Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 401



115 II 401

73. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1989 i.S. Sud Provizel
SA gegen Kanton Graubünden (Berufung) Regeste

    Auflösung einer juristischen Person mit widerrechtlichem Zweck
(Art. 57 Abs. 3 ZGB).

    1. Der Zweck der Gesellschaft bestimmt sich nicht ausschliesslich nach
der statutarischen Zweckumschreibung, sondern auch nach den tatsächlich
verfolgten Zielen. Dient die Gesellschaft in Wirklichkeit einzig
der Umgehung der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland, so bedient sie sich nicht nur unzulässiger Mittel
beim Verfolgen ihrer Zwecke. Vielmehr ist der Zweck der Gesellschaft
selber widerrechtlich im Sinne von Art. 57 Abs. 3 ZGB (E. 1).

    2. Art. 57 Abs. 3 ZGB ist auch auf Aktiengesellschaften anwendbar
(E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).

    3. Eine vor Inkrafttreten des BewG am 1. Januar 1985 eingeleitete
Klage auf Auflösung einer juristischen Person mit Anfall ihres Vermögens
an das Gemeinwesen, die sich direkt auf das allgemeine Zivilrecht stützt,
verjährt so lange nicht, als der rechtswidrige Zustand andauert (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Am 18. November 1971 wurde die Sud AG mit Sitz in Celerina
gegründet. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung
wurde die Firma am 30. November 1971 in Sud Provizel SA umbenannt. Am 2.
Dezember 1971 erfolgte die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister
des Kantons Graubünden.

    Der Gesellschaftszweck ist in Art. 2 der Statuten wie folgt
umschrieben:

    "Die Gesellschaft hat zum Zweck den Kauf, den Verkauf, die Konstruktion
   und Vermietung sowie die Verwaltung von Immobilien, die Beteiligung an

    Handels- und Industrieunternehmen, die Verwaltung von Vermögen Dritter,

    Finanzoperationen jeder Art, (...). Insbesondere bezweckt die
Gesellschaft
   den Kauf der Parzelle Nr. 686 von zirka 1095 m2 und eines Sechstels der

    Parzelle Nr. 687 von 625 m2 in Celerina von den Erben der Martina Jann,
   alles zum Preis von Fr. 215'850.--. Und dies sowohl in der Schweiz
   als auch im Ausland."

    Bereits am 8. November 1971 schloss die noch in Gründung begriffene
Sud AG mit der Erbengemeinschaft Martina Jann einen Kaufvertrag über das
in Celerina gelegene Grundstück Nr. 329 und einen Miteigentumsanteil an
der Parzelle Nr. 687 zum Preis von insgesamt Fr. 215'850.-- ab. Dieser
Kaufvertrag gelangte nie zur grundbuchlichen Eintragung. Am 6. November
1973 einigten sich jedoch die Vertragsparteien in einem neuen Vertrag
über das gleiche Objekt zu den gleichen Bedingungen; am folgenden Tag
wurde das Geschäft im Grundbuch eingetragen. In der Folge überbaute die
Sud Provizel SA das Grundstück Nr. 329 mit einem Mehrfamilienhaus. Der
Miteigentumsanteil an der Parzelle Nr. 687 wurde am 6. Juli 1976 der
Gemeinde Celerina abgetreten.

    B.- Mit Verfügung vom 15. Februar 1983 eröffnete das Bundesamt für
Justiz der Sud Provizel SA, dass der Grundstückserwerb in Celerina während
der Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 26. Juni 1972 betreffend
das Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken
(Lex Celio) erfolgt und daher nichtig sei.

    Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
der Sud Provizel SA wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. Juni 1984
abgewiesen; auf die Beschwerde des Aktionärs Lorenzo Gilardoni wurde
nicht eingetreten.

    C.- Am 15. August 1983 meldete das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden beim Vermittleramt Oberengadin
den Sühneversuch an. Dieser blieb erfolglos.

    Am 31. Oktober 1983 erhob das Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden beim Bezirksgericht Maloja
Klage auf Feststellung, dass die Sud Provizel SA nichtig sei und zu
keinem Zeitpunkt Rechtspersönlichkeit erlangt habe; eventuell sei die Sud
Provizel SA nichtig zu erklären. Ferner sei von Amtes wegen die Liquidation
anzuordnen, ein amtlicher Liquidator einzusetzen und der Liquidationserlös
dem Kanton Graubünden zuzusprechen. In einem Eventualbegehren wurde die
öffentliche Versteigerung der Parzelle Nr. 329 des Grundbuches Celerina
bzw. subeventuell die Wiederherstellung des ursprünglichen Rechtszustandes
in bezug auf dieses Grundstück beantragt.

