Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 IB 386



116 Ib 386

49. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 3. Oktober 1990 i.S. R. gegen Schweizerische Bundesbahnen,
Kreisdirektion III, und Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderung des Pächters;
Rechtzeitigkeit der Anmeldung, Verwirkung des Anspruchs, Treu und Glauben.

    Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und Verwirkung der
enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche der Grundeigentümer
(E. 3a) und der Mieter und Pächter (E. 3b). Folgen der Verwirkung gemäss
der Lehre im Privatrecht (E. 3c/aa) sowie nach Lehre und Rechtsprechung
im öffentlichen Recht (E. 3c/bb). Zweck, formelle Voraussetzungen und
Schranken der in den Art. 36, Art. 37 und Art. 41 EntG vorgesehenen
Verwirkung.

    Keine Verwirkung gewisser Entschädigungsansprüche im vorliegenden
Fall, da der Enteignete aufgrund des Verhaltens der Enteignerinnen nach
Treu und Glauben annehmen durfte, eine formelle Anmeldung der Ansprüche
sei nicht nötig (E. 4).

    Berechnung der für die vorzeitige Pachtauflösung geschuldeten
Entschädigung (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Am 26. Mai 1983 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB),
Kreis III, den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission,
Kreis 10, ein Enteignungsverfahren für das Teilprojekt 7 (Stettbach)
der Zürcher S-Bahn einzuleiten. Zugleich stellten sie vorsorglich
ein Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung. In ihrer Eingabe
wiesen die SBB darauf hin, dass das Bauvorhaben dringlich sei und die
Bauarbeiten bereits im Juni/Juli 1983 aufgenommen werden sollten. Da eine
Besitzeinweisung auf diesen Zeitpunkt im Rahmen des erst noch anzuhebenden
Enteignungsverfahrens ausgeschlossen sei, werde versucht werden, "auf
freiwilliger Basis mit den betroffenen Grundeigentümern und Pächtern eine
vorzeitige Besitzerteilung zu erreichen". Im übrigen gaben die SBB dem
Schätzungskommissions-Präsidenten bekannt, dass die Aussteckung bereits
vorgenommen und den Grundeigentümern mit Schreiben vom 21. April 1983
angezeigt worden sei.

    Mit Verfügung vom 8. Juni 1983 ordnete der stellvertretende Präsident
der Schätzungskommission die öffentliche Auflage der Pläne in den Gemeinden
Zürich und Dübendorf an, die vom 24. Juni bis 25. Juli 1983 dauerte. Die
persönlichen Anzeigen wurden den betroffenen Grundeigentümern am 24. Juni
1983 zugestellt. Zu diesen zählen auch die Stadt Zürich als Eigentümerin
der in der Gemeinde Dübendorf liegenden landwirtschaftlich genutzten
Parzellen Nrn. 2759-2765 und 3577 (Plan Nrn. 18-24, 16) sowie die Erben
G. als Eigentümer des ebenfalls zum Gemeindebann Dübendorf gehörenden
Grundstücks Nr. 10573 (Plan Nr. 8).

    B.- Bereits vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens waren
die SBB mit Schreiben vom 30. März 1983 an den Stadtrat von Zürich
gelangt und hatten diesen darauf hingewiesen, dass der Bahnbau im Bereich
Stettbach schon im Juni in Angriff genommen werden sollte, eine vorzeitige
Besitzeinweisung durch den Schätzungskommissions-Präsidenten aber bis
zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei. Die SBB ersuchten deshalb den
Stadtrat, ihnen die Inanspruchnahme der für die Bauarbeiten benötigten
Grundstücke ab Juni 1983 (teils Juni 1984 oder 1985) zu bewilligen. Um
diesem Wunsch zu entsprechen, wandte sich die Liegenschaftenverwaltung
der Stadt an ihre Pächter und veranlasste am 25. April 1983 R., folgende
Vereinbarung zu unterzeichnen:

    "Pachtland-Entlassung

    Durch den Bau der Zürcher S-Bahn, Station Stettbach/Dübendorf, werden
   verschiedene Pachtgrundstücke ganz oder teilweise für dieses Bauvorhaben
   beansprucht.

    Demzufolge werden im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Pachtvertrag

    Zsb.-Nr. 16 820.1 auf den 30. September 1983 entlassen: Kat.-Nrn.

    2759-2765 und 3577 total 37 283 m2; eine Neuverpachtung ist nicht
möglich.

    Der Pachtzins reduziert sich ab 1. Oktober 1983 auf Fr. 5'524.--
und ist
   wie bisher in vierteljährlichen Raten zu bezahlen.

    Allfällige Kulturausfall-Entschädigungen sind bei der SBB geltend zu
   machen."

