Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 321



115 II 321

59. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1989
i.S. X. gegen X. (Berufung). Regeste

    Ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden
Ehegatten (Art. 214 Abs. 3 aZGB; Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB).

    Eine unter der Herrschaft des alten Eherechts durch Ehevertrag
begründete Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden Ehegatten,
die Pflichtteilsansprüche eines nichtgemeinsamen Kindes verletzt,
unterliegt der Herabsetzung.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Das Bundesgericht hat in BGE 102 II 313 ff. festgehalten, dass
die ehevertragliche Zuweisung des ganzen Vorschlags an den überlebenden
Ehegatten wie eine Verfügung von Todes wegen insoweit der Herabsetzung
unterliege, als Pflichtteilsrechte der Nachkommen verletzt seien. Diese
Rechtsprechung wurde trotz der in der Lehre erhobenen Einwände einige Jahre
später bestätigt (BGE 106 II 272 ff., insbes. S. 277 f.). In beiden Fällen
war es - wie hier - um den Erbanspruch einer Person gegangen, die das Kind
nur eines der am Ehevertrag beteiligten Gatten war. Das neue Eherecht,
das seit 1. Januar 1988 in Kraft steht, sieht in Art. 216 Abs. 2 ZGB
ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen zwischen Ehegatten über eine
von der gesetzlichen Regelung (Art. 215 ZGB) abweichende Beteiligung
am Vorschlag die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und
deren Nachkommen nicht beeinträchtigen dürfen. Eheverträge, die wie der
vorliegende noch unter der Herrschaft des früheren Rechts abgeschlossen
worden sind, behalten zwar grundsätzlich ihre Gültigkeit (Art. 10 Abs. 1
SchlTZGB), gemäss Art. 10 Abs. 3 SchlTZGB jedoch ebenfalls nur unter
dem Vorbehalt der Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und
ihrer Nachkommen (zu Bedeutung und Tragweite dieser Bestimmung DRUEY,
Das neue Erbrecht und seine Übergangsordnung, in: Hausheer (Hrsg.),
Vom alten zum neuen Eherecht, Bern 1986, S. 176). Art. 10 Abs. 3
SchlTZGB soll nach Auffassung des Parlaments auch auf Fälle wie den
vorliegenden, wo der Todesfall nach Verabschiedung des neuen Rechts,
aber noch vor dessen Inkraftsetzung eingetreten ist, Anwendung finden
(DRUEY, aaO S. 176/177). Unter diesen Umständen erscheint die Auffassung
des Obergerichts, der strittige Ehevertrag unterliege der Herabsetzung,
jedenfalls dem Ergebnis nach in keiner Weise als bundesrechtswidrig...