Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 290



115 V 290

39. Urteil vom 30. Mai 1989 i.S. S. + Co. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Bundesamt für Sozialversicherung Regeste

    Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellungsrecht.

    - Unterstellung von Handelsbetrieben unter die SUVA. Bedeutung
der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung. Massgebend für den Begriff
der "schweren Ware" im Sinne von Art. 79 UVV ist nicht das Gewicht der
einzelnen Verpackung, sondern mit Blick auf Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine
UVG dasjenige der Lagereinheit, zu der diese Güter zusammengefasst sind
(Erw. 3a-d).

    - Rechtliche Bedeutung der Zusicherung eines SUVA-Vertreters
anlässlich der Vorbereitung der UVV, die Anstalt beabsichtige nicht,
ihren "Besitzstand" auszuweiten (Erw. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Firma S. + Co. betreibt Grossisten- und Detailhandel
mit Comestibles, Geflügel, Wildbret, Meer- und Süsswasserfischen,
Konserven, Primeurs und Weinen. Laut Abklärungsbericht vom 17. Oktober
1986 beträgt die durchschnittliche Gesamtlagermenge mehr als 20 Tonnen
Ware. Die einzelnen Produkte werden zumeist in Kisten, Kartons oder
andern Behältnissen angeliefert und wiegen zwischen 15 und 45,5 kg. Im
Lager werden die einzelnen Gebinde auf Paletten zu grösseren Einheiten
zusammengefasst und die beladenen Paletten mit Hilfe von Hubstaplern und
Paletten-Rollis an ihren Lagerort gebracht. Mit Verfügung vom 5. November
1987 unterstellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
die gesamte Firma, deren Arbeitnehmer bisher bei einer privaten
Versicherungsgesellschaft gegen Unfall versichert waren, ihrem
Zuständigkeitsbereich.

    Mit Entscheid vom 24. Dezember 1987 lehnte die SUVA die hiegegen
erhobene Einsprache ab, weil die Firma nach den Abklärungen nicht nur
mit Waren handle, sondern auch eine erhebliche Lagertätigkeit betreibe,
so dass sie in ihren Versicherungsbereich falle.

    B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) ab (Entscheid vom 23. August 1988).

    C.- Die Firma S. + Co. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
mit dem Antrag, sie sei, in Aufhebung des vorinstanzlich bestätigten
Einspracheentscheides, "unter die Zuständigkeit eines Versicherers
gemäss Art. 68 UVG zu stellen".

    Die SUVA trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- a) Die obligatorische Unfallversicherung wird einerseits von der
SUVA und andererseits von den in Art. 59 Abs. 2 UVG genannten "andern
Versicherern" gemäss Art. 68 Abs. 1 UVG durchgeführt. Art. 66 Abs. 1 UVG
zählt die Betriebe und Verwaltungen auf, deren Arbeitnehmer obligatorisch
bei der SUVA versichert sind. Dazu gehören Handelsbetriebe, die mit Hilfe
von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern (lit. h). Diese
Begriffsmerkmale des SUVA-unterstellungspflichtigen Handelsbetriebes
hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 2 UVG in Art. 79 UVV näher
umschrieben. Danach gelten als schwere Waren lose oder verpackte Güter
von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als
schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit
dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen (Abs. 1). Als grosse Menge gilt ein
Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware
(Abs. 2), und als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler,
Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen (Abs. 3).

    b) Im vorliegenden Fall steht fest und ist unbestritten, dass die
Firma S. + Co. den Charakter eines Handelsbetriebes gemäss Art. 66 Abs. 1
lit. h UVG aufweist (dazu BGE 113 V 345 Erw. 7c) und einen ungegliederten
Betrieb im Sinne der Rechtsprechung darstellt (BGE 113 V 344 Erw. 6 und 350
Erw. 4). Ebensowenig liegt im Streit, dass die beschwerdeführende Firma die
Waren mit Hilfe von Maschinen, nämlich Hubstaplern und Paletten-Rollis,
lagert (Art. 79 Abs. 3 UVV) und dass das Erfordernis der grossen Menge
nach Art. 79 Abs. 2 UVV erfüllt ist, indem die ständig gelagerte schwere
Ware das Mindestgesamtgewicht von 20 Tonnen bei weitem übersteigt.