    Im Besitze dieser Erklärung legten die SBB R. eine bereits
ausformulierte und von ihnen unterzeichnete Vereinbarung über die
vorzeitige Rückgabe bzw. Übergabe des Pachtlandes vor. In dieser wird
festgehalten, dass das Pachtverhältnis über die fraglichen Grundstücke
am 30. September 1983 erlösche (Art. 2) und der Pächter auf Wunsch
der SBB eine Teilfläche von ca. 119 Aren auf den 1. Juli 1983 sowie
das Grundstück Nr. 3577 sofort zurückgebe (Art. 3), während die SBB den
Pächter für den Ernteausfall entschädige (Art. 3 Abs. 2 und Art. 4). R.,
der damals keinen Anwalt zur Seite hatte, unterschrieb die Vereinbarung
am 7. Juni 1983. Der Chef der Verwaltungsabteilung des Kreises III der SBB
und der Liegenschaftenverwalter der Stadt Zürich, deren Genehmigung in der
Vereinbarung vorbehalten worden war, unterzeichneten diese am 17. Juni bzw.
20. Juli 1983. Ebenfalls am 20. Juli 1983 erklärte sich die Stadt mit der
vorzeitigen Inbesitznahme ihrer Grundstücke durch die SBB einverstanden,
grösstenteils rückwirkend auf den 1. Juli 1983.

    C.- Während der Eingabefrist verlangte die Stadt Zürich, dass die
vorgesehene vorübergehende Beanspruchung eines Teils ihrer Parzellen
auf die ganzen Parzellenflächen ausgedehnt werde, da auf Wunsch der SBB
die Pachtverträge über die ganzen Grundstücke auf den 30. September
bzw. 31. Oktober 1983 aufgelöst worden seien. Die Erben G. stellten
mit Eingabe vom 22. Juli 1983 ein Entschädigungsbegehren in Höhe
von Fr. 300'000.-- für die mehrjährige Beanspruchung der Parzelle
Nr. 10573, unter dem Vorbehalt, diese Forderung nach Konsultation eines
Fachmannes noch zu berichtigen. Der Pächter R. meldete am 25. Juli
1983 Entschädigungsforderungen für den "Entzug von Pachtland während der
Bauzeit" an, wobei er als betroffene Grundstücke die Parzellen Nrn. 12556,
5122, 9605 und 2683 (ohne Bezeichnung der Eigentümer) nannte, während die
von R. ebenfalls gepachteten Grundstücke der Stadt Zürich und der Erben
G. unerwähnt blieben.

    An der Einigungsverhandlung vom 21. September 1983 reduzierten die
Erben G., die mit dem Pächter R. und einem gemeinsamen Rechtsanwalt
erschienen waren, gestützt auf eine landwirtschaftliche Expertise
ihr Entschädigungsbegehren für die vorübergehende Inanspruchnahme auf
Fr. 4'700.-- pro Hektare und Jahr. Die SBB erklärten sich bereit, diese
Forderung zu prüfen.

    An der Schätzungsverhandlung vom 26. Juni 1985 machte die Stadt Zürich
geltend, dass dem Pächter R. eine Erwerbsausfall-Entschädigung für die
Zeit bis zum ordentlichen Kündigungstermin zuerkannt werden müsse und sich
die Enteignerinnen nicht in gutem Glauben auf die "Pachtland-Entlassung"
berufen könnten, die einzig im Hinblick auf den Bahnbau vereinbart worden
sei. Auch R. selbst, der am Tag zuvor zur Einigungsverhandlung geladen
war, hatte eine Erwerbsausfall-Entschädigung über den Zeitpunkt der
vorzeitigen Pachtauflösung hinaus verlangt, da diese nicht als gültige
Kündigung der Pachtverträge betrachtet werden könne. Die SBB beriefen
sich indessen auf diese Vertragsauflösung, die dem Entschädigungsanspruch
des Pächters ein Ende gesetzt habe. Im übrigen anerkannten sie die vom
landwirtschaftlichen Experten vorgeschlagenen Ansätze zur Ermittlung
des Erwerbsausfalls, nämlich Fr. 47.-- pro Are und Jahr bis Ende 1983,
Fr. 53.50 pro Are für 1984 und Fr. 55.50 pro Are für 1985.

    Hinsichtlich der Grundstücke der Stadt Zürich wies R. in
einer Eingabe vom 10. Juli 1985 nochmals darauf hin, dass ihm eine
Erwerbsausfall-Entschädigung bis 31. Oktober 1985 zustehe, da die
Pachtverträge frühestens auf diesen Zeitpunkt hätten gekündigt werden
können. Die SBB hielten in ihrer Stellungnahme vom 7. August 1985 an
ihrer Auffassung fest, wonach R. der "Pachtland-Entlassung" freiwillig
zugestimmt habe und daher das Pachtverhältnis gültig auf den 30. September
1983 aufgelöst worden sei. Dagegen machten die Enteignerinnen weder
in dieser Eingabe noch in anderen Rechtsschriften geltend, dass die
Entschädigungsansprüche von R. wegen verspäteter Anmeldung verwirkt
sein könnten.

