Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 326



115 V 326

43. Urteil vom 13. Juni 1989 i.S. S. gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse
des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste

    Art. 23 Abs. 1 AVIG. Voraussetzungen, unter denen Schichtzulagen zum
versicherten Verdienst gehören.

Sachverhalt

    A.- Josip S. war seit dem 15. Juli 1985 als Einrichter
und Maschinenüberwacher im Schichtbetrieb bei der Firma C. AG
beschäftigt. Auf den 31. Oktober 1987 wurde das Arbeitsverhältnis durch
die Arbeitgeberfirma aufgelöst. In der Folge war Josip S. arbeitslos. Die
Firma C. AG bescheinigte am 24. November 1987/23. Februar 1988 für
ihren ehemaligen Arbeitnehmer einen monatlichen Brutto-Grundlohn
von Fr. 3'480.-- und Schichtzulagen von unterschiedlicher Höhe. Die
Öffentliche Arbeitslosenkasse Solothurn rechnete mit dem Versicherten
für 21 entschädigungsberechtigte Tage auf der Basis eines versicherten
Verdienstes von monatlich Fr. 3'785.-- ab, welcher nur auf dem Grundlohn
und einem Teil der Gratifikation beruhte.

    Da Josip S. mit der Taggeldabrechnung vom 23. Februar 1988
nicht einverstanden war, nahm die Arbeitslosenkasse bezüglich der
Schichtzulagen zusätzliche Abklärungen vor. Gestützt darauf verfügte
sie am 16. März 1988: "Bewertung der errechneten Schichtzulage von 754
Franken als Inkonvenienzentschädigung und somit nicht als ordentlicher
Lohnbestandteil, welcher dem versicherten Verdienst angerechnet werden
kann." Sie begründete dies im wesentlichen damit, dass die Arbeitgeberfirma
die Schichtzulage nur für effektiv geleistete Schichtarbeitsstunden und
nicht auch während der Ferien und für normal geleistete Arbeitsstunden
ausrichte. Daher stelle die Schichtzulage von durchschnittlich Fr. 754.--
im Monat eine gemäss gesetzlicher Regelung nicht zu berücksichtigende
Inkonvenienzentschädigung dar.

    B.- Josip S. liess diese Verfügung beschwerdeweise an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterziehen mit dem Begehren,
die Arbeitslosenkasse sei anzuweisen, der Taggeldabrechnung einen
versicherten Verdienst von Fr. 4'922.75 zugrundezulegen, welcher die
durchschnittliche regelmässig ausgerichtete Schichtzulage von monatlich
Fr. 1'136.25 umfasse.

    Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde am 8. November
1988 ab mit der Begründung: Es stehe fest, dass dem Versicherten die
Schichtzulagen während der Ferien und während der normalen Arbeitszeit
nicht ausgerichtet worden seien, "womit die Voraussetzungen des
Ausnahmefalles, in dem 'Schichtzulagen' als Bestandteil des versicherten
Verdienstes anerkannt werden, weil sie zum ordentlichen Lohn gezählt
werden können ..., nicht erfüllt sind".

    C.- Gegen diesen Entscheid richtet sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Josip S., der seine vorinstanzlich
gestellten Begehren erneuern lässt: Es sei festzustellen, dass ihm eine
durchschnittliche monatliche und regelmässig ausgerichtete Schichtzulage
von Fr. 1'136.25 zugestanden habe; bei der Taggeldabrechnung sei unter
Berücksichtigung der Schichtzulage von einem Verdienst von Fr. 4'922.75
auszugehen.

    Das Kantonale Arbeitsamt Solothurn und das Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) beantragen die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst
der für die Beitragsbemessung massgebende Lohn (Art. 3 AVIG), der während
eines Bemessungszeitraums (vgl. Art. 37 AVIV) normalerweise erzielt wurde,
dies einschliesslich der vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen,
soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen
sind. Es ist daher zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die vom
Beschwerdeführer bezogenen Schichtzulagen Bestandteile seines normalen
Lohnes im gesetzlich umschriebenen Sinne sind oder ob es sich dabei um
Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen handelt.
   b) (Auslegung des Gesetzes)

Erwägung 2

    2.- a) Verwaltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter
nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

    Er weicht aber insoweit von solchen Weisungen ab, als sie mit den
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 112 V
233 Erw. 2a, vgl. auch BGE 114 V 15 Erw. 1c und 113 V 21 Erw. b).

    b) Rz. 128 des Kreisschreibens des BIGA über die
Arbeitslosenentschädigung sowohl in der Fassung vom Juli 1985 als auch
in jener vom Januar 1989 (Rz. 146/147) trifft folgende Abgrenzung:

