Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 323



115 II 323

60. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. November 1989
i.S. D. und L. gegen R. und F. E. (Berufung) Regeste

    Testamentsauslegung. Vermächtnis oder Teilungsregel (Art. 608 Abs. 3
und Art. 522 Abs. 2 ZGB). Teilungsvertrag (Art. 634 ZGB).

    1. Auslegung einer Testamentsbestimmung, welche Liegenschaften den
Erben zuweist. Aus dem übrigen Testamentsinhalt ergibt sich, dass es sich
um Vorausvermächtnisse und nicht um eine Teilungsregel handelt (E. 1).

    2. Die von der Willensvollstreckerin verfasste und von den Erben
unterzeichnete Erklärung, eine Testamentsbestimmung sei bloss als
Teilungsregel zu verstehen, stellt noch keinen Erbteilungsvertrag
dar. Aufgrund der konkreten Umstände kann sie weder als Verzicht auf das
Vermächtnis noch als dessen Ausschlagung angesehen werden und ist deshalb
nicht bindend (E. 2).

Sachverhalt

    A.- Am 21. März 1985 starb Hanny X. Mit öffentlich beurkundeter
letztwilliger Verfügung vom 18. März 1985 hatte sie ihre gesetzlichen Erben
von der Erbschaft ausgeschlossen (Ziffern 1 des Testamentes), zwei vom
vorliegenden Rechtsstreit nicht betroffene Legate verfügt (Ziffern 2 und
5 des Testamentes) und die Zürcher Kantonalbank als Willensvollstreckerin
eingesetzt (Ziffer 6 des Testamentes). In Ziffer 3 des Testamentes setzte
Hanny X. D., L. sowie R. und F. E. als Erben ein. Ziffer 4 des Testamentes
hat folgenden Wortlaut:

    "Der Nachlass ist unter die Erben wie folgt zu verteilen:

    a) Die Liegenschaft Z.-Gasse, Zürich, kommt D. und L. je zur Hälfte
   zu.

    b) Die Liegenschaft V.-Strasse, Zürich, kommt R. und F. E. je zur

    Hälfte zu.

    c) Der restliche Nachlass soll zu je 1/4 (einem Viertel) an die
   eingesetzten Erben fallen.

    d) Die auf den Liegenschaften lastenden Schulden sind vom Nachlass
   zu bezahlen."

    B.- In der Folge entstanden zwischen den eingesetzten Erben
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob es sich bei den Zuteilungen
der Liegenschaften, deren Werte sich stark unterscheiden, um
Vorausvermächtnisse oder um blosse Teilungsvorschriften handle. Nachdem
ihnen die Willensvollstreckerin in einem Schreiben kurz die Folgen der
unterschiedlichen Standpunkte dargelegt und festgehalten hatte, dass sie
selber die testamentarische Bestimmung als Teilungsvorschrift auffasse,
unterschrieben die Erben bzw. ihre gesetzlichen Vertreter am 22. Juni 1985
folgende, von der Zürcher Kantonalbank verfasste und mit "Stellungnahme zur
Zuteilung der Liegenschaften z.H. der Zürcher Kantonalbank" überschriebene
Erklärung:

    "Die Unterzeichneten verstehen die Zuteilung der Liegenschaften in

    Anrechnung an die jeweiligen Erbteile."

    Mit Schreiben vom 2. Juli 1985 an die Willensvollstreckerin widerriefen
R. und F. E. diese Erklärung und stellten sich fortan auf den Standpunkt,
es handle sich bei den betreffenden Bestimmungen um Vermächtnisse.

    C.- Mit Eingabe vom 19. Februar 1986 erhoben R. und F. E. beim
Bezirksgericht Zürich Klage gegen D. und L. Sie verlangten, es sei
ihnen die Liegenschaft an der V.-Strasse als Vorausvermächtnis und ohne
Anrechnung an ihren Erbteil zuzuweisen. D. und L. forderten widerklageweise
die gerichtliche Feststellung und Teilung des Nachlasses, wobei die
Liegenschaften auf Anrechnung an die Erbteile zuzuweisen seien.