    D.- Mit Entscheid vom 26. Oktober 1985 sprach die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10, R. für die vorzeitige Aufhebung des
Pachtvertrages über die Parzellen Nrn. 12656, 5122, 9605 und 2683 eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 6'911.50 sowie 5% Zins ab 1. Oktober
1983 zu. Die weitergehenden Forderungen des Pächters - also auch die
Forderungen für die Grundstücke der Erben G. und der Stadt Zürich -
wurden abgewiesen. Die Schätzungskommission hielt hiezu fest, dass die
fraglichen Entschädigungsansprüche verspätet angemeldet worden und die
Voraussetzungen für eine Schätzung der enteigneten Rechte ohne Anmeldung
gemäss Art. 38 des Enteignungsgesetzes nicht gegeben seien.

    E.- R. hat gegen den Entscheid der Schätzungskommission
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und Antrag auf Ausrichtung folgender
zusätzlicher Entschädigungen gestellt:

    "1. Fr. 3'030.-- nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1983 für einen Teil von

    Kat. Nr. 10573 (Ent. Nr. 8);

    2. Fr. 3'745.-- nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1984
   sowie Fr. 20'692.-- nebst 5% Zins seit 1. Oktober 1985 für 70 Aren bzw.

    372.83 Aren von Kat. Nr. 2759-2765 und 3577 (total 37 283 m2). "

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Schätzungskommission hat im angefochtenen Entscheid
festgehalten, dass der Pächter R. seine Entschädigungsansprüche für die
vorübergehende Enteignung der Grundstücke der Erben G. und der Stadt
Zürich nicht innert der in Art. 30, 36 und 37 EntG vorgesehenen Frist
geltend gemacht habe und die Voraussetzungen für eine nachträgliche
Forderungsanmeldung gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a oder b EntG nicht erfüllt
seien. Eine Schätzung der enteigneten Rechte ohne Anmeldung (Art. 38 EntG)
falle ebenfalls nicht in Betracht. Die Entschädigungsansprüche des Pächters
für die betreffenden Grundstücke seien daher verwirkt.

    Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist diese Betrachtungsweise
der Schätzungskommission allzu formalistisch, widerspricht dem Geist des
Enteignungsgesetzes und verstösst angesichts der tatsächlichen Vorkommnisse
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ob dem so sei, ist in näherer
Betrachtung der enteignungsrechtlichen Regeln über die Geltendmachung
der Entschädigungsforderungen und die Säumnisfolgen zu untersuchen.

Erwägung 3

    3.- a) Die Frist, während der die enteigneten Grundeigentümer ihre
Schadenersatzforderungen, die Begehren um Ausdehnung der Enteignung und
die Gesuche um Realersatz anmelden können (Art. 36 lit. a-c EntG), ist
eine Verwirkungsfrist (BGE 113 Ib 38 E. 3, 105 Ib 9, 100 Ib 202 ff.;
für die Einsprachen vgl. BGE 111 Ib 284 E. 3a, 104 Ib 341 f. E. 3a).
Entschädigungsforderungen, welche nicht binnen der Auflagefrist (Art. 31
Abs. 1 und 3 EntG) oder - bei verspäteter Zustellung der persönlichen
Anzeige - innert der verlängerten Eingabefrist (Art. 31 Abs. 2 EntG)
erhoben werden, gelten daher grundsätzlich als verwirkt, soweit nicht
einer der in Art. 41 Abs. 1 EntG genannten Gründe für die nachträgliche
Geltendmachung von Forderungen gegeben und die weitere Verwirkungsfrist von
Art. 41 Abs. 2 EntG eingehalten worden ist. Wird das abgekürzte Verfahren
durchgeführt (Art. 33 EntG), kann allerdings die Verwirkung einzig jenen
Enteigneten entgegengehalten werden, die durch eine persönliche Anzeige
zur Anmeldung ihrer Begehren aufgefordert und auf die Rechtsfolgen für den
Unterlassungsfall hingewiesen worden sind (Art. 34 Abs. 1 lit. e und f):
Die Säumnis kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann eine
derart schwere Folge wie die Verwirkung der Entschädigungsansprüche haben,
wenn der Enteignete ausdrücklich auf diese aufmerksam gemacht worden ist
(BGE 111 Ib 284 E. 3a, 106 Ib 235, je mit Hinweisen auf weitere Urteile).