    "Zum Lohn gehören der Grundlohn ..., der nach Zeit (Zeitlohn) oder
   nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen sein kann, sowie die
   vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, wie beispielsweise der

    13. Monatslohn, Treueprämien, Orts- und Teuerungszulagen sowie die

    Gratifikation, soweit ein Rechtsanspruch darauf besteht. Die

    Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen dürfen dagegen nicht
   als Lohnbestandteile berücksichtigt werden. Sie stellen überwiegend eine

    Abgeltung für die Erschwernis der Arbeit dar. Diese Erschwernisse
   entfallen während der Dauer der Arbeitslosigkeit; deshalb muss der

    Zuschlag vom versicherten Verdienst ausgeklammert werden. Als

    Inkonvenienzentschädigungen sind im allgemeinen zu betrachten:
die Nacht-,

    Schicht-, Sonntags-, Schmutz-, Baustellen- und Stollenzulagen. Gehören
   solche Zulagen jedoch zum ordentlichen Lohn, d.h. werden sie auch
   dann ausbezahlt, wenn der Arbeitnehmer keine Tätigkeit ausübt
   (z.B. während der Ferien) oder eine Tätigkeit, welche diese Zulage
   nicht begründen würde (z.B. (Schichtzulage), die auch bei normaler
   Arbeitszeit ausgerichtet wird), so gilt die Zulage nicht als
   Inkonvenienzentschädigung."

    Dieser Umschreibung pflichtet GERHARDS praktisch ohne nähere
Erläuterung bei (Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I,
S. 293/294, N. 12 ff. zu Art. 23). Das Eidg. Versicherungsgericht hat
sich bisher mit der Abgrenzung der anrechenbaren Schichtzulage nicht
befassen müssen.

Erwägung 3

    3.- a) Der während der Übergangsordnung (AlVB vom 8. Oktober 1976)
bis zum 31. Dezember 1983 gültig gewesene Art. 33 Abs. 1 AlVV vom 14.
März 1977 hat den versicherten Verdienst wie folgt umschrieben:

    "Als versicherter Verdienst gilt, bis zu dem in Artikel 2 des
Beschlusses
   genannten Höchstbetrag, der für die Berechnung der Beiträge an die

    Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn, mit Ausnahme
   der Entschädigungen für Überzeitarbeit, für vorübergehende Nacht- und

    Sonntagsarbeit sowie von Gratifikationen, auf die kein Rechtsanspruch
   besteht. Ausgenommen sind ferner Entschädigungen zur Deckung des

    Lohnausfalles während der Ferien bzw. Feiertage."

    Diese Umschreibung stimmte materiell mit dem altrechtlichen, bis
Ende März 1977 in Kraft gewesenen Art. 4bis Abs. 1 AlVV überein. Zum
versicherten Verdienst führt HOLZER (Kommentar zum Bundesgesetz über die
Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni 1951) unter Bezugnahme auf Art. 24
AlVV aus (S. 167), dass "die AlV nur Ersatz für einen zeitweiligen
Ausfall des normalen, vor der Arbeitslosigkeit erzielten Verdienstes
gewähren will. Vom massgebenden Lohn gemäss Art. 7 AHVV mussten deshalb
die Entschädigungen für Überzeitarbeit, für vorübergehende Nacht- und
Sonntagsarbeit sowie Gratifikationen ausgenommen werden. Ebenso ist der
Nebenverdienst, der aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit
ausserhalb der normalen Arbeitszeit erzielt wird, nicht versicherbar."

    Der Ausschluss von Entschädigungen und Zulagen der erwähnten Art lässt
sich somit auf den - auch in andern Bereichen der Arbeitslosenversicherung
zum Ausdruck gebrachten - Grundgedanken zurückführen, dass die
Arbeitslosenversicherung nur für eine normale übliche Arbeitnehmertätigkeit
Versicherungsschutz bieten, dagegen keine Entschädigung ausrichten soll
für Erwerbseinbussen, die aus dem Ausfall einer Überbeschäftigung stammen
(vgl. BGE 113 V 234 Erw. 3b).

    b) Altrechtlich waren somit Inkonvenienzentschädigungen nicht vom
versicherten Verdienst ausgeschlossen. In seiner Botschaft zum geltenden
AVIG führt der Bundesrat zum Begriff des versicherten Verdienstes aus
(BBl 1980 III 577):

    "Es ist ... auf den für die Beitragsbemessung massgebenden Lohn
   abzustellen, der die Kinderzulagen nicht umfasst, jedoch die

    Haushaltszulagen sowie die vertraglich vereinbarten dauernden Zulagen.