    Mit Urteil vom 3. Juli 1987 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage
gut und wies die Widerklage ab. Auf Berufung der Beklagten hin bestätigte
das Obergericht das erstinstanzliche Urteil mit Entscheid vom 23. Februar
1988. Eine gegen dieses Urteil gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. April 1989 ab.

    D.- Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Beklagten rechtzeitig
Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das vorinstanzliche
Urteil aufzuheben, die Klage abzuweisen und ihre Widerklage gutzuheissen.

    Die Klägerinnen beantragen, die Berufung abzuweisen. Das Obergericht
des Kantons Zürich hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Obergericht ging davon aus, dass es sich bei den Zuweisungen
der Liegenschaften im Testament um Vorausvermächtnisse und nicht um
blosse Teilungsregeln handle. Die Beklagten werfen der Vorinstanz vor,
die Verfügung falsch ausgelegt und die von ihnen angerufene Zeugin nicht
einvernommen zu haben.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung ist das Bundesgericht nicht an
die vorinstanzliche Auslegung des Testamentes gebunden. Es prüft frei,
was die Erblasserin mit ihrem Testament wollte. Verbindlich sind für das
Bundesgericht nur die tatsächlichen Feststellungen, aus denen dieser Wille
erschlossen wird (BGE 100 II 446 E. 6; 91 II 99 E. 3; 90 II 480 E. 3,
mit Hinweisen).

    Für die Auslegung eines Testamentes ist von dessen Wortlaut
auszugehen. Ist er für sich selbst betrachtet und aus sich selbst
erklärt klar, so hat es bei dieser Aussage zu bleiben. Sind dagegen die
Testamentsbestimmungen so unklar, dass sie ebensogut im einen wie im andern
Sinne verstanden werden können bzw. sich mehrere Auslegungen mit guten
Gründen vertreten lassen (vgl. BGE 86 II 463), so dürfen ausserhalb der
Testamentsurkunde liegende Beweismittel zur Auslegung herangezogen werden
(BGE 109 II 406 E. 2b; 108 II 282 E. 4a; 104 II 340 E. 2c; 100 II 446
E. 6).

    b) Die beiden kantonalen Instanzen haben nicht verkannt, dass die
Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben in einem Testament im
Zweifel als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis zu
verstehen ist (Art. 608 Abs. 3 und Art. 522 Abs. 2 ZGB; BGE 103 II 92
E. 3b). Sie entschieden aber, dass sich aufgrund des Wortlautes des
Testamentes zweifelsfrei ergäbe, die Erblasserin habe die Klägerinnen
mit einem Vermächtnis begünstigen wollen.

    In der Tat erlaubt der Wortlaut der Buchstaben a und b der vierten
Ziffer des Testamentes zunächst keinen Entscheid darüber, ob blosse
Teilungsvorschriften oder Vorausvermächtnisse vorliegen. Dass es sich
um Vorausvermächtnisse handeln muss, ergibt sich aber klar aus den
Buchstaben c und d der genannten Testamentsbestimmung, weil diese die
Gleichbehandlung aller eingesetzten Erben für den "restlichen Nachlass"
und die Bezahlung der auf den Liegenschaften lastenden Schulden durch
den Nachlass vorsehen. Das Wort "restlich" in Buchstabe c kann im
Zusammenhang mit der Gleichbehandlung der Erben nur bedeuten, dass mit
Bezug auf die vorher genannten Nachlasswerte eine Gleichbehandlung nicht
erfolgen solle. Die in Buchstabe d enthaltene Regelung über die auf den
Liegenschaften lastenden Schulden wäre - wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt - vollständig überflüssig, wenn eine blosse Teilungsvorschrift
und kein Vorausvermächtnis vorläge. Zuzugeben ist allerdings, dass sie auch
bei Annahme eines Vorausvermächtnisses nicht nötig wäre, um zu bestimmen,
was jeder Partei zukommt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind nämlich die Erben und nicht die Vermächtnisnehmer Schuldner der
persönlichen Verpflichtung, welche durch die vermachte Sache gesichert ist
(BGE 104 II 338 ff.). Da diese Rechtsprechung aber nicht unbestritten
ist (vgl. PIOTET, Erbrecht, in: SPR Bd. IV/1, Basel und Stuttgart,
1978, S. 133), erweist sich die Bestimmung im Testament als sinnvolle
Klärung. Zudem stellt sie sicher, dass die dinglichen Belastungen vor der
Übertragung der Liegenschaften auf die Begünstigten durch den Nachlass
abgelöst werden.