    b) Auch die Mieter und Pächter, deren persönliche Rechte Gegenstand
der Enteignung bilden können (Art. 5 Abs. 1 EntG), sind zur Anmeldung
ihrer Forderungen innert der Auflagefrist verpflichtet (Art. 37
EntG). Sofern die obligatorischen Rechte im Grundbuch vorgemerkt sind,
ist den Berechtigten gleich wie den Grundeigentümern die persönliche
Anzeige zuzustellen und läuft für diese allenfalls die verlängerte Frist
gemäss Art. 31 Abs. 2 EntG. Sind die Miet- und Pachtverträge dagegen nicht
im Grundbuch verzeichnet, so haben die Vermieter und Verpächter ihren
Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige von der Enteignung
Mitteilung zu machen (Art. 32, Art. 34 Abs. 1 lit. g EntG). Gegenüber
Mietern und Pächtern ist somit der Enteigner von der Pflicht zur direkten
Benachrichtigung befreit, da ihm weder zugemutet werden kann, die einzelnen
Berechtigten an den enteigneten Grundstücken ausfindig zu machen, noch
er in der Lage wäre abzuklären, ob durch die Expropriation überhaupt
in die Miet- und Pachtverträge eingegriffen wird. Der Grundeigentümer,
dem in diesem Fall die gesetzliche Anzeigepflicht obliegt, handelt nicht
als Vertreter des Mieters oder Pächters, sondern als Hilfsperson des
Enteigners. Ersetzt demnach die Mitteilung des Eigentümers an den Mieter
oder Pächter die persönliche Anzeige des Enteigners, so läuft - wie das
Bundesgericht in BGE 100 Ib 296 für das abgekürzte Verfahren festgehalten
hat - die Eingabefrist für den Mieter oder Pächter erst vom Empfang dieser
Mitteilung an. Ob dies auch für das normale Verfahren gelte, in welchem
durch die öffentliche Bekanntmachung auf die Art. 38-41 EntG und die
Verwirkungsfolge hingewiesen wird, braucht hier nicht geprüft zu werden.

    c) Die Frage, welches die Folgen der Verwirkung seien und ob diese
nach unbenütztem Ablauf der Verwirkungsfrist stets einträten, ist in der
Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden:

    aa) Nach herrschender Doktrin auf dem Gebiet des Privatrechtes geht
eine Forderung durch Verwirkung vollständig und endgültig unter. Der
Richter beachtet die Verwirkung von Amtes wegen, der Gläubiger
braucht sie nicht anzurufen und kann auch nicht darauf verzichten (VON
TUHR/ESCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts,
Bd. II, 3. A. 1974, S. 161 f.; GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 7. A. 1980, S. 276 ff.; GAUCH/SCHLUEP/JÄGGI,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II,
2. A. 1981, N 2136; PIERRE ENGEL, Traité des obligations en droit suisse,
S. 537). KARL SPIRO vertritt indessen die Ansicht, dass die Verwirkung
nicht notwendigerweise mit einem völligen Rechtsverlust verbunden sei. In
bestimmten Fällen begründe sie lediglich eine Einrede, auf die verzichtet
werden könne; es treffe daher nicht zu, dass die Verwirkung stets von
Amtes wegen zu berücksichtigen sei (Die Begrenzung privater Rechte durch
Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, Bd. II, §§ 422-426 S. 1127
ff.). EUGEN BUCHER hält ebenfalls abweichend von der herrschenden Meinung
fest, dass das positive Recht keine generelle Verwirkungsregelung, sondern
- im Gegensatz zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften - nur einzelne
Verwirkungstatbestände kenne, auf die oft verjährungsrechtliche Regeln
anzuwenden seien, welche allerdings dem Einzelfall angepasst werden müssten
(Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A. 1988, § 25 II;
s. a. RAYMOND JEANPRÊTRE, Bemerkung zu BGE 113 II 118, JdT 1988 I S. 151).

    bb) Auch im öffentlichen Recht erlischt gemäss der Lehre die
Forderung, wenn die zur ihrer Erhaltung nötige Handlung innert der
Verwirkungsfrist nicht vorgenommen wird. Die Verwirkungsfrist kann weder
gehemmt, noch unterbrochen oder wiederhergestellt werden. Die Verwirkung
führt zu völligem Untergang des Rechts, ohne dass eine Naturalobligation
bestehen bliebe (GRISEL, Traité de droit administratif, S. 662 f. und
dort angeführte Entscheide).

