Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 55



115 V 55

8. Urteil vom 13. März 1989 i.S. Z. gegen Helvetia Unfall, Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft, und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste

    Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers. Als Arbeitnehmer nach
Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen
für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder
vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko
tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils
unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei
namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis
und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen.

Sachverhalt

    A.- Die 1970 geborene Schülerin Andrea Z. hielt sich seit 1983
in ihrer Freizeit, insbesondere an Mittwoch- und Samstagnachmittagen
sowie an Sonntagen und während der Schulferien, regelmässig im Reit-
und Handelsstall des Fritz K. auf, wo sie verschiedenste Stallarbeiten
verrichtete und auch Gelegenheit zum Reiten erhielt. Am Samstagnachmittag,
dem 24. August 1985, wollte sie das für die Teilnahme an einer
Springkonkurrenz vorgesehene Pferd "Abgar" in den Transportanhänger
führen. Dabei wurde sie in den rechten Unterarm gebissen und zog
sich schwere Verletzungen zu welche in der Folge mehrere Operationen
erforderlich machten.

    Mit Verfügung vom 24. März 1987 lehnte die Helvetia Unfall die
Gewährung von Versicherungsleistungen ab, weil die verunfallte Schülerin
nicht als obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin zu betrachten sei. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 1987 fest.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 1987 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Andrea Z. beantragen, in
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides
der Versicherungsgesellschaft sei festzustellen, dass sie am Unfalltag
dem Versicherungsobligatorium unterstand und die Helvetia Unfall deshalb
grundsätzlich verpflichtet sei, die gesetzlichen Leistungen für die
Unfallfolgen zu erbringen.

    Die Helvetia Unfall und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Eintretensfrage)

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten
Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge,
Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten
tätigen Personen, obligatorisch versichert (Abs. 1). Der Bundesrat
kann die Versicherungspflicht auf Personen ausdehnen, die in einem
arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen; zudem kann er Ausnahmen
von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende
Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer
internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Abs. 2).

    Gemäss Art. 60 KUVG in der bis Ende 1983 gültig gewesenen
Fassung waren bei der Anstalt u.a. alle Angestellten und Arbeiter der
versicherungspflichtigen Betriebe versichert.

    b) Der Begriff des Arbeitnehmers ist im UVG ebensowenig definiert wie
im alten, bis Ende 1983 massgebend gewesenen KUVG. Unter der Herrschaft
des alten Rechts betonte das Eidg. Versicherungsgericht indessen in
ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Bestimmung der Angestellten-
und Arbeiterqualität nicht so sehr auf die rechtliche Qualifikation des
einzelnen Arbeitsverhältnisses ankomme, sondern auf dessen wirtschaftliche
Natur und die tatsächlichen Gegebenheiten, und dass daher als Arbeiter
oder Angestellter angesehen werden müsse, wer um des Erwerbes oder der
Ausbildung willen in Abhängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen
Anweisungen eine im Interesse dieses Betriebes liegende Tätigkeit ausübt,
ohne hiebei ein eigenes ökonomisches Risiko tragen zu müssen (so neben
vielen anderen EVGE 1952 S. 232 f., 1941 S. 107 Erw. 1; MAURER, Recht
und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
2. Aufl., S. 52 f. mit zahlreichen Hinweisen; SCHLEGEL, Gedanken zum
Arbeitnehmerbegriff in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 1986
S. 240).

    Mit der in Art. 1 Abs. 1 UVG enthaltenen Umschreibung des versicherten
Personenkreises wurde der Geltungsbereich der obligatorischen
Unfallversicherung erweitert. So ist das Versicherungsverhältnis
nicht mehr an das Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Betrieb gebunden. Zudem sind Arbeitnehmer von Betrieben versichert,
die nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterstellt
sind. Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Versicherung bewirkte
auch den Einbezug neuer Erwerbszweige in das Obligatorium (SCHLEGEL, aaO,
S. 241). Die von der Rechtsprechung für das alte Recht geprägte Definition
des Arbeitnehmerbegriffes kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres
übernommen werden.