    Am 29./30. Juni 1987 einigten sich die Parteien darauf, den Streit vor
dem Kantonsgericht von Graubünden auszutragen. In der gleichen Vereinbarung
anerkannte die Beklagte vorbehaltlos und unwiderruflich, dass sie seit
ihrer Gründung ohne Unterbruch durch Personen im Ausland beherrscht
gewesen sei und die Grundstückserwerbsgeschäfte sowie die Überbauungen
und Folgegeschäfte vollumfänglich mit finanziellen Mitteln von Personen im
Ausland finanziert worden seien. Ebenso anerkannte die Beklagte, dass sie
neben diesen Immobiliargeschäften keine anderen Tätigkeiten verfolgt habe.

    Mit Urteil vom 14. Juli 1988 hiess das Kantonsgericht von Graubünden
die Klage gut. Das Kantonsgericht stellte fest, die Sud Provizel SA
sei zur Verfolgung widerrechtlicher Zwecke gegründet worden und deshalb
nichtig. Es ordnete die Liquidation der Sud Provizel SA an und sprach
den Nettoerlös aus der Liquidation dem Kanton Graubünden zu.

    D.- Gegen dieses Urteil hat die Sud Provizel SA beim Bundesgericht
Berufung erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils
und die Abweisung der Klage. Sämtliche gegenüber der Sud Provizel SA
getroffenen vorsorglichen Massnahmen sowie sämtliche Massnahmen betreffend
die Liquidation der Gesellschaft und die Beschlagnahme ihres Vermögens
seien aufzuheben.

    Der Kanton Graubünden beantragt die Abweisung der Berufung.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Vorinstanz hat die Nichtigkeit der Beklagten wegen Verfolgung
eines widerrechtlichen Zweckes festgestellt. Mit ihrer Berufung bestreitet
die Beklagte vorab, je einen widerrechtlichen Zweck verfolgt zu haben. Sie
habe nicht verheimlicht, Grundstücke in der Schweiz erwerben zu wollen,
sondern diesen Zweck in den Statuten ausdrücklich hervorgehoben. Der
Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung bestehe lediglich darin,
dass sie sich mit einer falschen Erklärung der Bewilligungspflicht
entzogen habe. Unrechtmässig sei somit das benutzte Mittel, nicht aber
der Zweck der Gesellschaft. Diese Unrechtmässigkeit sei spezifisch mit
dem Kaufgeschäft verbunden, weshalb mit der Beseitigung des betreffenden
Geschäfts auch die Widerrechtlichkeit beseitigt werde.

    a) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht einfach auf
die statutarische Zweckumschreibung abgestellt werden. Nach Lehre und
Rechtsprechung bestimmt sich der massgebliche Zweck einer Gesellschaft
vielmehr nach den tatsächlich verfolgten Zielen (BGE 79 II 118; 62 II 99;
54 II 165; BRÜESCH, Der unrechtmässige Erwerb von Liegenschaften in der
Schweiz durch Ausländer, ZBGR 69/1988, S. 360; FORSTMOSER, Schweizerisches
Aktienrecht, Bd. I/1, S. 387; HEINI, Das Schweizerische Vereinsrecht,
S. 38 f.; RIEMER, Vereine mit widerrechtlichem Zweck, ZSR 97/1978 I,
S. 90 mit zahlreichen Hinweisen). Die Körperschaft hat sich danach beim
tatsächlich gelebten Zweck, bei der Tätigkeit, welche ihr das Gepräge gibt,
behaften zu lassen.

    b) In BGE 112 II 3 E. 4 hat das Bundesgericht ohne weiteres angenommen,
eine Aktiengesellschaft verfolge einen widerrechtlichen Zweck im Sinne von
Art. 57 Abs. 3 bzw. Art. 52 Abs. 3 ZGB, wenn sie das Ziel habe, Personen
mit Wohnsitz im Ausland die Umgehung der Sonderbestimmungen beim Erwerb
von Grundstücken zu ermöglichen. Dabei stützte es sich auf entsprechende
Erwägungen in BGE 110 Ib 115 sowie BGE 107 Ib 15 f. und 190.

    Beizupflichten ist der Beklagten darin, dass die Unterscheidung
zwischen dem Gesellschaftszweck und dem Einsatz der Mittel zur
Verwirklichung dieses Zweckes im allgemeinen durchaus sinnvoll ist. Von
dieser Unterscheidung geht denn auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung
Zu Art. 52 Abs. 3 ZGB aus (BGE 79 II 118, mit Hinweisen). Das ändert
jedoch nichts daran, dass der Gesellschaftszweck und der Einsatz der
Mittel zur Verwirklichung dieses Zweckes unter Umständen zusammenfallen
können. GUTZWILLER betont zu Recht, dass die widerrechtlichen Mittel ein
solches Ausmass erreichen können, dass sie die Verbandsperson als solche
als widerrechtlich oder unsittlich erscheinen lassen (Schweizerisches
Privatrecht, Bd. II, S. 504). In solchen Fällen schlagen die eingesetzten
Mittel unmittelbar auf den Zweck der Gesellschaft durch. Im übrigen
gilt, dass sich der widerrechtliche - wahre - Zweck der Gesellschaft oft
gerade anhand der eingesetzten Mittel erkennen lässt (vgl. MARANTA, Der
unrechtmässige Erwerb von Liegenschaften in der Schweiz durch Ausländer,
SJZ 84/1988, S. 362 f.).

