Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IV 51



115 IV 51

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. März
1989 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    1. Art. 91 Abs. 3 SVG; Vereitelung einer Blutprobe.

    Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die hohe Wahrscheinlichkeit
der Anordnung einer Blutprobe genügt (E. 3 und 4).

    Kann trotz der pflichtwidrigen Unterlassung der Unfallmeldung
mittels der dem Fahrzeuglenker doch noch abgenommenen Blutprobe die
Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt zuverlässig ermittelt
werden, füllt mangels Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolges lediglich
eine Verurteilung wegen versuchter Vereitelung einer Blutprobe in Betracht
(E. 5).

    2. Art. 251 StGB; Urkundenqualität von Fotokopien.

    Das Datum auf der Fotokopie eines von einem Treuhänder an eine Behörde
gesandten Briefes ist bestimmt und geeignet, gegenüber dem Klienten des
Treuhänders und seinem Anwalt den Zeitpunkt der Versendung des Originals
an die Behörde zu beweisen. Der Treuhänder, der auf der dem Anwalt
seines Klienten übergebenen Fotokopie seines Briefes an die Behörde das
Datum änderte, das im konkreten Fall von Bedeutung war, machte sich der
Urkundenfälschung schuldig (E. 6).

Sachverhalt

    A.- X. fuhr am 4. Mai 1985, um ca. 03.00 Uhr, mit seinem PW Mercedes
450 SE nach dem Konsum von alkoholischen Getränken von Braunau her
kommend in Richtung Winterthur. In Rossrüti geriet er innerorts in einer
Rechtskurve auf die linke Fahrbahnhälfte, wo er über eine Strecke von
mehreren Metern mit dem am linken Fahrbahnrand angebrachten Eisenrohrzaun
kollidierte, der dadurch beschädigt wurde. Ein Anwohner, der durch den
Lärm geweckt worden war, rief dem Lenker des PW Mercedes vom Fenster
seines Hauses aus zu, dass es keinen Sinne habe, weiterzufahren, und dass
er die Polizei verständigen werde. X. setzte jedoch die Fahrt mit dem
durch den Unfall stark beschädigten Wagen fort. Die Polizei konnte das
Fahrzeug kurz vor der Ausfahrt Münchwilen anhalten. Sie war der Kratzspur
gefolgt, welche das Fahrzeug, dessen vorderer linker Pneu beschädigt war,
hinterlassen hatte. Die Analyse der X. um 04.30 Uhr abgenommenen Blutprobe
ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,06 Gewichtspromillen
zur massgebenden Zeit.

    X. hatte in einem hängigen Verfahren vor der AHV-Rekurskommission in
Sachen A. eine Frist verpasst. Daraufhin fälschte er in seinem Büro in
Winterthur das Datum auf der Fotokopie eines Schreibens vom 6. Dezember
1983 an die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich, mit welchem er dieser
mitgeteilt hatte, dass er die Interessen von A. vertrete. Dabei eliminierte
er auf der Fotokopie des erwähnten Schreibens das wahre Datum "6. Dezember
1983" und setzte statt dessen das falsche Datum "24. November 1983" ein,
womit er vortäuschen wollte, dass er die erwähnte Frist gewahrt habe. In
der Folge übermittelte er eine Fotokopie der gefälschten Fotokopie samt
den Akten in Sachen A. an Rechtsanwalt Z., der auf seine Empfehlung von
A. beauftragt worden war, die weitere Behandlung dieses Rechtsstreites
um die AHV-Beiträge zu übernehmen. Z. erhob gestützt auf das erwähnte
gefälschte Datum Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht und machte - da weder er noch A. die Machenschaften
von X. durchschauen konnten - in guten Treuen geltend, die Vorinstanz
habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass A. durch X. vertreten gewesen
sei. Damit wollte er Restitution erreichen.

    Überdies fotokopierte X. die Seiten 26/27 seines
Postempfangsscheinbuches. Er eliminierte auf der Kopie im Feld Nr. 56
die Einträge "AHV, Unterer Graben 1, 8400 Winterthur, ...", setzte
statt dessen handschriftlich "Kant. Steueramt, Rekurskommission,
Rechtsabteilung, 8090 Zürich, Wehrsteuer, (A)" ein und liess den
fotokopierten Originalpoststempel unverändert. Eine Fotokopie dieser
Fälschung übermittelte er an Rechtsanwalt Z. und zeigte eine weitere
Kopie seinem Klienten A.

    B. - Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X. am 12. April
1988 wegen wiederholter Urkundenfälschung, Fahrens in angetrunkenem
Zustand und Vereitelung einer Blutprobe zu vier Monaten Gefängnis mit
bedingtem Strafvollzug und zu einer Busse von Fr. 3'000.--.