    Betrachtet man Ziffer 4 des Testamentes als Ganzes, kann somit kein
Zweifel darüber bestehen, dass es sich um Vorausvermächtnisse handeln muss.

    Zweifel an dieser Auslegung könnten allenfalls aufgrund der
Ziffern 2 und 3 des Testamentes entstehen. In Ziffer 2 wird nämlich
ein Vermächtnis ausgesetzt, während in Ziffer 3 die Erbeinsetzung
erfolgt. Es wäre deshalb wohl klarer gewesen, wenn die Bestimmung über
die Liegenschaften nach Ziffer 2, also vor der Erbeinsetzung, aufgeführt
worden wäre. Die Betrachtung des ganzen Testamentes zeigt indessen, dass
diesem systematischen Element keine Bedeutung geschenkt werden kann. Eine
weitere, von beiden Parteien als Vermächtnis anerkannte Verfügung zu
Gunsten von Y. findet sich nämlich in Ziffer 5 des Testamentes, somit
nach der Erbeinsetzung. Auch der Aufbau des Testamentes vermag somit
keinen Zweifel daran zu begründen, dass es sich bei den umstrittenen
Bestimmungen um Vermächtnisse handelt.

    Die in der Berufungsschrift vorgebrachten Argumente sind nicht
geeignet, die vom Obergericht vertretene Auslegung des Testamentes zu
widerlegen. Der Umstand, dass mit den Vorausvermächtnissen zwei der vier
eingesetzten Erben stark begünstigt werden, spricht nicht gegen diese
Auslegung, sondern wurde von der Erblasserin offensichtlich bewusst
in Kauf genommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten untermauert die
für die Grundpfandschulden getroffene Anordnung - wie aufgezeigt - die
vorinstanzliche Auslegung und spricht nicht gegen sie.

    c) Das Testament ist somit aus sich selber verständlich. Auf Umstände
ausserhalb der Urkunde braucht nicht zurückgegriffen zu werden. Damit
erweist sich auch der Antrag der Beklagten als unbegründet, die Sache
an das Obergericht zurückzuweisen, um Y. als Zeugin einzuvernehmen. Es
kann deshalb auch offenbleiben, ob die Kritik an der vom Obergericht
vorweggenommen Beweiswürdigung der möglichen Zeugenaussage von Y. eine in
der Berufung unzulässige Kritik an tatsächlichen Feststellungen darstellt.

    Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, soweit mit ihr die
obergerichtliche Auslegung des Testamentes angefochten wird.

Erwägung 2

    2.- In der Berufung wird sodann wie schon vor den kantonalen Instanzen
geltend gemacht, die Annahme, bei der umstrittenen testamentarischen
Verfügung handle es sich um ein Vorausvermächtnis, könne für den Ausgang
des Rechtsstreites nicht entscheidend sein. Die Parteien hätten am 22. Juni
1985 schriftlich vereinbart, die Liegenschaften in Anrechnung an die
jeweiligen Erbteile zuzuweisen. Daran seien sie nun gebunden. Es fragt
sich somit, ob dieser gemeinsamen Erklärung eine bindende Wirkung zukommt.

    a) In der Berufung wird diese Vereinbarung als partieller
Erbteilungsvertrag bezeichnet und festgehalten, dass sie der Formvorschrift
von Art. 634 ZGB genüge.