    Einigen dieser Grundsätze ist allerdings in der Rechtsprechung keine
absolute Bedeutung zugemessen worden. So ist im Sozialversicherungsrecht
eingeräumt worden, in bestimmten Fällen, wenn die gesetzliche Ordnung als
lückenhaft betrachtet werden dürfe, könne auch eine Verwirkungsfrist
wiederhergestellt werden (BGE 102 V 114 ff. E. 2). Weiter hat das
Bundesgericht in einem Veranwortlichkeitsprozess davon abgesehen, der
Verwirkung Rechnung zu tragen, weil sich die Eidgenossenschaft als Beklagte
ohne irgendwelchen Vorbehalt auf die Sache eingelassen hatte (BGE 106
Ib 364 E. 3a). In Enteignungssachen ist festgehalten worden, dass die in
Art. 40 EntG vorgesehene Verwirkung für Begehren um Schutzvorrichtungen
gemäss Art. 7 Abs. 3 EntG nicht eintrete, wenn sich die Notwendigkeit
von Schutzmassnahmen erst nach der Inbetriebnahme des Werkes zeige; die
dannzumal eingereichten Gesuche seien den Regeln über die nachträgliche
Entschädigungsanmeldung (Art. 41 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b EntG)
zu unterstellen. In einem neueren Entscheid ist die Frage offengeblieben,
ob der Pächter des enteigneten Grundstücks seine Forderung rechtzeitig
geltend gemacht habe, weil der Enteigner ausdrücklich darauf verzichtet
hatte, sich auf die Verwirkung zu berufen (nicht publ. Entscheid vom
29. März 1990 i.S. Savoldelli E. 1b). Schliesslich hat das Bundesgericht,
sei es in Enteignungssachen, sei es auf anderen Gebieten, stets betont,
dass die Verwirkung dann nicht von Amtes wegen beachtet werden dürfe,
wenn die entsprechende Einrede als rechtsmissbräuchlich bzw. unvereinbar
mit dem Gebot von Treu und Glauben erschiene (BGE 106 Ib 235 E. 2b, 113
Ib 38 E. 3 und dort zitierte Urteile; vgl. auch GUHL/MERZ/KUMMER, aaO,
S. 278 mit Hinweisen auf weitere Entscheide).

    Diesen Urteilen ist zu entnehmen, dass beim Entscheid über die
Verwirkungsfolge wohl von den allgemeinen Prinzipien auszugehen ist,
daneben aber berücksichtigt werden muss, welchen Zweck der Gesetzgeber im
fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte, und schliesslich
den im konkreten Fall gegebenen Umständen Rechnung getragen werden soll.

    d) Was den Zweck der in den Art. 36, 37 und 41 EntG vorgesehenen
Verwirkung anbelangt, so soll sie den Enteigner vor nachträglichen
Entschädigungsforderungen schützen, welche er nicht erwarten musste und
die sich auf die Kosten des Werkes auswirken bzw. für den Verzicht auf die
Enteignung ausschlaggebend sein könnten (vgl. Art. 14 Abs. 1 EntG). Dieser
Schutz wird dem Enteigner allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen
und innerhalb gewisser Schranken gewährt: Zum einen ist die Verwirkung der
Entschädigungsansprüche nur möglich, wenn vom Enteigner gewisse Formen
eingehalten worden sind. Zum anderen muss ausgeschlossen werden, dass
der Enteigner aus jeder Unachtsamkeit des Enteigneten Nutzen ziehen und
sich seiner Pflicht zur Abgeltung der durch die Enteignung verursachten
voraussehbaren Schäden entschlagen kann. Hiezu im einzelnen noch folgendes

    aa) Wie bereits dargelegt (oben lit. a), gehört zu den formellen
Voraussetzungen der Verwirkung insbesondere, dass der Enteigner den
Enteigneten die persönliche Anzeige zukommen lässt, und zwar nicht nur
den "aus dem Grundbuch oder den öffentlichen Büchern ersichtlichen",
sondern auch den "ihm sonst bekannten Entschädigungsberechtigten"
(Art. 31 Abs. 1 EntG). Wird die Zustellung der persönlichen Anzeige
unterlassen, so läuft für jene, die nach Art. 31 Abs. 1 EntG ein Anrecht
auf sie hätten, die Verwirkungsfrist nicht. Die gegenteilige Meinung von
HEINZ HESS (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, N 12 und 15
zu Art. 31 EntG) kann, wie sich aus Art. 31 Abs. 2 EntG ergibt, nicht
richtig sein. Das Bundesgericht hat denn auch im zitierten BGE 100 Ib
200 ff. lediglich ausgeführt, dass im Falle öffentlicher Planauflage
und Bekanntmachung die Verwirkungsandrohung von Art. 41 EntG für alle
Betroffenen gelte (also auch für diejenigen, die nach Art. 31 Abs. 1 EntG
keinen Anspruch auf eine persönliche Anzeige haben); dagegen hat es sich
mit der Frage des Fristenlaufes für die persönlich zu Benachrichtigenden
nicht auseinandergesetzt.

