Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 IB 131



116 Ib 131

17. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 28. März 1990 i.S. Werner Oertig gegen Alfred Grossmann, Gemeinde
Wangen-Brüttisellen und Verwaltungsgericht (I. Kammer) des Kantons Zürich
(staatsrechtliche und Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 16, 22, 24 RPG; Zonenkonformität einer Gärtnerei;
Entscheidungsbereich der Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der
Bauzone.

    1. a) Gärtnereibetriebe in der Landwirtschaftszone sind zonenkonform,
wenn sie bei gesamthafter Betrachtung überwiegend bodenabhängig produzieren
(E. 3b; Bestätigung der Rechtsprechung).

    b) Zur Ermittlung der Bodenabhängigkeit genügt es nicht, eine blosse
Prozentrechnung anzustellen, die zwischen bodenabhängig und bodenunabhängig
bewirtschafteten Flächen unterscheidet. Es ist vielmehr zu prüfen, ob
für den Betrieb der gewachsene Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich
ist, d.h. ob er bei einer gesamthaften Betrachtung seines langfristigen
Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten
Mittel grundsätzlich als Freilandgärtnerei bezeichnet werden kann (E. 3d;
Präzisierung der Rechtsprechung).

    2. Bauten, die wegen ihres Ausmasses und ihrer Auswirkungen auf die
Nutzungsordnung nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden
können, dürfen nicht nach Art. 24 RPG bewilligt werden (E. 4; Bestätigung
der Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Werner Oertig ist Eigentümer des 27'790 m2 umfassenden
Grundstückes Kat. Nr. 2512 an der Altwiesenstrasse in der Gemeinde
Wangen-Brüttisellen. Anschliessend an dieses Grundstück und nur durch
einen Flurweg von ihm getrennt gehört Werner Oertig eine weitere Fläche
von 5461 m2, die er als Realersatz aus einer Gewässerkorrektion erhalten
hat. Beide Grundstücke liegen in der kantonalen Landwirtschaftszone gemäss
den §§ 36 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/20. Mai
1984 (PBG). In einer Entfernung von ungefähr 200 m von diesen beiden
Grundstücken besitzt Oertig schliesslich noch eine weitere Parzelle von
ungefähr 2 ha Fläche.

    Werner Oertig betreibt eine Grossgärtnerei, welche insbesondere
auf die Herstellung von Schnittblumen spezialisiert ist. Ein Teil der
Gärtnerei befindet sich auf den beiden erstgenannten Parzellen. Der andere
Betriebsteil liegt in der Luftlinie ungefähr 5 km und fahrwegmässig ca. 10
km weit entfernt im Oberhauser Ried. Dort muss Oertig in absehbarer Zukunft
wegen planerischer und baulicher Veränderungen den Betrieb einstellen;
die ganze Gärtnerei soll dann in Wangen-Brüttisellen angesiedelt werden.

    Am 25. November 1982 stimmte das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich letztinstanzlich einer Baubewilligung für fünf Einheiten
eines Gewächshauses auf der Parzelle Kat. Nr. 2512 zu. Am 30. Januar
1984 erteilte der Gemeinderat Wangen-Brüttisellen Werner Oertig die
Baubewilligung für zwei weitere Gewächshauseinheiten. Das Bundesgericht
verweigerte ihm hingegen mit Urteil vom 27. Mai 1987 die Erstellung eines
Wohnhauses unmittelbar neben seinem Betrieb.

    Am 23. März 1987 bewilligte der Gemeinderat Wangen-Brüttisellen
unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen eine neue Erweiterung der
Gewächshausanlage um drei Einheiten; gesamthaft würde die Gewächshausanlage
damit aus zehn Einheiten bestehen. Gemäss präzisierter Ziffer 4 der
Baubewilligung dürfen nach dem bewilligten Bauprojekt keine weiteren
Treibhäuser mehr gebaut werden, in welchen Pflanzenkulturen unter Glas
gezogen werden können. Dem Gärtnereibetrieb ist eine Fläche von 70% als
Freilandkultur dauernd zur Verfügung zu halten; von dieser Verpflichtung
sind nur kurzfristig aufgestellte mobile Folientunnels zur Vermeidung
von Frostschäden ausgenommen.

