Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 116 IA 305



116 Ia 305

47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juni 1990
i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    1. Art. 4 und Art. 58 BV, Art. 168 StPO/BS; Unmittelbarkeitsprinzip.

    Eine Einschränkung des Unmittelbarkeitsprinzips durch Vorlage von
Beweisstücken an die Richter schon vor dem Verhandlungstag verstösst in
willkürlicher Weise gegen § 168 StPO/BS (E. 3b).

    Haben die urteilenden Richter (mit Ausnahme des Präsidenten)
ohne vorherige Aktenkenntnis in der Hauptverhandlung die für das
Urteil wesentlichen Beweiserhebungen vorgenommen, so ist eine
willkürliche Anwendung von § 168 StPO/BS zu verneinen, selbst wenn
sie aus einem vorangegangenen konnexen Verfahren, in welchem der
Unmittelbarkeitsgrundsatz beachtet worden war, Kenntnis vom Prozessstoff
hatten (E. 3d).

    2. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 4; faires Verfahren (Waffengleichheit).

    Stehen die Taten mehrerer Angeschuldigter in einem nahen sachlichen
Zusammenhang, sollten die Strafverfolgungsbehörden nicht leichthin
eine Verfahrenstrennung vornehmen. Dies gilt insbesondere in Fällen der
Teilnahme, wenn Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten
sind und die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem
andern zuweisen will (E. 4b).

    Wird ein Angeschuldigter von einem sachlich zusammenhängenden Verfahren
mit der Begründung ausgeschlossen, er werde eventuell als Zeuge oder als
Auskunftsperson benötigt, und wird er in jenem Verfahren belastet ohne
dazu Stellung nehmen zu können, so verletzt dies den Grundsatz des fairen
Verfahrens (Waffengleichheit; E. 4c).

    Zur Problematik des Auflegens von Kassibern zu Verhandlungsbeginn
(E. 4d).

Sachverhalt

    A.- Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A. am 4.  September 1986
wegen gewerbsmässiger Hehlerei, Betrugs sowie einfacher und qualifizierter
Urkundenfälschung zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus und Fr. 50'000.-- Busse. Dieses
Urteil bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am
16. November 1988.

    A. führt staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung von der Anklage
der gewerbsmässigen Hehlerei an das Appellationsgericht zurückzuweisen.

    Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt beantragen Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des in § 168 StPO/BS
verankerten Unmittelbarkeitsprinzips. Diese Bestimmung lautet wie folgt:$

    168. Die Hauptverhandlung ist mündlich.

    2 Das Gericht nimmt in der Verhandlung unmittelbar die für sein Urteil
   wesentlichen Beweiserhebungen vor. Die Akten des Ermittlungsverfahrens
   und des Überweisungsverfahrens werden den Richtern nicht zur Kenntnis
   gebracht. Hievon finden jedoch folgende Ausnahmen statt:

    a) zur Abklärung von minderwichtigen Umständen können die Aussagen, die
   von Zeugen oder Sachverständigen im Ermittlungsverfahren oder im
   Überweisungsverfahren gemacht worden sind, aus den Akten verlesen
   werden; sind jedoch die Zeugen oder Sachverständigen vorgeladen worden,
   so sollen sie abgehört werden;

    b) ebenso können die Aussagen von Zeugen und

    Sachverständigen verlesen werden, wenn deren Erscheinen in der

    Hauptverhandlung aus
   irgend welchen Gründen nicht erwirkt werden konnte oder mit
   unverhältnismässig hohen Kosten verbunden wäre;

    c) macht der Angeklagte,
   ein Zeuge oder ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung Aussagen,
   die mit den im Ermittlungsverfahren oder Überweisungsverfahren gemachten
   in wesentlichem Widerspruch stehen, so darf die protokollierte Aussage
   verlesen und der Einvernommene zu einer Erklärung über den Widerspruch
   veranlasst werden;

    d) weiterhin können verlesen werden alle

    Bescheinigungen von Beamten und Behörden über amtlich gemachte

    Wahrnehmungen, wie Zivilstandsurkunden, Leumundszeugnisse usw.,
sowie die
   im Ermittlungsverfahren und Überweisungsverfahren aufgenommenen
   Protokolle oder Berichte über Augenscheine, Haussuchungen,
   Beschlagnahmen und anderweitige Erhebungen. In besonders wichtigen
   Fällen ist jedoch der

    Beamte, der die Massnahme vorgenommen hat, selber darüber zu hören.