Erwägung 3

    3.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin
in ihrem Betrieb schwere Waren, somit "lose oder verpackte Güter von
mindestens 50 kg Gewicht" im Sinne von Art. 79 Abs. 1 UVV lagert.

    a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, dass die
Verpackungseinheiten der Ware das Gewicht von 50 kg nicht überschreiten
würden, wie die SUVA in ihrem Bericht vom 17. Oktober 1986 - selbst in
bezug auf die schwersten Verpackungseinheiten (Salmkisten von 45,5 kg)
- festgestellt habe. Die Verpackungseinheiten von unter 50 kg Gewicht
würden teilweise auf Paletten gelagert, wobei dann selbstverständlich
das Gesamtgewicht der auf einer Palette gelagerten Waren die Limite
von 50 kg überschreite. Die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung
gemäss BGE 100 V 11 könne nicht herangezogen werden, stehe sie doch im
Widerspruch zu Art. 79 UVV, welche Bestimmung ausdrücklich jene Güter
als schwere Ware deklariere, die lose oder verpackt das Gewicht von
50 kg nicht überschreiten. Nach geltendem Recht werde der Begriff
der schweren Ware daher nicht von der "Lagereinheit", sondern von
der "Verpackungseinheit" her definiert. Das sei gerade im Falle der
Beschwerdeführerin von Bedeutung, da sie als Handelsunternehmen ihre
Waren in einzelnen Packungen von unter 50 kg und nicht palettweise an
die Detaillisten weiterverkaufe. Handelsunternehmen mit Lagermengen
von über 20 Tonnen seien ganz allgemein auf eine rationalisierte
und zum Teil automatisierte Lagerhaltung mit Lagereinheiten von über
50 kg angewiesen. Es sei allgemein gebräuchlich, dass auch Waren in
Verpackungseinheiten von unter 50 kg auf Paletten gelagert und zum Teil
auch transportiert würden. Wolle man der Auslegung von BSV und SUVA folgen,
müsste praktisch jedes Handelsunternehmen, ohne Rücksicht auf das Gewicht
der gehandelten Ware, der SUVA unterstellt werden, was sicher nicht der
Wille des Gesetzgebers gewesen sei, der unter den Begriff der schweren
Ware ausdrücklich jene Güter subsumierte, die als Verpackungseinheit das
Gewicht von 50 kg überschritten.

    Wie die SUVA ist auch das BSV der Auffassung, die
Unterstellungserfordernisse "schwere Waren" und "grosse Menge" seien ihrem
substantiellen Gehalt nach aus dem alten Recht übernommen worden. Schon
damals seien die Erfordernisse der Lagerung schwerer Waren in grossen
Mengen bei Verhältnissen wie den hier gegebenen erfüllt gewesen. Selbst
wenn das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil Ingenieurbüro M. S.A. vom
18. Februar 1988 (RKUV 1988 Nr. U 51 S. 289) festhalte, das Kriterium
der Betriebsgefahr sei für die Unterstellung unter die SUVA nach neuem
Recht nicht entscheidend, müsse doch auch unter der Herrschaft des UVG
an der Praxis festgehalten werden, wonach für die SUVA-Unterstellung das
Gesamtgewicht der beladenen Palette ausschlaggebend sei. Sinn und Zweck
des Gesetzes liessen hier keine andere Auslegung zu.