    Alfred Grossmann, Eigentümer des an die Parzelle Kat. Nr. 2512
angrenzenden Grundstücks Kat. Nr. 3756, welches ebenfalls der
Landwirtschaftszone zugeteilt ist, auf dem jedoch schon seit
Jahrzehnten ein Einfamilienhaus steht, erhob am 16. April 1987 gegen
die Baubewilligung des Gemeinderates Wangen-Brüttisellen Rekurs an die
kantonale Baurekurskommission III. Mit Entscheid vom 27. April 1988 hiess
die Baurekurskommission den Rekurs gut und hob die Baubewilligung auf.

    Werner Oertig führte gegen diesen Entscheid Beschwerde an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies seine
Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 1988 ab. Werner Oertig
erhob gegen diesen Entscheid sowohl staatsrechtliche Beschwerde
als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht tritt
auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein und weist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der Erwägungen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verwaltungsgericht sei
zu Unrecht davon ausgegangen, die zehn Gewächshauseinheiten würden rund
26,5% der nutzbaren Fläche bedecken. Diese Zahl sei viel kleiner. Das
Verwaltungsgericht habe somit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
und unvollständig festgestellt (Art. 104 lit. b, Art. 105 Abs. 2 OG).

    Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Gewächshäuser
einen Anteil von 26,5% an der Gesamtbetriebsfläche ausmachen, ist
offensichtlich unrichtig. Aus den Akten ergibt sich eine Betriebsfläche
des Hauptgrundstückes von total 27'790 m2. Von dieser Fläche sind das
Regenwasserbecken (680 m2) sowie der Lager- und Parkplatz (ca. 1200
m2) abzuziehen. Es ergibt sich somit eine totale Anbaufläche des
Hauptgrundstückes von 25'910 m2. Ein Gewächshauselement hat eine Fläche
von 544 m2, zehn Einheiten ergeben demnach 5440 m2. Damit überdecken
die Gewächshäuser lediglich ungefähr 21% des Hauptgrundstückes. Im
übrigen kann man sich fragen, ob in allen Gewächshauseinheiten wirklich
bodenunabhängig produziert wird. Dieser Frage muss indessen nicht weiter
nachgegangen werden, weil sie für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
unerheblich ist.

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit
behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 22 Abs. 2
lit. a RPG setzt für eine Baubewilligung voraus, dass die Bauten und
Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat
die Zonenkonformität der vom Gemeinderat bewilligten Gewächshauserweiterung
in der Landwirtschaftszone verneint. Ausgehend vom richtiggestellten
Sachverhalt ist daher im folgenden zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu
Recht von der mangelnden Zonenkonformität des Bauvorhabens ausgehen durfte.

    a) Art. 16 RPG umschreibt Zweck und Inhalt der
Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszonen umfassen Land, das sich
für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im
Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Abs. 1 lit. a und
b). Landwirtschaftliche Bauten entsprechen diesem Zweck dann, wenn für die
Nutzung, der sie dienen, der Boden als Produktionsfaktor unentbehrlich ist;
wo landwirtschaftliche Erzeugnisse bodenunabhängig gewonnen werden, liegt
keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG vor. Art. 16
RPG erwähnt ausdrücklich auch den Gartenbau (BGE 112 Ib 273 E. 3). Das
ist indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht so zu
verstehen, dass dem Gartenbau neben der landwirtschaftlichen Nutzung eine
selbständige, privilegierte Bedeutung zukäme (BGE 112 Ib 372 E. 3). Seine
ausdrückliche Aufnahme durch den Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG
war vielmehr notwendig, weil Gartenbau nicht generell zur Landwirtschaft
gehört (BGE 113 Ib 138 nicht publizierte E. 4b). Gartenbau passt bloss
dann in die Landwirtschaftszone, wenn er in Arbeitsweise und Landbedarf mit
der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist und zur Bewirtschaftung
freien Landes eine hinreichend enge Beziehung besteht.

    b) Kann demnach nur bodenabhängig produzierender Gartenbau in einer
Landwirtschaftszone als zonenkonform bezeichnet werden, so fragt sich,
nach welchen Kriterien über die Bodenabhängigkeit eines Gartenbaubetriebs
und einer zu einem solchen gehörigen Baute zu entscheiden ist.