    C.- Gegen dieses Urteil hat X. rechtzeitig eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, es sei aufzuheben.

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                  Auszug aus den Erwägungen:
I. Vereitelung der Blutprobe

Erwägung 3

    3.- Der Beschwerdeführer war nach den zutreffenden und insoweit
unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Urteil angesichts des Schadens
am Eisenrohrzaun gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet, sofort den
Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben und, wenn
dies nicht möglich war, unverzüglich die Polizei zu verständigen. Beides
unterliess er. Durch dieses pflichtwidrige Verhalten erfüllte er zumindest
den objektiven Tatbestand der versuchten Vereitelung einer Blutprobe. Der
Beschwerdeführer war innerorts in einer Rechtskurve bei guten Strassen- und
Sichtverhältnissen unvermutet auf die linke Fahrbahnhälfte geraten und dort
auf einer Länge von mehreren Metern mit dem linksseitigen Eisenrohrzaun
kollidiert, wodurch sowohl der Zaun als auch das Fahrzeug stark beschädigt
wurden. Er verbreitete zudem Alkoholgeruch, wie die Polizeibeamten,
die ihn wenig später auf der Autobahn anhalten konnten, und der ihn um
ca. 04.30 Uhr untersuchende Arzt feststellten. Angesichts dieser Umstände
hätte die Polizei bei korrekter Unfallmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit
eine Massnahme zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration angeordnet.

    Dem Beschwerdeführer waren sowohl der Unfallhergang und dessen
Folgen als auch sein Alkoholkonsum vor dem Unfall bekannt. Er kannte
somit die Tatsachen, die nach dem Gesagten die Meldepflicht und die hohe
Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründeten, und sein
pflichtwidriges Verhalten kann vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des
tatbestandsmässigen Erfolges für den Fall seines Eintritts gewertet werden.

Erwägung 4

    4.- Der Beschwerdeführer kritisiert mit ausführlicher Begründung die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 SVG.

    a) Wie der Kassationshof in BGE 90 IV 96 erkannt hat, scheint
sich Art. 91 Abs. 3 SVG nach seinem Wortlaut nur auf Blutproben und
zusätzliche ärztliche Untersuchungen zu beziehen, die bereits amtlich
angeordnet worden sind, wird aber eine solche Auslegung dem wahren
Sinn der Norm nicht gerecht. Der Kassationshof hat in der Folge stets
die Auffassung vertreten, dass die amtliche Anordnung weder objektive
Strafbarkeitsbedingung noch objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 91
Abs. 3 SVG sei. Er hat erkannt, entscheidend sei, ob der Fahrzeuglenker
nach den Umständen des konkreten Falles mit einer Blutprobe oder einer
andern Massnahme - als reale Wahrscheinlichkeit (so BGE 95 IV 148, 99
IV 180) - "rechnete oder rechnen musste" (BGE 100 IV 262 E. 4, 102 IV 41
E. 2, 105 IV 64, 106 IV 396 E. 2). Diese Formel unterscheidet allerdings
nicht deutlich genug erkennbar zwischen dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG (vgl. auch SCHULTZ, Rechtsprechung und
Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978-1982, S. 289 ff., zu
BGE 105 IV 64) und kann zudem zur falschen Annahme verleiten, dass blosse
Fahrlässigkeit genüge (siehe dazu BGE 106 IV 398 oben). Der Kassationshof
hat unter anderem aus diesen Gründen in BGE 109 IV 137 betreffend einen
Fall der Unterlassung der Meldung eines Unfalls mit Drittschaden seine
Rechtsprechung präzisiert. Er hat dabei daran festgehalten, dass die
amtliche Anordnung nicht erforderlich sei, sondern insoweit die hohe
Wahrscheinlichkeit genüge. Es besteht kein Anlass zur Änderung dieser
Rechtsprechung. Es sei hier am Rande darauf hingewiesen, dass gemäss
dem bundesrätlichen Entwurf betreffend Teilrevision des SVG die Worte
"amtlich angeordnet" in Art. 91 Abs. 3 SVG gestrichen werden sollen
(Botschaft des Bundesrates, BBl 1986 III 209 ff., 228, 236) und dass
nach dem Beschluss des Ständerates (Amtl.Bull. SR 1988 S. 549 f.), dem
der Nationalrat kürzlich zugestimmt hat, sich derjenige gemäss Art. 91
Abs. 3 SVG strafbar macht, welcher sich vorsätzlich einer Blutprobe,
"die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste", oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.

