Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 III 28



115 III 28

7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3.
Januar 1989 i.S. Brownhill Resources Inc. (Rekurs) Regeste

    Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten
Forderung (Art. 81 SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2 SchKG).

    1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in
dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklärung wirkt
im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ist demgegenüber das Exequatur
gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erteilt worden, so erstreckt es
sich nur auf den betreffenden Kanton. Bevor die Betreibung in dem Kanton,
wohin der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat, fortgesetzt werden kann,
muss der Gläubiger dort das ausländische Urteil vollstreckbar erklären
lassen und, gestützt auf dieses Exequatur, noch einmal definitive
Rechtsöffnung verlangen (E. 3).

    2. Der Umstand, dass der Schuldner Arrestaufhebungsklage erhoben hat,
rechtfertigt keine Sistierung des Betreibungsverfahrens (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Der Arrestrichter von Genf bewilligte der Sigmoil Resources
N.V. (Curaçao) am 30. Januar 1987 gegen die Brownhill Resources
Inc. gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einen Arrest für eine
auf Vertragsverletzungen beruhende Schadenersatzforderung.

    Am 23. Februar 1987 fällte der High Court of Justice in London ein
Urteil, welches die Arrestschuldnerin (unter ihrer damaligen Firma)
zur Bezahlung der Forderung verpflichtete. Dieses Urteil erklärte der
erstinstanzliche Richter von Genf am 6. Juli 1987 als vollstreckbar;
zugleich erteilte er der Sigmoil Resources N.V., die den Arrest durch
Betreibung prosequiert hatte, definitive Rechtsöffnung.

    Am 9. Juni 1988 hiess der erstinstanzliche Richter von Genf eine
Arrestaufhebungsklage der Brownhill Resources Inc. gut und hob den auf
Verlangen der Sigmoil Resources N.V. erlassenen Arrestbefehl auf. Die
Gläubigerin zog diesen Entscheid weiter, und er war zur Zeit der Fällung
des vorliegenden Bundesgerichtsentscheides noch hängig.

    B.- Am 27. Juni/11. Juli 1988 wurde der Brownhill Resources Inc. -
in Fortsetzung der in Genf eingeleiteten Betreibung und in einer
neuen Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf, wohin die Schuldnerin
ihren Sitz verlegt hatte - vom Betreibungsamt Dübendorf der Konkurs
angedroht. Das veranlasste die Brownhill Resources Inc. zur Beschwerde
an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom
19. August 1988 abgewiesen.

    Diesen Beschluss zog die Brownhill Resources Inc. an das
Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Sie stellte vorerst den Antrag, es
sei dem Rekurs hinsichtlich der in Dübendorf laufenden Betreibung (bzw. der
in Genf angehobenen Betreibung) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann
verlangte sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und beantragte,
die Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf (bzw. die Betreibung
des Betreibungsamtes Genf) sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides im Berufungsverfahren vor der Cour de Justice in Genf gegen
das Arrestaufhebungsurteil des erstinstanzlichen genferischen Richters
vom 9. Juni 1988 und, im Falle eines Weiterzugs an das Bundesgericht,
bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts zu
sistieren. schliesslich beantragte die Brownhill Resources Inc., im Falle
der rechtskräftigen Aufhebung des Arrestes vom 30. Januar 1987 sei die
Nichtigkeit der Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf festzustellen.

    Am 8. November 1988 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich: "Der Rekurs wird abgewiesen, und es wird auf die
Beschwerde nicht eingetreten. Damit fällt die dem Rekurs beigelegte
aufschiebende Wirkung dahin."

    C.- Die Brownhill Resources Inc. rekurrierte gegen diesen Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts. Diese hiess den Rekurs teilweise gut und hob die
Konkursandrohung vom 27. Juni/11. Juli 1988 auf. Das Betreibungsamt
Dübendorf wurde angewiesen, der Sigmoil Resources N.V. eine Frist von zehn
Tagen einzuräumen, um eine Vollstreckbarerklärung für den Kanton Zürich
einzuholen und, aufgrund dieser Vollstreckbarerklärung, nochmals definitive
Rechtsöffnung zu verlangen und den Konkurs gegebenenfalls neu anzudrohen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Betreibung kann fortgesetzt werden, wenn der Zahlungsbefehl
rechtskräftig geworden ist.