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausdrücklich die
Auffassung von LEO SCHÜRMANN (Bau- und Planungsrecht, 2. Aufl., Bern 1984,
S. 169 f.) als zu eng abgelehnt, wonach Gewächs- und Treibhäuser nur als
"saisonausdehnende" Hilfsmittel zuzulassen seien, nicht aber für die
Fortführung des Betriebs auch in den Wintermonaten (BGE 112 Ib 274 E. 3,
276 E. 4). Nach bisheriger Auffassung des Bundesgerichts ist vielmehr
massgeblich, ob bei einer gesamthaften Betrachtung von einer überwiegend
bodenabhängigen Produktion gesprochen werden kann (BGE 112 Ib 274 E. 3). An
dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten.

    c) In BGE 112 Ib 270 hat das Bundesgericht das Erfordernis einer
gesamthaften Betrachtung zur Bestimmung der Bodenabhängigkeit eines
Gartenbaubetriebs freilich in der Weise verstanden, dass es vorrangig
auf das Verhältnis der Freiland- und der unter Glas bodenabhängig
bewirtschafteten Flächen gegenüber den unter Glas bodenunabhängig
bewirtschafteten Flächen abgestellt hat. Bei einem Anteil von 28,5%
bodenunabhängig unter Glas bewirtschafteter Fläche an der gesamten
Anbaufläche hat das Gericht festgestellt, es liege ein Grenzfall eines
Betriebs vor, der bei gesamthafter Betrachtung noch als bodenabhängig
betrachtet werden könne (BGE 112 Ib 276 E. 4). Der vorliegend zu
beurteilende Fall zeigt, dass eine solche Reduktion der gesamthaften
Betrachtung auf eine Prozentrechnung zwischen bodenabhängig und
bodenunabhängig bewirtschafteten Flächen nicht zu befriedigen vermag.

    aa) Die in BGE 112 Ib 270 dargelegte Lösung erscheint schon insofern
als problematisch, als innerhalb der Gewächshäuser zwischen bodenabhängig
und bodenunabhängig bewirtschafteten Gewächshäusern unterschieden wird. Ein
Gewächshaus, in dem zunächst direkt auf dem natürlich gewachsenen Boden
Pflanzen gezogen werden, kann ohne grösseren Aufwand derart verändert
werden, dass der Anbau nur noch auf Tischen, in bodenunabhängigen
Setzkästen oder ähnlichen Behältern erfolgt. Das Abstellen auf die
Unterscheidung zwischen bodenabhängig und bodenunabhängig bewirtschafteten
Gewächshäusern lässt somit für die Bewilligungsbehörden ein nur schwer
lösbares Kontrollproblem entstehen, das die praktische Tauglichkeit des
Prozentkriteriums als zweifelhaft erscheinen lässt.

    bb) Selbst wenn man zur Bestimmung der Bodenabhängigkeit eines
Gartenbaubetriebs auf das Verhältnis aller unter Glas bewirtschafteten
Flächen zu den Freilandflächen abstellen würde, bliebe doch ein
weiterer entscheidender Nachteil des Prozentkriteriums bestehen:
Das Prozentkriterium ist - wie gerade der vorliegende Fall zeigt -
durch Landzukäufe weithin beeinflussbar; eine solche Beeinflussung ist
um so eher zu erwarten, als Inhaber von Gartenbaubetrieben vielfach
bereit sind, höhere Landpreise als Landwirte zu bezahlen und damit
eine teilweise wirtschaftliche Verdrängung der Landwirtschaft durch
Gartenbaubetriebe zu befürchten ist. Je grösser die dem Betreiber
eines Gartenbaubetriebs gehörige Landfläche, desto grösser kann
auch die Unterglasfläche sein, ohne dass die Bodenabhängigkeit des
Betriebs durch neue Bauvorhaben in Frage gestellt wird. Die weitgehende
Beeinflussbarkeit des Prozentkriteriums durch die Betroffenen impliziert
weitere, rechtspolitisch unerwünschte Folgen. Einerseits wird der
Landwirtschaft unnötig wertvolles Kulturland entzogen, handelt es sich
doch bei den zugekauften Flächen infolge der Lage der Gartenbaubetriebe
nicht selten um Land mit Fruchtfolgeflächenqualität. Und andererseits ist
zu befürchten, dass das vom Gartenbaubetrieb hauptsächlich im Hinblick
auf die Möglichkeit der Erweiterung der Unterglasflächen erworbene Land
vielfach nur einer extensiven Nutzung zugeführt wird.

    cc) Die dargelegten Nachteile des Prozentkriteriums lassen sich nicht
durch eine Senkung der Prozentzahl an mit Gewächshäusern überstelltem Land
beheben, oberhalb welcher die Bodenabhängigkeit eines Gartenbaubetriebs
verneint wird. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, welches bei
einer Unterglasfläche von mehr als 10% der gesamten Betriebsfläche
die Bodenabhängigkeit verneinen will, ist daher abzulehnen. Auf das
Prozentkriterium ist vielmehr vollständig zu verzichten, und es ist durch
eine gesamthafte, mehr an qualitativen denn an quantitativen Faktoren
anknüpfende Betrachtungsweise zu ersetzen.

    d) Bei der gesamthaften Betrachtung eines Gartenbaubetriebs
ist danach zu prüfen, ob für den Betrieb der gewachsene Boden
als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist (EJPD/BRP,
Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 9
zu Art. 16 S. 215). Betriebsbauten darf nur eine Hilfsfunktion bei
der unter natürlichen Bedingungen erfolgenden Kultivierung des Bodens
zukommen. Die Bauten können dabei eine direkte Hilfsfunktion im Hinblick
auf die gartenbauliche Bewirtschaftung des natürlichen Bodens erfüllen:
So etwa bei Treib- und Gewächshäusern zum Schutz der Pflanzen vor
schlechter Witterung oder Bauten zur Akklimatisation vor der Versetzung
ins Freiland. Die Hilfsfunktion der Bauten kann freilich nicht auf dieses
enge Verständnis beschränkt bleiben. Darüber hinaus kann ein überwiegend
bodenabhängiger Gartenbaubetrieb vielmehr auch über Bauten verfügen, denen
eine sonstige betriebliche Hilfsfunktion zukommt. Zu denken ist dabei
etwa an Einstellräume für Bewirtschaftungsgeräte, Lagerräumlichkeiten
für landwirtschaftliche Hilfsstoffe usw. Unabhängig davon, ob sämtlichen
Betriebsräumen eine solchermassen umschriebene Hilfsfunktion zukommt, ist
indessen letztlich entscheidend, ob der Betrieb bei einer gesamthaften
Betrachtung seines langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der zu
dessen Realisierung eingesetzten Mittel grundsätzlich als Freilandbetrieb
bezeichnet werden kann (vgl. BGE 112 Ib 273 E. 3, BGE 113 Ib 138 nicht
publizierte E. 4b, je mit Hinweisen). Nur dann kann von überwiegend
bodenabhängigem, in der Landwirtschaftszone zonenkonformem Gartenbau
gesprochen werden.

    e) Kann ein Betrieb in dieser Weise als bodenabhängig bezeichnet
werden, so ist bei der Beurteilung von Neubauvorhaben zu prüfen, ob diese
sich als notwendige Ergänzung in das verfolgte Bewirtschaftungskonzept
einfügen lassen oder ob durch die neue Baute der Charakter des Unternehmens
als bodenabhängiger Gartenbaubetrieb verändert wird. Nur wenn dies
nicht der Fall ist, kann die Zonenkonformität des Bauvorhabens in der
Landwirtschaftszone bejaht werden.