    3 Pläne und andere Darstellungen zur Veranschaulichung der Ergebnisse
   eines Augenscheines sind dem Gerichte vorzulegen.

Erwägung 3

    3.-)... Gemäss dem Unmittelbarkeitsgrundsatz hat das Gericht alle für
die Urteilsbildung wesentlichen Fakten möglichst selbst, unvermittelt und
direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis zu nehmen. Die richterliche
Überzeugung soll sich auf eigene sinnliche Wahrnehmung stützen (PETER
NOLL, Strafprozessrecht, Vorlesungsskriptum Zürich 1976, S. 91; ROBERT
HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage,
S. 138 f.; ROBERT HAUSER, Zum Prinzip der Unmittelbarkeit, ZStR 98/1981,
S. 170 f.; DETLEF KRAUSS, Die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung im
schweizerischen Strafverfahren, recht 5/1987, S. 42 ff.; MARK PIETH,
Der Beweisantrag des Beschuldigten im Schweizer Strafprozessrecht, Basel
und Frankfurt a. M. 1984, S. 21).

    a) Das in § 168 StPO/BS festgehaltene Unmittelbarkeitsprinzip ist
zu unterscheiden vom Gebot der richterlichen Unbefangenheit, wie es
insbesondere durch Art. 58 BV gewährleistet ist. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass eine Prozessordnung, die das Unmittelbarkeitsprinzip nicht
vorsieht und es deshalb als zulässig ansieht, dass die beteiligten Richter
bereits vor der Verhandlung von den Akten teilweise oder sogar vollständige
Kenntnis erhalten, nicht im Widerspruch zum Prinzip der Unbefangenheit
des urteilenden Richters steht. Entsprechend hat das Bundesgericht
(unveröffentlichtes Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 29. März 1989 in Sachen H.) erkannt, dass nicht generell von einer
unzulässigen Vorbefassung des Richters gesprochen werden könne, wenn er
in einem abgetrennten Verfahren gegen einen Mitangeklagten bereits mit
der Sache befasst gewesen sei. Soweit das Appellationsgericht die Frage
der Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips unter dem Gesichtspunkt der
Befangenheit der beteiligten Richter prüft, gehen somit seine Ausführungen
an der Sache vorbei.

    Dasselbe gilt, soweit das Appellationsgericht auf Vorkenntnisse von
Richtern hinweist, die aufgrund der Berichterstattung in den Medien bereits
über einen Fall oder aufgrund der Lektüre eines Strafurteils in einem
Parallelfall orientiert sind. Vom Verbot der vorgängigen Aktenkenntnis
gemäss § 168 Abs. 2 StPO/BS ist das Problem der Vorinformation aufgrund
der Berichterstattung in den Medien oder der fachlichen Lektüre zu
trennen. Letzteres beschlägt allenfalls die Frage der Befangenheit des
Richters, nicht jedoch das Prinzip der Unmittelbarkeit (vgl. KLAUS
GRISEBACH, Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im
deutschen und schweizerischen Strafprozessrecht, Diss. Freiburg im
Breisgau 1979, S. 113 ff.).

