Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 II 309



115 II 309

57. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Juli 1989 i.S. X.
geborene Y. gegen X. (Berufung) Regeste

    Abänderung des Scheidungsurteils; Anpassung einer Scheidungsrente
nach Massgabe der seit der Scheidung eingetretenen Teuerung (Art. 153 ZGB).

    1. Soweit eine Scheidungsrente Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzcharakter hat, kann sie nachträglich in dem Masse
der eingetretenen Teuerung angepasst werden, als das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen mit der Teuerung Schritt gehalten hat (E. 1 und 2a).

    2. Wo das ordentliche Einkommen sich auf die AHV-Rente beschränkt, der
Unterhaltspflichtige jedoch über Vermögen verfügt, ist auch diesem Rechnung
zu tragen; dabei verstösst es grundsätzlich nicht gegen Bundesrecht,
hauptsächlich bei Immobilien einen durchschnittlichen Kapitalzins zu
ermitteln, vorausgesetzt, dass kein übersetzter Zinssatz gewählt wird
(E. 3a und 3b); die nachträgliche teuerungsbedingte Anpassung der Rente
darf in einem solchen Fall nicht dazu führen, dass der Pflichtige genötigt
wird, das von ihm bewohnte Haus zu veräussern (E. 3c).

    3. Dem Abänderungsrichter ist es verwehrt, die Anpassung der Rente
von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berechtigten oder von anderen
Umständen abhängig zu machen, die der Scheidungsrichter bei der Festsetzung
einer Rente zu berücksichtigen hätte (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Ehe von A. und B. X.-Y. wurde durch Urteil des Bezirksgerichts
N. vom 24. und 27. Juni 1966 geschieden. A. X. wurde verpflichtet,
der geschiedenen Ehefrau eine Rente von zunächst Fr. 700.-- monatlich
zu zahlen. Ferner wurde festgelegt, dass die Rente sich mit seiner
Entlastung von der Unterhaltspflicht gegenüber den drei Kindern stufenweise
erhöhe. Seit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes, d.h. seit 1. April
1973, betrug sie Fr. 1'000.-- im Monat.

    Mit Eingabe vom 24. November 1987 erhob B. X. geborene
Y. beim Bezirksgericht N. gegen A. X. Klage auf Abänderung des
Scheidungsurteils. Mit ihrem in der bezirksgerichtlichen Verhandlung
ergänzten Rechtsbegehren verlangte sie, die ihr zugesprochene Rente sei
dem aktuellen Stand der Teuerung anzupassen, d.h. neu auf Fr. 1'950.-- im
Monat festzusetzen, und es sei für die Zukunft eine Indexierung vorzusehen.

    Das Bezirksgericht hiess die Klage am 20. Mai 1988 gut und änderte das
Scheidungsurteil dahin ab, dass der Beklagte mit Wirkung ab 1. Dezember
1987 eine monatliche und monatlich vorauszahlbare Rente nach Art. 151
ZGB von Fr. 1'950.-- zu zahlen habe und dass der Rentenbetrag für die
Zukunft indexgebunden sei.

    In teilweiser Gutheissung einer Berufung des Beklagten setzte
das Kantonsgericht die Rente auf Fr. 1'500.-- im Monat fest; daneben
formulierte es die Indexklausel neu.

    Gegen das kantonsgerichtliche Urteil haben sowohl die Klägerin als
auch der Beklagte Berufung erhoben. Die Klägerin beantragt, der Beklagte
sei zu verpflichten, ihr eine Rente im indexierten Betrag von monatlich
Fr. 1'950.-- zu bezahlen. Der Beklagte stellt seinerseits den Antrag, die
Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vollumfänglich abzuweisen.

    Beide Parteien schliessen auf Abweisung der Berufung der Gegenpartei.

    Die vom Beklagten gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV hat die
erkennende Abteilung am 6. Juni 1989 abgewiesen, soweit sie darauf eintrat.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Wie das Kantonsgericht zutreffend festhält, ist nach der in BGE 100
II 245 ff. begründeten Rechtsprechung die Indexierung einer Unterhalts-
oder Unterhaltsersatzrente im Sinne von Art. 152 bzw. 151 ZGB auch
gegen den Willen des Rentenverpflichteten zulässig, wenn die bestimmte
Aussicht besteht, dass dessen Einkommen der Teuerung laufend angeglichen
wird (BGE 100 II 253). In BGE 105 II 171 E. 3b hat das Bundesgericht
sodann entschieden, dass diese Rechtsprechung sinngemäss ebenso für
eine nachträglich anbegehrte Anpassung der Rente an die Teuerung gelten
müsse; auch in diesem Fall werde keine nach Art. 153 Abs. 2 ZGB verpönte
nachträgliche materielle Erhöhung der Rente vorgenommen, sondern diese
lediglich wertmässig, im Vergleich zur Kaufkraft, auf derselben Höhe
gehalten. Voraussetzung ist auch hier, dass sich das Einkommen des
Pflichtigen seit der Scheidung der Teuerung angepasst hat...