    f) Beim zu beurteilenden Betrieb fällt zunächst auf, dass zwar nach dem
projektierten Treibhausausbau höchstens 21% der Produktionsfläche gänzlich
bodenunabhängig genutzt werden sollen. Allein aufgrund dieser Prozentzahl
kann indessen wie dargelegt ein Gartenbaubetrieb nicht als bodenabhängig
qualifiziert werden. Zur Beurteilung, ob es sich um einen bodenabhängigen
Betrieb handelt, ist der Betrieb vielmehr einer gesamthaften Betrachtung
zu unterziehen. Dabei fällt auf, dass der Betrieb als Schnittblumenbetrieb
einen beträchtlichen Teil der Pflanzen in den Gewächshäusern zwar direkt
im gewachsenen Boden zieht, die Pflanzen indessen zum einen bis zur
Schnittreife im Gewächshaus verbleiben; von einer dem Freilandanbau
dienenden Funktion der Gewächshäuser kann somit nicht gesprochen
werden. Zum andern wachsen die Blumen in den Gewächshäusern, wie bereits
in dem den gleichen Betrieb betreffenden BGE 113 Ib 138 ausführlich
dargelegt wurde, weithin unter künstlichen Bedingungen (BGE 113 Ib 140
E. 4c). Von einem bodenabhängigen Bewirtschaftungskonzept kann somit
nicht gesprochen werden.

    An diesem Ergebnis ändert auch ein Einbezug der Freilandflächen
in die Betrachtung nichts. Zwar nimmt die als Freiland bewirtschaftete
Fläche bei weitem den grösseren Teil der gesamten Betriebsfläche ein;
dieses Verhältnis hat sich nach dem Zuwachs von 5461 m2 als Realersatz
aus einer Gewässerkorrektion nochmals weiter zu Gunsten der Freilandfläche
verschoben. Indessen lässt sich keineswegs sagen, dass auch nur ein Teil
der Unterglasflächen der Bewirtschaftung des Freilandes dient und damit
gesamthaft betrachtet das Bewirtschaftungskonzept einer Freilandgärtnerei
vorherrsche. Soweit der Freilandcharakter des Betriebs zu bejahen ist,
beschränkt sich dieser vielmehr auf die als Freiland bewirtschafteten
Flächen. Der unter Glas bewirtschaftete Betriebsteil ist als selbständiger,
neben der Freilandbewirtschaftung stehender Betriebsteil zu qualifizieren;
von einer dienenden oder gar im Rahmen des Konzepts einer Freilandgärtnerei
notwendigen (Ergänzungs)funktion dieses Betriebsteils gegenüber der
Freilandbewirtschaftung kann nicht die Rede sein. Unabhängig davon, ob
der unter Glas bewirtschaftete Betriebsteil für sich allein wirtschaftlich
überlebensfähig wäre, ist daher bei gesamthafter Betrachtung vom Vorliegen
eines überwiegend bodenunabhängigen Betriebs auszugehen.

    g) Wie dargelegt ist der Betrieb des Beschwerdeführers ein überwiegend
bodenunabhängig produzierender Gartenbaubetrieb. Als solcher ist er in
der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Dementsprechend kann auch der
geplante Ausbau der Gewächshäuser nicht als zonenkonformes Bauvorhaben
bezeichnet werden. Eine Bewilligung des Bauvorhabens auf dem Wege des
Bewilligungsverfahrens nach Art. 22 RPG fällt damit ausser Betracht und
die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

Erwägung 4

    4.- a) Wie das Bundesgericht bereits in verschiedenen Entscheiden
festgehalten hat, haben Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG den
planerischen Stufenbau zu beachten. Ihr Entscheidungsbereich reicht zwar
weiter als derjenige der Baubewilligung nach Art. 22 RPG, weil sie für
Vorhaben erteilt werden, welche nicht dem Zweck der Nutzungszone ausserhalb
der Bauzone entsprechen. Für Bauten und Anlagen, die ihrer Natur nach
nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können, dürfen
aber keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden (BGE 114 Ib 315 E. 3a
mit Hinweisen).

