Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 415



115 II 415

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1989 i.S.
H. und T. T. gegen Versicherungskasse zu Gunsten ehemaliger Arbeitnehmer
der X. AG (Berufung) Regeste

    Fusion von Stiftungen durch Absorption.

    1. Obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ist eine
Fusion von Stiftungen dadurch möglich, dass eine Stiftung eine andere
absorbiert (E. 2).

    2. Die Fusion von Stiftungen kann nur durch behördlichen Akt
erfolgen. Ist dafür die Aufsichtsbehörde (Art. 84 ZGB) oder die
Umwandlungsbehörde (Art. 85 f. ZGB) zuständig? Die von der Aufsichtsbehörde
verfügte Fusion ist jedenfalls nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit
nichtig (E. 3b).

    3. Bei der Fusion von Stiftungen sind die in Art. 748 und 914 OR
aufgestellten Grundsätze einzuhalten, soweit sich diese auf eine Stiftung
übertragen lassen. Ihre Missachtung führt aber nicht zur Nichtigkeit der
Fusion (E. 3c).

    4. Als Universalsukzession bewirkt die Fusion, dass die Rechte und
Verbindlichkeiten der aufgenommenen Stiftung auf die aufnehmende übergehen,
selbst wenn sie im Zeitpunkt der Übernahme den Beteiligten nicht bekannt
waren (E. 5).

Sachverhalt

    A.- a) Die X. AG errichtete mit Urkunde vom 11. Mai 1955 die Stiftung
"Versicherungskasse zu Gunsten der Angestellten und Meister der X. AG"
(im folgenden: "Versicherungskasse zu Gunsten der Angestellten"). Eine
zweite Stiftung wurde von der gleichen Stifterfirma unter dem Namen
"Arbeiter-Rentenkasse der X. AG" (im folgenden: "Arbeiter-Rentenkasse")
ins Leben gerufen.

    Die Direktion des Innern des Kantons Glarus verfügte am 6. Oktober
1977 folgendes:

    "1. Die Arbeiter-Rentenkasse der X. AG wird aufgelöst und im

    Handelsregister gelöscht.

    2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Arbeiter-Rentenkasse
   rückwirkend auf den 1. Januar 1977 mit der

    Angestellten-Versicherungskasse der X. AG fusioniert."

    Sodann wurde die "Versicherungskasse zu Gunsten der Angestellten"
gemäss öffentlicher Urkunde vom 14. Dezember 1978 in "Versicherungskasse
zu Gunsten ehemaliger Arbeitnehmer der X. AG" umbenannt. Gemäss dem,
gleichzeitig geänderten Zweckartikel ist sie nur noch für die Fürsorge
für ehemalige Arbeitnehmer der Stifterfirma zuständig. Die Vorsorge
der aktiven Mitarbeiter der Stifterfirma übernahm die am 13. Juni 1977
unter dem Namen "Personalfürsorgestiftung der X. AG" (im folgenden:
"Personalfürsorgestiftung") errichtete Stiftung. Auch diese Änderungen
wurden von der Aufsichtsbehörde genehmigt und im Handelsregister
eingetragen.

    b) H. T. und sein Sohn T. T. waren sowohl bei der "Versicherungskasse
zu Gunsten der Angestellten" als auch bei der "Arbeiter-Rentenkasse"
Mitglieder des Stiftungsrates. Während unbestritten ist, dass sie bei
ersterer im Dezember 1976 aus dem Stiftungsrat ausgeschieden sind,
macht die "Versicherungskasse zu Gunsten ehemaliger Arbeitnehmer der
X. AG" geltend, sie seien bis zur Löschung der "Arbeiter-Rentenkasse"
im Handelsregister in deren Stiftungsrat verblieben.

    B.- Am 1. Juni 1984 klagte die "Versicherungskasse zu Gunsten
ehemaliger Arbeitnehmer der X. AG" beim Bezirksgericht Zürich gegen
H. und T. T. auf Schadenersatz wegen ihrer Verantwortlichkeit als
Stiftungsräte. Gleichzeitig verkündete die Stiftung dem Kanton Glarus den
Streit, welcher dem Prozess aber nicht als Nebenintervenient beitrat. In
der Klageantwort stellten die Beklagten den Antrag, das Verfahren auf
die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin zu beschränken und darüber
einen Schriftenwechsel anzuordnen. Das Bezirksgericht gab diesem Antrag
statt und wies am 31. Juli 1986 die Klage ab.

    Die Klägerin gelangte mit Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich, welches den Entscheid des Bezirksgerichts mit Urteil vom 24. Juni
1988 aufhob und feststellte, dass die Klägerin legitimiert sei, gegenüber
den Beklagten Verantwortlichkeitsansprüche aus ihrer Tätigkeit als
Stiftungsräte der "Arbeiter-Rentenkasse" klageweise geltend zu machen. In
Gutheissung der Berufung wurde die Sache zur Weiterführung des Verfahrens
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

    Auf eine gegen dieses Urteil von den Beklagten eingereichte
Nichtigkeitsbeschwerde ist das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 7. Juni 1989 nicht eingetreten.

    C.- H. und T. T. fechten das Urteil des Obergerichts vom 24. Juni
1988 mit Berufung beim Bundesgericht an. Sie beantragen, die Sache
zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils an das Obergericht
zurückzuweisen. Die "Versicherungskasse zu Gunsten ehemaliger Arbeitnehmer
der X. AG" beantragt die Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet.

    Das Bundesgericht weist die Berufung ab

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Klägerin leitet ihre Aktivlegitimation aus der Fusion
der "Arbeiter-Rentenkasse" mit der "Versicherungskasse zu Gunsten
der Angestellten" ab, welche mit der "Versicherungskasse zu Gunsten
ehemaliger Arbeitnehmer der X. AG" identisch ist. Die Beklagten sehen
eine Bundesrechtsverletzung darin, dass das Obergericht diese Fusion als
gültig zustande gekommen betrachtet hat.

    Obgleich die Beklagten die Zulässigkeit einer Fusion von Stiftungen
nicht mehr grundsätzlich bestreiten, hat das Bundesgericht zu prüfen,
ob das Stiftungsrecht eine Vereinigung von Stiftungen überhaupt zulässt
und welche Wirkungen damit verbunden sind. In der Praxis hat sich
offenbar wiederholt das Bedürfnis gezeigt, eine Stiftung in einer anderen
aufgehen zu lassen (vgl. z.B. ZBGR 24 (1943), S. 268, Nr. 10; VPB 19/20
(1948-50), Nr. 60; VPB 25 (1955), Nr. 50; Aargauische Gerichts- und
Verwaltungsentscheide 1967, S. 329 ff.). Das Bundesgericht hatte jedoch
zu diesen Fragen bis jetzt nie Stellung zu nehmen.

    b) Die Fusion ist der Zusammenschluss von (mindestens) zwei
juristischen Personen, wobei eine aufgelöst wird. Das Besondere dabei
besteht darin, dass der Übergang der Aktiven und Passiven nach den
Regeln der Universalsukzession erfolgt, d.h. kraft Gesetzes und ohne
Beachtung der für die Übertragung einzelner Vermögenswerte notwendigen
Formvorschriften (BGE 108 Ib 445 E. 3a; 108 Ib 454 E. 4b). Die Fusion ist
die Kontinuität der gesamten vermögensrechtlichen Beziehungen trotz eines
Subjektwechsels (VON GREYERZ, Die Aktiengesellschaft, SPR Bd. VIII/2,
Basel 1982, S. 286). Keine Universalsukzession liegt demgegenüber vor,
wenn ein Vermögen oder ein Geschäft nach Art. 181 OR übernommen wird. In
diesem Fall kommt die Übertragung der Vermögenswerte rechtsgültig nur dann
zustande, wenn die einzelnen Vermögenswerte in der für sie vorgesehenen
Form übertragen werden. Die Forderungsabtretung muss somit schriftlich
erfolgen (vgl. BECKER, Berner Kommentar, N. 22 zu Art. 181 OR; GUIDO
BUCHLI, Die Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes nach Art. 181
OR, Diss. Zürich 1953, S. 60 ff.).

    Das Gesetz regelt nur die Fusion zwischen Aktiengesellschaften
(Art. 748 f. OR), Kommanditaktiengesellschaften (Art. 770 Abs. 3 OR),
zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditaktiengesellschaft
(Art. 750 und 770 Abs. 3 OR) und zwischen Genossenschaften (Art. 914 OR)
ausdrücklich. Das ZGB enthält im Zusammenhang mit den im Personenrecht
geregelten juristischen Personen (Verein und Stiftung) keinerlei Normen,
welche die Fusion betreffen.

    Ein Teil der Lehre vertritt die Meinung, das Gesetz zähle die
juristischen Personen abschliessend auf, bei welchen die Bestimmungen
über die Fusion zur Anwendung gelangen (BÜRGI/NORDMANN-ZIMMERMANN,
Zürcher Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 748-750 OR, N. 11). Auch
MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER lehnen die Fusion bei der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung ab (Grundriss des schweizerischen
Gesellschaftsrechts, Bern 1989, S. 328, N. 78) und sehen beim Verein nur
eine Vermögensübernahme mit Aktiven und Passiven nach Art. 181 OR vor (aaO,
S. 366, N. 60). Demgegenüber lässt HEINI beim Verein eine eigentliche
Fusion mit sinngemässer Anwendung gewisser genossenschaftsrechtlicher
Bestimmungen zu (Das Schweizerische Vereinsrecht, Basel 1988, S. 37
f.). In der Lehre zum Stiftungsrecht ist - soweit sie sich überhaupt
dazu äussert - die Zulässigkeit einer Fusion weitgehend unbestritten
(vgl. RIEMER, Berner Kommentar, N. 76 ff. zu Art. 88/89 ZGB; CHRISTOPH
MEIER, Die staatliche Beaufsichtigung der Personalvorsorgestiftungen
im geltenden und werdenden Recht, Diss. Basel 1978 (Masch.schrift),
S. 93 ff.; THOMAS MANHART, Die Aufhebung mit Liquidation von Stiftungen,
insbesondere von Personalvorsorgestiftungen, Diss. Zürich 1986, S. 92
ff.). Im Zusammenhang mit der Einführung einer obligatorischen zweiten
Säule sieht schliesslich Art. 92 BVG ausdrücklich vor, dass die beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorsorgestiftungen ihr Vermögen
in eine registrierte Vorsorgeeinrichtung überführen können, ohne sich
allerdings zur Frage zu äussern, ob dies mit einer Fusion oder mit einer
Übertragung nach Art. 181 OR erfolgen soll.

    c) Es ist nicht zu übersehen, dass sich die Bedeutung der
Stiftungen seit dem Erlass des ZGB stark verändert hat. Namentlich
der Einsatz dieser Rechtsform für die berufliche Vorsorge hat das
Bedürfnis nach einfacheren Möglichkeiten verstärkt, die Stiftung
veränderten Verhältnissen anpassen zu können. Der Zusammenschluss
oder die Umgestaltung eines Unternehmens kann es erfordern, dass sich
auch die Strukturen der betroffenen Pensionskassen ändern. Bei solchen
Umstrukturierungen gilt der Grundsatz, dass das Personalvermögen dem
Personal folgt (BGE 110 II 442 ff.; RIEMER, Die Auswirkungen grösserer
Personalfluktuationen beim Arbeitgeber auf dessen Personalvorsorgestiftung,
SZS 26. Jahrg. 1982, S. 7; FABIA BEURRET-FLÜCK/CHRISTOPH MEIER, Die
Wahrung der erworbenen Rechte von Destinatären bei Neuordnung der
Personalvorsorge, insbesondere bei Anpassung an das BVG, BJM 1988,
S. 177). Liesse man die Fusion von Stiftungen nicht zu, würde dies
bedeuten, dass nach der Übertragung der Vermögenswerte die absorbierte
Stiftung noch aufgelöst und liquidiert werden müsste. Kämen nach der
Vermögensübertragung oder gar nach der Auflösung noch Vermögenswerte zum
Vorschein, hätte die absorbierte, funktionslos gewordene Stiftung diese
Vermögensgegenstände noch nachträglich auf die absorbierende Stiftung zu
übertragen beziehungsweise die entsprechenden Gegenstände zu verwerten und
den Erlös zu übertragen. Zudem müssten in bezug auf jeden Vermögenswert die
entsprechenden Formvorschriften für die Übertragung eingehalten werden. Die
Vermögensübertragung wäre somit mit erheblich grösserem Aufwand verbunden.

    Andererseits ist nicht zu sehen, welche schützenswerten Interessen die
korrekt durchgeführte Fusion gefährden soll. Die mit der Fusion verbundene
Gesamtnachfolge bewirkt, dass nicht nur die Vermögenswerte, sondern
auch die Schulden auf den neuen Träger übergehen. Den Gläubigern wird
somit kein Haftungssubstrat entzogen. Der Umstand, dass die übertragenen
Werte nicht nur den Gläubigern der absorbierten, sondern auch jenen der
absorbierenden Stiftung haften, spricht nicht gegen die Fusion. Gläubiger
haben nie die Sicherheit, dass ihr Schuldner nicht weitere Verpflichtungen
eingeht und damit weitere Gläubiger Zugriff auf sein Vermögen erhalten. Da
die Stiftung keine Personengesellschaft ist, stellt sich auch nicht die
Frage, welche Auswirkungen die Fusion auf Mitgliedschaftsrechte haben kann.

    d) Es ergibt sich somit, dass der herrschenden Lehre gefolgt werden
kann, wenn sie die Fusion von Stiftungen im Sinne einer Gesamtnachfolge
grundsätzlich zulässt. Ob die Fusion von Stiftungen nicht nur durch die
Übernahme einer Stiftung durch eine andere, sondern auch als Vereinigung
mehrerer zu einer neuen Stiftung möglich ist, braucht nicht entschieden
zu werden.

Erwägung 3

    3.- a) Das Obergericht ging unbestrittenermassen zu Recht davon
aus, dass die Fusion von Stiftungen nicht einfach durch übereinstimmende
Beschlüsse der Stiftungsräte zustande kommen kann. Mit der Fusion ist immer
die Auflösung der einen Stiftung verbunden. Die Selbstauflösung einer
Stiftung durch Beschluss der Stiftungsorgane ist aber ausgeschlossen
(RIEMER, aaO, N. 63 zu Art. 88/89 ZGB; MANHART, aaO, S. 86). Die
Vorinstanz erblickte im Beschluss der Direktion des Innern vom 6. Oktober
1977 die massgebliche, die Fusion bewirkende Handlung. Die Beklagten
halten dem entgegen, die Direktion des Innern habe von der Fusion
der "Arbeiter-Rentenkasse" mit der "Versicherungskasse zu Gunsten der
Angestellten" nur Vormerk genommen und die Auflösung und Löschung der einen
Stiftung beschlossen. Sie habe aber die Fusion selber nicht beschlossen,
sondern nur nichtige Beschlüsse der Stiftungsräte vorgemerkt, was diesen
Beschlüssen keine Wirkung verleihen könne.

    Eine behördliche Verfügung darf nicht nur aufgrund ihres Wortlautes
ausgelegt werden. Das Vertrauensprinzip verlangt, dass einer Verfügung
jener Sinn beigemessen wird, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände,
die ihm im Zeitpunkt der Entgegennahme bekannt waren oder hätten bekannt
sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (BGE 103
Ia 509, E. 2b; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt a. M. 1983, S. 40). Nach den für das Bundesgericht
im Berufungsverfahren verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
hatte die Direktion des Innern am 1. September 1976 den Stiftungsräten
die Weisung gegeben, die Fusion der beiden Stiftungen zu prüfen. Die
Fusion ging somit in massgeblicher Weise von der Direktion des Innern
aus. Ihre Verfügung vom 6. Oktober 1977 konnte damit nur den Sinn haben,
die Übernahme der "Arbeiter-Rentenkasse" durch die "Versicherungskasse
zu Gunsten der Angestellten" zu beenden. Anders wäre denn auch die
erste Ziffer des genannten Entscheides nicht zu verstehen, welche die
Aufhebung der "Arbeiter-Rentenkasse" und deren Löschung im Handelsregister
verfügte. Auch wenn nach dem Wortlaut der Verfügung die Direktion des
Innern von der Fusion nur Kenntnis nahm, konnte diesem Verwaltungsakt
kein anderer Sinn beigemessen werden als die Verfügung der Fusion selber.

    Den Beklagten kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie aus dem
Umstand, dass die Stiftungsräte die Fusion beschlossen und dem Wortlaut
nach die Direktion des Innern von diesen Beschlüssen nur Kenntnis nahm,
schliessen, dass eine Fusion nicht zustande gekommen sein könne.

    b) Ein Entscheid kann dann unbeachtlich, d. h. nichtig, sein, wenn er
von einer absolut unzuständigen Behörde gefällt wurde (IMBODEN/RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel/Frankfurt
a. M. 1986, S. 242; WALDER, Zur Bedeutung des Begriffes absolut nichtiger
Urteile im Lichte der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtslehre,
in: FS Habscheid, 1989, S. 338). Die Nichtigkeit darf allerdings nicht
leichthin angenommen werden. Diese Folge kann nur bei schwerwiegenden und
offenkundigen oder zumindest leicht erkennbaren Mängeln einer Verfügung
eintreten. Sie darf weder die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden noch
das berechtigte Vertrauen des Bürgers enttäuschen (BGE 104 Ia 176 f.;
WEBER-DÜRLER, aaO, S. 165 f.). Kommt der verfügenden Behörde auf dem
betreffenden Gebiet Entscheidgewalt zu, hat sie aber ihre Zuständigkeit
im einzelnen überschritten, ist ihre Verfügung nicht nichtig, sondern
bloss anfechtbar (IMBODEN/RHINOW, aaO, Bd. I, S. 242; WALDER, aaO, S. 338).

    Die Fusion wurde von der Direktion des Innern des Kantons Glarus
verfügt. Diese ist unbestrittenermassen die für Personalfürsorgestiftungen
zuständige kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 84
ZGB. Umwandlungsbehörde im Sinne von Art. 85 f. ZGB wäre demgegenüber
der Landrat (Art. 16 EGZGB des Kt. Glarus). In der Lehre wird davon
ausgegangen, dass die Umwandlungsbehörde für die Fusion zuständig sei,
wobei aber die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde als nicht undenkbar
bezeichnet wird (RIEMER, aaO, N. 83 zu Art. 88/89 ZGB). Die Frage,
ob ein Beschluss der Aufsichtsbehörde genügt oder eine Verfügung der
Umwandlungsbehörde vorliegen muss, braucht nicht entschieden zu werden. Die
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ist auf jeden Fall nicht derart abwegig,
dass ein entsprechender Entscheid nichtig wäre.

    c) Es bleibt zu prüfen, ob die Fusion so fehlerhaft vorgenommen wurde,
dass sie aus diesem Grunde als nichtig angesehen werden muss.

    Es ist den Beklagten zuzugeben, dass die Fusion zweifellos nicht
mit der gebührenden Sorgfalt vorgenommen wurde. Auch wenn die Fusion
von Stiftungen im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, sollten die
in den Art. 748 und 914 OR aufgestellten Grundsätze eingehalten werden,
soweit sich diese auf eine Stiftung übertragen lassen (vgl. RIEMER, aaO,
N. 114 zu Art. 88/89 ZGB). Zu Recht hält aber das Obergericht fest, dass
die begangenen Verfahrensfehler nicht als derart schwerwiegend angesehen
werden können, dass der Zusammenschluss geradezu als nichtig betrachtet
werden müsste. Was die Beklagten in der Berufung dagegen vorbringen,
überzeugt nicht. Der Umstand, dass das Departement des Innern die Fusion
rückwirkend bestätigte, kann ihrer Gültigkeit nicht entgegenstehen. Wie
das Obergericht feststellt, konnte damit nur gemeint sein, dass das
faktische Zusammenlegen der Vermögen auf diesen Zeitpunkt genehmigt
wurde. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde wäre nur dann nichtig, wenn
er derart mangelhaft wäre, dass die Fusion gar nicht durchgeführt werden
könnte. Das behaupten aber auch die Beklagten nicht.

    d) Nachdem die Beklagten den die Fusion der "Arbeiter- Rentenkasse"
mit der "Versicherungskasse zu Gunsten der Angestellten" bewirkenden
Entscheid des Departements des Innern nicht angefochten haben, ist dieser
in Rechtskraft erwachsen und die Fusion gültig zustande gekommen.

Erwägung 4

    4.- Die Beklagten machen in ihrer Berufung geltend, auch die
vom Departement des Innern nach der Fusion verfügte Zweckänderung sei
ungültig (Beschränkung auf die Vorsorge ehemaliger Mitarbeiter). Es ist
aber nicht zu sehen, wie sich diese Frage auf die Aktivlegitimation der
Klägerin auswirken kann. Auch wenn keine Zweckänderung eingetreten und
die Namensänderung nicht rechtens wäre, so handelte es sich trotzdem noch
immer um die gleiche Person. Es wird allenfalls im Zusammenhang mit der
Beurteilung von Bestand und Umfang der Verantwortlichkeit geprüft werden
müssen, ob in der Zweckänderung eine nicht von den Beklagten, sondern
von der Aufsichtsbehörde zu verantwortende Schädigung der Destinatäre
erblickt werden könnte, weil damit künftige Zuwendungen entfallen.

Erwägung 5

    5.- Die Beklagten machen, wie schon vor den kantonalen Instanzen,
auch vor Bundesgericht geltend, selbst wenn man die Fusion als
gültig betrachte, sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, weil die
Verantwortlichkeitsansprüche von der Fusion ausgeklammert beziehungsweise
durch die Fusion und die anschliessende Zweckänderung untergegangen
seien. Das Obergericht habe diesen Standpunkt in Bundesrecht verletzender
Weise zurückgewiesen.

    Zu Recht hält das Obergericht fest, dass sich die Vorstellung,
einzelne Vermögenswerte der aufgenommenen Stiftung seien nicht auf die
aufnehmende übergegangen, nicht mit dem Grundsatz der Universalsukzession
verträgt. Die aufnehmende Stiftung ist in alle Rechte und Pflichten
der aufgenommenen eingetreten. Bei der Gesamtnachfolge gehen nicht
nur jene Vermögenswerte auf den Nachfolger über, die den betroffenen
Personen im Zeitpunkt der Nachfolge bekannt waren, sondern alle, auch
jene, deren Bestand im Zeitpunkt der Fusion unbekannt, ja nicht einmal
feststellbar war. Es ist mit der Universalnachfolge unvereinbar, dass
einzelne Vermögenswerte von ihr ausgeschlossen bleiben. Von daher ist es
entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung für die Frage der
Aktivlegitimation ohne jede Bedeutung, ob die Verantwortlichkeitsansprüche
im Zeitpunkt der Fusion in einer Bilanz aufgeführt wurden oder nicht.