    b) Soweit sich das Appellationsgericht auf ein Urteil des
Strafgerichtes vom 7. April 1982 (BJM 1986, S. 53 f.) beruft, ist zu
bemerken, dass dieses Urteil mit dem klaren Wortlaut der StPO nicht zu
vereinbaren ist. Das Appellationsgericht äussert ja auch selbst Bedenken
an der Aussage des Strafgerichts, das Unmittelbarkeitsprinzip müsse im
Hinblick auf die Erreichung des Zwecks der Wahrheitsfindung eingeschränkt
werden. Die Auffassung, es könne dem Präsidenten nicht versagt werden, in
Ausnahmefällen schon vor dem Verhandlungstage den Richtern Beweisstücke
vorzulegen, deren Kenntnisnahme während der Verhandlung selbst aus
praktischen Gründen unmöglich wäre, findet im Gesetz keine Grundlage. Ob
ein solches Vorgehen im Einverständnis mit den Parteien zulässig wäre,
kann vorliegend dahingestellt bleiben. Im übrigen ist das in diesem
Zusammenhang genannte Beispiel - eine Schrift, deren Unzüchtigkeit zu
beurteilen ist - nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, wo
behauptet wird, vier der erstinstanzlichen Richter hätten einen bedeutenden
Teil der Verfahrensakten bereits im voraus zur Kenntnis erhalten. Es kann
deshalb offenbleiben, ob eine Ausnahme bei der vorgängigen Lektüre einer
inkriminierten Schrift - also bei einer Beschränkung der vorgängigen
Aktenkenntnis auf das "corpus delicti" - willkürfrei mit § 168 StPO/BS
zu vereinbaren wäre. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der StPO vom
15. Oktober 1931 die Problematik komplizierter, häufig mehrere Wochen
dauernder Wirtschaftsprozesse noch nicht kannte, rechtfertigt ebenfalls
nicht ein grundsätzliches Abweichen von § 168 StPO. Soweit sich das
Unmittelbarkeitsprinzip, wie es in § 168 seinen Ausdruck gefunden hat,
insbesondere aber das Verbot der vorgängigen Aktenkenntnis der beteiligten
Richter in der heutigen Zeit nicht mehr rechtfertigen liesse, wäre es Sache
des Gesetzgebers, das Gesetz zu ändern. Im übrigen gibt es gute Gründe,
auch bei einer Modifikation des Unmittelbarkeitsprinzips im Hinblick auf
Grossverfahren am Verbot der vorgängigen Aktenkenntnis festzuhalten und die
Unmittelbarkeit nur insoweit einzuschränken, als den Richtern während des
Prozesses gestattet wird, kompliziertere Schriftstücke in eigener Lektüre
zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend auf eine unmittelbare vollständige
Verlesung zu verzichten (vgl. zu diesem sogenannten Selbstleseverfahren den
1979 eingeführten und 1987 umgestalteten Abs. 2 von § 249 der deutschen
Strafprozessordnung; dazu LÖWE/ROSENBERG/GOLLWITZER, 24. A. § 249 N. 53
ff. und Nachtrag N. 1 ff.; KLEINKNECHT/MEYER, 39. A. § 249 N. 16 ff.).

    c) Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Argumentation des
Appellationsgerichts, im Zeitpunkt der Verhandlung in Sachen C. seien
die Richter für das Verfahren gegen A./B. noch nicht aufgeboten gewesen,
weshalb sie auch nicht gezielt Informationen für diesen zweiten Fall hätten
sammeln können. Tatsache ist, dass bereits vorgängig der Hauptverhandlung
in Sachen C. die instruierende Vorsitzende angeordnet hatte: "Kammer, wenn
möglich wie in Nr. 316/85 insbesondere Statthalter", woraus sich ergibt,
dass die Vorsitzende, die ebenfalls in beiden Verfahren identisch war,
bereits vorgängig der Verhandlung in Sachen C. eine identische Besetzung
anstrebte. Ob die konkreten Aufgebote an die beteiligten Richter bereits
vor der Verhandlung in Sachen C. erfolgten oder nicht, erscheint deshalb
als unerheblich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits anlässlich
der Verhandlung in Sachen C. die beteiligten Richter (mit einer Ausnahme)
darüber im Bilde waren, dass sie später auch an der Verhandlung in Sachen
A. und B. teilnehmen würden.