    c) Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die
Beklagte eingestanden, dass sie neben dem Erwerb, der Überbauung und
Verwaltung der Grundstücke in Celerina keine andere Geschäftstätigkeit
entwickelt hat. Ferner hat sie ausdrücklich zugestanden, seit ihrer
Gründung ohne Unterbruch durch Personen im Ausland beherrscht worden
zu sein; sämtliche finanziellen Mittel hätten von Personen im Ausland
gestammt. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurden
überdies anstelle von Generalversammlungen der Aktionäre alljährlich
Stockwerkeigentümerversammlungen abgehalten, bei welchen die Präsenz und
das Quorum nach Tausendsteln festgestellt wurden, obwohl die fragliche
Liegenschaft formell nie in Stockwerkeigentum aufgeteilt worden ist.

    Damit steht aber fest, dass die Beklagte einzig der Umgehung
der Vorschriften über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland gedient hat. Ihr eigentlicher Zweck besteht offenkundig darin,
Täuschungsmanöver beim Abschluss von Rechtsgeschäften zu ermöglichen und
die tatsächlichen, d.h. hier die auslandsbezogenen Besitzverhältnisse an
schweizerischem Grundeigentum zu verschleiern. Unter diesen Umständen
kann aber nicht mehr gesagt werden, die Gesellschaft bediene sich nur
unzulässiger Mittel beim Verfolgen ihrer Zwecke. Vielmehr ist der Zweck
der Gesellschaft selber widerrechtlich.

    d) Nach DRUEY soll ein rechtswidriger Zweck im Sinne von Art. 57 Abs. 3
ZGB nur dann vorliegen, wenn eine an sich verbotene Tätigkeit (Betreiben
von Glücksspielen oder Bordellen, gesetzwidrige Importe, Unterstützung
einer verbotenen politischen Partei) angestrebt werde. Hier aber werde
die juristische Person zur Verdeckung der Tätigkeit einer natürlichen
Person verwendet. Damit gehe es nicht um den Zweck der Gesellschaft,
sondern um den Zweck des Hintermannes. Aufgrund des hier regelmässig
angezeigten Durchgriffes werde die juristische Person in solchen Fällen
als nichtexistent behandelt, weshalb die Sanktionen allein den Drahtzieher
treffen sollen (SAG 4/1986, S. 183).

    Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Wenn eine
Gesellschaft ausschliesslich dazu besteht, um dem Hintermann einen
widerrechtlichen Erfolg zu ermöglichen, so ist das wahre Ziel der
Gesellschaft eben dennoch die verbotene Tätigkeit. Zum mindesten der
tatsächliche Zweck der Gesellschaft ist unter diesen Umständen ebenfalls
widerrechtlich (vgl. SCHNYDER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des
Bundesgerichts im Jahre 1986, ZBJV 124/1988, S. 75). Die Auffassung,
mit Hilfe des rechtlich anerkannten Durchgriffes das Handeln nur dem
Hintermann zuzurechnen und die allfälligen Sanktionen einzig diesen
treffen zu lassen, läuft auf eine zu einschränkende Sicht der Dinge
hinaus. Eine Rechtsordnung, in welcher das Handeln einer juristischen
Person in bezug auf sie selber als rechtmässig erschiene, obwohl dieses
Handeln einzig an die Stelle verbotenen Handelns von natürlichen
Personen tritt, müsste unvermeidlich zu Widersprüchen führen. Der
juristische Begriff der Körperschaft würde dadurch eindeutig überspannt
und der Gesetzesumgehung Tür und Tor geöffnet (vgl. dazu BECKER, Zur
Auflösung juristischer Personen wegen widerrechtlicher oder unsittlicher
Zweckverfolgung nach schweizerischem und deutschem Recht, ZSR 107/1988,
Bd. I, S. 631 f.; BRÜESCH, ZBGR 69/1988, S. 354 f.; ferner JÄGGI, Die
Immobilien-Aktiengesellschaft, ZBGR 55/1974, S. 330-335 und 339).

    Im übrigen ist diese Frage insofern gegenstandslos, als sich die
Spezialgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland ausdrücklich gegen eine solche Verselbständigung der
juristischen Person ausgesprochen hat. Schon Art. 3 lit. c der "Lex
von Moos" vom 1. April 1961 bis 26. Juni 1972, Art. 3 der "Lex Furgler"
ab 1. Februar 1974 sowie Art. 5 der "Lex Friedrich" seit 1. Januar 1985
behandeln ausländisch beherrschte juristische Personen ausdrücklich als
Personen im Ausland. Die rechtliche Trennung der Aktiengesellschaft und
der ausländischen Aktionäre, die sich ihrer für ihre Zwecke bedienen,
wird damit im entscheidenden Punkt positivrechtlich überwunden.

