Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 62



115 V 62

9. Auszug aus dem Urteil vom 15. Februar 1989 i.S. S. gegen Ausgleichskasse
des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Regeste

    Art. 159 Abs. 2 OG: Ersatz von Expertenkosten. Der vor dem
Eidg. Versicherungsgericht obsiegenden Partei, die sich auf ein privates
Gutachten stützt, sind alle notwendigen Expertenkosten (Expertenhonorar und
andere Kosten) unter dem Titel Parteientschädigung im Sinne von Art. 159
OG zu ersetzen (Änderung der Rechtsprechung).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- a) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht der obsiegenden
(vgl. hiezu ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a mit Hinweisen) Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG). Die Entschädigung für die Kosten der Vertretung ist auf Fr. 1'500.--
festzusetzen.

    b) Am 22. März 1988 reichte der Rechtsvertreter der
Versicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Oberarzt
Dr. I. verfasste Ergänzungsgutachten vom 8. März 1988 ein. In der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, "die Kosten für die durch das vorliegende Verfahren
notwendig gewordenen ärztlichen Berichte zu übernehmen". Die Kosten für
das erwähnte Ergänzungsgutachten betragen Fr. 600.--.

    c) Gemäss ZAK 1988 S. 572 Erw. 5 können Expertenkosten nicht unter
dem Titel der Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG ersetzt
werden. Wie indessen eine nähere Überprüfung dieses Urteils ergab,
kann daran nicht festgehalten werden. Grundlage für die Zusprechung
der Entschädigung für Parteikosten einschliesslich aller notwendigen
Expertenkosten im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht ist
Art. 159 OG und nicht, wie im erwähnten Urteil ausgeführt, Art. 78 Abs. 3
IVV, welche Bestimmung das Administrativverfahren betrifft. Sodann hat das
Eidg. Versicherungsgericht - und nicht die Ausgleichskasse, welche Partei
ist - mit dem Urteil über die Streitsache selbst über die Verlegung der
Expertenkosten zu befinden. Dazu können wie im vorliegenden Fall auch
jene eines Privatgutachtens gehören.

    d) Das Eidg. Versicherungsgericht hat auf das private
Ergänzungsgutachten des Spezialarztes Dr. I. vom 8. März 1988 abgestellt,
welches beachtliche sowie sachdienliche medizinische Angaben enthält und
in welchem die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Erwerbsfähige
gleich beurteilt wird wie im früheren Bericht vom 4. Juni 1984. Da die
Vorinstanz diesen im Verwaltungsverfahren eingeholten Bericht zu Unrecht
als unmassgeblich erachtete, hat sich im Hinblick auf die Interessenwahrung
der Beschwerdeführerin die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme dieses
Arztes aufgedrängt. Bei den Kosten für das private Ergänzungsgutachten
vom 8. März 1988 handelt es sich somit um notwendige Kosten im Sinne
von Art. 159 Abs. 2 OG. Auch in masslicher Hinsicht lässt sich das in
Rechnung gestellte Honorar von Fr. 600.-- nicht beanstanden, zumal nur
rechtlich relevante Fragen behandelt und auch keine für die Schätzung des
streitigen Invaliditätsgrades unnötigen Untersuchungen durchgeführt wurden.