    c) In BGE 113 V 333 Erw. 4b erklärte das Eidg. Versicherungsgericht
unter Hinweis auf die Art. 1 und 3 UVG, Grundlage des
Versicherungsverhältnisses sei ein Arbeitsvertrag mit einem
Arbeitgeber. Von diesem Ansatzpunkt ist auszugehen, Art. 1 Abs. 1 UVG
führt neben der allgemeinen Bezeichnung "Arbeitnehmer" zur Klarstellung
Kategorien von Beschäftigten auf, die unter die obligatorische
Versicherung fallen (Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten usw.). Alle
diese Arbeitsverhältnisse beruhen auf Arbeitsverträgen. Es sind somit
diejenigen Personen als Arbeitnehmer zu betrachten, die aufgrund eines
Arbeitsvertrages im Sinne des zehnten Titels des OR oder kraft öffentlichen
Rechts zu einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen (MAURER,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 108; SCHLEGEL, aaO, S. 242).
Dies ergibt sich auch daraus, dass in Art. 1 Abs. 2 UVG, der den Bundesrat
ermächtigt, die Versicherungspflicht auf Personen auszudehnen, die in
einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen, durch die Verwendung des
Ausdrucks "arbeitsvertragsähnlich" ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag
im Sinne des OR Bezug genommen wird (SCHLEGEL, aaO, S. 242). Zum selben
Ergebnis führt die Mitberücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers,
welcher bei der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung den
Ersatz der Haftpflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR) durch
die Versicherung als "das dringendste Anliegen" bezeichnete (Botschaft des
Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August
1976, BBl 1976 III 160). Schliesslich gründet auch die in Art. 91 UVG
vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezahlung der Prämien auf
der Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer im Sinne des OR.

    d) Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
entweder ein Arbeitsvertrag im Sinne des OR (Art. 319 bis 362) oder
ein öffentlich-rechtliches Anstellungs- oder Beamtenverhältnis. Sind
solche Rechtsverhältnisse gegeben, bestehen kaum je Zweifel daran, dass
es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt (MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 108). Liegt hingegen weder ein Arbeitsvertrag
noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist eine klare
Zuordnung einzelner Beschäftigungsarten angesichts der Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte oft schwierig.

    Zu beachten ist, dass Art. 1 Abs. 1 UVG ausdrücklich auch Volontäre
in den obligatorischen Versicherungsschutz einschliesst, was, wie
schon die mit dem Obligatorium grundsätzlich bezweckte Ausdehnung
des Versicherungsschutzes, eher für eine ausdehnende Umschreibung des
Arbeitnehmerbegriffes spricht, da in gewissen Volontärverhältnissen selbst
der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn weder vereinbart
noch üblich ist (vgl. Art. 322 Abs. 1 OR; REHBINDER, Berner Kommentar,
Bd. VI/2, 1985, N. 12 zu Art. 319 OR).

    In - enger - Anlehnung an die bisherige Praxis und unter
Berücksichtigung der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen
ist im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu
bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen
Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend
tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
zu müssen (vgl. die Zitate in Erw. 2b sowie MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 107).

    Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine
einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die
Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich,
ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung
eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen
genügen demgegenüber nicht (EVGE 1939 S. 3; MAURER, Recht und Praxis der
schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 55 und 58, je mit
Hinweisen; derselbe, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 113,
Anm. 192; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfes zur UVV vom 20. März
1980 sowie die Protokolle der Kommission zur Vorbereitung der UVV, Sitzung
vom 14. April 1980, S. 5 ff., Sitzungen vom 29./30. April und vom 5. Mai
1981, S. 4 ff.). Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen
andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert,
wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist
zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft -
in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der
unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (BGE 114 V
68 Erw. 2a) und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung
zu alt Art. 60 KUVG - regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform
wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden
internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt.

Erwägung 3

    3.- a) Die Vorinstanz begründete die Verneinung der
Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem
Hinweis auf das Fehlen eines Arbeitsvertrages mit Fritz K. Sie führte
dazu aus, das Mädchen habe im Stall arbeiten und reiten können, wann es
ihm passte, habe kommen und gehen können, wann es wollte; abgesehen von
Fr. 100.-- am Ende der Sommerferien 1985 habe es nie einen Barlohn erhalten
und die Tätigkeit auch nicht um des Erwerbes oder der Ausbildung willen
ausgeübt; das Reiten stelle nicht Lohn dar, sondern habe Bestandteil der
Beschäftigung im Betrieb gebildet.

    Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich des Ausmasses und der Art
ihrer Beschäftigung im Reitstall aus, ab 1983 habe sie ihre Reitausbildung
intensiviert und mit der regelmässigen Mitarbeit im Stall begonnen; von
seltenen Ausnahmen abgesehen, sei sie jeden Mittwochnachmittag und jedes
Wochenende im Betrieb gewesen; ebenso habe sie in den Ferien praktisch
ständig dort gearbeitet und in den Sommerferien 1985 sogar während drei
Wochen im nahegelegenen Altersheim gewohnt; sie habe alle anfallenden
Arbeiten, darunter Füttern, Pferdeputzen, Misten und zwischendurch "Bollen
jagen", selbständig erledigt und den ganzen Betrieb, die Fütterungszeiten
usw. bestens gekannt; nebstdem habe sie Anfängern Reitstunden erteilt und
Kunden einzeln oder in Gruppen auf Ausritten begleitet; sie sei eine voll
integrierte Kraft in der Organisation des Betriebes gewesen und die Arbeit
wäre ohne sie kaum zu bewältigen gewesen; auch sei sie sehr regelmässig zur
Arbeit erschienen, worauf sich der Stallbesitzer habe verlassen können. Das
Bestehen eines Arbeitsvertrages wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
namentlich mit dem Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses und des
der Arbeitsbereitschaft zugrundeliegenden Erwerbsmotivs begründet.