    Diesem Umstand trägt insbesondere auch BROGGINI (Der unrechtmässige
Erwerb von Liegenschaften in der Schweiz durch Ausländer, SJZ 84/1988,
S. 116 f.) keine Rechnung. Er geht davon aus, dass der Immobilienerwerb
für eine schweizerische Gesellschaft ein erlaubter Zweck sei, auch wenn
dieser von ausländischen Aktionären angestrebt werde. Dies trifft jedoch
gerade nicht zu. Sobald die Gesellschaft ausländisch beherrscht ist,
gilt sie nach der Sondergesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland ausdrücklich als Person im Ausland. Damit ist
ihr der Grundstückserwerb grundsätzlich untersagt. Als Person im Ausland
kann sie Grundstücke in der Schweiz nur ausnahmsweise erwerben, wenn sie
die erforderliche Bewilligung beschaffen kann.

    e) Unbehelflich ist ferner das Argument, im Zeitpunkt der Gründung
der Gesellschaft habe man davon ausgehen dürfen, die Sondergesetzgebung
werde nicht allzu lange Bestand haben (vgl. BROGGINI, SJZ 84/1988,
S. 116). Entscheidend ist allein, dass diese Sondergesetzgebung bestanden
hat und heute noch besteht. Würde der erwähnten Auffassung gefolgt,
so würde dies letztlich bedeuten, dass eine Sondergesetzgebung bei der
Einführung unbeachtet bleiben dürfe oder zumindest gewisse Sanktionen
nicht zum Tragen kämen, bis nach jahrelangem Bestand der "ordentliche
Charakter" dieser Sondergesetzgebung feststeht. Ein solches Verständnis
der Gesetzgebung lässt sich mit der schweizerischen Rechtsordnung jedoch
nicht vereinbaren. Davon abgesehen war die fragliche Sondergesetzgebung
bei der Gründung der Beklagten bereits mehr als zehn Jahre in Kraft.

    f) Beizupflichten ist BROGGINI darin, dass das Gesetz umfassend
und einheitlich auszulegen ist (SJZ 84/1988, S. 115). Nicht einzusehen
ist aber, weshalb die Verfolgung eines Zweckes, welcher durch die
Sondergesetzgebung untersagt ist, nicht einen widerrechtlichen Zweck im
Sinne von Art. 57 Abs. 3 ZGB bilden soll. Aus Art. 57 Abs. 3 ZGB, der zu
den allgemeinen Bestimmungen für alle juristischen Personen zählt, ergibt
sich eine solche Einschränkung der Widerrechtlichkeit ebensowenig wie
aus der hier in Frage stehenden Sondergesetzgebung. Die Anwendbarkeit
von Art. 57 Abs. 3 ZGB muss in der Sondergesetzgebung keineswegs
ausdrücklich festgehalten werden. Es genügt, wenn sich die Anwendbarkeit
der allgemeinen Norm aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt
(vgl. BGE 102 II 404). Dass dies hier zutrifft, zeigt sich schon
darin, dass der Gesetzgeber mittlerweile in Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG
ausdrücklich einen entsprechenden Hinweis auf die Anwendbarkeit von Art.
57 Abs. 3 ZGB aufgenommen hat. Gründe, die diesbezüglich eine Änderung
der Rechtsprechung nahelegen könnten, sind jedenfalls nicht ersichtlich.

    g) Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beklagte seit ihrer
Gründung einen widerrechtlichen Zweck im Sinne von Art. 57 Abs. 3 ZGB
verfolgt hat.

Erwägung 2

    2.- Die Beklagte vertritt die Auffassung, Art. 57 Abs. 3 ZGB sei auf
Aktiengesellschaften grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Auflösung mit
der Folge des Vermögensanfalls für das Gemeinwesen sei erst möglich,
seit Art. 27 Abs. 1 lit. b des BewG vom 16. Dezember 1983 auf diese
Bestimmung verweise.

    Diese Frage hat das Bundesgericht indessen bereits in BGE 112 II 1
ff. E. 4 und 7 näher erörtert und gegenteilig beantwortet. Es besteht
kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.

    a) Für die Nichtanwendbarkeit von Art. 57 Abs. 3 ZGB auf
Aktiengesellschaften beruft sich die Beklagte insbesondere auf die
Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Dass diese Ansicht aufgrund der
Materialien vertretbar ist, hat das Bundesgericht schon in BGE 112 II 3
f. E. 4a dargelegt. In E. 7 dieses Entscheides hat es auch ausdrücklich
darauf Bezug genommen, dass die Botschaft des Bundesrates vom 16. September
1981 den Hinweis von Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG auf Art. 57 Abs. 3 ZGB als
eine der Änderungen gegenüber dem bisherigen Art. 22 BewG bezeichnet (BBl
1981 III 636). In formeller Hinsicht traf diese Feststellung in jedem Fall
zu. Ob aber der Bundesrat damit auch ausdrücken wollte, der neue Hinweis in
Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG bedeute darüber hinaus eine materiellrechtliche
Neuerung, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen (vgl. auch HEINI, SAG
4/1986, S. 181). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Das Bundesgericht
hat bereits in BGE 112 II 4 betont, dass das Gesetz in erster Linie aus
sich selber auszulegen und die Materialien nur als wertvolles Hilfsmittel
heranzuziehen seien, um bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen
den wahren Sinn einer Norm zu erkennen. Diese Voraussetzung ist hier
nicht gegeben.