    b) Das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben bildet Teil eines
Gewächshauskomplexes, der nach der beabsichtigten Erweiterung eine Fläche
von 5440 m2 einnehmen wird. Ein derart ausgedehnter Gebäudekomplex
bringt ein ganz erhebliches Regelungsbedürfnis mit sich (Einfügung in
die bestehende Nutzungsordnung, Erschliessung, Lage der Gebäude, deren
Anordnung, äussere Abmessungen, innere Aufteilung usw.). Wenn auch der
Entscheidungsbereich des Ausnahmebewilligungsverfahrens nach Art. 24 RPG
weiter reicht als jener des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach
Art. 22 RPG, so wird er durch dieses ausgedehnte Regelungsbedürfnis
doch offensichtlich überschritten. Eine Realisierung der geplanten
Gewächshauserweiterung ist daher nur nach einer Änderung der
Nutzungsplanung möglich. Nur das Nutzungsplanverfahren verfügt nämlich über
das nötige Instrumentarium, um bei einem so umfangreichen Gebäudekomplex
wie den Gewächshäusern im Betrieb des Beschwerdeführers zum einen die
Verwirklichung der Planungsgrundsätze und Ziele des RPG (Art. 1 und
3 RPG) sowie die Abstimmung auf die Richtplanung (Art. 6 ff. RPG) zu
gewährleisten, und vermag zum andern hinsichtlich der demokratischen
Beteiligung an der Lösung raumwirksamer Aufgaben (Art. 4 RPG) und des
Rechtsschutzes (Art. 33 f. RPG) den Anforderungen des RPG zu genügen
(BGE 113 Ib 374 E. 5; 114 Ib 315 E. 3a).

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Verweigerung
des Bauvorhabens stelle eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber den
Gärtnereien Peter Meyer in Wangen und Heinz Berstecher in Fällanden dar.
Die Rüge erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil sich aus der
Beschwerde nicht ergibt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern
bei den beiden Gärtnereien rechtlich gleiche Sachverhalte zu beurteilen
waren. Selbst wenn davon auszugehen wäre, würde dies im übrigen nicht
zur Gutheissung der Beschwerde führen, da der Umstand, dass das Gesetz in
einem oder mehreren Fällen nicht richtig angewendet wurde, keinen Anspruch
darauf begründet, ebenfalls vom Gesetz abweichend behandelt zu werden
(BGE 114 Ib 240 E. 4c).

    b) Der Beschwerdeführer macht schliesslich auch eine Verletzung
von Art. 22ter und 31 BV geltend. Auf diese Beschwerdepunkte ist nicht
näher einzugehen: Zum einen hat die vorstehende verfassungskonforme
Auslegung der einschlägigen Normen des RPG ergeben, dass das Projekt des
Beschwerdeführers weder als in der Landwirtschaftszone zonenkonformes
Bauvorhaben noch nach Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Zum andern
wäre es dem Bundesgericht ohnehin verwehrt, den mit den Normen des RPG
vereinbaren angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn diese Normen auch
nach einer verfassungskonformen Auslegung sich nicht mit den angerufenen
Verfassungsbestimmungen vereinbaren liessen (Art. 113 Abs. 3 BV bzw. 114bis
Abs. 3 BV).

Erwägung 6

    6.- a) Zusammenfassend ist festzustellen, dass auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann (E. 1b). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen: Dabei erfolgt die Abweisung
im Sinne der Erwägungen. Dadurch wird klar gemacht, dass die Realisierung
des Projekts durch den vorliegenden Entscheid nicht ausgeschlossen
werden soll. Es ist durchaus vorstellbar, dass die beabsichtigte
Gewächshauserweiterung nach Schaffung einer besonderen Nutzungszone für
den mehrheitlich bodenunabhängigen und daher in einer Landwirtschaftszone
nicht zonenkonformen Gartenbau und nach Durchführung eines ordentlichen
Baubewilligungsverfahrens nach den für die zu schaffende Zone geltenden
Vorschriften realisiert werden kann.