    d) Der Beschwerdeführer rügt, vier der fünf Richter hätten im
vorangegangenen abgetrennten Verfahren gegen C. mitgewirkt und dadurch
insbesondere hinsichtlich des Hehlereitatbestands einen grossen und
entscheidenden Teil des Prozessstoffes bereits vor der Hauptverhandlung
gekannt; ihre Mitwirkung im gegen ihn gerichteten Verfahren verletze in
willkürlicher Weise § 168 StPO/BS.

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die baselstädtische
Strafprozessordnung bestimmt, dass das Gericht in der mündlichen
Hauptverhandlung unmittelbar die für sein Urteil wesentlichen
Beweiserhebungen vornimmt (§ 168 Abs. 1 und 2 Satz 1). Damit erfüllt sie
die Ansprüche des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, der positiv verlangt,
dass das Gericht durch eigene sinnliche Wahrnehmung alle für die
Urteilsbildung wesentlichen Fakten möglichst selbst, unvermittelt
und direkt in der Hauptverhandlung zur Kenntnis nimmt (PETER NOLL,
Strafprozessrecht, Vorlesungsskriptum Zürich 1976, S. 91). § 168 Abs. 2
Satz 2 StPO/BS schreibt negativ vor, dass die Akten des Ermittlungs- und
des Überweisungsverfahrens den Richtern nicht zur Kenntnis gebracht werden
dürfen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, dass die Kenntnisnahme des
entscheidenden Sachverhalts eine erstmalige sein müsse (auch wenn dies
der Regelfall ist), überdehnt er den Begriff der Unmittelbarkeit. In
der eingangs angeführten Literatur findet sich jedenfalls keine solche
Forderung und entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erwähnt
auch HAUSER die Erstmaligkeit nicht; an der fraglichen Stelle schreibt
dieser bloss, die unmittelbare, eigene sinnliche Wahrnehmung der
Beweismittel stehe im Vordergrund (Kurzlehrbuch, S. 138 oben). Dass
das Unmittelbarkeitsprinzip im Verfahren gegen C. verletzt worden
wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht
ersichtlich. Haben aber die vier Richter ohne vorherige Aktenkenntnis in
der Hauptverhandlung die für das Urteil des Beschwerdeführers wesentlichen
Beweiserhebungen vorgenommen und hatten sie auch aus dem vorangegangenen
Verfahren keine unerlaubte Aktenkenntnis, so erweist sich der Vorwurf der
willkürlichen Anwendung von § 168 StPO/BS als unbegründet. Der Hinweis
des Beschwerdeführers auf das Gebot der sogenannten "Ausschliesslichkeit
der Hauptverhandlung", ändert daran nichts; denn dieses Gebot bedeutet
bloss, das Gericht dürfe bei der Urteilsfindung nur berücksichtigen,
was ihm mündlich durch die Beteiligten oder durch Vorlesen aus den Akten
zur Kenntnis gebracht worden sei (HAUSER, Kurzlehrbuch, S. 138 lit.
a). Die 346 deckungsgleichen Seiten wurden aber offenbar im Verfahren des
Beschwerdeführers vorgetragen, womit das Gebot der Ausschliesslichkeit
der Hauptverhandlung beachtet wurde.

    Im Ergebnis ist damit eine willkürliche Auslegung von § 168 StPO/BS
zu verneinen. Ob allenfalls andere Verfahrensgrundsätze verletzt wurden
(vgl. E. 4 hienach), ist nicht bei der Frage willkürlicher Anwendung von §
168 StPO/BS zu prüfen.