    Neue Erkenntnisse, die diesbezüglich eine Änderung der Rechtsprechung
nahelegen könnten, liegen nicht vor. BROGGINI (SJZ 84/1988, S. 114 f.) hat
zwar nachzuweisen versucht, in welch "schreiendem Gegensatz zur gesamten
schweizerischen juristischen Tradition" es sei, wenn Art. 57 Abs. 3 ZGB
auch auf Aktiengesellschaften angewendet werde. Jüngste Veröffentlichungen
zeigen jedoch auf, dass sich selbst die Gesetzesmaterialien keineswegs
so eindeutig gegen eine entsprechende Anwendung auf Aktiengesellschaften
aussprechen, wie dieser Autor es wahrhaben will (BRÜESCH, ZBGR 69/1988,
S. 356 f.; MARANTA, SJZ 84/1988, S. 361). Entgegen der Auffassung der
Beklagten ist es im übrigen durchaus zulässig, in diesem Zusammenhang auch
die Materialien zu Art. 736 OR zu berücksichtigen. Zwar behandelt Art. 736
OR ausdrücklich und klar die Gründe der Auflösung der Aktiengesellschaft,
wie die Beklagte zutreffend geltend macht: dass dies aber abschliessend
geschähe, lässt sich dem Gesetzestext selber nicht entnehmen. Das Gegenteil
trifft zu, wie sich aus Art. 736 Ziff. 5 OR ergibt. Unerfindlich ist
daher, weshalb diese Materialien gänzlich unbeachtlich sein sollen,
soweit dort darauf hingewiesen wird, die Auflösung und Liquidation der
Aktiengesellschaft nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts
blieben selbstverständlich vorbehalten.

    b) Die Beklagte verweist ferner auf die in der Lehre vertretene
Auffassung, wonach Art. 57 Abs. 3 ZGB auf die Aktiengesellschaft nicht
anwendbar sei, weil diese im Unterschied zum Vereins- und Stiftungsrecht
eine eigene Liquidationsordnung kenne.

    Aus der Tatsache, dass das Gesetz in den Art. 736 ff. OR für die
Aktiengesellschaft eine besondere Liquidationsordnung kennt, ergibt
sich indessen keineswegs zwingend die Schlussfolgerung, Art. 57 Abs. 3
ZGB sei auf Aktiengesellschaften nicht anwendbar. Art. 736 Ziff. 5 OR
verweist - wie schon erwähnt - hinsichtlich der Auflösungsgründe vielmehr
ausdrücklich auf die übrigen, im Gesetz vorgesehenen Fälle. Zumindest
indirekt verweist das Aktienrecht damit auch auf Art. 57 Abs. 3 ZGB,
der stillschweigend die Möglichkeit einer gerichtlichen Aufhebung
bzw. Auflösung der Gesellschaft bei einer widerrechtlichen Zweckverfolgung
voraussetzt. Ob Art. 736 Ziff. 5 OR insoweit auch auf Art. 78 ZGB verweist,
der von einem Teil der Lehre allgemein als Grundlage für die in Art. 57
Abs. 3 vorausgesetzte Aufhebung einer juristischen Person angesehen wird
(BECKER, ZSR 107/1988, S. 618-620; BRÜESCH, ZBGR 69/1988, S. 356 f., mit
Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte), ist unerheblich. Entscheidend
ist allein, dass die Auflösungsgründe im Aktienrecht ausdrücklich als
nicht abschliessend bezeichnet werden, was damit auch auf die Folgen
einer solchen Auflösung zutrifft.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 745 OR. Diese
Bestimmung, welche den Normalfall der Verteilung des Vermögens einer
Aktiengesellschaft regelt, wird für den Fall einer gerichtlichen Auflösung
infolge unsittlicher oder widerrechtlicher Zweckverfolgung durch Art.
57 Abs. 3 ZGB lediglich ergänzt. Es ist nicht einzusehen, weshalb die
Auflösung der Aktiengesellschaft aus diesem ganz aussergewöhnlichen Grund
nicht auch eine besondere Rechtsfolge nach sich ziehen können soll, die im
allgemeinen Teil des Rechts der juristischen Personen für alle gemeinsam
vorgesehen ist (BGE 112 II 4, mit Hinweisen; EGGER, Zürcher Kommentar, N
15 der Vorbemerkungen zur juristischen Person). Allein aus der Tatsache,
dass das Aktienrecht im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen der
juristischen Personen im ZGB als ius singulare erscheint, ergibt sich
der abschliessende Charakter der Liquidationsbestimmungen im 26. Titel
des Obligationenrechts jedenfalls nicht (so BROGGINI, SJZ 84/1988,
S. 115). Die Behauptung, mit den Liquidationsbestimmungen im Aktienrecht
sei die Absicht verfolgt worden, die Anwendung von Art. 57 Abs. 3 ZGB
auszuschliessen, lässt sich weder durch die Materialien noch durch die
Gesetzessystematik erhärten.

