Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 93



115 II 93

17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. März 1989 i.S. X. gegen
Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Eintragung im Handelsregister, Haftung für Gebühren.

    Nach Art. 21 Abs. 1 GebT haften auch Notare für die Gebühren und
Auslagen des Handelsregisteramtes, wenn sie von ihm eine Handlung
verlangen. Ob sie sich im Auftrag Dritter oder von sich aus an das Amt
wenden, ist gleichgültig.

Sachverhalt

    A.- X. meldete im Februar 1987 drei Gesellschaften, über deren
Gründungen er als Notar öffentliche Urkunden erstellt hatte, beim
Handelsregisteramt Basel-Stadt zur Eintragung an. Er ersuchte das Amt
sodann um mehrere Registerauszüge. Das Amt stellte ihm fünf Rechnungen
im Betrage von insgesamt Fr. 1'300.--, die nicht bezahlt wurden.

    Mit Verfügung vom 17. Mai 1988 forderte das Handelsregisteramt
X. zur Zahlung auf, weil er nach Art. 21 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT)
als Anmelder und Gesuchsteller für die Gebühren und Auslagen des Amtes
hafte. X. beschwerte sich dagegen beim Justizdepartement des Kantons
Basel-Stadt, das am 12. Oktober 1988 die Verfügung des Amtes sinngemäss
bestätigte.

    B.- X. führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, ihn wegen unzulässiger Anwendung des Gebührentarifs aufzuheben.

    Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich
auf einige grundsätzliche Bemerkungen beschränkt und auf einen Antrag
verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

    Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 21 Abs. 1 GebT erwähne
den Notar nicht; dieser gehöre auch nicht zu den Personen, die gemäss
Art. 934 OR und Art. 52 HRegV zur Anmeldung verpflichtet seien. Seine
Anmeldung begründe daher noch kein relevantes Haftungsverhältnis. Indem
die Vorinstanz aus der streitigen Tarifbestimmung eine persönliche Haftung
des beurkundenden Notars ableite, greife sie zudem in unzulässiger Weise
in ein Rechtsverhältnis ein, das durch Art. 32 ff. OR abschliessend
geregelt werde.

    a) Wer zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder verpflichtet
ist, wer eine Anmeldung einreicht oder eine Amtshandlung verlangt, haftet
gemäss Art. 21 Abs. 1 GebT persönlich für die Bezahlung der Gebühren
und Auslagen; mehrere Personen haften solidarisch. Der Wortlaut dieser
Bestimmung ist eindeutig und lässt keinen Raum zu einem Streit darüber,
ob sie auch für Notare gelte, wenn diese sich im Auftrag Dritter oder
von sich aus an ein Handelsregisteramt wenden, um es zu einer Eintragung
zu veranlassen oder von ihm eine andere Handlung zu verlangen. Dass ein
solidarisch Haftender selber zur Anmeldung einer Eintragung berechtigt oder
mit einem Anmeldepflichtigen identisch sein müsse, wie der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf Art. 934 OR und Art. 52 HRegV anzunehmen scheint, ist
diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen. An der Haftung der anmeldenden
Person für Gebühren und Auslagen ändert auch Art. 21 Abs. 3 GebT nichts,
wonach Gebühren im voraus zu entrichten sind. Wenn das Amt namentlich
Urkundspersonen gegenüber von einem Vorschuss absieht, heisst das nicht,
dass es sie nicht für haftbar halte oder von vornherein aus der Haftung
entlasse.

    Die Auffassung der Vorinstanz entspricht nicht nur dem klaren
Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 GebT, sondern auch dem Sinn und Zweck
der Bestimmung. Die Wendung "wer eine Anmeldung einreicht oder eine
Amtshandlung verlangt" wäre sinnlos und daher überflüssig, wenn
tatsächliche oder scheinbare Vertreter davon auszunehmen wären. Es
lässt sich im Ernst auch nicht sagen, die unmittelbare Haftung dessen,
der eine Eintragung anmeldet oder vom Amt etwas anderes, z.B. Auszüge
verlangt wie der Beschwerdeführer, finde im Gesetz keine Grundlage. Das
öffentliche Registerrecht mit seinen Verfahren, die auf dem Antragsprinzip
beruhen, muss seiner Natur und seinem Zweck entsprechend rasch und einfach
gehandhabt werden (BGE 104 Ib 322 mit Hinweisen). Das gilt namentlich
für die Eintragungen, die unverzüglich vorzunehmen sind (Art. 19
Abs. 2 HRegV), aber zu den häufigsten Amtshandlungen gehören, wie die
Statistik zeigt (SHAB Nr. 13 vom 19. Januar 1989 S. 247). Dazu kommt,
dass die Überprüfungsbefugnis des Registerführers stark eingeschränkt ist
(BGE 107 II 247/48 und 91 I 362 mit Hinweisen), es folglich nicht seine
Aufgabe sein kann, einem allfälligen Vertretungsverhältnis nachzuforschen,
wenn nicht ersichtlich ist, für wen eine Amtshandlung beantragt wird. Die
Oberaufsichtsbehörde nimmt deshalb mit Recht an, dass der Bundesrat sich
angesichts der besondern Bedürfnisse der Registerbehörden gestützt auf
Art. 929 Abs. 1 OR für befugt halten durfte, eine autonome Haftungsregelung
zu schaffen, die unter Umständen über den Grundsatz des Art. 32 Abs. 1
OR hinausgeht (HUBER, N. 105 ff. zu Art. 6 ZGB). Dass diese Regelung
den Registerbehörden das Gebührenwesen erheblich erleichtert und daher
auch sachlich gerechtfertigt ist, liegt auf der Hand.

    b) Das ist auch dem Hinweis des Beschwerdeführers auf einen
Entscheid entgegenzuhalten, in dem die Justizdirektion des Kantons Bern am
29. Oktober 1988 seine Haftung in einem ähnlichen Fall verneint hat. Dieser
Entscheid deckt sich zwar mit der Argumentation des Beschwerdeführers,
widerspricht aber den vorstehenden Erwägungen. Er geht gestützt auf
die Eintragungspflicht juristischer Personen gemäss Art. 22 Abs. 2
HRegV von der irrtümlichen Annahme aus, dass der Kreis der Haftenden auf
anmeldepflichtige und -berechtigte Personen der Verwaltung zu beschränken
sei. Das leuchtet namentlich dann nicht ein, wenn notarielle Entwürfe,
deren Prüfung gemäss Art. 9 Ziff. 4 GebT ebenfalls gebührenpflichtig ist,
dem Amt schon vor der Gründung einer Gesellschaft unterbreitet werden,
was nach der Vernehmlassung der Vorinstanz in vielen Fällen vorkommen
soll. Die Auslegung der streitigen Vorschrift durch die Vorinstanz ist
umso weniger zu beanstanden, als Vertreter einer persönlichen Haftung
dadurch vorbeugen können, dass sie einen Vorschuss verlangen, wenn das
Amt gemäss Art. 21 Abs. 3 GebT von einem solchen absieht.

Entscheid:

              Demnach erkennt das Bundesgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.