    Mit der Erbteilung vereinbaren die Erben verbindlich, wie der Nachlass
unter sie aufzuteilen sei. Es kann sich um eine vollständige oder eine
partielle Teilung handeln (vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, Bern
1988, S. 206 f.). Der Teilungsvertrag braucht nicht alle Einzelheiten
der Liquidation zu enthalten. Er kann sogar die Zuweisung der einzelnen
Teile einer erst nachträglich vorzunehmenden Losziehung überlassen. Es
genügt die Festlegung eines objektiven Verfahrens, das die Auflösung
der Erbengemeinschaft gestattet (TUOR/PICENONI, Berner Kommentar,
N. 18 zu Art. 634 ZGB). So hat das Bundesgericht in der schriftlichen
Vereinbarung, Nachlassliegenschaften unter den Erben zu versteigern,
einen Erbteilungsvertrag erblickt, obgleich darin naturgemäss weder der
oder die Übernehmer noch die Anrechnungswerte festgehalten wurden (BGE 83
II 373). Nicht verbindlich sind demgegenüber reine Vorbereitungshandlungen
für eine Realteilung, auch wenn sie der Schriftform genügen (TUOR/PICENONI,
aaO, N. 6 zu Art. 634 ZGB).

    Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass Gegenstand der Erklärung
vom 22. Juni 1985, wenn man ihr überhaupt bindende Wirkung zusprechen will,
in erster Linie nicht die Zuweisung bestimmter Nachlassaktiven bildet. Wer
welche Liegenschaft erhalten soll, ergibt sich unbestrittenermassen
eindeutig aus dem Testament. Die Vereinbarung legt auch nicht ein
bestimmtes Verfahren fest, welches die Erbteilung ermöglichen soll. Sie
enthält vielmehr einen Verzicht auf die mit den Vermächtnissen bezweckten
Begünstigungen.

    Das Vermächtnis verschafft dem Bedachten nur einen persönlichen
Anspruch gegenüber den Belasteten auf Ausrichtung des vermachten
Vermögenswertes (TUOR/PICENONI, aaO, N. 2 zu Art. 562). Der
Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis ausschlagen (Art. 577 ZGB)
bzw. die entsprechende Forderung erlassen (vgl. TUOR/PICENONI, aaO, N. 4 zu
Art. 577 ZGB; CHRISTOPH BURCKHARDT, Die Vermächtnisforderung, Diss. Zürich
1986, S 117). Ein Vertrag, in dem auf ein Vorausvermächtnis verzichtet
wird, ist somit grundsätzlich zulässig. Mangels einer entsprechenden
Gesetzesbestimmung ist er im Gegensatz zum Erbteilungsvertrag nicht
an eine bestimmte Form gebunden (TUOR/PICENONI, aaO, N. 7 zu Art. 577;
BURCKHARDT, aaO, S. 113). Das Obergericht ist in seinem Urteil denn auch
nicht davon ausgegangen, dass eine entsprechende Vereinbarung in keinem
Fall verbindlich sein könne. Diese Frage hat es vielmehr offengelassen.

    b) Das Obergericht hielt die Erklärung vom 22. Juni 1985 vielmehr
in erster Linie deshalb für unerheblich, weil ihr kein verbindlicher
Verzicht auf das Vorausvermächtnis entnommen werden könne. Auch dagegen
richtet sich die Berufung.

    Soweit in dieser Erklärung ein Erlassvertrag erblickt wird, richtet
sich seine Auslegung nach Art. 18 OR. Stellt sie eine Ausschlagung nach
Art. 577 ZGB dar, so handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft,
und Art. 18 OR ist analog anwendbar (TUOR/PICENONI, aaO, N. 5 zu Art. 577
ZGB; KRAMER, Berner Kommentar, N. 50 zu Art. 18 OR). Der Inhalt bestimmt
sich somit in erster Linie nach dem wirklichen Willen des Erklärenden
bzw. der Vertragsparteien. Lässt sich kein wirklicher Wille nachweisen,
so richtet sich der Inhalt einer Erklärung nach dem hypothetischen Willen
bzw. nach dem Vertrauensgrundsatz, d.h. danach, wie die Erklärung vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 113 II
50 E. 1a mit Hinweis). Die Vorinstanz entschied, dass das von den Parteien
unterzeichnete Schreiben vom 22. Juni 1985 keine rechtsgestaltende
Willensäusserung, sondern nur eine unverbindliche Erklärung darüber
sei, wie die Erben das Testament verstünden. Sie stützt sich für diese
Auslegung nicht auf die Feststellung eines tatsächlichen Willens, sondern
zieht diesen Schluss aus dem Wortlaut und den Umständen, unter denen die
Erklärung abgegeben wurde. Das Bundesgericht kann diese Würdigung deshalb
frei überprüfen (BGE 113 II 50; 107 II 163 E. 6b mit Hinweisen).