    Da somit daran festzuhalten ist, dass die amtliche Anordnung der
Blutprobe nicht objektives Tatbestandsmerkmal von Art. 91 Abs. 3 SVG ist,
gehen die auf der gegenteiligen Annahme des Beschwerdeführers beruhenden
Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde zum subjektiven Tatbestand an
der Sache vorbei.

    b) Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass der
Fahrzeuglenker, der einen Unfall pflichtwidrig nicht meldet, gemäss
Art. 51 in Verbindung mit Art. 92 SVG, welcher als "lex specialis"
zu betrachten sei, bestraft werden könne, dass mithin nicht einmal eine
Strafbarkeitslücke bestehe, welche durch seines Erachtens unzulässige
Auslegung "contra legem" geschlossen werden dürfte. Es macht indessen einen
wesentlichen Unterschied, ob ein Fahrzeuglenker seine Pflichten gemäss
Art. 51 SVG bei einem Unfall verletzt, bei dem angesichts der gesamten
relevanten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet
worden wäre, oder ob er seine Pflichten bei einem Unfall verletzt, bei
dem die Anordnung einer solchen Massnahme nicht sehr wahrscheinlich war.

    c) Der Beschwerdeführer macht im weiteren geltend, die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 SVG stehe im
Widerspruch zu dem in Art. 305 StGB enthaltenen und allgemein anerkannten
Grundsatz, wonach die Selbstbegünstigung straflos bleibe, sofern sie nicht
mit der Erfüllung eines weiteren Tatbestandes verbunden ist. Der Einwand
geht an der Sache vorbei. Nicht nur Art. 51 in Verbindung mit Art. 92
SVG, sondern beispielsweise auch Art. 91 Abs. 3 SVG regelt einen Fall
strafbarer Selbstbegünstigung. Auslegung einer Strafbestimmung nach ihrem
wahren Sinn ist auch zu Ungunsten des Angeschuldigten zulässig. Richtig
ist allerdings, dass Art. 91 Abs. 3 SVG im Unterschied etwa zu Art. 51 SVG
keine Melde- und Wartepflichten des Fahrzeuglenkers begründet. Nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann indessen die Unterlassung,
einen Unfall zu melden bzw. am Unfallort zu bleiben, den Tatbestand von
Art. 91 Abs. 3 SVG nur dann erfüllen, wenn diese Unterlassung als solche
pflichtwidrig war, wenn der Fahrzeuglenker mithin aufgrund einer bestimmten
Norm, nämlich etwa Art. 51 SVG, verpflichtet war, den Unfall zu melden
bzw. am Unfallort zu bleiben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassen der Unfallmeldung
verpflichtet den Fahrzeuglenker somit nicht zu Vorkehrungen, zu denen
er nicht ohnehin schon - unter Strafandrohung (Art. 51 in Verbindung mit
Art. 92 SVG) - verpflichtet ist.

Erwägung 5

    5.- Dem Beschwerdeführer konnte trotz seines pflichtwidrigen Verhaltens
nach dem Unfall, der sich um 03.05 Uhr ereignet hatte, um 04.30 Uhr
eine Blutprobe abgenommen werden. Er macht geltend, angesichts dessen
könne auch bei Ausserachtlassung aller dogmatischen Einwände nur von
einer versuchten Vereitelung einer Blutprobe die Rede sein. In BGE 103
IV 49 wurde angenommen, der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG sei schon
damit vollendet, dass die unverzügliche Durchführung der angeordneten
oder zu erwartenden Massnahme verhindert werde; es sei unerheblich,
ob die Untersuchung in einem späteren Zeitpunkt in zuverlässiger Weise
gleichwohl vorgenommen werden könne. Daran kann nicht festgehalten
werden. Denn der Kassationshof hat in BGE 109 IV 139 E. 2a ausgeführt,
die Vereitelung der Blutprobe sei ein Erfolgsdelikt und der Erfolg sei
die Verunmöglichung der zuverlässigen Ermittlung des Blutalkoholgehalts
zur Zeit des Unfalls mittels Blutprobe.

