien. Nur
wenn die Enteignung öffentlichen Grundes für gewisse Zwecke ausgeschlossen
würde, könnte sich insoweit die Frage einer Konzessionierung stellen. Das
Verwaltungsgericht war deshalb auch nicht befugt, sich im vorliegenden
Verfahren über die Konzessionspflicht auszusprechen. Der angefochtene
Entscheid ist daher in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in
vollem Umfang aufzuheben.