    bb) Eingeschränkt wird die Verwirkung der enteignungsrechtlichen
Entschädigungsansprüche vor allem durch die Bestimmungen von Art. 38 und
Art. 72 Abs. 2 EntG. Art. 38 EntG verpflichtet die Schätzungskommission,
die enteigneten Rechte auch ohne Anmeldung zu schätzen, soweit sie sich
aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind; der Enteigner
kann daher hinsichtlich der Rechte, die ihm bekannt sein müssen, keinen
Vorteil aus der Säumnis der Enteigneten ziehen. Art. 72 Abs. 2 EntG
bestimmt, dass die Schätzungskommission bei der Festsetzung der Höhe
der Entschädigung nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Die
Anmeldung nur ungenügender Forderungen schadet somit dem Enteigneten
nicht und bewahrt auch die nicht geltend gemachten Teilansprüche vor der
Verwirkung. Daran ändert Art. 36 lit. a EntG nichts, da diese Bestimmung,
nach welcher die Entschädigungsbegehren im einzelnen zu beziffern sind,
als reine Ordnungsvorschrift zu betrachten ist (BGE 102 Ib 280 E. 1b und
dort zitierte Urteile).

Erwägung 4

    4.- Aus der geschilderten gesetzlichen Ordnung und den in der
Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden
Fall folgendes:

    a) Die Schätzungskommission hält im angefochtenen Entscheid zu Recht
fest, dass die Entschädigungsforderungen von R. nicht zu den offenkundigen
Rechten im Sinne von Art. 38 EntG zählen könnten, die auch ohne Anmeldung
zu schätzen sind und dadurch der Verwirkung entgehen. Der Umstand, dass
der Enteigner zufällig von der Existenz von Miet- oder Pachtverträgen
weiss und die berechtigten Personen sowie den Vertragsinhalt kennt,
macht diese Rechtsverhältnisse noch nicht "offenkundig". Soweit das
Wissen des Enteigners um solche Vertragsverhältnisse für die Verwirkung
der Entschädigungsansprüche von Bedeutung sein kann, wirkt es sich nicht
im Rahmen von Art. 38 EntG aus.

    b) Was das Entschädigungsbegehren für die Parzelle Nr. 10573
der Erben G. betrifft, so hat der Beschwerdeführer nie behauptet,
dass ihm die Grundeigentümer keine oder verspätete Mitteilung von der
Enteignung gemacht und dadurch eine rechtzeitige Forderungsanmeldung
seinerseits verunmöglicht hätten. Hingegen macht er geltend, seine
Forderung sei in jener der Erben G. enthalten gewesen, hätten doch
diese für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks während fünf Jahren
ein Entschädigungsbegehren in Höhe von Fr. 300'000.-- gestellt und habe
dieser Betrag auch die dem Pächter zustehende Erwerbsausfall-Vergütung
umfasst. Dieser Meinung ist jedoch nicht zu folgen. Zwar verbietet
es das Gesetz dem Pächter und Verpächter nicht, eine gemeinsame, die
Entschädigungsbegehren beider Seiten enthaltende Eingabe einzureichen;
in einer solchen muss jedoch der Pächter als entschädigungsberechtigter
Enteigneter klar bezeichnet werden. Nun wird aber in der Rechtsschrift
der Erben G. vom 22. Juli 1983 weder der Name des Pächters genannt, noch
von dessen Begehren gesprochen und von einem Pachtverhältnis überhaupt
nichts erwähnt. Der Enteignungsrichter hatte deshalb keinen Anlass, in
dieser Eingabe auch eine Forderungsanmeldung des Pächters zu erblicken,
und ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entschädigungsansprüche des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Grundstücks Nr. 10573 erstmals an der
Einigungsverhandlung vom 21. September 1983, das heisst erst nach Ablauf
der Eingabefrist gemäss Art. 36 und 37 EntG geltend gemacht worden seien.

    c) Vom Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
der Stadt Zürich erhielten die SBB bereits vor der Eröffnung des
Enteignungsverfahrens nähere Kenntnis. Es fragt sich, ob unter
solchen Umständen der Enteigner nicht auch dem Pächter als einem ihm
"sonst bekannten Entschädigungsberechtigten" (Art. 31 Abs. 1 EntG)
eine persönliche Anzeige zustellen müsste. Wäre dies zu bejahen,
so hätte hier für den Beschwerdeführer, der keine Anzeige erhielt,
die Verwirkungsfrist gar nicht zu laufen begonnen. Indessen erlauben
die Bestimmungen von Art. 31 und 32 EntG eine solche Auslegung wohl
nicht. Vielmehr ist, wie bereits erwähnt (E. 3b), Art. 32 EntG als
Spezialvorschrift zu Art. 31 EntG zu betrachten, die den Enteigner der
Pflicht zur persönlichen Benachrichtigung von Mietern und Pächtern, deren
Verträge im Grundbuch nicht verzeichnet sind, enthebt, unabhängig davon,
ob ihm die Vertragsverhältnisse bekannt seien oder nicht.