    Das auszulegende Schriftstück besagt nur, dass die Parteien "die
Zuteilung der Liegenschaften in Anrechnung an die jeweiligen Erbteile"
verstehen. Von seinem Wortlaut her enthält es keine rechtsgestaltende
Erklärung, wie das Obergericht richtig feststellt. Eine solche könnte sich
somit nur aus den Umständen ergeben, unter denen diese Erklärung abgegeben
wurde. Der Anstoss ging von der Willensvollstreckerin aus, die auch
den Text verfasst hatte und zur Ausarbeitung eines Teilungsvorschlages
benötigte. Es ist von Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass der
Willensvollstrecker verpflichtet ist, sich nach den Wünschen der Erben
zu erkundigen und ihnen bei seinem Vorgehen mit Blick auf die Teilung
grundsätzlich Rechnung zu tragen (BGE 108 II 538 E. 2c). Von daher
versteht sich auch das Handeln der Kantonalbank. Die Erben haben ein
Interesse daran, dass der Willensvollstrecker den Teilungsvorschlag nicht
in einer Art ausarbeitet, bei der von vornherein feststeht, dass sie ihn
nicht annehmen werden. Ist die Auslegung des Testamentes zweifelhaft,
so ist es sicher sinnvoll, wenn der Willensvollstrecker vor Ausarbeitung
des Teilungsvorschlages die Meinung der Erben einholt. Daraus kann aber,
wie das Obergericht zu Recht festgestellt hat, noch nicht geschlossen
werden, dass die Erben an ihre Meinungsäusserung für die Teilung endgültig
gebunden sein wollen. Ein Bindungswille darf bei Erklärungen, die die
Teilung bloss vorbereiten sollen, nicht leichthin angenommen werden
(TUOR/PICENONI, aaO, N. 6 zu Art. 634 ZGB). Namentlich erscheint ein derart
weitgehender Bindungswille unwahrscheinlich, wenn die geäusserte Meinung
einem Verzicht auf eine erhebliche Begünstigung gleichkommt. Die dagegen
in der Berufung vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Aus
dem Umstand, dass der Willensvollstrecker die Teilung des Nachlasses
voranzutreiben hat, kann nicht geschlossen werden, er habe auch die im
Teilungsvertrag zu regelnden Punkte in Einzelfragen zu zerlegen und die
Erben zu Teilvereinbarungen über diese Punkte anzuhalten. Soweit aus den
von den Erben zu Einzelfragen abgegebenen Erklärungen nichts anderes zu
entnehmen ist, muss es ihnen vielmehr offenstehen, erst nach Unterbreitung
des vollständigen Teilungsvorschlages zu entscheiden, ob sie mit den
vorgeschlagenen Lösungen einverstanden sind oder nicht. Können sie sich
dann nicht einigen, so steht es ihnen frei, die streitigen Punkte in
einem Erbteilungsprozess auszutragen.

    c) Fehlte es bei Abgabe der Erklärung vom 22. Juni 1985 am Willen,
sich zu binden, und können schon deshalb die Klägerinnen nicht daran
behaftet werden, sie hätten selber in den entsprechenden testamentarischen
Bestimmungen nur Teilungsregeln gesehen, so braucht nicht weiter geprüft
zu werden, ob ein Irrtum vorliegt, der die betreffende Vereinbarung
anfechtbar macht.

    Soweit sich die Berufung gegen die Gutheissung des klägerischen
Rechtsbegehrens wendet, erweist sie sich somit als unbegründet.