Erwägung 4

    4.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des in Art.  6 EMRK
enthaltenen Prinzips des fairen Verfahrens in dreierlei Hinsicht geltend:

    - durch die Trennung des Verfahrens gegen ihn und den Mitangeklagten
B. von demjenigen gegen C.,

    - durch seine faktische Nichtzulassung als Zuhörer im Verfahren gegen
C. und

    - durch das Auflegen von Kassibern zu Verhandlungsbeginn.

    Als Konsequenz der behaupteten Verstösse müsse das Verfahren in
korrekter Art und Weise mit neuen Richtern noch einmal durchgeführt werden.

    b) Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien, die Art. 6 Ziff. 1
EMRK gewährleistet, gehört das Recht auf ein faires Verfahren
(vgl. MIEHSLER/VOGLER, Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, N. 341 ff. zu Art. 6 EMRK). Der Inhalt
dieser Garantie lässt sich nicht abstrakt umschreiben; vielmehr ist
jeweils im konkreten Zusammenhang zu überprüfen, ob dem Gedanken dieser
Garantie nachgelebt worden ist. Zur Garantie des fairen Prozesses gehört
insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit (BGE 104 Ia 316 E. b;
vgl. MIEHSLER/VOGLER, aaO, N. 353 ff.; URSULA KOHLBACHER, Verteidigung und
Verteidigungsrechte unter dem Aspekt der Waffengleichheit, Zürich 1978,
S. 23 ff.; TRECHSEL, ZStR 95/1979 S. 376 ff.).

    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfahren gegen C. einerseits
und gegen ihn und B. andererseits seien lange Zeit zusammen geführt
worden und es habe keine Veranlassung bestanden, diese schliesslich
zu trennen. Es hätte der Wahrheitsfindung viel eher gedient und wäre
wesentlich prozessökonomischer gewesen, die drei Angeschuldigten
gemeinsam zu beurteilen und in einer Hauptverhandlung einander zu
konfrontieren. Sachliche Gründe für eine Trennung der beiden Verfahren
habe es nicht gegeben. Das Verfahren sei in einer gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verstossenden Weise manipuliert worden, weil das Ziel verfolgt worden sei,
den Beschwerdeführer zu isolieren und seine Verurteilung zu erzwingen. Mit
der vorzeitigen Aburteilung von C. habe die Staatsanwaltschaft ein
für den Beschwerdeführer negatives Präjudiz herbeiführen und sich die
Möglichkeit schaffen wollen, C. als Kronzeugen verwenden zu können. Nun
habe das Appellationsgericht eingewendet, es sei nicht belegt, dass
eine gemeinsame Beurteilung des Beschwerdeführers und von B. mit C. für
den Beschwerdeführer mit Vorteilen verbunden gewesen wäre. Ebenfalls
sei es eine reine Vermutung, dass sich die Staatsanwaltschaft mit
C. einen Kronzeugen habe verschaffen wollen. Überdies sei C. kurz
nach Abschluss der erstinstanzlichen Verhandlung verstorben und habe
deshalb nicht mehr als Zeuge angehört werden können, weshalb ein mit
der Verfahrenstrennung verbundener Nachteil für den Beschwerdeführer
ohnehin nicht mehr auszumachen sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen
ein, dass die gemeinsame Beurteilung der drei Angeschuldigten es ihm
immerhin ermöglicht hätte, den Aussagen von C. sofort zu widersprechen
und den Gegenbeweis anzutreten. So aber habe er nie eingreifen können,
da er nicht einmal als Zeuge im Verfahren gegen C. geladen worden sei.
Gerade der Tod von C. habe die Nachteile der Verfahrenstrennung deutlich
gemacht, weil nun die Aussagen von C. nicht mehr in einer Konfrontation
hätten in Frage gestellt werden können. Die Verfahrenstrennung sei ohne
sachlichen Grund erfolgt.