Erwägung 2

    2.- a) Dass die Rente, die der Klägerin vom erstinstanzlichen
Scheidungsrichter ausdrücklich sowohl gestützt auf Art. 151 als auch
gestützt auf Art. 152 ZGB zuerkannt, vom Kantonsgericht ... im Urteil
vom 27. April 1967 wie auch vom Bundesgericht im Urteil vom 18. Dezember
1967 jedoch als Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 151 ZGB bezeichnet wurde,
vorwiegend dem Unterhaltsersatz dienen sollte, ist nicht mehr streitig. Das
Kantonsgericht stellt fest, dass die Rente nur zu einem kleinen Teil
als Ersatz für verlorene Anwartschaften gedacht gewesen sei. Zu prüfen
ist dagegen, ob das Einkommen des Beklagten sich seit der Scheidung der
Teuerung angepasst habe. Sollte dies nur beschränkt der Fall gewesen
sein, wäre die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten nicht einfach
abzuweisen, sondern eben nur teilweise gutzuheissen.

    b) Das Kantonsgericht hat zur strittigen Frage festgehalten, dass
das vom Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung erzielte Einkommen bei
Berücksichtigung der Teuerung Ende 1987 dem Betrag von Fr. 73'165.90
entsprochen hätte. Sodann weist die Vorinstanz darauf hin, dass der 1915
geborene Beklagte als AHV-Rentner gemäss den Steuerunterlagen praktisch
kein Einkommen erziele, jedoch über erhebliches Vermögen verfüge;
es liege ein atypischer Fall vor, bei dem neben dem Renteneinkommen
auch der Vermögensertrag des Pflichtigen in die Beurteilung
miteinzubeziehen sei. Dabei gehe es nicht an, einfach auf den in den
Steuerunterlagen ausgewiesenen Ertrag abzustellen, sondern es sei von einem
durchschnittlichen, bei gewöhnlicher Vermögensanlage erzielbaren Betrag,
mit andern Worten von dem auszugehen, was der Beklagte bei produktiver
Verwendung des Vermögens normalerweise erzielen könnte. Das Kantonsgericht
hat ausdrücklich festgehalten, dass diese Berechnungsart nicht ein
doloses Verhalten des Pflichtigen voraussetze. Für die Ermittlung des
Einkommens aus Vermögen hat es einen durchschnittlichen Zinssatz von 4,5%
als angemessen betrachtet; ein solcher sei auch heute, ohne spekulieren
zu müssen, erzielbar. Für Darlehen, die der Beklagte den beiden Kindern
... zu Vorzugszinsen gewährt hat, ging das Kantonsgericht allerdings
von den effektiven Zinserträgen aus, welche die Klägerin an Schranken
ausdrücklich anerkannt habe. Ausserdem setzte die Vorinstanz bezüglich
der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft, die einen Steuerwert von
Fr. 218'000.-- aufweise und mit Fr. 100'000.-- hypothekarisch belastet
sei, den Eigenmietwert von Fr. 11'200.-- ein; von einer Verzinsung des
Nettobetrags (von Fr. 118'000.--) zu 4,5% sei in diesem Fall abzusehen.

    c) Den gesamten Vermögensertrag des Beklagten bezifferte das
Kantonsgericht auf Fr. 55'528.--, was zusammen mit der derzeitigen
AHV-Rente von Fr. 18'000.-- ein massgebliches Jahreseinkommen von
Fr. 73'528.-- ergebe. Diese Summe liegt über dem Betrag von Fr. 73'165.90,
den es durch eine Aufwertung nach Massgabe der Teuerung als Einkommen
des Beklagten im Zeitpunkt der Scheidung ermittelt hat. Dennoch hat die
Vorinstanz die Rente nicht in dem von der Klägerin verlangten Umfang
angepasst; statt der geforderten Fr. 1'950.-- im Monat, sprach sie der
Klägerin lediglich Fr. 1'500.-- zu. Sie hat dafürgehalten, dass aus
Gründen der Billigkeit auch die wirtschaftliche Lage der Klägerin und
weitere Umstände einzubeziehen seien, so vor allem die seit der Scheidung
verstrichene Zeit, die Tatsache, dass die Klägerin keinen Anspruch auf
Beibehaltung des gleichen Lebensstandards wie in der Ehe habe, und dass
sie aus der Sicht ihres Alters nach der neuesten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres mit einer Dauerrente hätte
rechnen können. Ferner hat die Vorinstanz berücksichtigt, dass die in
Frage stehende Rente nicht ausschliesslich Unterhaltsersatz darstellt
und dass andererseits der Beklagte sein erhöhtes Einkommen nicht mehr
aus aktiver Arbeit erziele, sondern dass sich dieses hauptsächlich aus
dem Vermögensertrag ergebe. All diese Umstände lassen nach Auffassung
des Kantonsgerichts im vorliegenden - atypischen - Fall eine gewisse
Zurückhaltung bei der Festsetzung des neuen Rentenbetrags als angebracht
erscheinen.

Erwägung 3

    3.- a) Mit seiner Berufung verlangt der Beklagte in grundsätzlicher
Hinsicht, dass bei der Ermittlung seines Vermögensertrags nicht von
hypothetischen, sondern von den tatsächlichen Einkünften ausgegangen
werde; auf ein hypothetisches Einkommen dürfe bei der nachträglichen
Indexierung einer Rente nur dann abgestellt werden, wenn es der Pflichtige
absichtlich unterlasse, einen angemessenen Vermögensertrag zu erzielen;
davon könne vorliegend keine Rede sein. Abgesehen davon, entspreche sein
tatsächlich erzielter Vermögensertrag einer durchaus produktiven Verwendung
des Vermögens. Im Rahmen einer Klage auf nachträgliche Indexierung
der Scheidungsrente könnten nicht andere Massstäbe angelegt werden als
diejenigen, die beim Scheidungsprozess Anwendung gefunden hätten, würde
doch andernfalls der Grundsatz verletzt, dass die nachträgliche Indexierung
nur bei vollem Teuerungsausgleich verfügt werden dürfe. Im Zeitpunkt der
Urteilsfällung habe sein Einkommen nur Fr. 48'989.-- (bzw. gemäss der vom
Beklagten persönlich eingereichten Eingabe vom 2. März 1989 Fr. 49'957.--)
betragen. Damit sei die Voraussetzung für eine Anpassung nicht gegeben.

    b) Es liegt hier in der Tat insofern ein besonderer Fall vor, als das
ordentliche Einkommen des Beklagten sich auf die AHV-Rente beschränkt,
der Beklagte jedoch über ein gewisses Vermögen verfügt. Bezüglich der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des rentenpflichtigen Beklagten ist
bei dieser Sachlage einzig von Belang, ob und in welchem Masse sie mit
der seit der Scheidung eingetretenen Teuerung Schritt gehalten habe. Dazu
bedarf es keiner exakten Ermittlung der Einnahmen, und es kann auch
nicht darum gehen, abzuklären, ob und wie der Beklagte grössere Einkünfte
erzielen könnte.

    Dass sein Vermögen in die Beurteilung der Abänderungsklage
einzubeziehen ist, anerkennt auch der Beklagte selbst. Hingegen beanstandet
er das Vorgehen der Vorinstanz, die - abgesehen von zwei Abweichungen
bezüglich des Wohnhauses, wo sie auf den Eigenmietwert abgestellt hat,
und der den beiden Kindern gewährten Darlehen - den Vermögensertrag in
der Weise ermittelt hat, dass sie von einer einheitlichen Verzinsung zu
4,5% ausging. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt darin nicht. Das
Vermögen des Beklagten besteht zu einem nicht unbedeutenden Teil aus
Immobilien (Wohnhaus ..., Ferienhaus ... und Wald ...), deren Ertrag zu
bestimmen angesichts ihrer Verschiedenartigkeit nicht einfach ist. Die
vom Kantonsgericht gewählte Methode - Ermittlung eines durchschnittlichen
Kapitalzinses - erscheint für einen Fall der vorliegenden Art grundsätzlich
als angemessen, sofern dieser Rechnung kein übersetzter Zinssatz zugrunde
gelegt wird. Die hier eingesetzten 4,5% mögen sich zwar an der oberen
Grenze bewegen, doch ist andererseits darauf hinzuweisen, dass die
Vorinstanz nicht vom effektiven Wert der Liegenschaften ausgegangen ist,
sondern vom viel tieferen Steuerwert.

    Dem Einwand des Beklagten, das Kantonsgericht hätte den Zins für
die auf dem Wohnhaus lastende Hypothek (den der Beklagte ebenfalls mit
4,5% angibt) in Abzug bringen müssen, ist entgegenzuhalten, dass die
Vorinstanz die Schuldenlast von Anfang an abgezogen und den Ertrag nur
auf dem Netto-Vermögen errechnet hat. Zudem ist für das Wohnhaus ohnehin
der Eigenmietwert eingesetzt worden.