    Unter diesen sind zum Beispiel regelmässig ausgerichtete

    Inkonvenienzentschädigungen zu verstehen, nicht jedoch Entschädigungen
für
   vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit oder Überzeitarbeit."

    Der Bundesrat wollte demnach das altrechtliche System weiterführen,
das wohl die Entschädigungen für Überzeit und vorübergehende Nacht-
und Sonntagsarbeit, nicht aber jene für arbeitsbedingte Inkonvenienzen
vom versicherten Verdienst ausschloss. National- und Ständerat stimmten
schliesslich der von der vorberatenden Kommission des Nationalrates
unterbreiteten Fassung zu, welche vorsah, dass die vertraglich vereinbarten
dauernden Zulagen zum versicherten Verdienst gehören sollen, dies jedoch
nur so weit, als sie nicht als Entschädigung für mit der Arbeit verbundene
Inkonvenienzen gelten. Dieser Beschluss hat in der heute geltenden Fassung
des Art. 23 Abs. 1 AVIG im Gesetz seinen Niederschlag gefunden, wodurch
sich die Rechtslage diesbezüglich grundlegend änderte.

Erwägung 4

    4.- Nach Art. 322 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der verabredet oder üblich
oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt
ist. Lohnbestandteil sind auch die gesetzlichen Zulagen nach
Obligationenrecht und Arbeitsgesetz (ArG) sowie die vertraglichen
Zulagen. Letztere sind nicht etwa mit dem Ersatz der Auslagen gemäss
Art. 327a OR zu verwechseln, der keinen Lohn darstellt (REHBINDER, Berner
Kommentar, Der Arbeitsvertrag, S. 234 f., N. 35 f. zu Art. 322). Die
Unterscheidung zwischen vertraglichen oder gesetzlichen Zulagen einerseits,
welche Lohnbestandteile darstellen, und Auslagenersatz anderseits ist
insbesondere im Hinblick auf die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
im Krankheitsfall und während der Ferien (Art. 324a Abs. 1 und 329d
OR) bedeutsam. Während Zulagen in der Regel bei krankheitsbedingter
Arbeitsverhinderung oder während der Ferien geschuldet sind, soll der
Auslagenersatz nur die effektiv entstehenden Aufwendungen abdecken
(REHBINDER, Berner Kommentar, S. 342, N. 22 zu Art. 324a; S. 393,
N. 1, und S. 399 N. 8 zu Art. 327a; S. 479 N. 2 zu Art. 329b). Zu den
Ausrichtungen von Lohnnebenleistungen während der Ferien insbesondere meint
REHBINDER (S. 480 f., N. 3 zu Art. 329d): Regelmässig geleistete Zulagen,
die nicht unmittelbar durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgelöst
werden, seien auch während der Ferienzeit geschuldet. Dazu gehörten
namentlich Sozialzulagen wie Teuerungs-, Orts-, Kinder-, Familien- oder
Alterszulagen, weil die Gründe zu deren Entrichtung nicht auf die Zeit
der Arbeitstätigkeit beschränkt seien. Zulagen hingegen, die an besondere,
z.B. erschwerte oder lästige Arbeitsbedingungen anknüpfen, wie Schicht- und
Gefahrenzulagen sowie Zulagen für Nacht- und Sonntagsarbeit, seien nicht
geschuldet, wenn die besondern, diese Zulagen rechtfertigenden Umstände
fehlen. Indessen rechne der Arbeitnehmer mit ihrer Auszahlung auch für
die Ferienzeit, wenn sie während einer gewissen Dauer und regelmässig
entrichtet worden seien. Gerade durch ihre Dauerentrichtung könnten sie
zum festen Lohnbestandteil werden.

Erwägung 5

    5.- a) Das kantonale Versicherungsgericht hat mit dem Hinweis auf
GERHARDS (S. 293 f.) und das erwähnte Kreisschreiben des BIGA (siehe
Erwägung 2) festgestellt, dem Beschwerdeführer würden die Schichtzulagen
während der Ferien und während der normalen Arbeitszeit (Weihnachten und
Neujahr) nicht ausgerichtet, womit die Voraussetzungen des Ausnahmefalles,
in welchem Schichtzulagen als Bestandteil des versicherten Verdienstes
zu anerkennen wären, nicht erfüllt seien.