    Das Appellationsgericht führt zur aufgeworfenen Frage aus,
dass die Ermittlungen zu den inkriminierten Liratransaktionen von der
Staatsanwaltschaft zunächst offenbar unter einer einzigen Verfahrensnummer
geführt worden seien. In der Folge habe sich aber herausgestellt,
dass den rund ein Dutzend Angeschuldigten kein gemeinsames Komplott
nachzuweisen gewesen sei, weshalb die Verfahren insoweit abgetrennt wurden,
als selbständige Straftaten zur Debatte gestanden seien.

    Mit dieser Begründung des Appellationsgerichts setzt sich der
Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht auseinander.
Insoweit muss deshalb angenommen werden, dass ein sachlicher Grund
für die Abtrennung gegeben war. Damit sei nicht verkannt, dass die dem
Beschwerdeführer und B. vorgeworfene gewerbsmässige Hehlerei in einem
nahen sachlichen Zusammenhang mit den C. vorgeworfenen Delikten steht,
wird doch die Hehlerei häufig als Teilnahme nach der Tat charakterisiert
und ist gerade bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens
äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung
wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der
eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will. Auch fällt auf,
dass das Appellationsgericht nicht darlegt, weshalb eine gleichzeitige
Aburteilung der drei Angeschuldigten nicht möglich gewesen sein soll.

    Die Beschwerde ist jedoch, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen,
weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, dass als Folge der
Verfahrenstrennung Aussagen des C. zu seinen Lasten berücksichtigt worden
sind, ohne dass das Strafgericht der Tatsache Rechnung getragen hätte,
dass C. nicht unter Zeugenpflicht stand und dass der Beschwerdeführer keine
Möglichkeit der Konfrontation mit C. hatte. Doch werden die kantonalen
Instanzen eingeladen, in ähnlich gelagerten Fällen nicht leichthin eine
Verfahrenstrennung vorzunehmen.

    c) Der Beschwerdeführer macht geltend, ein weiteres Element, welches
auf eine Verurteilung um jeden Preis unter Ausschaltung eines fairen
Verfahrens hinweise, sei die Tatsache, dass ihm zwar die Teilnahme an
der Verhandlung von C. formell zugestanden sei, dass er aber tatsächlich
schon zu Beginn der Verhandlung aus dem Saal gewiesen worden sei mit der
Begründung, er könne eventuell als Auskunftsperson oder Zeuge benötigt
werden. Es sei ihm dann aber während der Verhandlung gegen C. keine
Gelegenheit geboten worden, dessen Aussagen zu widerlegen.

    Das Appellationsgericht ist der Ansicht, insofern liege nicht ein
unfaires Verhalten im Prozess gegen den Beschwerdeführer vor, sondern
allenfalls ein solches im Verfahren gegen C., was aber im damaligen
Zeitpunkt hätte gerügt werden müssen. Mit einem gewissen Recht wendet
der Beschwerdeführer dagegen ein, dass die beiden Verfahren insoweit
nicht getrennt werden könnten; der Ausschluss im damaligen Verfahren sei
gleichzeitig eine Verletzung des Fairness-Gebotes im eigenen Prozess
des Beschwerdeführers, in welchem sich der Ausschluss erst ausgewirkt
habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gegen C. keinen
Anspruch auf ein gerechtes Verfahren gehabt habe, da er ja dort formell
nicht Verfahrensbeteiligter gewesen sei. Mangels Legitimation hätte er
gegen die prozessleitende Verfügung des Ausschlusses keine Beschwerde
erheben können. Überdies wäre seiner Beschwerde sicherlich keine
aufschiebende Wirkung zugestanden worden.