    Was der Beklagte mit Bezug auf das bewegliche Vermögen - in
tatsächlicher Hinsicht - vorbringt (Auslagen für den Sohn C.; keine
einheitliche Wahl des massgeblichen Zeitpunkts bei der Ermittlung des
Vermögensstandes), findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze und
kann hier deshalb nicht gehört werden. Unbegründet ist von vornherein die
Rüge betreffend den Zeitpunkt, den das Kantonsgericht für die Prüfung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten grundsätzlich als massgeblich
erachtet hat. Dem Abstellen auf die Lage bei Einleitung der Klage steht
jedenfalls von Bundesrechts wegen nichts entgegen (dazu BÜHLER/SPÜHLER,
N. 79 zu Art. 153 ZGB; HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht,
Zusatzband zur 3. Auflage, S. 91); die vorinstanzliche Lösung ist im
übrigen durchaus sachgerecht.

    c) Wo die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - wie
hier - zu einem bedeutenden Teil auf dem Vermögen beruht, darf die
nachträgliche teuerungsbedingte Anpassung der Rente nicht dazu führen,
dass der Verpflichtete genötigt wird, die Liegenschaft zu veräussern,
die er selbst bewohnt. In Anbetracht der Zusammensetzung des Vermögens
ist dies beim Beklagten nicht der Fall.

Erwägung 4

    4.- a) Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz die Rente nicht in
dem von der Klägerin verlangten Mass erhöht. Unter Berufung auf BGE 105
II 171 E. c führt sie aus, dass auch die nachträgliche Indexierung sich
nach Recht und Billigkeit zu richten habe; es seien deshalb sowohl die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin wie auch weitere Umstände in
die Beurteilung miteinzubeziehen.

    An der erwähnten Stelle hat das Bundesgericht wohl festgehalten, die
(nachträgliche) Indexierung entspreche - auch - einem Gebot der Billigkeit.
Indessen hat es in diesem Zusammenhang einzig darauf hingewiesen, dass
die Kaufkraft der der geschiedenen Ehefrau zugesprochenen Rente seit der
Scheidung auf ungefähr die Hälfte gesunken sei, während das Einkommen des
Unterhaltsverpflichteten sich beinahe verdoppelt habe. Dass im Rahmen
einer Rentenanpassung zur ausschliesslichen Erhaltung der Kaufkraft,
auch etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse der Rentenberechtigten (neu)
zu würdigen oder noch andere Umstände in die Beurteilung einzubeziehen
wären, hat das Bundesgericht dagegen nicht gesagt. Es ginge denn
in der Tat nicht an, dass der Abänderungsrichter in einem Fall der
vorliegenden Art den Rentenanspruch dem Grundsatze nach neu überprüfen
würde. Wegen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten
des Berechtigten kann eine auf Art. 151 ZGB beruhende Unterhaltsrente im
übrigen ohnehin nicht herabgesetzt werden (vgl. BGE 110 II 114 f. E. b
mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts ist nach dem
Gesagten insbesondere auch ohne Belang, dass eine geschiedene Frau nicht
Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards habe, dass nach
der heutigen Praxis eine Frau, die im Zeitpunkt der Scheidung 45 Jahre alt
ist, nicht ohne weiteres Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Rente habe
und dass seit der Scheidung der Ehe der Parteien 20 Jahre verstrichen sind.

    b) Einziger Grund, die der Klägerin vom Scheidungsrichter zugesprochene
Rente nicht in vollem Masse der eingetretenen Teuerung anzupassen,
ist der Umstand, dass mit ihr zu einem - kleineren - Teil Anwartschaften
abgegolten werden sollen. Dieser Tatsache hat die Klägerin bereits in ihrem
Klagebegehren Rechnung getragen, indem sie statt der Erhöhung der Rente
auf Fr. 2'203.80 (wie eine volle Anpassung sie nach den vorinstanzlichen
Feststellungen ergeben würde) eine Heraufsetzung auf lediglich Fr. 1'950.--
im Monat verlangt hat. Dass und inwiefern mit diesem Abzug dem Umstand
nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre, dass die Rente zum
Teil als Anwartschaftsersatz gedacht war, und dass eine in diesem Punkt
vollumfängliche Gutheissung der Klage Bundesrecht verletzen sollte, macht
der Beklagte nicht geltend. Hingegen hat die Vorinstanz insofern gegen
Bundesrecht verstossen, als sie die oben angeführten sachfremden Kriterien
in die Beurteilung miteinbezogen hat. Die Klägerin hat somit Anspruch auf
die Anpassung der Rente in dem von ihr beantragten Umfang. Ihre Berufung
ist demnach gutzuheissen.