    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, während der Ferien keine
Schichtzulagen bezogen zu haben, weist aber darauf hin, dass bei
krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverminderung die Schichtzulage
fortbezahlt worden sei. Letzteres trifft in der Tat zu, wie aus
der Lohnzusammenstellung der Arbeitgeberfirma vom 23. Februar 1988
hervorgeht. Dass der Arbeitgeber nach Massgabe von Art. 324b Abs. 1 OR von
seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall und wohl auch im Krankheitsfalle
befreit ist, ändert daran entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nichts.

    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner eingewendet,
bei Schmutz- oder einer Gefahrenzulage handle es sich um echte
Inkonvenienzentschädigungen. Anders verhalte es sich bei der
Schichtzulage, die darin ihre Rechtfertigung finde, dass sich der
Arbeitnehmer zur Leistung unregelmässiger Arbeitszeit verpflichte. Dies
bedinge gewisse besondere Dispositionen (z.B. Auswahl der Wohnung,
Anschaffung eines Autos), die sich bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
nicht ohne weiteres rückgängig machen liessen.

    b) Die Arbeitslosenversicherung versichert die verdienstmässigen
Folgen eines Arbeitsausfalles (vgl. Art. 11 Abs. 1 AVIG). Hatte der
Versicherte indessen während seiner Beschäftigung besondere arbeitsbedingte
Erschwernisse oder Auslagen zu tragen und wurde er hierfür besonders
entschädigt, dann ist es primär nicht die Arbeitslosigkeit, sondern
der Wegfall dieser spezifischen Erschwernisse und Auslagen, welcher
den zusätzlichen Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung gegenüber dem
Arbeitgeber dahinfallen lässt.

    Art. 23 Abs. 1 AVIG, welcher Entschädigungen für arbeitsbedingte
Inkonvenienzen vom versicherten Verdienst ausschliesst, ist somit
nichts anderes als der Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens der
Vorteilsanrechnung. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Schichtzulage,
obwohl sie arbeitsvertragsrechtlich nicht Auslagenersatz, sondern
Lohnbestandteil ist (siehe Erwägung 4), im allgemeinen überwiegend
den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung; denn Schichtarbeit ist
effektiv mit typischen unmittelbaren Erschwernissen verbunden, die mit
der Einstellung der Schichtarbeit wegfallen. Dass Schichtarbeit den
Arbeitnehmer darüber hinaus zu persönlichen Dispositionen anhalten
und zu mittelbaren Folgekosten in der Lebensgestaltung führen kann,
ändert an der Tatsache nichts, dass die Schichtzulage primär die
direkt mit der Arbeitsausübung verbundenen Erschwernisse abgilt. Der
arbeitsvertragsrechtliche Umstand, dass Schichtzulagen im Falle krankheits-
oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung unter die Lohnfortzahlungspflicht
des Arbeitgebers fallen, ist nicht entscheidend; denn zu den
vertraglich vereinbarten Zulagen im Sinne des Arbeitsvertragsrechts
gehören begrifflich, wie gesagt, u.a. auch Schmutz- oder Gefahrenzulagen,
welche der Beschwerdeführer zutreffend als Inkonvenienzentschädigungen im
AlV-rechtlichen Sinne anerkennt. Anderseits ist das vom BIGA verwendete
Kriterium der Zahlung von Schichtzulagen bei normaler Arbeit unbehelflich,
weil in diesem Falle überhaupt keine echte Schichtzulage, sondern vielmehr
ein gewöhnlicher Lohnbestandteil vorliegt. Als Unterscheidungskriterium
verbleibt somit allein der Umstand, ob die Schichtzulage während der
Ferien bezahlt wird oder nicht.

    Diesbezüglich meint der Beschwerdeführer, dass bei richtiger
arbeitsvertragsrechtlicher Betrachtungsweise eine Pflicht
der Arbeitgeberfirma zur Bezahlung der Schichtzulagen während
der Ferien bestanden hätte, habe doch das Arbeitsgericht von
B. in seinem Entscheid vom 7. März 1988 die Schichtzulage in den
Kündigungslohn eingeschlossen. Entscheidend ist jedoch, dass es an
einer gesamtarbeitsvertraglichen oder mangels eines schriftlichen
Vertrages schlüssig feststellbaren einzelvertraglichen Abrede mangelt,
aus welcher die Pflicht zur Bezahlung der Schichtzulage während
der Ferien hervorginge. Weil ferner die Pflicht zur Ausrichtung von
Nebenleistungen nach Art. 329d OR während der Ferien wie in Erwägung 4
dargelegt - kontrovers ist, lässt es sich nicht beanstanden, dass die
Arbeitslosenkasse und der kantonale Richter darauf abgestellt haben,
dass während der Ferien keine Schichtzulagen ausgerichtet worden sind.