    Im vorliegenden Fall stellt sich aber vorerst die Frage, ob der
Rechtsöffnungsrichter von Genf zuständig war. Obwohl das Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs diesbezüglich keine ausdrückliche
Vorschrift enthält, hat die Rechtsprechung seit jeher angenommen,
der Gerichtsstand für das Rechtsöffnungsverfahren sei in dem Sinne
bundesrechtlich geregelt, dass Rechtsöffnungsgesuche grundsätzlich
beim Richter des Betreibungsortes anzubringen sind (BGE 112 III
11 E. 1 mit Hinweis). Verlegt aber der am richtigen Ort betriebene
Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungsverfahren, so ist das
Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen;
denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich durch Umkehrschluss aus
Art. 53 SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des
Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz
des Schuldners. Indessen kann dem Schuldner zugemutet werden, sich trotz
Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangen
zu lassen, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt
und dieser auch nicht sonstwie davon erfahren hat (BGE 112 III 11 E. 2).

    Die Rekurrentin hatte ihren Wohnsitz bereits nach Dübendorf verlegt,
als sie am 2. März 1987 zwecks Arrestprosequierung von der Sigmoil
Resources N.V. betrieben wurde. Sie bestritt indessen die örtliche
Zuständigkeit des Betreibungsamtes Genf nicht und erhob eine solche Einrede
auch nicht vor dem Rechtsöffnungsrichter. Dazu hatte sie tatsächlich
keinen Anlass, weil eine Arrestbetreibung vorlag, die gemäss Art. 52
SchKG dort anzuheben ist, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Für die
besonderen Betreibungsorte der Art. 48 bis 52 SchKG gilt die aus Art. 53
SchKG abgeleitete Regel nicht (BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen
Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 192).

Erwägung 3

    3.- Die Rekurrentin hält daran fest, dass die Gläubigerin das Exequatur
im Kanton Zürich für das in London gefällte Urteil erlangen müsse, um
die Betreibung durch Konkursandrohung fortsetzen zu können.

    a) Nach der Rechtsprechung wirkt eine Vollstreckbarerklärung, die in
Anwendung eines vom Bund abgeschlossenen Staatsvertrags gefällt wurde,
im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft (BGE 94 III 90 ff. E. 5). Es
findet kein besonderes Exequaturverfahren statt, vielmehr entscheidet
der Rechtsöffnungsrichter auch über die Vollstreckbarkeit (Art. 81 Abs. 3
SchKG; BGE 105 Ib 43, 101 Ia 522 E. 1a; GILLIERON, Poursuite pour dettes,
faillite et concordat, Lausanne 1985, S. 138).

    Die Schweiz hat mit Grossbritannien kein Abkommen über die
Vollstreckung von Zivilurteilen geschlossen, wie sie das mit anderen
Ländern getan hat (vgl. SR 0.276.191.361 ff.). Das Bundesgesetz über das
Internationale Privatrecht (IPRG; vom 18. Dezember 1987, SR 291) war noch
nicht in Kraft, als die Arrestgläubigerin das Exequatur verlangte. Gemäss
Art. 29 Abs. 1 IPRG sind Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an
die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische
Entscheidung geltend gemacht wird.

    Besteht mit einem anderen Staat kein Staatsvertrag über die
Vollstreckung von Zivilurteilen, so richten sich Anerkennung und
Vollstreckung nach kantonalem Recht (BGE 105 Ia 309 f. E. 2). Zuständig
für das Exequatur ist der Rechtsöffnungsrichter (vgl. JdT 1981 II 91, FN
1) oder auch ein anderer Richter. Im vorliegenden Fall geht es indessen
nicht um die Anwendung des kantonalen (genferischen) Rechts, sondern um
die Frage, ob eine Vollstreckbarerklärung auch im Kanton Zürich einzuholen
sei, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Diese Fragestellung
begründet die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts, welche nur Rügen der Verletzung von Bundesrecht prüft
(Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG).