    b) In der Tat hat das Eidg. Versicherungsgericht unter der
Herrschaft des alten Rechts zu Art. 60bis Ziff. 1 lit. c KUVG in
Verbindung mit Art. 17 Ziff. 2 Vo I über die Unfallversicherung
entschieden, es sei nicht einzusehen, weshalb die aus einer beladenen
Palette bestehende Transporteinheit weniger geführlich sein soll,
wenn die Ware verpackungsmässig in kleine Gütereinheiten unterteilt,
als wenn sie in einer einzigen Verpackung zusammengefasst ist. Für
die Betriebsgefährlichkeit sei offensichtlich das Gesamtgewicht der
beladenen Palette ausschlaggebend und nicht das Einzelgewicht der auf ihr
gelagerten Güter. Wenn aber auf das Palettengewicht abgestellt werden
müsse, das mehrere 100 kg betragen kann, so sei die Voraussetzung der
schweren Ware und der grossen Menge (Art. 17 Ziff. 2 Vo I) erfüllt
(BGE 100 V 14 Erw. 4). Entgegen der Auffassung des BSV kann diese
Rechtsprechung im Rahmen von Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG und Art. 79
UVV nicht ohne weiteres massgeblich bleiben. Denn anders als unter
der Herrschaft der bis Ende 1983 in Kraft gewesenen Bestimmungen
des KUVG über die obligatorische Unfallversicherung, als nur gewisse
Arbeitnehmer, die erhöhten betrieblichen Gefahren ausgesetzt waren,
gegen Unfall obligatorisch bei der SUVA versichert werden mussten,
sind seit dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 grundsätzlich
alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer bei der SUVA oder einem
anderen Unfallversicherer obligatorisch gegen Unfall versichert. Das
Unterstellungsrecht hat somit nach UVG eine wesentlich andere Funktion als
nach KUVG, indem es nicht mehr darüber entscheidet, ob ein Arbeitnehmer im
Interesse der sozialen Sicherheit obligatorisch versichert ist (soziale
Funktion), sondern ob die SUVA oder ein anderer Versicherungsträger
die Versicherung durchführt (wirtschaftliche Funktion; BGE 113 V 330
Erw. 2a und b). Obwohl der Gesetzgeber die Unterstellungskriterien des
KUVG im neuen Recht weitgehend unverändert übernommen hat (BGE 113 V 330
Erw. 2c), können die altrechtliche Verwaltungspraxis und Rechtsprechung
angesichts der veränderten Funktion der Unterstellungskriterien im neuen
Recht nicht unbesehen übernommen werden. Unter dem nunmehr massgebenden
Aspekt der Aufteilung des Versicherungsgeschäfts zwischen der SUVA
und den anderen Versicherern gemäss Art. 68 UVG kommt dem Gebot der
Rechtssicherheit und der administrativen Einfachheit erhöhtes Gewicht
zu. Die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung haben im Rahmen
von Gesetz und Verordnung sachgerechte und klare Kriterien für die
Entscheidung der Unterstellungsfrage zu erarbeiten. Diese Kriterien
müssen im Rahmen von Art. 76 UVG (Wechsel des Versicherers) möglichst
dauerhafte Unterstellungen gewährleisten und verhindern, dass normale
organisatorische Umdispositionen zu einer Neuzuteilung führen (BGE 113
V 331 Erw. 2d). Damit aber kommt, wie das Eidg. Versicherungsgericht
bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (vgl. RKUV 1988 Nr. U 51
S. 292 Erw. 4c mit Hinweisen), dem Kriterium der Betriebsgefahr bei der
Auslegung des Begriffes der schweren Ware im Sinne von Art. 79 Abs. 1 UVV
keine Bedeutung mehr zu. Denn mit der Beseitigung des SUVA-Monopols in
der obligatorischen Unfallversicherung hat der Gesetzgeber anerkannt,
dass auch die anderen zugelassenen Versicherer imstande sind, gegen
erhebliche Betriebsgefahren gleichwertigen Versicherungsschutz zu gewähren.

    c) Der Wortlaut von Art. 79 Abs. 1 UVV gibt für beide dargelegten
Auffassungen Raum. Denn sprachlich lässt sich zum Beispiel eine Palette
gestapelter Kartons mit gefrorenen Fischen durchaus als "verpackte Güter
von mindestens 50 kg Gewicht" bezeichnen. Anders wäre es, wenn Art. 79
Abs. 1 UVV von einzelnen Gütern oder von Verpackungseinheiten sprechen
würde. Eine solche sprachliche Nuancierung enthält der geltende Text
in bezug auf feste Stoffe aber nicht, dies im Unterschied zu den
Flüssigkeiten, wo die 50 kg-Limite ausdrücklich auf das Behältnis
bezogen wird.

    d) Bestimmungen unselbständiger Rechtsverordnungen sind, entsprechend
dem anerkannten Grundsatz gesetzeskonformer Verordnungsauslegung, im
Lichte des übergeordneten formellen Gesetzesrechtes zu interpretieren
(BGE 113 V 130 Erw. 2b mit Hinweisen). Das gilt besonders auch für
eine Verordnungsnorm, welche einen formellgesetzlichen Begriff erläutert
(IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 8
B S. 50 Ziff. II lit. c in fine). Unter diesem Gesichtspunkt ist für das
Verständnis des Art. 79 UVV entscheidend, dass reine Handelsbetriebe
nicht in die Zuständigkeit der SUVA fallen (vgl. Art. 66 Abs. 1 UVG e
contrario). Dies soll nach Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG nur der Fall sein,
wenn die Handelsbetriebe nicht bloss mit Waren handeln, sondern diese
gleichzeitig auch lagern. Dabei soll nicht jede Lagertätigkeit zur
Unterstellung unter die SUVA führen, sondern nur eine solche, die im
Hinblick auf den Einsatz von Maschinen sowie die Schwere und Quantität
der gelagerten Waren eine gewisse Bedeutung hat. Massgebend für die Frage
der Unterstellung unter die SUVA ist somit nicht die Handels-, sondern
die qualifizierte Lagertätigkeit. Angesichts dieser formellgesetzlichen
Rechtslage geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie das Erfordernis
der schweren Ware nach Art. 79 Abs. 1 UVV im Zusammenhang mit ihrer
Handelstätigkeit ausgelegt und beurteilt haben will. Für die Unterstellung
wesentlich ist eben die Frage, ob die Firma bei ihrer Lagerhaltung mit
schweren Waren umgeht. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Wie die
Abklärungen der SUVA unbestrittenermassen ergeben haben, sind Objekt der
Lagerung nicht die einzelnen Güter als solche, sondern - in erheblichem
Umfange - Paletten solcher Güter mit einem Gewicht von weit über 50 kg. Auf
diese zwar nicht für die Handels-, wohl aber für die Lagertätigkeit
massgebliche Gütereinheit hat das Eidg. Versicherungsgericht, wie die
SUVA bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht erwähnte, im Urteil
J. S.A. vom 27. November 1987 (BGE 113 V 341), wo es um die Frage der
Unterstellung eines Kaufhauses unter die SUVA ging, abgestellt. Dabei hat
es das Gericht als wesentlich betrachtet, dass von den 40000 magazinierten
Artikelpositionen 10 bis 15% in Posten von 100 bis 200 kg Gewicht auf
Paletten gelagert wurden (BGE 113 V 345 Erw. 7b).

