Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 III 24



115 III 24

6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 28. August 1989 i.S. Merkli (Rekurs) Regeste

    Löschung des Eintrags einer nichtigen Betreibung im
Betreibungsregister.

    1. Wird eine Betreibung nichtig erklärt, so ist deren Eintrag im
Betreibungsregister nicht seinerseits nichtig; der Betriebene hat die
Löschung demnach ausdrücklich zu verlangen, und das Eingreifen der
Aufsichtsbehörden von Amtes wegen ist ausgeschlossen (Erw. 1).

    2. Die Löschung einer nichtig erklärten Betreibung besteht darin,
dass der Registereintrag mit dem Vermerk versehen wird, die Betreibung sei
durch Entscheid der Aufsichtsbehörde vom fraglichen Datum nichtig erklärt
worden; die so gekennzeichnete Betreibung darf dann in Registerauszügen
nicht mehr erwähnt werden (Erw. 2).

Sachverhalt

    A.- In Gutheissung von vier Beschwerden Ruedi Merklis erklärte das
Bezirksgericht Meilen (II. Abteilung) als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 23. Februar 1989 die vier vom
Interswiss-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Serie D-Immobilienfonds
vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds und vom Swissimmobil Neue
Serie-Immobilienfonds gegen ihn eingeleiteten Betreibungen des
Betreibungsamtes Zollikon als nichtig. Dem Antrag von Ruedi Merkli,
die Betreibungen seien im Betreibungsregister zu löschen, gab das
Bezirksgericht nicht statt.

    Gegen den Entscheid vom 23. Februar 1989 rekurrierten die vier
Immobilienfonds an das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies den Rekurs am 17. Juli
1989 ab. Ruedi Merkli hatte in der Vernehmlassung zum Rekurs das Begehren
um Löschung der Registereinträge erneuert. Auf diesen Antrag trat das
Obergericht nicht ein mit der Begründung, er hätte mit einem selbständigen
Rekurs gestellt werden müssen.

    Mit Eingabe vom 24. Juli 1989 hat Ruedi Merkli gegen den
obergerichtlichen Entscheid Rekurs an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben mit dem Antrag:

    "Es seien die sich auf die Betreibungen Nr. 887-890 des
Betreibungsamtes

    Zollikon beziehenden Einträge in den Betreibungsregistern zu löschen.

    a) indem der Registereintrag umfassend, d.h. auch amtsintern beseitigt
   wird;

    b) eventuell indem der Eintrag im Register mit einem Vermerk versehen
   wird, mit der Folge, dass Dritten keine Kenntnis von den Betreibungen
   gegeben werden darf."

    Rekursantworten sind keine eingeholt worden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- ...

    Dass das Nichteintreten der Vorinstanz auf das in der Vernehmlassung
zum Rekurs der Immobilienfonds gestellte Löschungsbegehren eine
bundesrechtliche Vorschrift verletze, vermag der Rekurrent nicht
darzutun. Es trifft nach der Rechtsprechung sodann zwar zu, dass die
kantonalen Aufsichtsbehörden (wie auch die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts) bei Nichtigkeit jederzeit von Amtes
wegen einzugreifen haben. Nichtig ist eine Verfügung jedoch nur dann,
wenn sie gegen eine Vorschrift verstösst, die im öffentlichen Interesse
oder im Interesse eines unbestimmten Kreises Dritter aufgestellt und
daher schlechthin zwingend ist (BGE 111 III 61 Erw. 3; 109 III 105
Erw. 1 mit Hinweisen). Das trifft hier nicht zu: Ein Interesse an der
angestrebten Löschung ist einzig für den Rekurrenten ersichtlich. Dass
der Eintrag sich auf eine nichtig erklärte Betreibung bezieht, ist
unerheblich. Anders als etwa beim Grundbuch, beim Handelsregister oder beim
Eigentumsvorbehaltsregister geben die Einträge im Betreibungsregister nicht
über den Bestand eines materiellen Rechts Auskunft, und sie haben auch
keine rechtlichen Wirkungen gegenüber Dritten (dazu SUTER/VON DER MÜHLL,
Die Löschung von Betreibungen im Betreibungsregister unter besonderer
Berücksichtigung der Praxis beim Betreibungsamt Basel-Stadt, in: BlSchK
52/1988, S. 214). Zwischen Registereintrag und Betreibung besteht kein
Zusammenhang, der im Falle einer Nichtigerklärung der Betreibung die
Löschung des Eintrags als absolut zwingende Folge erscheinen liesse.

    Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz auch nicht etwa von
Amtes wegen auf das Löschungsbegehren des Rekurrenten hätte eintreten
müssen. Der Rekurs ist somit unbegründet.

Erwägung 2

    2.- Auf das Löschungsbegehren von Amtes wegen einzutreten, ist nach
dem Ausgeführten auch der erkennenden Kammer verwehrt. Da der Rekurrent
jederzeit ein neues Begehren stellen kann, rechtfertigt es sich, hier
die Frage der Löschung dennoch zu erörtern:

    a) Das Reglement über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu
verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung (Verordnung
Nr. 1 des Bundesrates zum SchKG; SR 281.31) enthält in Art. 30
eine Bestimmung über das Betreibungsbuch. Darin wird festgelegt, was
einzutragen ist und in welcher Form. Zur Frage der Löschung des Eintrags
einer Betreibung äussert sich die Verordnung nicht; geregelt ist hingegen,
was bei einer Erledigung der Betreibung zu vermerken sei (Art. 30 am Ende).

    b) Während die erkennende Kammer in dem vom Rekurrenten angeführten
Urteil vom 11. Juli 1989 (BGE 115 III 15 E. c) - entsprechend dem
Antrag des damaligen Rekurrenten - erkannt hat, dass die angefochtenen
Zahlungsbefehle aufgehoben würden und das Betreibungsamt angewiesen
werde, die sich auf die betreffenden Betreibungen beziehenden Einträge im
Betreibungsregister zu löschen, hatte sie in BGE 95 III 1 ff. entschieden,
die von den Betriebenen gestellten Löschungsbegehren seien zu Recht
abgewiesen worden. Im älteren Entscheid war es um den Eintrag einer
Betreibung gegangen, die bei einem örtlich nicht zuständigen Amt (der
Betriebene war zuvor vom fraglichen Kreis der Stadt Zürich in einen
anderen umgezogen) eingeleitet worden war (wobei der Gläubiger von der
Einleitung einer neuen Betreibung abgesehen hatte). Der hier in Frage
stehende Sachverhalt (der sich genau mit dem im Entscheid vom 11. Juli 1989
beurteilten deckt) unterscheidet sich davon wesentlich, betrifft doch der
Eintrag, dessen Löschung beantragt wird, eine nichtige Betreibung. Es ginge
zumindest in einem solchen Fall nicht an, dem Betriebenen die Löschung
zu verweigern, während beim Erlöschen der Betreibung beispielsweise
wegen Abstellung durch den Gläubiger oder Verjährung ein entsprechender
Vermerk im Register angebracht würde (Art. 30 der Verordnung Nr. 1 des
Bundesrates zum SchKG). Ob für den dort beurteilten Sachverhalt an der
in BGE 95 III 1 ff. geäusserten Betrachtungsweise festzuhalten wäre,
mag hier dahingestellt bleiben.

    SUTER/VONDERMÜHLL (aaO S. 216) halten den Ausführungen in BGE 95
III 5 (Erw. 1 am Ende) mit Recht entgegen, das Löschungsinteresse des
Betriebenen gebiete nicht, dass der Eintrag schlechtweg zum Verschwinden
gebracht wird; es genügt in der Tat, den Eintrag beispielsweise mit dem
Vermerk zu versehen, die Betreibung sei durch Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom betreffenden Datum nichtig erklärt worden. Die auf
diese Weise gekennzeichnete Betreibung darf dann in Registerauszügen
nicht mehr erwähnt werden.