    d) Die SBB haben sich vor der Schätzungskommission nicht auf
die Verwirkung der Entschädigungsforderungen des Beschwerdeführers
berufen, sondern verlangt, dass dessen Begehren aus materiellrechtlichen
Gründen abgewiesen würden. Daraus ergibt sich jedoch nichts zugunsten
des Beschwerdeführers, es sei denn, man wolle die in BGE 106 Ib 364
angestellte Erwägung (nach welcher die Verwirkung nicht zu beachten ist,
wenn sich das Gemeinwesen auf Verantwortlichkeitsklage hin vorbehaltlos
auf die Sache einlässt) in Enteignungssachen übernehmen, obschon sich
die Lehre zu diesem Urteil eher reserviert geäussert hat (GYGI, Die
verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1980,
ZBJV 118/1982 S. 300, GRISEL, aaO, S. 663). Ein solcher Schritt liesse
sich aber nicht rechtfertigen: Er würde zum Wegfall eines wichtigen
Unterscheidungsmerkmals von Verjährung und Verwirkung führen und wäre
auch mit dem Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 EntG nicht zu vereinbaren
("Die Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt...", "Les demandes
d'indemnité sont réputées irrecevables par forclusion...", "Sono da
considerare come perente le pretese d'indennità..."); ausserdem hätte
er zur Folge, dass der Präsident der Schätzungskommission vor seinem
Entscheid über die Zulässigkeit einer nachträglichen Forderungseingabe
jedesmal den Enteigner anhören müsste (vgl. Art. 19 der Verordnung für
die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972, SR 711.1).

    Anders wäre die Sache wohl, wenn die SBB ausdrücklich erklärt hätten,
sich nicht auf die Verwirkung berufen zu wollen. Es ist nicht einzusehen,
weshalb es dem Enteigner untersagt sein sollte, auf den Schutz der
Verwirkung zu verzichten, der allein seinen Interessen dient. Ein solches
Verbot könnte ihm unter Umständen sogar schaden, so etwa bei nachträglichen
Gesuchen um Ausdehnung der Enteignung oder um Realersatz oder wenn gütliche
Vereinbarungen auf dem Spiele stehen. Die Frage braucht hier aber nicht
abschliessend beantwortet zu werden, da die SBB keine Verzichtserklärung
abgegeben haben.

    e) Somit muss es für die Forderung des Beschwerdeführers betreffend die
Parzelle G. dabei bleiben, dass sie ohne irgendein Zutun der Enteignerinnen
verspätet angemeldet worden und deshalb verwirkt ist.

    Etwas anderes gilt dagegen für die Entschädigungsansprüche, die sich
auf die Grundstücke der Stadt Zürich beziehen:

    Wie der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen ist, haben sich die SBB
schon kurz vor Eröffnung des Enteignungsverfahrens an die Stadt Zürich
als Grundeigentümerin gewandt, um diese zur Zustimmung zu einer früheren
Besitzergreifung, als sie im Enteignungsverfahren möglich gewesen wäre,
zu bewegen. Die Stadt Zürich hat hierauf mit Rücksicht auf das öffentliche
Interesse am geplanten Werk den Pächter R. von der Notwendigkeit der
"Pachtland-Entlassung" überzeugt und nach Unterzeichnung der entsprechenden
Vereinbarung am 25. April 1983 die SBB davon unterrichtet. Die SBB, in
deren Interesse die Stadt Zürich damals handelte, müssen sich demnach
entgegenhalten lassen, dass der Beschwerdeführer - was sich auch aus
dem Text der Vereinbarung ergibt - nur unter dem Druck und zugunsten des
bevorstehenden Bahnbaues in die Änderung des Pachtvertrages eingewilligt
hat. Zu Recht hat daher die Schätzungskommission festgestellt, nach den
Regeln von Treu und Glauben könne nicht angenommen werden, der Pächter
habe mit der Anerkennung der vorzeitigen Pachtauflösung ebenfalls auf
seine Rechte gegenüber den Enteignerinnen verzichtet. Dies wird heute
von den SBB auch nicht mehr behauptet.