    Eine abschliessende Regelung der Folgen der Auflösung im Aktienrecht
ergibt sich auch nicht aus der Sondergesetzgebung über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland. Es mag zwar durchaus sinnvoll
sein, in einem Spezialgesetz möglichst alle Rechtsfolgen zu erwähnen, die
bei einem Verstoss gegen dieses Spezialgesetz eintreten können. Dessen
ungeachtet kann sich die Spezialgesetzgebung völlig widerspruchsfrei
darauf beschränken, einzelne Rechtsfolgen näher zu regeln und die
übrigen Rechtsfolgen dem allgemeinen Recht zu überlassen. Dies ist vor
dem Inkrafttreten des BewG am 1. Januar 1985 insoweit der Fall gewesen,
als die Sondergesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland nur das einzelne widerrechtliche Rechtsgeschäft behandelt und
die davon unabhängige Frage des rechtlichen Schicksals der widerrechtlich
handelnden juristischen Person dem allgemeinen Recht überlassen hat. Auf
alle Fälle ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber in den früheren
Bundesbeschlüssen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland die entsprechende Bestimmung des allgemeinen Zivilrechts aus
bestimmten Gründen für den Geltungsbereich dieser Bundesbeschlüsse habe
ausser Kraft setzen wollen (BGE 112 II 11). Zumindest einer solchen
Absicht hätte es aber bedurft, um die Anwendbarkeit der entsprechenden
Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts auszuschliessen.

    In diesem Lichte besehen kann daher auch von einer unzulässigen
rückwirkenden Anwendung von Art. 57 Abs. 3 ZGB gestützt auf den Verweis
in Art. 27 Abs. 1 lit. b BewG keine Rede sein. Art. 57 Abs. 3 ZGB war
vor dem Inkrafttreten des BewG nicht aufgrund der Sondergesetzgebung,
sondern kraft eigenen Rechts anwendbar.

    c) Die Nichtanwendbarkeit von Art. 57 Abs. 3 ZGB vermag die
Beklagte auch nicht aus der beiläufigen Bemerkung abzuleiten, bis zum
Entscheid BGE 112 II 1 ff. im Jahre 1986 habe es in der schweizerischen
Rechtsprechung keinen einzigen Fall der Auflösung einer Aktiengesellschaft
gegeben. Dieser Umstand könnte sich höchstens dann zugunsten der Beklagten
auswirken, wenn sich tatsächlich gesetzesderogierendes Gewohnheitsrecht
gebildet hätte (MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, N 247 zu Art. 1 ZGB; MERZ,
Berner Kommentar, N 43 zu Art. 2 ZGB; BECKER, ZSR 107/1988, Bd. I, S. 616
Anm. 15). Dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien, wird von
der Beklagten jedoch zu Recht nicht behauptet. Ob solches Gewohnheitsrecht
überhaupt anerkannt werden dürfte, kann daher offenbleiben.

    In eine ähnliche Richtung zielt ferner die Auffassung der
Beklagten, Art. 57 Abs. 3 ZGB dürfe mindestens im konkreten Fall nicht
zur Anwendung gelangen, weil die Behörden in anderen gleichgelagerten
Fällen keine Auflösungsklage eingeleitet, sondern eine "gütliche" Lösung
getroffen hätten. Ob im Rahmen von Art. 57 Abs. 3 ZGB ein Anspruch auf
"Gleichbehandlung im Unrecht" grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre,
kann jedoch ebenfalls offenbleiben. Ein solcher Anspruch wäre jedenfalls
nur unter besonderen Vorausssetzungen gegeben (vgl. BGE 108 Ia 213 f.;
GYGI, Verwaltungsrecht, S. 159). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt
seien, wird von der Beklagten zu Recht nicht behauptet.

    d) HIRSCH hält dafür, die Möglichkeit des Vermögensanfalles an das
Gemeinwesen aufgrund des einzigartigen Charakters dieser Bestimmung
zumindest einschränkend auszulegen. Art. 57 Abs. 3 ZGB wolle nur die
Verteilung des Grundkapitals bzw. Vermögens an die für die widerrechtliche
Zweckverfolgung Verantwortlichen der juristischen Person verhindern,
soweit dies selber zu einem widerrechtlichen Ergebnis führen würde. Dies
sei bei der Verteilung des Liquidationserlöses an die Aktionäre in der
Regel nicht der Fall (L'article 57, alinéa 3 CCS, est-il vraiment une
mesure de confiscation?, SAG 4/86, S. 181 f.).