    b) Liegt ein den Rechtsvorschlag beseitigendes Urteil eines
ausserkantonalen Gerichts vor, so ist die Fortsetzung der Betreibung
nicht ohne weiteres zu bewilligen; vielmehr ist der Schuldner in den
Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81 Abs. 2 SchKG gewährten Einreden
geltend zu machen (Kreisschreiben des Bundesgerichts (Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer) Nr. 26 vom 20. Oktober 1910; BBl 1911 IV 49; BGE 107
III 63 mit Hinweisen; JdT 1983 II 94, FN 1; JdT 1973 II 94). In gleicher
Weise kann die Betreibung für eine Forderung, die auf einem ausländischen
Urteil beruht und für welche - gestützt auf kantonales Recht und nicht auf
einen Staatsvertrag - das Exequatur und definitive Rechtsöffnung bewilligt
wurden, in einem anderen Kanton nicht ohne weiteres fortgesetzt werden. Die
Vollstreckbarerklärung entfaltet ihre Wirkung nur in dem Kanton, in dem sie
ausgesprochen wurde; sie ist kein rechtskräftiges Zivilurteil im Sinne von
Art. 61 BV (BGE 54 III 165 ff.; GILLIERON, aaO, S. 140, 3. Spalte unten;
GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der
Schweiz, Zürich 1951, S. 117). Wenn also der Schuldner seinen Wohnsitz
in einen anderen Kanton verlegt, nachdem in einer gegen ihn erhobenen
Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann er am
neuen Wohnsitz die Einrede erheben, das der Forderung zugrunde liegende
ausländische Urteil sei nicht vollstreckbar.

    Der Rekurrentin, die im Kanton Zürich die Einrede des fehlenden
Exequaturs erhoben hat, kann deshalb nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen
werden. Davon kann um so weniger die Rede sein, als die Rekurrentin
ihren Wohnsitz nicht erst im Lauf des Betreibungsverfahrens nach
Dübendorf verlegt hat, sondern schon, bevor die Betreibung gegen sie
überhaupt angehoben wurde. Im übrigen ist der Gläubigerin, die den
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhebt, entgegenzuhalten, dass sie den
Rechtsöffnungsrichter in Genf angerufen hat.

    c) Was die Rekursgegnerin sonst bezüglich der Vollstreckbarkeit
vorbringt, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern:

    Die Rekursgegnerin beharrt darauf, dass ein Rechtsöffnungsentscheid
seine Wirkung auf dem ganzen Gebiet der Schweiz entfalte. Das trifft zu,
insofern die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des
Bundes oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist,
beruht (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Nichts anderes wird denn auch von den
von der Rekursgegnerin zitierten Autoren gesagt (AMONN, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Auflage, Bern 1988, § 19 Rz. 36;
FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem
Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 Rz. 31; Kommentar JAEGER/DAENIKER,
N. 7 zu Art. 80 SchKG).

    Sodann meint die Rekursgegnerin, dass der in BGE 54 III 165
ff. vertretenen Auffassung nicht mehr gefolgt werden könne. Nur in
den Fällen, wo sich inzwischen die Rechtslage geändert habe, seien die
Vollstreckungsorgane nicht an den in einem anderen Kanton ergangenen
Rechtsöffnungsentscheid gebunden. Diese Meinung der Rekursgegnerin ist
sowenig begründet wie ihre Behauptung, der vorliegende Sachverhalt weiche
in wesentlichen Punkten von jenem ab, der Gegenstand von BGE 54 III 165
ff. gewesen ist.

    Hier wie dort geht es um die Anwendung von Bundesrecht,
nämlich um die Fortsetzung der Betreibung nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Im angefochtenen
Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich werden denn auch nicht die
kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Vollstreckung von Zivilurteilen
angewendet. Vielmehr beschränkt sich das Obergericht des Kantons Zürich
darauf, den Rechtsöffnungsrichter von Genf als zuständig zu bezeichnen
(was richtig ist) und festzustellen, dass jener Rechtsöffnungsentscheid
in der ganzen Schweiz vollstreckbar sei (was unrichtig ist). Dass in BGE
54 III 165 ff. entschieden wurde, es dürfe dem Fortsetzungsbegehren am
neuen Wohnort nicht Folge geleistet werden, während im vorliegenden Fall
die obere kantonale Aufsichtsbehörde zum gegenteiligen Ergebnis gekommen
ist, macht keinen wesentlichen Unterschied aus.