Erwägung 6

    6.- Diese Überlegungen führen indessen nicht zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sämtliche Beteiligten sind nämlich
von einer ausschliesslich vertraglichen Grundlage der Schichtzulage
ausgegangen. Das ist aufgrund des aktenkundigen Fehlens eines
schriftlichen Einzelarbeitsvertrages und der fehlenden Unterstellung des
Arbeitsverhältnisses unter einen Gesamtarbeitsvertrag nicht erwiesen. Der
Ausschluss arbeitsbedingter Inkonvenienzentschädigungen vom versicherten
Verdienst gilt aber nach dem klaren Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 AVIG
nur für vertragliche und nicht auch für gesetzlich geschuldete Zulagen
(vgl. GERHARDS, AVIG-Kommentar, Bd. I, S. 293, N. 12/13 zu Art. 23).

    Die Firma C. AG ist dem Arbeitsgesetz unterstellt. Aus den Akten
geht hervor; dass sie im Besitz einer bundesamtlichen Bewilligung
zum Dreischichtbetrieb ist. Bei diesen Gegebenheiten und aufgrund der
Lohnzusammenstellung der Arbeitgeberfirma vom 23. Februar 1988 steht
fest, dass der Beschwerdeführer auch in der Nacht Schichtarbeit geleistet
hat. Nach Art. 17 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) schuldet der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer für vorübergehende Nachtarbeit einen Lohnzuschlag von
wenigstens 25%, der als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist (REHBINDER,
Berner Kommentar, S. 234, N. 35 zu Art. 322). Die gleiche Zulage von 25%
hat der Arbeitgeber auch dann auszurichten, wenn ihm nach Art. 17 Abs. 2
ArG dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit bewilligt worden
und der Arbeitnehmer diese zu leisten bereit ist, ohne dass dieser dazu
privatrechtlich verpflichtet wäre (REHBINDER, Kommentar ArG, 4. Aufl.,
S. 71/72). Eine solche Verpflichtung zur Leistung von Nachtarbeit bestand
für den Beschwerdeführer jedoch nicht. Den arbeitsgesetzlichen Zuschlag
von 25% hat er gemäss Lohnzusammenstellung für die Nachtarbeit zusätzlich
zum vertraglichen Schichtzuschlag von 25% erhalten, was gesamthaft 50%
für Nachtschichtarbeit ausmacht, wie aus dem Schreiben der ehemaligen
Arbeitgeberfirma an das Eidg. Versicherungsgericht vom 7. März 1989
hervorgeht.

    Die Arbeitslosenkasse ist von einem versicherten Verdienst
von Fr. 3'785.-- ausgegangen. Das entspricht dem im einmonatigen
Bemessungszeitraum nach Art. 37 Abs. 1 AVIV erzielten Grundlohn von
Fr. 3'480.--, erhöht um den auf einen Monat entfallenden Anteil an der
Gratifikation von Fr. 305.--.

    Hinzu kommt nach dem Gesagten, was der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Nachtarbeit von August bis Oktober 1987 verdient hat. Auf diesen
dreimonatigen Bemessungszeitraum ist diesbezüglich zufolge erheblicher
Schwankungen in der Höhe der Nachtschichtarbeit-Zulagen gemäss Art. 37
Abs. 2 AVIV abzustellen. Nach dem Gesagten ist das die Hälfte der in
diesen Monaten bezogenen Nachtschichtzulagen von 50%, die sich gemäss
Lohnzusammenstellung vom 23. Februar 1988 im August auf Fr. 419.25,
im September auf Fr. 775.15 und im Oktober auf Fr. 1'165.15, total
somit auf Fr. 2'359.55 belaufen haben. 50% hiervon ergeben die Summe
von Fr. 1'179.77, woraus, auf einen Monat umgerechnet, ein Betrag
von Fr. 393.25 resultiert. Der von der Arbeitslosenkasse und der
Vorinstanz angenommene versicherte Verdienst von Fr. 3'785.-- erhöht
sich somit um Fr. 393.25, was einem versicherten Verdienst im Sinne der
Arbeitslosenversicherung von Fr. 4'178.25 entspricht.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. November
1988 sowie die Kassenverfügung vom 16. März 1988 aufgehoben, und es wird
die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen,
damit diese die dem Beschwerdeführer zustehende Arbeitslosenentschädigung
auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'178.25 neu
berechne.