    Diese vermittelnde Lösung vermag letztlich jedoch ebenfalls
nicht zu überzeugen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb
ein Aktionär, der seine gesetzlich verpönten Ziele unter Zuhilfenahme
einer Aktiengesellschaft verfolgt, bei der Aufdeckung dieses Vorgehens
bessergestellt sein sollte als ein Vereinsmitglied. Ein Vermögensanfall an
den Aktionär ist in solchen Fällen ebenso stossend wie der Vermögensanfall
an ein Vereinsmitglied. Eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich
auch im Hinblick auf den Vermögenserwerb nicht. Beim Verein und bei der
Stiftung muss ebenfalls nicht alles bei der Aufhebung nach Art. 57 Abs. 3
ZGB vorhandene Vermögen aus einer widerrechtlichen oder unsittlichen
Tätigkeit stammen. Dennoch fällt bei einer solchen Aufhebung das ganze
Vermögen an das Gemeinwesen. Dass vor allem die Verteilung des Erlöses an
die Destinatäre einer Stiftung mit widerrechtlichem Zweck darüber hinaus
selber wiederum widerrechtlich sein kann, wenn diese Zuwendung unmittelbar
mit dem widerrechtlichen Zweck verbunden ist, darf nicht zum zwingenden
Umkehrschluss verleiten, der Anfall des Vermögens an das Gemeinwesen müsse
entfallen, soweit dieses zusätzliche Merkmal nicht erfüllt ist. Eine
solche Schlussfolgerung findet im Gesetz keine Stütze und würde Art.
57 Abs. 3 ZGB praktisch leerlaufen lassen.

    Verfehlt ist es im übrigen, in diesem Zusammenhang von einem
wohlerworbenen Recht der Aktionäre zu sprechen (BROGGINI, SJZ
84/1988, S. 114). Soweit der Einsatz bzw. die Einlage der Aktionäre
für einen widerrechtlichen Zweck erfolgt, besteht kein Anlass, diesen
Einsatz zu schützen, nur weil er im Zusammenhang mit einer juristisch
verselbständigten Person erfolgt. Der Verbindung einer juristischen
Person mit einem widerrechtlichen Zweck wird auf die Dauer am wirksamsten
begegnet, wenn die Gesellschafter nicht noch einmal in die Lage versetzt
werden, das gleiche Ziel mit einer neuen Gesellschaft zu verfolgen. Hiefür
bildet der Verlust des Vermögens die geeignete Massnahme (vgl. BECKER,
ZSR 107/1988, Bd. I, S. 619 Anm. 15 und 631 f.; HEINI, Bemerkungen zu
BGE 112 II 1 ff., SAG 4/86, S. 180 f.; SCHNYDER, ZBJV 124/1986, S. 74
f.). Auch insoweit besteht somit kein Grund, die Aktiengesellschaften
bei einer widerrechtlichen Zweckverfolgung von den vermögensrechtlichen
Folgen des Art. 57 Abs. 3 ZGB auszunehmen (vgl. BGE 112 II 3 ff., E. 4a mit
ausführlicher Begründung; EGGER, Zürcher Kommentar, N 15 der Vorbemerkungen
zur juristischen Person; TUOR/SCHNYDER, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
10. Aufl., S. 109; BECKER, ZSR 107/1988, S. 619).

    e) Eine Einschränkung der vorliegenden Klage auf Verstösse gegen
Gesetze mit ordre public-Charakter, wie sie insbesondere von HEINI (SAG
4/1986, S. 181) befürwortet wird, würde der Anwendung von Art. 57 Abs. 3
ZGB ebenfalls nicht entgegenstehen. Denn die Sondergesetzgebung betreffend
den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland trägt unverkennbar
Züge öffentlichrechtlicher Normsetzung (BGE 113 II 184; 111 II 191). Die
Klage auf Auflösung der Gesellschaft und Verfall des Vermögens an das
Gemeinwesen dient daher hier der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung
(BGE 112 II 3 E. 2). Ob eine solche Klage allgemein auf Verletzung von
Bestimmungen mit ordre public-Charakter eingeschränkt werden sollte, kann
deshalb an dieser Stelle dahingestellt bleiben (vgl. dazu RIEMER, Vereine
mit widerrechtlichem Zweck, ZSR 97/1978, Bd. I, S. 83; VON TUHR/PETER,
Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, S. 249 f.).