    Für die Frage der Verwirkung ist von wesentlicher Bedeutung, dass die
SBB, nachdem sie in den Besitz der "Pachtland-Entlassung" gelangt waren,
sich selbst an den Pächter gewandt und ihn, der damals noch nicht von
einem Anwalt vertreten war, zur Unterzeichnung der bereits vorbereiteten
Vereinbarung über die Freigabe der Grundstücke auf den 1. Juli und
über die Ernteausfall-Entschädigung für 1983 veranlasst haben. Diese
Vereinbarung, die vom Beschwerdeführer am 7. Juni 1983 unterschrieben
worden ist, hat ihre Gültigkeit erst mit der ausdrücklich vorbehaltenen
Genehmigung durch die zuständige Stelle der Stadt Zürich erlangt, die am
20. Juli 1983 erfolgte. Die Vereinbarung ist somit erst nach Einleitung
des Enteignungsverfahrens, nämlich während der Eingabefrist, geschlossen
worden und stellt, zusammen mit den vorbereitenden Papieren, einen
Enteignungsvertrag dar, der dem öffentlichen und nicht dem privaten Recht
untersteht (BGE 116 Ib 244, 114 Ib 147 ff. E. 3b). Mit diesem Vertrag,
der übrigens dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen war
(Art. 54 Abs. 1 EntG), ist der Beschwerdeführer als Pächter gleich den in
der Grunderwerbstabelle aufgeführten Grundeigentümern in das Verfahren
und damit in den Kreis der Enteigneten einbezogen worden. Unter diesen
Umständen durfte er davon absehen, in seiner Forderungseingabe nochmals zu
erwähnen, dass er auch Grundstücke der Stadt Zürich pachte, eine Tatsache,
die den SBB bestens bekannt war. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre,
der Beschwerdeführer sei an sich gehalten gewesen, in seiner Eingabe auch
diese Parzellen aufzuführen, so dürfte ihm ohne weiteres zugute gehalten
werden, dass er angesichts des Vorgehens der SBB annehmen durfte, er sei
von dieser Verpflichtung befreit.

    Mit gutem Grund ist daher die Einrede der Verwirkung unterblieben. Sie
hätte als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden müssen, da von
Rechtsmissbrauch nicht nur dann zu sprechen ist, wenn der Schuldner
arglistig handelt, in der Absicht, die Gegenpartei von der rechtzeitigen
Anmeldung ihrer Ansprüche abzuhalten, sondern auch, wenn er ohne Arglist
durch sein Verhalten das Vertrauen erweckt hat, dass die Geltendmachung
der Ansprüche nicht nötig sei, und er sich trotz seines früheren Verhaltens
auf die Verwirkung beruft (BGE 83 II 98 f., 49 II 322).

    Es ergibt sich, dass die Schätzungskommission in bezug auf die
Forderungen des Beschwerdeführers für die Grundstücke der Stadt Zürich
zu Unrecht von deren Verwirkung ausgegangen ist und ihm auch für diese
Parzellen eine Entschädigung zuerkannt werden muss.

Erwägung 5

    5.- Zu prüfen bleibt die Frage nach der Höhe der dem Beschwerdeführer
zusätzlich zuzusprechenden Vergütung. Diese Frage kann ebenfalls vom
Bundesgericht beantwortet werden, da die Elemente der Schadensberechnung
bekannt und von keiner Seite angefochten worden sind.

    Nach den Angaben des Beschwerdeführers, die in den Akten ihre
Bestätigung finden und von den Enteignerinnen nicht bestritten werden,
hätte der von R. und der Stadt Zürich am 28. November 1966 eingegangene
Pachtvertrag frühestens auf den 31. Oktober 1985 aufgelöst werden
können und hat der Pächter durch den Bahnbau im Jahre 1984 70 Aren
und im Jahre 1985 372.83 Aren bewirtschaftbaren Boden eingebüsst. Der
landwirtschaftliche Ertrag ist von der Schätzungskommission gestützt
auf den von allen anerkannten Expertenbericht für 1984 auf Fr. 53.50
pro Are und für 1985 auf Fr. 55.50 pro Are festgesetzt worden. Von
diesen Beträgen ist - was in der Beschwerde übersehen worden ist - der
der Grundeigentümerin geschuldete Pachtzins abzuziehen, der sich nach
den Akten auf jährlich Fr. 10.-- pro Are beläuft. Der Erwerbsausfall
berechnet sich somit wie folgt:
   für das Jahr 1984

    70 Aren à Fr. 53.50             Fr.  3'745.--

    Pachtzins                     - Fr.    700.--          Fr.  3'045.--
                                   -------------
   für das Jahr 1985

    372.83 Aren à Fr. 55.50         Fr. 20'692.--

    Pachtzins                     - Fr.  3'728.--          Fr. 16'964.--
                                   -------------          -------------
   insgesamt                                              Fr. 20'009.--
                                                          =============

    Der Teilbetrag von Fr. 3'045.-- ist ab 1. November 1984 und der
Gesamtbetrag von Fr. 20'009.-- ab 1. November 1985 zu den vom Bundesgericht
festgelegten Ansätzen zu verzinsen.