    Die Begründung des Appellationsgerichts ist unhaltbar. In der Tat ist
nicht ersichtlich und wird vom Appellationsgericht, das auch in diesem
Punkt auf Vernehmlassung verzichtet hat, nicht dargelegt, woher sich
die Legitimation des Beschwerdeführers zu einer Beschwerde im Verfahren
gegen C. hätte herleiten lassen. Kommt hinzu, dass der Ausschluss des
Beschwerdeführers mit der vom Strafgericht gegebenen Begründung, er werde
gegebenenfalls als Auskunftsperson benötigt, äusserst fragwürdig ist:
Wäre das Verfahren in einer Hauptverhandlung gegen alle drei Beschuldigten
durchgeführt worden, hätte der Beschwerdeführer ein Anwesenheitsrecht
während der ganzen Verhandlung gehabt und es ist nicht ersichtlich,
wie man ihn mit der genannten Begründung von der Anwesenheit während der
Befragung von C. hätte ausschliessen können.

    Wenn die Beschwerde im Ergebnis auch in diesem Punkte, soweit darauf
einzutreten, abzuweisen ist, so deshalb, weil der Beschwerdeführer
einerseits die Unhaltbarkeit der vom Appellationsgericht gegebenen
Begründung als solche nicht rügt und zum andern, weil er nicht
substantiiert darlegt, inwiefern die von ihm behauptete Verletzung der
Waffengleichheit sich in concreto im Verfahren gegen ihn ausgewirkt
haben soll.

    d) Der Beschwerdeführer macht geltend, die instruierende Präsidentin
habe vor der Verhandlung einen Kassiber des Beschwerdeführers für jeden
einzelnen Richter fotokopiert und am ersten Tag der Hauptverhandlung
aufgelegt. Mit dieser unlauteren Massnahme sei den einzelnen Richtern schon
vor Verhandlungsbeginn ein denkbar schlechtes Bild des Beschwerdeführers
vermittelt worden, ohne dass ihm Gelegenheit eingeräumt worden sei,
zu den Kassibern Stellung zu nehmen.

    Das Appellationsgericht meint dazu, mit diesem Vorgehen sei dem
Beschwerdeführer eine Verlesung der Schriftstücke vor den Zuhörern und
der Presse erspart worden, ein Vorgehen, das mit ebensogutem Grund als
unfair hätte gewertet werden können. Dass die Kassiber überhaupt zu
verlesen waren, habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben.

    Diese Begründung geht, zumindest teilweise, an der Sache vorbei. Der
Beschwerdeführer hat nämlich nicht behauptet, dass die Kassiber in der
Hauptverhandlung unbeachtet bleiben müssten. Er rügt vielmehr die Art und
Weise, wie diese Aktenstücke in die Hauptverhandlung eingeführt worden
seien. Es ist in der Tat wenig verständlich, weshalb eine Hauptverhandlung
mit dem Auflegen von Kassibern eröffnet werden soll. Soweit aus der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Kassiber an seinen Sohn zu
schmuggeln versucht hat, oder soweit aus dem Inhalt des Kassibers Schlüsse
in bezug auf den Anklagevorwurf gezogen werden sollen, müssten die Kassiber
im Zusammenhang mit der jeweiligen Beweisführung zum Gegenstand des
Beweises erhoben werden. In diesem Zusammenhang wären sie, soweit nötig,
zu verlesen oder, soweit prozessual zulässig, im Einverständnis mit den
Verfahrensbeteiligten den Richtern zur Kenntnis vorzulegen. Dass bestimmte
Beweismittel den Richtern zu Beginn der Verhandlung in Kopie aufgelegt
werden, dass dies insbesondere mit Kassibern geschieht, ist schwer
verständlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei jedoch allenfalls
um eine Verletzung von Grundsätzen der kantonalen Strafprozessordnung,
die vom Beschwerdeführer nicht substantiiert gerügt worden sind. Dass
darüberhinaus, so merkwürdig das beanstandete Vorgehen auch erscheint,
das Prinzip des fairen Prozesses gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt
wäre, muss jedoch verneint werden. Denn nicht jedes rückblickend gesehen
fragwürdige Vorgehen verletzt dieses Prinzip.