Erwägung 4

    4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass es bei der Schwere einer Ware
im Sinne von Art. 79 Abs. 1 UVV nicht darauf ankommt, in welcher Form
ein loses oder verpacktes Gut gehandelt, sondern wie es gelagert wird,
weil dies nach dem Gesetz (vgl. Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine UVG)
der massgebliche Anknüpfungspunkt für die Unterstellung unter die
SUVA ist. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, bei dieser Auslegung
von Art. 79 Abs. 1 UVV würde praktisch jedes Handelsunternehmen in den
Tätigkeitsbereich der SUVA fallen, ist nicht stichhaltig. Denn die Frage
der Unterstellung unter die SUVA kann sich, wie bereits dargelegt, nur
für Handelsbetriebe stellen, welche eine qualifizierte Lagertätigkeit
betreiben. Nicht zu verkennen ist allerdings, dass damit, im Vergleich
zum alten Recht, eine gewisse Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets der SUVA
einhergeht in dem Sinne, als bereits das UVG selber (nicht erst die
Verordnung) den Begriff des Handelsbetriebes als solchen generalisiert:
Unterstanden nämlich nach Art. 17 Ziff. 2 Vo I über die Unfallversicherung
gemäss KUVG nur solche Handelsunternehmungen der SUVA, die "schwere Waren,
wie Kohle, Holz, Metalle oder Fabrikate aus solchen, oder Baumaterialien
in grossen Mengen lagern ...", so kennt das geltende UVG eine solche
Einschränkung nach der Art der gelagerten Ware nicht mehr (BGE 113 V 345
Erw. 7c). Dieser Rechtstatsache konnte sich die Kommission zur Vorbereitung
der Verordnung über die Unfallversicherung, der Problematik voll bewusst,
nicht verschliessen (vgl. Votum Eschmann, Protokoll vom 29./30. April
1982, S. 7). Wenn der Vertreter der SUVA in diesem Zusammenhang die
Zusicherung abgab, dass die Anstalt nicht beabsichtige, ihren "Besitzstand"
auszuweiten, womit sich die Kommissionsmehrheit - entgegen einem
ausdrücklichen Antrag auf Übernahme dieser Aussage in den Verordnungstext
- in der Folge zufriedengab (Protokoll S. 7 f.), dann vermochte diese
Zusicherung von vornherein nichts daran zu ändern, dass das UVG die
Zuständigkeit der SUVA für Handelsbetriebe ausweitete. Davon abgesehen
hat die Erklärung des SUVA-Vertreters im geltenden Verordnungstext keinen
Niederschlag gefunden, weshalb der Richter sie nicht berücksichtigen kann
(vgl. BGE 112 II 4, 110 V 59 unten f., 109 Ia 303, 103 Ia 290 Erw. c,
102 Ib 31 Erw. c; IMBODEN/RHINOW, aaO, Nr. 22 B I S. 142). Unerheblich
ist schliesslich, dass die Versicherung bei der SUVA angeblich mit einer
fast doppelten Prämienbelastung verbunden sein soll, sind doch solche
versicherungstechnische Überlegungen für die an das Gesetz gebundene
Beurteilung der Unterstellungsfrage nicht entscheidend (vgl. RKUV 1987
U 29 S. 429 Erw. 2b).

Erwägung 5

    5.- (Kostenpunkt)

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.