    Dass die Sondergesetzgebung betreffend den Erwerb von Grundstücken
durch Personen im Ausland die Rechtsfolgen bei Verstössen nicht
abschliessend regelt, ist bereits ausgeführt worden. Entgegen der
Auffassung der Beklagten kann daher auch nicht gesagt werden, die
Einschätzung der Bedeutung der Rechtswidrigkeit sei durch diese
Sondergesetzgebung selber festgehalten worden, indem nur die dort
vorgesehenen Rechtsfolgen in Frage kämen. Ferner ist im vorliegenden Fall
nicht darüber zu befinden, ob allenfalls auf gutgläubige Aktionäre oder
bestimmte Gläubiger der Gesellschaft besondere Rücksicht zu nehmen wäre,
wie dies einzelne Autoren befürworten (DRUEY, SAG 4/1986, S. 184; BEKKER,
ZSR 107/1988, S. 617 und 630). Eine solche Unterscheidung sähe allerdings
zumindest der Gesetzeswortlaut nicht vor.

Erwägung 3

    3.- Schliesslich ist die Beklagte der Auffassung, eine Klage
auf Auflösung der Gesellschaft und Verfall des Vermögens an das
Gemeinwesen nach Art. 57 Abs. 3 ZGB sei zumindest verjährt. Für eine
solche Klage würden die gleichen Gesetzesgrundlagen gelten wie für
die Wiederherstellungsklage; mithin sei von einer Verjährungsfrist
von zehn Jahren auszugehen. Da diese Verjährungsfrist bereits mit der
Gesellschaftsgründung zu laufen beginne, sei die Auflösungsklage vorliegend
im Jahre 1981 verjährt.

    a) Art. 27 Abs. 4 BewG ist erst am 1. Januar 1985 in Kraft
getreten. Er findet daher auf den vorliegenden Streit, der bereits im
Jahre 1983 rechtshängig gemacht worden ist, zum vornherein keine Anwendung.
Insbesondere lässt diese neue Bestimmung auch keinen zwingenden Rückschluss
auf den vorangehenden Rechtszustand zu, auf den es hier allein ankommt.

    b) Wie sich ergeben hat, stützt sich die Klage auf Auflösung
der Aktiengesellschaft mit Anfall ihres Vermögens an das Gemeinwesen
vorliegend auf allgemeine Bestimmungen des Zivilrechts, welche die in
Frage stehende Sondergesetzgebung ergänzen. Die allfällige Verjährung der
Klage bestimmt sich damit ebenfalls nach dem allgemeinen Recht, solange
in der Spezialgesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen
ist. Dies ergibt sich zwangsläufig aus dem gesetzgeberischen Vorgehen,
dem BROGGINI (SJZ 84/1988, S. 118-120) nicht die nötige Beachtung
schenkt. Dabei ist es durchaus denkbar und zulässig, dass sich die im
allgemeinen Recht vorgesehene Klage hinsichtlich der Verjährung von
einer Klage der Sondergesetzgebung unterscheidet. Solche Unterschiede
hinsichtlich der Klageverjährung nach allgemeinem Zivilrecht und gemäss
der Spezialgesetzgebung lassen sich nicht mit dem Hinweis beiseite
schieben, eine abschliessende und möglichst einheitliche Regelung in
der Spezialgesetzgebung würde sich aufdrängen. Entsprechend hat das
Bundesgericht in BGE 112 II 1 ff. die Frage der Klageverjährung gestützt
auf die Spezialgesetzgebung gar nicht erst in Erwägung gezogen.

    Wie bereits festgehalten worden ist, setzt Art. 57 Abs. 3 ZGB die
Möglichkeit einer Klage auf gerichtliche Aufhebung einer juristischen
Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke
stillschweigend voraus. Über die allfällige Verjährung der Klage schweigt
sich diese Gesetzesbestimmung aus. Art. 78 ZGB, der die Aufhebungsklage
im Rahmen des Vereinsrechts ausdrücklich erwähnt, macht hiezu ebenfalls
keine Aussage. Angesichts der persönlichkeitsrechtlichen Natur der Klage,
die der Durchsetzung öffentlicher Interessen dient (BGE 112 II 3 E. 2),
ist indessen davon auszugehen, dass die auf das allgemeine Zivilrecht
gestützte Klage so lange nicht verjährt, als der rechtswidrige Zustand
andauert (vgl. BGE 111 II 445 f.; VPB 50/1986, S. 63-68; BRÜESCH, ZBGR
69/1988, S. 363-365; MARANTA, SJZ 84/1988, S. 363; MÜHLEBACH/GEISSMANN,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen
im Ausland, S. 358). Die demgegenüber von der Beklagten angerufene
Klagefrist von Art. 643 Abs. 4 OR vermag hieran nichts zu ändern. Diese
hat mit der vorliegenden Klage nichts zu tun.

    Es steht somit fest, dass die vorliegende Klage, die sich unmittelbar
auf Art. 57 Abs. 3 ZGB stützt, auch nicht verjährt ist. Damit erweist
sich die Berufung als unbegründet.