    Dass bei einer Betreibung auf Pfändung die in Genf liegenden
Vermögenswerte gepfändet werden könnten, fällt ebensowenig ins Gewicht
wie das Vorbringen der Rekursgegnerin, sie werde wegen Art. 52 Satz 2
SchKG daran gehindert, durch Konkursandrohung die Betreibung im Kanton
Genf fortzusetzen. Die Zuständigkeit des Kantons, wo sich die mit Arrest
belegten Vermögenswerte befinden und wo die Betreibung angehoben worden
ist, wird nicht in Frage gestellt.

    Es ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass im vorliegenden
Fall die Schuldnerin ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegt hatte,
bevor das Exequatur- und das Rechtsöffnungsverfahren in Genf anhängig
gemacht wurden. Wie oben (E. 2) ausgeführt, konnten diese Verfahren
in Genf durchgeführt werden; jedoch erstreckt sich die dort erlangte
Vollstreckbarerklärung nicht auch auf den Kanton Zürich.

    d) Die Konkursandrohung - nicht aber die Betreibung an sich
und der Arrest - ist daher aufzuheben, und das Betreibungsamt
Dübendorf ist anzuweisen, der Gläubigerin Frist anzusetzen, um eine
Vollstreckbarerklärung für den Kanton Zürich einzuholen und, gestützt
darauf, definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Die im Kanton Zürich
bewilligte definitive Rechtsöffnung gestattet der Gläubigerin, die
Betreibung auf Konkurs fortzusetzen.

Erwägung 4

    4.- Die Rekurrentin stellt den Antrag, es sei die Betreibung Nr. 6643
des Betreibungsamtes Dübendorf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheides der Genfer Cour de Justice über die Arrestaufhebung zu
sistieren. Dieses Begehren ist zu prüfen, weil nach dem oben Gesagten nur
die Konkursandrohung aufzuheben ist, währenddem der Arrest aufrechterhalten
bleibt.

    a) Hinsichtlich der Betreibung auf Pfändung wird die Antwort in BGE
80 III 33 ff. gegeben: Die Fortsetzung der Betreibung am Arrestort ist
auch während der Hängigkeit einer Arrestaufhebungsklage zulässig. Eine
gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Art. 279 Abs. 2
SchKG steht weder der Anhebung der Betreibung (Art. 278 SchKG) noch der
Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses
(Art. 280 SchKG) oder der Pfandverwertung entgegen.

    Zwei der in BGE 80 III 33 ff. gegebenen Begründungen werden von
der Rekurrentin nicht in Frage gestellt. Art. 279 Abs. 2 letzter Satz
SchKG - ist dort ausgeführt worden - bestimme lediglich, dass während des
Arrestaufhebungsprozesses die Fristen des Art. 278 SchKG nicht laufen. Das
bedeute, dass während eines solchen Prozesses der Arrest bestehen
bleibe, ohne vom Gläubiger binnen der kurzen Fristen des Art. 278 SchKG
durch Betreibung, ein Rechtsöffnungsbegehren oder eine Forderungsklage
prosequiert werden zu müssen. Sodann hat das Bundesgericht in jenem
Urteil darauf hingewiesen, dass der Schuldner bis zum Entscheid über die
Arrestaufhebung nicht schutzlos sei, weil nach verbreiteter kantonaler
Gerichtspraxis der Gläubiger auch noch im Arrestaufhebungsprozess zur
Sicherheitsleistung angehalten werden könne. Diese beiden Feststellungen
können Gültigkeit für die Fortsetzung der Betreibung sowohl durch Pfändung
als auch durch Konkurs beanspruchen.

    Die Rekurrentin bringt aber vor, dass die in BGE 80 III 33 ff. erwähnte
Haftung des Gläubigers nach Art. 273 SchKG für den Fall, wo sich der Arrest
als ungerechtfertigt erweisen sollte, ihr im Konkurs nicht mehr helfen
würde. Sie weist darauf hin, dass nach Art. 736 Ziff. 3 OR die Gesellschaft
durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst werde. Deshalb könnte sie ihren
Schadenersatzanspruch gar nicht mehr selber geltend machen. Allfällige,
ihr nach der Liquidation noch zustehende Ansprüche würden gemäss Art. 269
SchKG durch das Konkursamt verwertet und der Erlös verteilt. Aus diesen
Gründen, meint die Rekurrentin, dürfe bei der Betreibung auf Konkurs -
anders als nach der für die Betreibung auf Pfändung geltenden Praxis - die
Betreibung während des Arrestaufhebungsprozesses nicht fortgesetzt werden.

