Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 V 122



115 V 122

19. Urteil vom 22. Februar 1989 i.S. M. gegen Schweizerische
Betriebskrankenkasse und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Regeste

    Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 4
Abs. 2 BV: Umfang der Anrechnung der Ehepaar-Invalidenrente bei der
Überversicherungsermittlung.

    - Die Auszahlung der Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente an die Ehefrau
im Sinne von Art. 33 Abs. 3 IVG schliesst den vollumfänglichen Einbezug
der ganzen Ehepaar-Invalidenrente in die Überversicherungsberechnung
nach Art. 26 KUVG auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 2 BV
verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht aus
(Erw. 2).

    - Hätte die Ehefrau des Versicherten ohne die invaliditätsbedingte
Rentenberechtigung ihres Gatten einen selbständigen Anspruch auf eine
AHV- oder IV-Rente, darf bei der Überversicherungsberechnung im Sinne von
Art. 26 KUVG die Ehepaar-Invalidenrente nur in dem Umfange angerechnet
werden, in welchem diese den hypothetischen selbständigen Rentenanspruch
der Ehefrau betraglich übersteigt (Erw. 3).

Sachverhalt

    A.- Der 1922 geborene Joseph M. ist aufgrund eines
Kollektivversicherungsvertrages zwischen seiner Arbeitgeberfirma und der
Schweizerischen Betriebskrankenkasse (SBKK) ab dem 181. Krankheitstag für
ein seinem vollen Lohn entsprechendes Krankengeld versichert. Aufgrund
einer seit dem 15. Mai 1985 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit
richtet ihm die SBKK diese Versicherungsleistung seit dem 1. November
1985 aus.

    Mit Verfügung vom 12. September 1986 sprach die Ausgleichskasse des
Kantons Zug Joseph M. mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine ganze einfache
Invalidenrente von Fr. 1'440.-- sowie eine Zusatzrente für seine 1924
geborene Ehefrau von Fr. 432.-- zu. Für die Zeit ab 1. Mai 1986 gewährte
sie ihm im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht
hatte, mit einer zweiten Verfügung ebenfalls am 12. September 1986 eine
ganze Ehepaar-Invalidenrente von monatlich Fr. 2'160.--. Auf Wunsch der
Gattin des Versicherten wird den Eheleuten je die Hälfte dieser Rente,
also je Fr. 1'080.-- direkt ausbezahlt. Die der Ehefrau seit dem 1. Juni
1986 ausgerichtete Altersrente von monatlich Fr. 720.-- brachte die
Ausgleichskasse verrechnungsweise von den neuen Rentenzahlungen in Abzug.

    Im Rahmen einer ersten Überversicherungsberechnung rechnete die SBKK
am 9. September 1986 die ab Juni 1986 ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente
nur im Betrag von Fr. 1'440.-- an. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1986
teilte die SBKK dem Versicherten mit, irrtümlicherweise habe sie die
Ehepaar-Invalidenrente anlässlich der Überversicherungsermittlung vom
9. September 1986 nur im Umfang von Fr. 1'440.-- berücksichtigt;
richtigerweise hätte diese Versicherungsleistung jedoch
vollumfänglich mit einbezogen werden müssen. Weil Joseph M. mit dieser
Überversicherungsberechnung nicht einverstanden war, erliess die SBKK am
13. März 1987 eine entsprechende Verfügung.

    B.- Beschwerdeweise liess Joseph M. geltend machen, bei der
Überversicherungsberechnung dürfe nur die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente
angerechnet werden; eventuell sei der der einfachen Altersrente seiner
Ehefrau entsprechende Betrag von Fr. 720.-- nicht mit einzubeziehen. Er
beantragte deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die SBKK zur Neufestsetzung seines
Krankengeldanspruches. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 1988 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Joseph M. die im kantonalen
Verfahren gestellten Anträge erneuern.

