Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 III 16



115 III 16

4. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom
28. August 1989 i.S. Swissimmobil 61-Immobilienfonds und Mitbeteiligte
(Rekurs) Regeste

    Betreibungsbegehren eines Anlagefonds (Art. 67 SchKG).

    Legitimiert zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Art. 23
Abs. 2 AFG und zur Einleitung einer entsprechenden Betreibung ist nur der
einzelne Anleger, auch wenn der geforderte Betrag nicht diesem zu zahlen
ist; dass die Betreibungsforderung in den Anlagefonds einzuwerfen ist,
ergibt sich für den Betriebenen aus dem im Zahlungsbefehl angegebenen
Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt

    A.- In vier vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds, vom Swissimmobil
Serie D-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Neue Serie-Immobilienfonds und
vom Interswiss-Immobilienfonds gegen die Schweizerische Kreditanstalt
eingeleiteten Betreibungen stellte das Betreibungsamt Zürich 1 der
Betriebenen am 16. Dezember 1988 die Zahlungsbefehle zu.

    Mit Eingaben vom 27. Dezember 1988 erhob die Schweizerische
Kreditanstalt beim Bezirksgericht Zürich (untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) Beschwerde; sie machte geltend,
den betreibenden Immobilienfonds gehe die aktive Betreibungsfähigkeit ab,
und beantragte deshalb, die vier Betreibungen seien aufzuheben und die
entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen.

    Das Bezirksgericht (6. Abteilung) hiess die Beschwerden am 14. Juni
1989 gut, erklärte die vier Betreibungen als nichtig und hob diese auf.

    Den von den vier Immobilienfonds hiergegen erhobenen Rekurs wies das
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere kantonale
Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 14. Juli 1989 ab, soweit es darauf
eintrat.

    Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die vier Immobilienfonds
mit Eingabe vom 20. Juli 1989 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Bundesgerichts rekurriert mit dem Antrag, die Zahlungsbefehle seien
in sämtlichen Betreibungen wiederherzustellen, wobei Zahlungsbefehle zu
erlassen seien, in denen "der Gläubiger in einer der Rechtsauffassung
des Bundesgerichts entsprechenden Weise angegeben sei". Mit Eingabe vom
25. Juli 1989 haben die Rekurrenten ihre Ausführungen noch innert der
Rekursfrist ergänzt.

    Rekursantworten sind keine eingeholt worden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- (Feststellung, dass ein Anlagefonds nicht aktiv betreibungsfähig
sei; vgl. BGE 115 III 14 Erw. 2a.)

Erwägung 2

    2.- Was die Rekurrenten zur Begründung ihres abweichenden Standpunktes
anführen, ist unbehelflich:

    a) Für den Fall, dass die Fondsleitung ihre vertraglichen
Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllen sollte, sieht Art. 23
Abs. 1 AFG vor, dass der einzelne Anleger auf Erfüllung klagen kann, und
zwar auch dann, wenn die Klage Auswirkungen auf alle Anleger hat. Hat die
Fondsleitung oder eine der in Art. 14 Abs. 4 AFG genannten Personen dem
Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile
vorenthalten, so geht die Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds
(Art. 23 Abs. 2 AFG). Letzteres bedeutet indessen nicht zwingend, dass der
Fonds auch Gläubiger sei. Beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten
(Art. 112 Abs. 1 OR) verhält es sich beispielsweise ebenfalls so, dass
der zum Empfang der versprochenen Leistung bestimmte Dritte kein eigenes
Forderungsrecht hat, d.h. nicht Gläubiger ist (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER,
Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. A., S. 155). Die Ausführungen
der Rekurrenten in der Eingabe vom 25. Juli 1989 vermögen daran nichts
zu ändern.

    b) Der Auffassung der Rekurrenten, die Vorinstanz nehme zu Unrecht
an, dass im Betreibungsverfahren nur als Gläubiger auftreten könne, wer
in einem - im Hinblick auf die Fortsetzung der Betreibung - allenfalls
durchzuführenden Forderungsprozess aktivlegitimiert sei, ist nicht
beizupflichten. Es ist in diesem Zusammenhang etwa auf Art. 79 SchKG
hinzuweisen, der ausdrücklich bestimmt, dass ein Gläubiger, gegen dessen
Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, zur Geltendmachung seines
Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu begehen habe. Auch das Gesetz
geht somit davon aus, dass der Gläubiger im Betreibungsverfahren mit
dem Kläger im Forderungsprozess zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages
identisch sein müsse. Dass der in Betreibung gesetzte (und nötigenfalls
eingeklagte) Forderungsbetrag hier nicht dem Betreibungsgläubiger
(und allfälligen Forderungskläger) zukäme, sondern in den Anlagefonds
eingeworfen werden müsste, ergibt sich für den Betriebenen aus dem im
Zahlungsbefehl angegebenen Grund der Forderung mit hinreichender Klarheit;
die entsprechenden Bedenken der Rekurrenten sind unbegründet.

Erwägung 3

    3.- Die Vorinstanz hat zwar nicht ausdrücklich festgehalten, wer in
einem Fall der vorliegenden Art aktiv betreibungsfähig, d.h. legitimiert
sei, als Betreibungsgläubiger aufzutreten. Ihren Erwägungen lässt sich
jedoch ohne weiteres entnehmen, dass sie - und zwar nach dem Gesagten
zu Recht - dafürhält, nur die einzelnen Anleger könnten eine Betreibung
einleiten und nur sie könnten in den Betreibungsurkunden als Gläubiger
vermerkt werden.

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