    Eine Antwort auf diese Einwendung der Rekurrentin lässt sich aus BGE 64
III 113 ff. E. 3 herauslesen, wo das Bundesgericht Stellung zur Frage der
Verjährung der Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG bezogen hat. Es hat
dort insbesondere ausgeführt, dass ein Wiederaufleben des Arrestes (wegen
Widerrufs des Konkurses) bis zum Schluss des Konkursverfahrens denkbar wäre
und dass aus diesem Grund die Verjährungsfrist für die Klage nach Art. 273
SchKG erst von da an zu laufen beginnen könnte. Nach dieser Rechtsprechung
kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine auf Art. 273 SchKG
gestützte Klage mit der Konkurseröffnung hinfällig wird; vielmehr bleibt
sie - grundsätzlich - bis zum Schluss des Konkursverfahrens rechtswirksam.

    b) Wenn man sich die Wirkungen der Arrestaufhebung aufgrund der Klage
nach Art. 279 Abs. 2 SchKG vor Augen hält, versteht man, weshalb sich das
Gesetz in diesem Zusammenhang nicht zur Sistierung der Betreibung äussert:

    Der Arrest bedeutet nicht eigentliche Zwangsvollstreckung, sondern ist
nur eine im Hinblick darauf ergriffene vorsorgliche Massnahme, die dem
Gläubiger erlaubt, unter gewissen Voraussetzungen die Beschlagnahme von
Vermögensstücken zu erreichen, die er nicht pfänden oder inventarisieren
lassen kann, weil er die Formalitäten der Betreibung noch nicht erfüllt
hat. Der Schuldner soll mit dem Arrest daran gehindert werden, über sein
Vermögen zu verfügen, es beiseite zu schaffen oder auf andere Weise das
Ergebnis einer hängigen oder künftigen Betreibung zu beeinträchtigen (BGE
107 III 35 E. 2, Pra 70/1981 Nr. 194 E. 2). Daher fällt der Arrest im
Augenblick der Pfändung oder der Konkurseröffnung dahin; gemäss Art. 199
Abs. 1 SchKG fallen die Arrestgegenstände in die Konkursmasse.

    Bei Gutheissung der Klage nach Art. 279 Abs. 2 SchKG wird der Arrest
aufgehoben. Es muss daher auch die am Arrestort gemäss Art. 52 SchKG
angehobene Betreibung - von der nur die arrestierten Vermögenswerte
erfasst werden (BGE 110 III 29 E. 1b, 90 III 80; AMONN, aaO, § 10
Rz. 19) - als dahingefallen betrachtet werden, sofern der Arrestort
nicht mit dem ordentlichen Betreibungsort zusammenfällt (BLUMENSTEIN,
aaO, S. 845). Doch bleibt zu beachten, dass auch andere Gegenstände als
die mit Arrest belegten von der Zwangsverwertung erfasst werden und -
bei der Betreibung auf Konkurs - in die Konkursmasse fallen, wenn der
Schuldner am Wohnsitz oder (wenn es sich um eine juristische Person
handelt) an seinem Sitz betrieben wird (Art. 46 Abs. 1 und 2 SchKG). Mit
der Aufhebung des Arrestes gewinnt daher der Schuldner die arrestierten
Vermögenswerte so oder so nicht zurück.

    Wenn also im vorliegenden Fall im Kanton Zürich der Konkurs über
die Rekurrentin eröffnet würde (Art. 52 und 280 SchKG), so würden
zwar die in Genf beschlagnahmten Vermögenswerte nach Gutheissung der
Arrestaufhebungsklage aus dem Arrest entlassen, aber nichtsdestoweniger
in die Konkursmasse fallen. Das Ergebnis wäre somit dasselbe, wie wenn
der Arrest noch bestände und die Arrestgegenstände (nach Massgabe von
Art. 199 Abs. 1 SchKG) in die Konkursmasse fielen.

    Es rechtfertigt sich nach diesen Überlegungen nicht, die Betreibung
Nr. 6643 des Betreibungsamtes Dübendorf bis zum rechtskräftigen Entscheid
über die Arrestaufhebungsklage zu sistieren, wie dies die Rekurrentin
verlangt hat.