    Die SBKK beantragt sinngemäss die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) bestätigt zwar grundsätzlich die vom kantonalen Gericht vertretene
Auffassung, wonach aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung und der
bisherigen Rechtsprechung bei der Ermittlung der Überversicherung die
ganze Ehepaar-Invalidenrente anzurechnen sei. Gleichzeitig stellt es sich
jedoch auf den Standpunkt, dass diese Lösung im vorliegenden Fall nicht
zu befriedigen vermöge, da die Versicherungsleistungen gesamthaft die Höhe
der ohne Gesundheitsschädigung erzielbaren Einkünfte nicht erreichten. Auf
einen formellen Antrag verzichtet das BSV.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 26 Abs. 1 KUVG darf den Versicherten aus der
Versicherung kein Gewinn erwachsen. Als Versicherungsgewinn gelten
nach Art. 16 Vo III die Leistungen, welche die volle Deckung des
Erwerbsausfalls, der Krankenpflegekosten und anderer krankheitsbedingter,
nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen.

    Soweit neben der Kasse andere Versicherungsträger als anerkannte
Krankenkassen leistungspflichtig sind, hat sie gemäss Art. 26
Abs. 3 KUVG ihre Leistungen höchstens in dem Masse zu gewähren, als
unter Berücksichtigung der Leistungen dieser Versicherungsträger der
Versicherte keinen Gewinn erzielt. Als Versicherungsleistungen im Sinne
dieser Bestimmung sind jedoch nur solche zu betrachten, deren Funktion
mit der von der sozialen Krankenversicherung im Einzelfall geschuldeten
Leistung vergleichbar ist (BGE 107 V 231 Erw. 1, 101 V 239 Erw. 2; RSKV
1982 Nr. 473 S. 25, 1981 Nr. 439 S. 46 Erw. 2a und 460 S. 198 Erw. 2,
1978 Nr. 314 S. 39, 1974 Nr. 189 S. 15; vgl. auch BGE 102 V 94).

    Zur Feststellung einer eventuellen Überversicherung hat die
Krankenkasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren
Genuss der Versicherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit
der Gesamtheit des Verdienstausfalls, der Aufwendungen für die medizinische
Versorgung und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten
Kosten (BGE 107 V 231 Erw. 1; RSKV 1982 Nr. 475 S. 32 Erw. 2, 1981 Nr. 452
S. 130 Erw. 1 und 460 S. 198 Erw. 2, 1975 Nr. 209 S. 26 Erw. II/1, 1974
Nr. 189 S. 17 Erw. 2a und 200 S. 129 Erw. 1 und 2, 1973 Nr. 176 S. 143).

    b) Gemäss dem bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 45 IVG wurden die
Renten der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung
gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den
entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst überstiegen (Abs. 1). Abs. 3
desselben Artikels räumte dem Bundesrat die Befugnis ein, über diese
Kürzungen nähere Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Ermächtigung
machte der Bundesrat durch Erlass des Art. 39bis IVV - in der bis Ende
1983 gültig gewesenen Fassung - Gebrauch. In dessen Abs. 3 erklärte
er u.a. den Betrag, den die Ehefrau des Versicherten vor Entstehen der
Ehepaar-Invalidenrente als Invaliden- oder Altersrente unter Einschluss
allfälliger Zusatzrenten bezogen hat, als nicht anrechenbar (lit. b);
für den Fall, dass die einfache Invalidenrente des Versicherten durch
eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt wird, beschränkte der Bundesrat
in Abs. 4 dieser Verordnungsbestimmung zudem die Anrechenbarkeit auf
jenes Betreffnis, das der Ehepaar-Invalidenrente zuzüglich allfälliger
Kinderrenten, berechnet allein aus den Beiträgen des Versicherten,
entsprochen hätte.

    Unter der Herrschaft dieser (durch das auf den 1. Januar 1984 in
Kraft gesetzte UVG aufgehobenen) Bestimmungen (vgl. Art. 117 UVG in
Verbindung mit Ziff. 4 des dazugehörenden Anhangs; Art. 144 UVV) ging
das Eidg. Versicherungsgericht vorbehältlich der in alt Art. 39bis
Abs. 3 lit. b und Abs. 4 IVV enthaltenen Einschränkungen stets von einer
vollen Anrechenbarkeit der Ehepaarrenten aus (BGE 105 V 222, 102 V 9 f.,
100 V 87 Erw. 4). In BGE 102 V 8 erklärte das Eidg. Versicherungsgericht
die sich aus Art. 45 Abs. 1 IVG ergebende Regelung auch hinsichtlich der
Leistungskürzung wegen Überversicherung im Bereich der Krankenversicherung
für sinngemäss anwendbar.

    c) Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, entschied das Eidg.
Versicherungsgericht in dem in RKUV 1987 Nr. K 748 S. 343 publizierten
Urteil, dass ungeachtet der auf den 1. Januar 1984 erfolgten Aufhebung
des Art. 45 IVG und der gleichzeitig erfolgten Abänderung von Art.
39bis IVV die in BGE 102 V 8 aufgestellten Grundsätze weiterhin zu beachten
seien. Bei der Beurteilung einer im Rahmen der Anspruchsberechtigung auf
ein Krankengeld gemäss KUVG eventuell bestehenden Überversicherung sind
somit die nach dem Eintritt der Invalidität bezogenen Renten anzurechnen
und davon jedenfalls jene in Abzug zu bringen, die schon vor dem Eintritt
der Invalidität bezogen wurden (RKUV 1987 Nr. K 748 S. 346 Erw. 2b).

Erwägung 2

    2.- a) Zur Begründung seines Hauptantrages, wonach bei der
Überversicherungsermittlung nur die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente
anzurechnen sei, führt der Beschwerdeführer aus, der volle Miteinbezug
dieser Rente widerspreche den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen;
da seine Ehefrau von dem ihr zustehenden Recht, die Zahlung der Hälfte
dieser Rente an sich selbst zu verlangen, Gebrauch gemacht habe, verbleibe
ihm nur noch die andere Hälfte; es gehe nicht an, ihm im Rahmen der
Überversicherungsberechnung Beträge zuzurechnen, die er nicht erhalte und
auch unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten nicht erhältlich
machen könne; seine Ehefrau habe ein eigenes Forderungsrecht auf die
Hälfte der Ehepaarrente, weshalb die ihr direkt ausgerichteten Zahlungen
ihr Eigentum würden, während er selbst "keine Rechte an diesem Geld"
habe und "die Ehefrau auch nicht an der Geltendmachung dieses Anspruchs
hindern" könne.

    b) Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Eidg.
Versicherungsgericht in BGE 100 V 83 festgehalten hat, ist die Ehepaarrente
bei der Überversicherungsberechnung unabhängig davon, ob sich die Ehefrau
die Hälfte davon gestützt auf Art. 33 Abs. 3 IVG persönlich auszahlen
lässt, grundsätzlich vollumfänglich anzurechnen. Nur auf diese Weise lässt
sich eine Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten. Andernfalls
würde das Ausmass der Leistungskürzung von der sachlich und rechtlich
nicht zu begründenden Zufälligkeit abhängen, ob die Ehefrau ihren
Teilungsanspruch geltend macht oder nicht (BGE 100 V 87 Erw. 4).

    Daran ist entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des in Art. 4
Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau
festzuhalten. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlung
der Geschlechter gebietet keineswegs, dass die Hälfte der Ehepaarrente
aufgrund der getrennten Auszahlung bei der Überversicherungsberechnung
unberücksichtigt bleiben muss. Nach dem dem Art. 33 IVG zugrundeliegenden
Rentensystem bezweckt die Ehepaarrente die pauschale Abgeltung des infolge
eines gesundheitlich bedingten Erwerbsausfalls nicht mehr sichergestellten
Unterhaltsbedarfs des Versicherten und seiner Ehefrau (vgl. BGE 102 V
96 f.). Selbst wenn die Ehefrau von ihrem Auszahlungsrecht nach Art.
33 Abs. 3 IVG Gebrauch macht, heisst dies nicht, dass ihr Gatte an
diesen Rentenbetreffnissen keine Rechte hätte. Nach dem am 1. Januar
1988 in Kraft getretenen neuen Eherecht sorgen die Ehegatten gemeinsam,
ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie
(Art. 163 Abs. 1 ZGB); sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder
von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes,
Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern
(Abs. 2); dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen
Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Insbesondere
im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist
daher im vorliegenden Fall die Ehefrau zivilrechtlich verpflichtet,
an den Unterhalt der Familie beizutragen, zumal die an sie ausbezahlte
halbe Ehepaarrente nicht Eigengut, sondern Errungenschaft darstellt
(Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; vgl. LOCHER, Wechselbeziehungen zwischen
Sozialversicherungsrecht und ehelichem Güterrecht, in: SJZ 1988 S. 322
ff.). Dies müsste im übrigen selbst dann gelten, wenn man - im Sinne
einer verfassungskonformen Durchführung der Überversicherungsrechnung
nach Art. 26 KUVG - von einem originären Rechtsanspruch der Ehefrau auf
die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente ausgehen wollte.

Erwägung 3

    3.- a) Das BSV gibt zu bedenken, dass die volle Anrechnung
der Ehepaar-Invalidenrente im vorliegenden Fall insofern nicht
ganz zu befriedigen vermöge, "als der Beschwerdeführer trotz
einer an sich genügenden Versicherungsdeckung im Krankheitsfall in
seiner wirtschaftlichen Situation faktisch schlechtergestellt ist
als bei vollständiger Gesundheit und Ausübung einer entsprechenden
Erwerbstätigkeit"; ziehe man in Betracht, dass mit dem Überversicherungs-
oder Überentschädigungsverbot vor allem vermieden werden solle, dass
ein Versicherter im Krankheitsfall bessergestellt ist, als wenn er bei
vollständiger Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, stelle
sich ernsthaft die Frage, ob die im Falle vollständiger Gesundheit des
Beschwerdeführers der Ehefrau zugestandene einfache Altersrente nicht
doch hätte in Abzug gebracht werden müssen.

    b) In den in BGE 102 V 8 und RKUV 1987 Nr. K 748 S. 343 publizierten
Urteilen ging das Eidg. Versicherungsgericht davon aus, bei der
Überversicherungsermittlung im Sinne von Art. 26 KUVG sei der Anspruch
auf Ehepaarrente in dem Umfang nicht anzurechnen, in welchem bereits vor
dessen Entstehen eine Rentenberechtigung der Ehefrau - einschliesslich
allfälliger Zusatzrentenansprüche - vorlag. In diesen beiden Präjudizien
ging es allerdings um Fälle, in denen der Ehefrau solche Ansprüche schon
vor der Gewährung der Ehepaarrente tatsächlich zustanden. Es ist indessen
kein plausibler Grund ersichtlich, welcher es rechtfertigen liesse,
einen Rentenanspruch der Ehefrau generell nur unter der Voraussetzung
nicht in die Überversicherungsberechnung mit einzubeziehen, dass dieser
bereits vor demjenigen auf die Ehepaarrente entstand. Dem Sinn und
Zweck der Überversicherungsregelung entsprechend kann es vielmehr nur
darauf ankommen, welche Rentenansprüche der Ehefrau unabhängig von der
Invalidität ihres Gatten ohnehin zustehen würden. Ob deren Entstehung auf
einen vor oder erst nach dem Beginn des Anspruches auf die Ehepaarrente
liegenden Zeitpunkt fällt, ist dabei ohne Belang. Dem Beschwerdeführer
ist deshalb darin beizupflichten, dass die Ehepaar-Invalidenrente bei
der Überversicherungsermittlung in dem Umfang nicht anzurechnen ist,
in welchem seine Gattin unabhängig von seiner eigenen gesundheitlichen
Beeinträchtigung eine Rente beanspruchen könnte.

    c) Im vorliegenden Fall vollendete die Ehefrau des Beschwerdeführers
ihr 62. Altersjahr im Mai 1986, weshalb ihr ohne die invaliditätsbedingte
Rentenberechtigung ihres Gatten ab 1. Juni 1986 eine einfache Altersrente
in Höhe von monatlich Fr. 720.-- zu gewähren wäre. In diesem Umfang darf
die Ehepaar-Invalidenrente in die Überversicherungsberechnung nicht mit
einbezogen werden. Unter Berücksichtigung eines Rentenbetreffnisses
von lediglich Fr. 1'440.-- für die Zeit ab 1. Juni 1986 und des im
Gesundheitsfall vom Versicherten erzielbaren Monatslohnes wird deshalb
die SBKK, an welche die Sache zurückzuweisen ist, den streitigen
Krankengeldanspruch neu festzusetzen haben.