    Die Sache ist daher insoweit in teilweiser Gutheissung der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit diese darüber befinde, ob ein Erfolg im genannten Sinne eingetreten
sei. Konnte trotz des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers
mittels der doch noch abgenommenen Blutprobe die Blutalkoholkonzentration
im massgebenden Zeitpunkt zuverlässig ermittelt werden, ist der
Beschwerdeführer lediglich wegen vollendeten Versuchs der Vereitelung
einer Blutprobe zu verurteilen. II. Urkundenfälschung

Erwägung 6

    6.- Gemäss BGE 114 IV 26 ff. kommt auch der Fotokopie einer
Urkunde Urkundenqualität zu, so dass eine Abänderung der Fotokopie eine
Urkundenfälschung darstellen kann. Der Beschwerdeführer hat auf einer
Fotokopie eines Briefes ein Datum geändert und anschliessend von diesem
Falsifikat wiederum eine Fotokopie hergestellt. Vorausgesetzt, dass die
unveränderte Briefkopie eine Urkunde darstellte, wäre somit im Lichte
der zitierten Entscheidung eine Urkundenfälschung zu bejahen.

    a) Die Vorinstanz nimmt an, das Original des Schreibens vom 6. Dezember
1983 an die AHV-Rekurskommission stelle mangels Beweisbestimmung keine
Urkunde dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Schreiben enthält
die Mitteilung, der Beschwerdeführer respektive seine Firma hätten vor
geraumer Zeit das Mandat in der AHV-Sache des A. übernommen. Es schliesst
mit der Bitte, die Angelegenheit zu überprüfen. Eine derartige Mitteilung
an eine Rekurskommission hat notwendig die Beweisbestimmung dafür, dass
der Aussteller die darin enthaltenen Angaben gemacht hat.

    b) Fotokopien von Originalbriefen, die der Absender bei sich
zurückbehält, können jedenfalls dann Urkunden darstellen, wenn sie
ihrerseits unterzeichnet sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht
erfüllt. Das ist jedoch vorliegend nach der zutreffenden Auffassung des
Obergerichts unerheblich.

    Der Grund des strafrechtlichen Urkundenschutzes liegt darin, dass
sich eine Urkunde in ihrer Beweisbedeutung in der Regel von übrigen
Beweismitteln unterscheidet. Die blosse Beweismittelfälschung ist nicht
nach Art. 251 StGB strafbar. Kopien von Geschäftsbriefen oder von Briefen
an amtliche Stellen wie hier an eine AHV-Rekurskommission haben jedoch im
Rechtsleben eine ähnliche Bedeutung wie die Originalbriefe. Der Absender,
der notwendigerweise nicht mehr im Besitze des Originals ist, ist vielfach
gerade darauf angewiesen, auf die in seinem Besitze befindliche Kopie zu
verweisen. In aller Regel wird deshalb im Rechtsleben darauf vertraut,
dass Kopien von Originalbriefen mit dem Original übereinstimmen, und wird
eine Überprüfung mit dem oft nicht unmittelbar zur Hand liegenden Original
nicht vorgenommen. Dies rechtfertigt es, Kopien von Originalbriefen
im Geschäftsleben oder im Verkehr mit Amtsstellen als Urkunden zu
behandeln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Autor die Briefkopie
als Kopie eines von ihm stammenden Schreibens vorlegt und wenn es, wie
hier, entscheidend auf das Datum eines Briefes ankommt. Denn wenn auch
mit dem auf dem Brief gesetzten Datum der Beweis dafür, dass der Brief
auch an diesem Datum abgesandt worden ist, nicht ohne weiteres erbracht
werden kann, spricht doch bei Geschäftsbriefen oder bei Schreiben eines
Treuhänders an eine Amtsstelle die Vermutung dafür, dass Briefdatum und
Absendedatum übereinstimmen.

    Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie erkannte,
dass das Datum auf der Rechtsanwalt Z. übergebenen Briefkopie, das der
Beschwerdeführer fälschte, bestimmt und geeignet war, gegenüber diesem
und seinem Klienten den Zeitpunkt der Versendung des Originals an die
AHV-Rekurskommission zu beweisen.

Erwägung 7

    7.- Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorteilsabsicht mit der
Begründung, es sei ihm nur darum gegangen, einen guten Kunden behalten
zu können. Zu Recht nehmen die kantonalen Instanzen an, dass dies für
die Bejahung der unrechtmässigen Vorteilsabsicht ausreicht. Denn der
Verlust des Klienten hätte eine finanzielle Einbusse zur Folge gehabt. Der
Beschwerdeführer versuchte diese Konsequenz durch die Herstellung und
Verwendung des Falsifikates abzuwenden. Der angestrebte Vorteil war schon
allein deshalb unrechtmässig, weil er damit auch an sich berechtigte
Schadenersatzforderungen seines Kunden hätte abwehren können.

Erwägung 8

    8.- In bezug auf die ihm vorgeworfene Fälschung einer Kopie aus dem
Postempfangsscheinbuch bestreitet der Beschwerdeführer nur das Vorliegen
des subjektiven Tatbestandes. Dieser ist jedoch aus den gleichen Gründen
wie den in bezug auf die Fälschung der Briefkopie genannten (E. 7)
zu bejahen.