    Die Helvetia Unfall stellt sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdeführerin habe nicht gegen Lohn und damit nicht um des Erwerbes
willen Arbeit verrichtet, sondern ausschliesslich, um sich Reitgelegenheit
zu verschaffen; die geltend gemachte geldwerte Abgeltung und der Umstand,
dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, monatlich zwischen Fr. 600.-- und
Fr. 800.-- für das Reiten auszugeben, zeigten, dass es sich lediglich um
einen subjektiven und theoretischen Wert handle; die erhaltenen Reitstunden
hätten eine Belohnung dargestellt, deren Gewährung im freien Ermessen
des Reitstallinhabers lag; zwar habe das Verhältnis zeitweise gewisse
Arbeitsvertragselemente enthalten; in Würdigung der Gesamtsituation sei
die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin jedoch zu verneinen.

    Das BSV vertritt die Auffassung, die fraglichen Tätigkeiten seien
lediglich als Freizeitbeschäftigung zu qualifizieren; eine eigentliche, auf
Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtung fehle; da die Beschwerdeführerin
zudem Handelspferde im Hinblick auf die von ihnen benötigte tägliche
Bewegung und nicht ausschliesslich gegen Entgelt zu diesem Zweck zur
Verfügung gestellte Pferde ritt, erscheine es zudem als fraglich, ob
die Gewährung der Reitgelegenheit überhaupt als Naturallohn betrachtet
werden könne; insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit müsse im
vorliegenden Fall und generell bei Jugendlichen, die in Reitställen
ihrer Freizeitbeschäftigung nachgehen, davon ausgegangen werden, dass
kein Arbeitsvertrag vorliege.

    b) Bezüglich des Umfanges und der Art der Beschäftigung im Reitstall
kann von der Sachverhaltsdarstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
welche mit den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der
mündlichen Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt,
ausgegangen werden. Danach hat Andrea Z. im Interesse und nach Weisungen
des Fritz K. während Jahren regelmässig intensive Arbeit geleistet.

    c) Im Regelfall reichen mehr oder weniger häufig ausgeübte
Freizeitbeschäftigungen und Handreichungen Jugendlicher nicht aus,
um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Von solchen
gelegentlichen Diensten kann im vorliegenden Fall angesichts der Intensität
und Regelmässigkeit sowie des Umfanges der erbrachten Arbeitsleistung
jedoch nicht gesprochen werden.

    Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer allmählich erworbenen
Erfahrung relativ selbständig handelte und nicht zu jeder einzelnen
Tätigkeit ausdrücklich aufgefordert werden musste, spricht nicht gegen
das Vorliegen eines Unterordnungsverhälnisses. Sie war bei ihrer Tätigkeit
an den in organisatorischer Hinsicht vorgegebenen Betriebsablauf gebunden.

    Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin
regelmässig in Form von Reitstunden und durch die gelegentliche Gewährung
von Kost und Logis entlöhnt. Dabei handelt es sich um geldwerte Leistungen,
die von der Erbringung ihrer Arbeit abhängig waren und ohne diese kaum über
längere Zeit gewährt worden wären. Ob der in der Unfallmeldung eingesetzte
Monatslohn von Fr. 450.--, der unbestrittenermassen nie bar ausbezahlt
worden war, der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entsprach, kann
offenbleiben. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form
von sonst kostspieliger Reitgelegenheit ist das Erwerbsmotiv gegeben. Für
die Abgrenzung gelegentlicher Handreichungen von eigentlichen, für das
Versicherungsobligatorium relevanten Arbeitsverhältnissen können Art und
Höhe der Vergütung nicht ausschlaggebend sein.

    Aus dem Gesagten folgt, dass für die von der Beschwerdeführerin
im Reit- und Handelsstall des Fritz K. ausgeübte Tätigkeit die
Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG zu bejahen ist.

    d) Gründe, die - etwa im Sinne von Art. 2 UVV - dennoch gegen die
Annahme eines obligatorischen Versicherungsverhältnisses sprechen würden,
wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zu
Recht anerkannte die Beschwerdegegnerin im weiteren ausdrücklich, dass die
für ihre Leistungspflicht vorausgesetzten Unfallbegriffsmerkmale erfüllt
sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet.