Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 68



115 Ib 68

9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 4. April 1989 i.S. Bundesamt für Polizeiwesen gegen
Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt,
Internationale Genossenschaftsbank AG sowie Fritz Naphtali-Stiftung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Begriff des Abgabebetruges;
Verhältnismässigkeitsgebot; Bankgeheimnis; Begriff des unbeteiligten
Dritten; Verfahrensmängel im Sinne von Art. 2 IRSG, politisches Delikt.

    1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach für die Auslegung des
Begriffs des Abgabebetruges gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG auf die
Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 VStrR und damit auf die Umschreibung
des Betrugsbegriffs in Art. 148 StGB und die hiezu bestehende
bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen ist (E. 3).

    2. Die in casu verlangte Auskunftserteilung über zwei Bankkonten
stellt keine Verletzung des auch im Rechtshilfeverkehr zu beachtenden
Verhältnismässigkeitsgebotes dar (E. 4a) und führt auch nicht zu einer
Verwässerung des Bankgeheimnisses (E. 4b).

    3. Beim Inhaber von Bankkonten, die in den untersuchten Sachverhalt
verwickelt sind, und bei der Bank selber, bei der sich die betreffenden
Konten befinden, handelt es sich nicht um unbeteiligte Dritte im Sinne
von Art. 10 Abs. 1 IRSG (E. 4c).

    4. Der Gegenstand des Rechtshilfeersuchens bildende Sachverhalt
wird im ersuchenden Staat durch Gerichtspersonen untersucht, die von den
politischen Instanzen unabhängig sind. Der Umstand allein, dass dieser
Sachverhalt einen Bezug zur "Parteispendenaffäre" hat, erlaubt es der
Schweiz nicht, die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 lit. a EÜR bzw. Art. 2
lit. b/c und Art. 3 Abs. 1 IRSG zu verweigern (E. 5). Auch besteht kein
Anlass zur Annahme, dass das die Beschuldigten betreffende Strafverfahren
im ersuchenden Staat sonstwie einen schweren Mangel (Art. 2 lit. d IRSG)
aufweisen könnte (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Die Staatsanwaltschaft in Bonn, Bundesrepublik Deutschland
(BRD), führt gegen X. und Y. als Verantwortliche der Friedrich
Ebert-Stiftung (eingetragener Verein in Bonn) ein steuerstrafrechtliches
Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Spenden, welche über die
genannte Stiftung und die israelische Fritz Naphtali-Stiftung via
deren Nummernkonten bei der Internationalen Genossenschaftsbank AG Basel
(Ingeba AG) der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) zugeleitet
worden sein sollen. X. wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer
der Friedrich Ebert-Stiftung von 1974 bis 1980 durch unwahre Angaben
über den Verwendungszweck von Spenden gegenüber dem zuständigen Finanzamt
Bonn-Innerstadt fortgesetzt Körperschafts- und Vermögenssteuern zu Gunsten
des Vereins im Gesamtbetrag von 11 Millionen DM hinterzogen sowie von 1976
bis 1980 fortgesetzt zahlreichen Steuerpflichtigen Beihilfe zur Verkürzung
von Ertragssteuern (Einkommens- und Körperschaftssteuern) im Gesamtbetrag
von 1,3 Millionen DM geleistet, indem er diesen Steuerpflichtigen
unrichtige Spendenbescheinigungen ausgestellt habe bzw. habe ausstellen
lassen. Y. wird beschuldigt, als Vorsitzender des Kuratoriums der Friedrich
Ebert-Stiftung fortgesetzt Beihilfe zur Hinterziehung von Körperschafts-
und Vermögenssteuern zu Gunsten des Vereins geleistet zu haben.

    Im Rahmen dieser Strafuntersuchung richtete der Leitende
Oberstaatsanwalt in Bonn am 13. März 1986 über den Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt auf Art. VIII Abs. 2 des
deutsch-schweizerischen Zusatzvertrages zum EÜR und die von der
BRD am 5. Dezember 1983 abgegebene Gegenseitigkeitserklärung ein
Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) mit dem
Begehren, die Nummernkonten 13 365 113 und 14 169 113 (Konteninhaber: Fritz
Naphtali-Stiftung) bei der Ingeba AG in Basel seien zu beschlagnahmen. Auf
Aufforderung des BAP hin ergänzte die Staatsanwaltschaft Bonn das Ersuchen
mit Schreiben vom 13. August 1986.

    Das BAP überprüfte das Ersuchen im Sinne von Art. 78 IRSG und stellte
fest, dass dieses den formellen Erfordernissen gemäss Art. 14 EÜR und
Art. 28 IRSG entspreche. Insbesondere erachtete es die Rechtshilfe im
Lichte von Art. 3 Abs. 3 IRSG als "grundsätzlich" zulässig. Diesbezüglich
stützte es sich auf die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(EStV).

    Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, an die das BAP das
Ersuchen zum Vollzug gesandt hatte, prüfte dieses ihrerseits gestützt
auf Art. 79 IRSG und überzeugte sich "unabhängig von den Bundesbehörden
von der Zulässigkeit der Rechtshilfe", wie der Erste Staatsanwalt in
seiner Verfügung vom 12. August 1986 festhielt. Entsprechend ordnete er
in Anwendung von §§ 68 ff. StPO/BS die Beschlagnahme der Unterlagen der
beiden Bankkonten Nrn. 13 365 113 und 14 169 113 bei der Ingeba AG in
Basel an. Die Beschlagnahme wurde am 13. August 1986 in Anwesenheit der
beiden Generaldirektoren sowie des Rechtsvertreters der Ingeba AG in den
Räumlichkeiten der Bank in Basel vollzogen.

    Am 14. August bzw. 1. September 1986 erhoben die Ingeba AG und die
Fritz Naphtali-Stiftung Rekurs an die Überweisungsbehörde des Kantons
Basel-Stadt mit dem Antrag, der Entscheid betreffend Rechtshilfegewährung
sowie die Beschlagnahmeverfügung und die Beschlagnahme selber seien
aufzuheben.

    Mit Beschluss vom 27. Oktober 1987 hiess die Überweisungsbehörde die
beiden Rekurse gut, hob die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft
auf und wies das Rechtshilfebegehren der Bonner Staatsanwaltschaft ab.

    Hiergegen erhob das Bundesamt für Polizeiwesen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit folgenden Anträgen:

    "1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen.

    2. Der angefochtene Beschluss der Überweisungsbehörde des Kantons

    Basel-Stadt sei aufzuheben.

    3. Die vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Bonn am 13. März 1986 in
   dieser Sache verlangte Rechtshilfe sei zu bewilligen."

    Das Bundesgericht hat die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen und den Entscheid der Überweisungsbehörde des Kantons
Basel-Stadt vom 27. Oktober 1987 aufgehoben.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) aa) Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel- Stadt hält im
wesentlichen dafür, dass sich der Begriff des Abgabebetruges gemäss Art. 3
Abs. 3 Satz 2 IRSG entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
111 Ib 242 ff.) nicht mit demjenigen des Art. 14 VStrR decke, auch wenn
Art. 24 Abs. 1 IRSV für die Legaldefinition des Abgabebetruges auf Art. 14
Abs. 2 VStrR verweise. Mit MAX WIDMER (Die internationale Rechtshilfe
bei Abgabebetrug, in: ASA 51/1983, S. 513 ff.) und BEATRICE WAGNER
(Die Voraussetzungen für die Gewährung internationaler Rechtshilfe in
Strafsachen, in: BJM 1985, S. 113 ff.) sei festzustellen, dass sich
die Heranziehung von Art. 14 VStrR zur Beurteilung der "objektiven
Merkmale" für die Strafbarkeit nur vertreten liesse, soweit die
ausländischen Abgaben mit denen des Verwaltungsstrafrechts des
Bundes (z.B. Warenumsatzsteuer, Stempelabgaben, Verrechnungssteuer)
vergleichbar seien. Für die der direkten Bundessteuer vergleichbaren
direkten ausländischen Steuern sei aber die strengere Bestimmung des
Art. 130bis des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer (BdBSt, SR 642.11) massgebend, derzufolge eine Bestrafung
für Abgabebetrug nur bei Vorliegen einer Urkundenfälschung möglich sei
(WIDMER, aaO, insb. S. 521 ff., und WAGNER, aaO, insb. S. 123/ 125). Mit
WIDMER (aaO, S. 521-523) sei festzustellen, dass Art. 24 Abs. 1 IRSV für
die Steuern des Bundes und der Kantone vom Einkommen und Vermögen und
für andere kantonale Abgaben gegen Art. 64 Abs. 1 IRSG verstosse. Denn
bei der Umschreibung des Steuerbetrugs für die direkten Bundessteuern
(Art. 130bis BdBSt) habe seinerzeit der Gesetzgeber bewusst und in voller
Kenntnis der abweichenden Regelung im Verwaltungsstrafrecht (Art. 14 VStrR)
die engere, auf die Urkundenfälschung abstellende Fassung gewählt. Trotz
des Hinweises in Art. 24 Abs. 1 IRSV sei im Bereich der Einkommens-
und Vermögenssteuern somit nicht Art. 14 VStrR anzuwenden, sondern bei
diesen Steuerarten dürfe Rechtshilfe nur unter den Voraussetzungen
des Art. 130bis BdBSt geleistet werden. Die im Rechtshilfegesuch
umschriebenen Abgaben (Körperschafts-, Einkommens- und Vermögenssteuern
bzw. Ertragssteuern) entsprächen durchwegs den schweizerischen direkten
Bundes- und Kantonssteuern, deren Hinterziehung nur dann strafbar sei,
wenn ein Betrug mittels Urkundenfälschung im Sinne von Art. 130bis BdBSt
objektiv erfüllt sei. Im vorliegenden Fall seien aber die erforderlichen
qualifizierenden Momente jedenfalls der Urkundenfälschung im engern Sinn
nicht gegeben, so dass nach dem restriktiven Auslegungserfordernis in
bezug auf die Ausnahmefälle des Art. 3 Abs. 3 IRSG dem Rechtshilfegesuch
schon -aus diesem Grund nicht stattgegeben werden könne.

    Die privaten Beschwerdegegnerinnen sind im wesentlichen derselben
Auffassung wie die Überweisungsbehörde.

    Das BAP erachtet die Ausführungen der Überweisungsbehörde, wonach
bei Rechtshilfebegehren zur Abklärung von Hinterziehungen bei direkten
Steuern immer das Element der Urkundenfälschung gegeben sein müsse,
als unzutreffend. Es macht geltend, die von der Überweisungsbehörde
vorgenommene Auslegung des Begriffs des Abgabebetruges im Sinne von Art. 3
Abs. 3 Satz 2 IRSG stehe im Widerspruch zu den Gesetzesmaterialien und
den vom Bundesgericht in BGE 111 Ib 242 ff. entwickelten Grundsätzen und
verletze daher Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG). Der Entscheid über die
Zulässigkeit der Rechtshilfe gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG müsse allein nach
schweizerischem Recht gefällt werden; das deutsche Recht sei in diesem
Zusammenhang unbeachtlich. Des weitern sei hier zu berücksichtigen, dass
die Unterscheidung des schweizerischen Rechts zwischen Steuerbetrug als
mit strafrechtlichen Mitteln zu untersuchende Tat und Steuerhinterziehung
im Ausland unbekannt sei; die in der Schweiz geltende Verfahrensordnung
für Steuerwiderhandlungen sei einmalig. Würde man so argumentieren wie
die Überweisungsbehörde, so hätte die Mehrzahl der bisher erhaltenen
und vollzogenen Rechtshilfeersuchen in Fällen von Abgabebetrug a
priori abgelehnt werden müssen (so auch in dem in BGE 111 Ib 242 ff.
geschilderten Fall). Gegen die Überlegungen der Überweisungsbehörde spreche
ferner auch die Tatsache, dass bei der Beurteilung der beidseitigen
Strafbarkeit nicht auf das Prinzip der identischen Norm abgestellt
werde, d.h. dass gerade nicht zu verlangen sei, dass der untersuchte
Sachverhalt in beiden Staaten strafrechtlich gleich qualifiziert werden
müsse (BGE 110 Ib 180 ff. E. 5 mit Hinweisen). Auch damit, dass die
Überweisungsbehörde die Beurteilung der Gegenstand des Ersuchens bildenden
Straftaten nach § 370 Abs. 3 Ziff. 4 der Abgabenordnung 1977 anstatt nach
schweizerischem Recht vorgenommen habe, habe sie Bundesrecht verletzt
(Art. 104 lit. a OG). Im übrigen gehe die Überweisungsbehörde fehl, wenn
sie die von X. ausgestellten Bescheinigungen als blosse Erklärungen der
Steuerpflichtigen und nicht als Urkunden qualifiziere. Da es sich um
Dokumente handle, die von Dritten ausgestellt worden seien, könnten sie
nicht einer Steuererklärung gleichgestellt werden. Diese Tatsache hätte
an sich auch die Überweisungsbehörde zum Schluss führen müssen, dass ein
Steuerbetrug vorliege, auch wenn sie die Prüfung zu Unrecht auf Art. 130bis
BdBSt eingeengt habe. Diese Bestimmung spreche nämlich ausdrücklich von
"Bescheinigungen Dritter". Aus dem Rechtshilfeersuchen gingen ausserdem
die Umstände und der Inhalt der Bescheinigungen mit aller Deutlichkeit
hervor, so dass an ihrer Qualifikation als Urkunde im Sinne von Art. 110
Ziff. 5 StGB nicht gezweifelt werden könne. Die Bescheinigungen seien
bestimmt und geeignet gewesen, den Beweis gegenüber den Steuerbehörden
zu erbringen, dass die Zuwendungen steuerlich begünstigt behandelt
werden müssten. Damit liege eine Verwendung einer falschen Urkunde vor,
weshalb die Hinterziehung der Steuern als arglistig erfolgt und damit
als rechtshilfefähige Tat erscheine. Des weitern sei festzustellen, dass
sich die Überweisungsbehörde nicht geäussert habe, wie der Bericht der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Angelegenheit qualifiziert werden
müsse. Die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen lasse keinen Zweifel daran,
dass auch hier eine Verwendung einer falschen Urkunde zur Täuschung
der Steuerbehörden vorgelegen habe, womit ebenfalls ein Abgabebetrug
im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG verwirklicht worden sei. Die
Feststellung der Überweisungsbehörde schliesslich, der Sachverhalt
gemäss Ersuchen sei zu unvollständig, um einen Entscheid zu erlauben,
erstaune sehr. Tatsächlich sei es der EStV als Fachinstanz und auch der
ersten Instanz im Kanton Basel-Stadt ohne weiteres möglich gewesen, die
Qualifikation der Rechtshilfefähigkeit vorzunehmen. Wollte man von der
ersuchenden Behörde weitere Angaben verlangen, so liefe dies auf eine
Vorwegnahme des Strafprozesses in der Schweiz hinaus. Dies würde jedoch
Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens widersprechen und sei deshalb
abzulehnen. Das BAP sei der Auffassung, der Leitende Oberstaatsanwalt in
Bonn habe genügende Verdachtsmomente für einen Abgabebetrug dargelegt,
so dass die Voraussetzungen zur Rechtshilfeerteilung erfüllt seien.

    bb) Was unter Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2
IRSG zu verstehen ist, hat das Bundesgericht im Entscheid 111 Ib
242 ff. eingehend erörtert. Die seitherige, wiederholt bestätigte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (s. BGE 114 Ib 56 ff.; ferner teilweise
zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom 6. Dezember 1988 i.S. C. AG
und nicht veröffentlichte Urteile vom 6. Mai 1988 i.S. Bank S. sowie
vom 4. Januar 1988 i.S. A.) stützt sich auf die Gesetzesmaterialien
und auch auf die mehrheitliche Literatur (s. die Hinweise in BGE 111
Ib 245 ff. E. 4). Ebenfalls CURT MARKEES (Internationale Rechtshilfe
in Strafsachen, SJK Nrn. 423a S. 26 ff. und 423b S. 19 ff.), dessen
Ausführungen im Zeitpunkt des Entscheids 111 Ib 242 ff. noch nicht
vorlagen, unterstützt die darin entwickelten Grundsätze einlässlich. Die
von WIDMER (aaO, S. 513 ff.) und gestützt auf diesen auch von WAGNER
(aaO, S. 113 ff.) vertretene Argumentationsweise, wie sie von der
Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt übernommen worden ist, ist
demgegenüber vereinzelt.

    Der Begriff des Abgabebetruges wird vom IRSG nicht umschrieben, während
sich Art. 24 Abs. 1 IRSV darauf beschränkt, auf Art. 14 Abs. 2 VStrR
zu verweisen. Aus den Protokollen der Kommissionen der eidgenössischen
Räte und aus den Ratsprotokollen selber geht indes klar hervor, dass mit
Abgabebetrug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG das in Art. 14 Abs. 2
VStrR in Anlehnung an Art. 148 StGB umschriebene und mit Freiheitsstrafe
bedrohte Verhalten angesprochen ist (s. die Hinweise in BGE 111 Ib 246
f. E. 4a; ferner die einlässliche Darstellung der Entstehungsgeschichte
des zweiten Satzes des Art. 3 Abs. 3 IRSG bei LIONEL FREI, Die Rechtshilfe
bei Abgabebetrug, in: ASA 50/1982, S. 339 f.; ferner MARKEES, aaO,
SJK Nrn. 423a, S. 26 ff., und 423b, S. 19 ff.). Als Abgabebetrug zu
bestrafen ist danach das Vorenthalten einer (direkten oder indirekten)
Steuer (s. Sten.Bull. NR vom 12. Juni 1979, S. 678, und Sten.Bull. StR
vom 4. Juni 1980, S. 209), einer andern Abgabe (s. hiezu ROBERT PFUND, Das
neue Verwaltungsstrafrecht des Bundes, unter besonderer Berücksichtigung
des Steuerstrafrechts, in: ASA 42/1973, S. 162), eines Beitrags oder
einer andern - dem Gemeinwesen zu erbringenden - Leistung in erheblichem
Betrag mit den in Art. 14 Abs. 1 VStrR umschriebenen Mitteln. Rechtshilfe
sollte für alle schwerwiegenden Fiskaldelikte gewährt werden, wie
sich den Protokollen der Kommissionen der Räte klar entnehmen lässt
(vgl. NR-Kommissionssitzung vom 29./30. Mai 1978, Protokoll- Nummern 221,
239, 243 und 263). Ebenso zweifelsfrei ergibt sich aus den Diskussionen
der eidgenössischen Räte und ihrer Kommissionen, dass auch und gerade
in Verfahren wegen betrügerischer Hinterziehung der allgemeinen Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen die Rechtshilfe nicht ausgeschlossen
werden sollte (vgl. Protokolle der Sitzungen der NR-Kommission vom
29./30. Mai 1978, 30./31. Oktober 1978 und 12./13. Februar 1979 sowie der
StR-Kommission vom 8. Mai 1980, ferner Sten.Bull. NR vom 12. Juni 1979,
S. 660 ff., und StR vom 4. Juni 1980, S. 209 ff.).

    Wegen der Uneinheitlichkeit der Objekte der Abgabenerhebung können sich
natürlich für die in einem Verfahren wie dem vorliegenden zu beachtende
beidseitige Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EÜR, Erklärung der Schweiz
zu Art. 5 Ziff. 1 EÜR) besondere Probleme ergeben. Dabei stellt sich
insbesondere die Frage, nach welchem Recht sich die objektiven Merkmale
des Abgabebetruges zu richten haben. Nach WIDMER (aaO, S. 521) dürfen
diese Merkmale nur dem Gesetz entnommen werden, "das in der Schweiz für
die gleiche oder vergleichbare Steuer gilt". Diese Auffassung verkennt,
dass Rechtshilfe nicht wegen eines in der Schweiz allgemein gesetzlich
als Steuerbetrug qualifizierten und bezeichneten Delikts geleistet wird,
sondern wegen eines tatsächlichen Vorkommnisses, eines Lebensgeschehnisses
(vgl. dazu für die Auslieferung: HANS SCHULTZ, Das schweizerische
Auslieferungsrecht, S. 258 und 324, ferner MARKEES, aaO, SJK Nr. 422,
S. 32 f.), das diejenigen Merkmale aufweist, die es nach Auffassung der
eidgenössischen Räte als betrügerisches Verhalten qualifizieren, wie
es nach eidgenössischem Recht als Abgabebetrug verfolgt und bestraft
werden kann (s. MARKEES, aaO, SJK Nr. 423a, S. 26, und Nr. 423b,
S. 19). Dabei ist betrügerisch nicht bloss ein Verhalten, das von einem
die strafrechtlichen Aspekte der Tat nur unvollständig berücksichtigenden
Gesetz als Betrug qualifiziert und bezeichnet wird. Denn weder die
Bezeichnung noch die fehlende rechtliche Qualifikation ändern etwas daran,
dass das in Frage stehende Vorkommnis keine einfache, sondern eine mit
betrügerischen Mitteln begangene und damit qualifizierte Hinterziehung
darstellt, gleichgültig, ob auch das Gesetz, das am Orte der Leistung
der Rechtshilfe für eine allfällige Beurteilung der Tat anwendbar wäre,
ihre Verübung mit diesen Mitteln als Steuerbetrug qualifiziert oder
nicht (s. MARKEES, aaO, SJK Nr. 423b, S. 20). Der Einwand WIDMERS geht
somit von einer unrichtigen Auffassung der beidseitigen Strafbarkeit aus
(s. hiezu im übrigen nachf. lit. c). Inwiefern Art. 24 Abs. 1 IRSV gegen
die Bestimmung des Art. 64 Abs. 1 IRSG verstossen soll, wie dies von WIDMER
(aaO, S. 521-523) behauptet wird, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich
(s. in diesem Zusammenhang auch PAOLO BERNASCONI, Strafrechtshilfe bei
Abgabebetrug, in: Finanzunterwelt - Gegen Wirtschaftskriminalität und
organisiertes Verbrechen, Zürich und Wiesbaden 1988, S. 132 f.).

    In Berücksichtigung der erwähnten Materialien sowie der in BGE
111 Ib 242 ff. und vorstehend zusätzlich zitierten Literatur sieht das
Bundesgericht keine Veranlassung, von der seiner bisherigen Rechtsprechung
zugrundeliegenden Auslegung des Begriffs des Abgabebetruges im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG abzuweichen. Die einzig von WIDMER und
gestützt auf diesen auch von WAGNER vertretene Auffassung, für die der
direkten Bundessteuer vergleichbaren direkten ausländischen Steuern sei
im Rahmen der Beurteilung eines Rechtshilfeersuchens wegen betrügerischer
Steuerverkürzung Art. 130bis BdBSt massgebend, vermag nach dem Gesagten
nicht zu überzeugen.

    Für die Auslegung des Begriffs des Abgabebetruges im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG ist also - im Sinne von Art. 24 Abs. 1
IRSV - Art. 14 Abs. 2 VStrR und damit, wie für diese Bestimmung
selber, die Umschreibung des Betrugsbegriffs in Art. 148 StGB und
die dazu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung massgebend. Der
Kassationshof des Bundesgerichts hat als Steuerbetrug entsprechend der
steuerrechtlichen Lehre ein Verhalten des Steuerpflichtigen bezeichnet,
der die Steuerbehörden aufgrund von falschen, gefälschten oder inhaltlich
unwahren Urkunden über die für die Quantifizierung des Steueranspruchs
erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine unrichtige,
für ihn zu günstige Einschätzung zu erreichen (BGE 110 IV 28). Dieser
Entscheid, der sich nicht auf ein Rechtshilfeverfahren bezog, ist in
Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre dahingehend zu ergänzen,
dass der Steuerbetrug nicht notwendigerweise die Verwendung falscher
oder gefälschter Urkunden voraussetzt, sondern dass auch andere Fälle
arglistiger Täuschung der Steuerbehörden denkbar sind, z.B. durch ein für
diese Behörden nicht durchschaubares Zusammenwirken des Steuerpflichtigen
mit Dritten (vgl. PAOLO BERNASCONI, Das Schweizer Bankgeheimnis und das
neue Rechtshilfegesetz in Strafsachen, in: Der Schweizer Treuhänder
1983, S. 13/14; PAOLO BERNASCONI, Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug,
aaO, insb. S. 134 f.; HANS SCHULTZ, Bankgeheimnis und internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, Bankverein-Heft Nr. 22, S. 26; FERDINAND
ZUPPINGER, Internationale Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen, in:
ASA 50/1981, S. 27). Jedenfalls aber sind besondere Machenschaften,
Kniffe oder ein ganzes Lügengebäude Voraussetzung dafür, dass arglistige
Täuschung anzunehmen ist. Unter bestimmten Umständen kann allerdings auch
blosses Schweigen arglistig sein, dann nämlich, wenn der Täuschende den
Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht,
dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensverhältnis von
einer Überprüfung absehen wird (BGE 111 Ib 248 E. 4b mit Hinweisen).

    b) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden, dem
Zweck des EÜR entsprechend, an die Begründung eines Rechtshilfeersuchens
keine strengen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn die darin
gemäss Art. 14 EÜR enthaltenen Angaben es den schweizerischen Behörden
ermöglichen, zu prüfen, ob kein Sachverhalt vorliege, für den die
Rechtshilfe nicht zulässig wäre (s. BGE 111 Ib 131, 106 Ib 264, 103 Ia
210, ferner nicht veröffentlichtes Urteil vom 11. Januar 1984 i.S. Bank
G., E. 3; BGE 110 Ib 179 E. 4d und Urteil vom 1. Juli 1987 i.S. M.,
E. 5b, nicht publiziert, zu Art. 28 IRSG). Diesen Anforderungen genügt
das vorliegende Ersuchen vom 13. März 1986 mit Ergänzung vom 13. August
1986 klarerweise, ermöglicht es doch die genannte Prüfung ohne weiteres.

    bb) Die schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein
Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten
Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie ist vielmehr an die Darstellung des
Sachverhalts im Begehren des ersuchenden Staates gebunden, soweit diese
nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 110
Ib 180 E. 4; 107 Ib 254 E. 2b/aa, 267 E. 3a; 105 Ib 425 f. E. 4b).

    Was speziell die Rechtshilfe im Zusammenhang mit dem Tatbestand
des Abgabebetruges betrifft, so verlangt das Bundesgericht von der
ersuchenden Behörde nicht einen strikten Beweis dieses Tatbestandes, doch
muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen darlegen,
damit ihrem Gesuch entsprochen werden kann (BGE 114 Ib 59 f. E. 3b,
111 Ib 250 f. E. 5c). Damit soll verhindert werden, dass die ersuchende
Behörde sich unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von
Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetruges Beweise verschafft,
die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die
Schweiz keine Rechtshilfe gewährt (Art. 3 Abs. 3 IRSG; BGE 114 Ib 60
E. 3c). Hinzu kommt, dass eine blosse Beweisausforschung verboten ist
(BGE 103 Ia 211 f. E. 6).

    cc) Nach dem Ersuchen und dessen Ergänzung ist davon auszugehen,
dass X. und Y. als Verantwortliche der Friedrich Ebert- Stiftung in den
beim zuständigen Finanzamt für die Zeit von 1974 bis 1980 abgegebenen
Erklärungen über die Geschäftstätigkeit der Stiftung wahrheitswidrig
versicherten, sämtliche Einnahmen seien satzungsgemäss verwendet worden,
obwohl in Wirklichkeit von den eingegangenen Zahlungen insgesamt fast
24 Millionen DM als "Parteispenden" für die SPD Verwendung gefunden
hätten. Der Transfer soll sich über die zwei bereits genannten Konten der
Fritz Naphtali-Stiftung bei der Ingeba AG in Basel abgewickelt haben. In
den dem Finanzamt jeweils mit den - ausser 1975 von X. unterzeichneten -
Steuererklärungen vorgelegten, von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
erstellten Prüfungsberichten über die Jahresabschlüsse seien die
Überweisungen an die Fritz Naphtali- Stiftung unzutreffend als "Ausgaben
zur Ausbildung von Führungskräften aus Entwicklungsländern gemäss § 2
Abs. 2 der Satzung" (der Stiftung) deklariert worden, womit dem zuständigen
Finanzamt vorgetäuscht worden sei, die Einnahmen seien satzungsgemäss
verwendet worden. Ferner seien den einzelnen "Parteigeldspendern"
in der Zeit von 1976 bis 1980 von seiten der Friedrich Ebert-Stiftung
inhaltlich unrichtige Bescheinigungen für die Vorlage an das Finanzamt,
zwecks Umgehung der den Steuerabzug von Parteispenden einschränkenden
Bestimmungen, ausgestellt worden, indem ihnen schriftlich bescheinigt
worden sei: "... Wir bestätigen ... dass wir den uns zugewendeten Betrag
nur zu satzungsgemässen gemeinnützigen Zwecken verwenden werden." In
neun von zwölf Fällen habe X. die Bescheinigungen selbst unterschrieben,
während in den übrigen Fällen der offenbar gutgläubige stellvertretende
Geschäftsführer durch ihn zur Unterzeichnung veranlasst worden sei. Aus
den bereits sichergestellten Unterlagen gehe hervor, dass die Zahlungen
auf die Konten der Fritz Naphtali-Stiftung durchwegs von X. veranlasst
worden seien; seinen Anweisungen sei aber jeweils eine Absprache mit
Y. der auch Vorstandsmitglied der Fritz Naphtali-Stiftung und über
deren Basler Bankkonten mit Einzelunterschrift verfügungsberechtigt sei,
vorangegangen. Die so als gemeinnützige und damit steuerlich abzugsfähige
Vereinsspenden kaschierten Zahlungen zur Unterstützung der SPD seien
via Friedrich Ebert-Stiftung über die beiden Nummernkonten der Fritz
Naphtali-Stiftung bei der Ingeba AG in Basel abgewickelt worden. Die
Beschlagnahme dieser beiden Konten sei erforderlich, weil keine der
beiden Stiftungen über die Verwendung der etwa 22 Millionen DM, welche
zwischen 1974 und 1980 von der Friedrich Ebert-Stiftung an die Fritz
Naphtali-Stiftung überwiesen worden sein sollen, Belege beibringen oder
sonst einen Nachweis führen könne. Aus sichergestellten Jahresberichten
der Fritz Naphtali-Stiftung gehe hervor, dass die Zahlungen der Friedrich
Ebert-Stiftung buchhalterisch nicht erfasst worden seien. Im Hinblick
darauf, dass dem zuständigen Finanzamt auf die genannte Weise eine
satzungsgemässe Verwendung der Einnahmen der Friedrich Ebert-Stiftung
vorgetäuscht worden sei, dürfte es sich - wie der Leitende Oberstaatsanwalt
in Bonn zusammenfassend feststellt - beim untersuchten Sachverhalt um
Abgabebetrug handeln. Dem Ersuchen sei daher zu entsprechen. Durch die
Beschlagnahme von Unterlagen der beiden in Frage stehenden Bankkonten könne
nähere Aufklärung über die Verwendung der zwischen 1974 und 1980 dorthin
überwiesenen Geldbeträge erlangt werden. Anhand dieser Bankunterlagen sei
der für das Steuerstrafverfahren erforderliche Aufschluss möglich, an wen,
zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Abflüsse von den genannten Konten
erfolgt seien.

    Der Tatvorwurf gemäss diesen Angaben im Ersuchen und in dessen
Ergänzung stellt einen Steuer- bzw. Abgabebetrug im Sinne von Art. 3
Abs. 3 Satz 2 IRSG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Was die
genannten, die Jahresabschlüsse der Friedrich Ebert-Stiftung betreffenden
Prüfungsberichte einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anbelangt,
die von den Stiftungsverantwortlichen zum Zwecke der Steuerumgehung
veranlasst und den Steuererklärungen beigelegt worden sein sollen, ist
festzustellen, dass insoweit selbst der Tatbestand gemäss Art. 130bis
BdBSt als erfüllt erachtet werden kann (danach wird bestraft, "wer
bei einer Hinterziehung ... gefälschte, verfälschte oder inhaltlich
unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder
Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht");
denn bei diesen Erklärungen handelt es sich um von "Dritten" im Sinne
der betreffenden Bestimmung ausgestellte inhaltlich unwahre und zur
Täuschung der Steuerbehörden gebrauchte Bescheinigungen. Dasselbe gilt -
von seiten der spendenden Unternehmungen her betrachtet - hinsichtlich
der diesen durch das Stiftungsorgan X. zum Zwecke der Steuerumgehung
ausgestellten inhaltlich unrichtigen Bescheinigungen zur Vorlage an das
Finanzamt, denn aus der Sicht dieser Unternehmungen in ihrer Eigenschaft
als Steuersubjekte ist X. seinerseits als "Dritter" im Sinne von Art. 130
BdBSt zu erachten. Nicht "Dritte" im Sinne dieser Bestimmung sind X. und
Y., der das Vorgehen von X. mit diesem abgesprochen hatte, soweit sie als
Organe der Stiftung für diese selber in den Steuererklärungen inhaltlich
unwahre Angaben machten, doch ist dies hier nicht entscheidend, Die
zuhanden der einzelnen Spender ausgestellten Bescheinigungen und auch
die den fast immer von X. unterzeichneten Steuererklärungen beigelegten
Prüfungsberichte waren nach den Angaben im Ersuchen bestimmt und auch
ohne weiteres geeignet, den Beweis gegenüber den Steuerbehörden zu
erbringen, dass die genannten Zuwendungen steuerlich begünstigt behandelt
werden müssten. Bereits diese inhaltlich unwahren Bescheinigungen
insgesamt stellen ein für die Steuerbehörden nicht durchschaubares
Zusammenwirken verschiedener Steuerpflichtiger mit Dritten dar, was
auf eine arglistige Täuschung im Sinne der genannten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung schliessen lässt. Dabei kann offenbleiben, um welche Art von
Urkundenfälschungen es sich in den einzelnen Fällen handelt. Wird weiter
berücksichtigt, dass gemäss Ersuchen keine der beiden Stiftungen über die
Verwendung der etwa 22 Millionen DM, welche zwischen 1974 und 1980 von der
Friedrich Ebert-Stiftung an die Fritz Naphtali-Stiftung überwiesen worden
sein sollen, Belege beibringen oder sonst einen Nachweis führen kann,
dass die Zahlungen der Friedrich Ebert-Stiftung buchhalterisch nicht
erfasst wurden und dass der wahre Zweck der erfolgten Spenden offenbar
über den erfolgten Transfer von der Friedrich Ebert-Stiftung auf die
Konten der Fritz Naphtali-Stiftung verschleiert werden sollte, so lässt
auch dies - bei der sich aufdrängenden gesamtheitlichen Betrachtungsweise
hinsichtlich der in Frage stehenden Vorgänge - auf besondere Machenschaften
oder auf ein ganzes Lügengebäude und damit auf Arglist im Sinne der
aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliessen. Indem die
deutschen Steuerbehörden auf diese Weise getäuscht und dadurch Steuern
hinterzogen wurden, liegt in objektiver Hinsicht Abgabebetrug im Sinne
von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG vor (s. vorstehende lit. a/bb). Dabei
kann offenbleiben, wie die Teilnahmehandlungen der Beschuldigten X. und
Y. im einzelnen rechtlich zu würdigen sind. Was die Beschwerdegegnerinnen
gegen die Ausführungen der deutschen Behörden vorbringen, vermag keine
offensichtlichen Irrtümer, Lücken oder Widersprüche im Ersuchen darzulegen,
die den von der Staatsanwaltschaft in Bonn schlüssig aufgezeigten Verdacht
des Abgabebetruges sofort zu entkräften vermöchten (BGE 110 Ib 180 E. 4
mit Hinweisen). Vielmehr werfen sie im wesentlichen Tat- und Schuldfragen
auf, die indes vom deutschen Sachrichter zu beurteilen sein werden.

    c) Demnach sind die Gegenstand des Ersuchens bildenden Straftaten
als Abgabebetrug bzw. Teilnahmehandlungen daran zu qualifizieren.

    Als Abgabebetrug ist - wie ausgeführt (vorstehende lit. b) - nur zu
verstehen, was nach schweizerischer Auffassung als solcher gilt. Ob die
Tat auch nach dem Recht des ersuchenden Staates so bezeichnet wird oder
anders, ist gleichgültig, wenn nur der verfolgte Sachverhalt die für den
Abgabebetrug erforderlichen Merkmale erkennen lässt (MARKEES, aaO, SJK
Nr. 423a, S. 26), was hier nach dem Gesagten zutrifft. Im Lichte des in
einem Fall wie dem vorliegenden zu beachtenden Grundsatzes der beidseitigen
Strafbarkeit (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EÜR, Erklärung der Schweiz zu Art. 5
Ziff. 1 EÜR) ist also unerheblich, ob auch die Gesetzgebung, die am Orte
der Leistung der Rechtshilfe für eine allfällige Beurteilung der Tat
anwendbar wäre, ihre Verübung mit denselben Mitteln wie die schweizerische
Rechtsordnung als Steuerbetrug qualifiziert oder nicht. Gilt die Tat dort
nur als einfache Hinterziehung, so bedeutet dies keineswegs, dass dann
quasi auf Umwegen Rechtshilfe auch wegen einfacher Steuerhinterziehung
geleistet wird, weil eben die Merkmale erfüllt sein müssen, die sie als
betrügerisches Verhalten qualifizieren. Der Grundsatz der beidseitigen
Strafbarkeit erfordert nicht, dass der ersuchende und der ersuchte
Staat die fraglichen Handlungen in ihren Gesetzgebungen unter demselben
rechtlichen Gesichtswinkel erfassen. Die Normen brauchen nicht identisch zu
sein; es genügt, dass die im Rechtshilfegesuch umschriebenen Tatsachen in
der Rechtsordnung sowohl des ersuchenden als auch des ersuchten Staates
einen Straftatbestand erfüllen (s. BGE 113 Ib 76 E. 4b, 112 Ib 233
ff. E. 5). Beidseitige Strafbarkeit ist nach dem Gesagten als gegeben
zu erachten, wenn der dem Ersuchen zugrundeliegende Sachverhalt einer
in der Rechtsordnung des ersuchten Staates vorgesehenen Rechtsverletzung
gleicher Art entspricht (s. MARKEES, aaO, SJK Nr. 423b, S. 20), was für
die Steuerstraftatbestände gemäss deutscher Rechtsordnung zutrifft. Dabei
ist festzustellen, dass die Tat- und Schuldfragen nicht bereits im
vorliegenden Verfahren im Lichte der betreffenden Tatbestände zu würdigen
sind; vielmehr wird diese Würdigung erst durch den deutschen Sachrichter
vorzunehmen sein. Mit der Bewilligung der Rechtshilfe ist allerdings der
Spezialitätsvorbehalt anzubringen, dass die in der Schweiz gewonnenen
Erkenntnisse tatsächlich nur zur Ahndung von eigentlichem Abgabebetrug im
aufgezeigten Sinne bzw. Teilnahmehandlungen daran, jedoch insbesondere
nicht für Verfahren wegen einfacher Steuerhinterziehung oder für nach
schweizerischer Auffassung rein administrative Steuerveranlagungsverfahren
benützt werden dürfen.

    Sind somit die Gegenstand des Ersuchens bildenden Straftaten als
Abgabebetrug bzw. Teilnahmehandlungen daran zu qualifizieren, so muss
Rechtshilfe geleistet werden (s. BGE 111 Ib 248 E. 4c), wenn auch - was
nachfolgend zu prüfen ist - die übrigen Voraussetzungen der Rechtshilfe
erfüllt sind.

Erwägung 4

    4.- a) Die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt
gelangte zu Recht zur Auffassung, dass die grosse Bedeutung der dem
Ersuchen zugrundeliegenden Abgabenverkürzung in Millionenhöhe die
Rechtshilfeleistung an sich rechtfertigte, dieser also jedenfalls das auch
im Rechtshilfeverkehr zum Tragen kommende Verhältnismässigkeitsgebot nicht
entgegenstehe (s. in diesem Zusammenhang Art. 4 und 63 IRSG; BGE 110 Ib
184 E. 7, 109 Ib 230/231 E. 2f, 106 Ib 264 E. 3a, 351 E. 3a, ferner E. 8
des teilweise zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 6. Dezember
1988 i.S. C. AG, mit weiteren Hinweisen). Für einen komplexen Sachverhalt,
wie er hier zur Diskussion steht, ist nach der bundesgerichtlichen Praxis
einzig die mit der Untersuchung selbst befasste Behörde in der Lage,
abschliessend zu beurteilen, ob und welche Urkunden sich als belastende
und entlastende Beweismittel eignen. Daraus folgt, dass jedenfalls
die bei der Ingeba AG beschlagnahmten Kontenunterlagen der zuständigen
deutschen Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung zu stehen haben, kann
doch nach allgemeiner Erfahrung keineswegs ausgeschlossen werden, dass sie
weitere Indizien für den Gegenstand des Ersuchens bildenden Abgabebetrug
hergeben werden.

    b) Entsprechend hält die Ingeba AG zu Unrecht dafür, die
Rechtshilfegewährung führe zu einer weiteren Verwässerung des durch Art. 47
des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934
(BankG, SR 952.0) geschützten Bankgeheimnisses. Dem Bankgeheimnis kommt
nicht der Rang eines geschriebenen oder ungeschriebenen verfassungsmässigen
Rechtes zu, so dass es bei Kollision mit anderen Interessen stets den
Vorrang beanspruchen könnte. Vielmehr handelt es sich um eine gesetzliche
Norm, die gegebenenfalls gegenüber staatsvertraglichen Verpflichtungen der
Schweiz zurückzutreten hat (BGE 104 Ia 53 E. 4a mit Hinweisen). Art. 1
Abs. 2 IRSG gebietet den Behörden, welche das Gesetz anzuwenden haben,
"den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen
wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen" (ähnlich lautet
Art. 2 lit. b EÜR). Zu diesen wesentlichen Interessen der Schweiz kann der
Schutz des Bankgeheimnisses nur unter bestimmten Voraussetzungen zählen. Es
muss sich bei der von einem um Rechtshilfe ersuchenden Staat verlangten
Auskunft um eine solche handeln, deren Preisgabe das Bankgeheimnis geradezu
aushöhlen oder die der ganzen schweizerischen Wirtschaft Schaden zufügen
würde. Hingegen wird es sich nie um wesentliche Interessen der Schweiz
handeln, wenn die Rechtshilfe nur dazu führt, eine Auskunft nur über
die Bankbeziehungen einiger weniger in- oder ausländischer Kunden zu
erteilen (s. BGE 113 Ib 164 ff. E. 5 und nicht veröffentlichtes Urteil
vom 4. Januar 1988 i.S. A., E. 3a, mit weiteren Hinweisen; SCHULTZ,
aaO, Bankverein-Heft Nr. 22, S. 12 ff. und 20; MARKEES, aaO, SJK Nr.
423a, S. 10 ff. und 18 ff.). So verhält es sich hier, wird doch von den
deutschen Behörden nur die Auskunftserteilung über zwei Konten bei der
Ingeba AG verlangt. Dass bzw. inwiefern durch diese Auskunftserteilung
wesentliche Interessen der Schweiz beeinträchtigt würden, wird von der
Bank nicht dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich.

    c) Bei den privaten Beschwerdegegnerinnen handelt es sich - entgegen
der Auffassung der Ingeba AG - nicht um unbeteiligte Dritte im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 IRSG. Aus dem Ersuchen ergibt sich schlüssig, dass die
beiden von den deutschen Behörden genannten, der Fritz Naphtali-Stiftung
gehörenden Konten bei der Ingeba AG und damit diese selber in den von
den deutschen Behörden untersuchten Sachverhalt verwickelt sind. In einem
solchen Fall kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Art. 10 Abs. 1
IRSG nicht zur Anwendung gelangen (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 113 Ib
164 ff. E. 5 und 112 Ib 462 ff., ferner nicht veröffentlichte Urteile vom
6. Mai 1988 i.S. Bank S., E. 7b, und vom 4. Januar 1988 i.S. A., E. 3b,
mit weiteren Hinweisen).

    Der Erteilung der Rechtshilfe steht somit auch insoweit nichts
entgegen.

Erwägung 5

    5.- Das BAP macht geltend, bei den Gegenstand des Ersuchens bildenden
Straftaten - also Abgabebetrug bzw. Teilnahmehandlungen daran - handle
es sich entgegen der Auffassung der Basler Behörden nicht um vorwiegend
(bzw. laut Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
vom 25. Juni 1987 sogar "eminent") politische Delikte im Sinne der
Rechtshilfebestimmungen.

    Nach Art. 2 lit. a EÜR kann die Rechtshilfe u.a. dann verweigert
werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom
ersuchten Staat als politische oder als mit solchen zusammenhängende
strafbare Handlungen angesehen werden. Diese Bestimmung definiert
den Begriff des politischen Deliktes nicht. Sie lässt in dieser
Beziehung den im ersuchten Staat herrschenden Anschauungen Raum, die
für die Schweiz in Art. 2 lit. b und c sowie in Art. 3 Abs. 1 IRSG zum
Ausdruck kommen. Darnach - wie auch gemäss Art. 3 Ziff. 2 EAÜ - wird
dem Verfolgten wegen der besonderen Situation, in der er sich befindet,
ein erweiterter Schutz zugesichert, was heute allgemein als eine Norm
des internationalen Ordre public betrachtet wird (s. BGE 113 Ib 178 E. 6
mit weiteren Hinweisen; ferner CLAUDE ROUILLER, L'évolution du concept de
délit politique en droit de l'entraide internationale en matière pénale,
in: ZStrR 1986, S. 23 ff., insb. S. 40-42).

    a) Durch die sogenannte Parteispendenaffäre war die Öffentlichkeit
in der BRD während langer Zeit aufgewühlt, und die dortigen politischen
Behörden machen sich in dieser Angelegenheit Sorgen. Das alleine ist
aber kein Grund, die im Ersuchen aufgeführten Straftaten - Abgabebetrug
bzw. Teilnahmehandlungen daran - als Delikte zu betrachten, die
ausschliesslich gegen die politische und soziale Ordnung des Staates
gerichtet sind (BGE 113 Ib 179 E. 6a, 106 Ib 308 E. 3b). Die allgemeinen
Umstände, unter denen die Untersuchung der Affäre sich abspielt, setzen die
Beschuldigten nicht der Gefahr einer diskriminierenden Behandlung aus, die
es rechtfertigen würde, ihnen den in Art. 2 lit. b und c IRSG vorgesehenen
erweiterten Schutz zu gewähren. Eine solche Gefahr würde namentlich
dann bestehen, wenn Zweifel am Funktionieren der Institutionen und an
der Unabhängigkeit der Gerichte des ersuchenden Staates bestehen würden
(BGE 113 Ib 179 E. 6a, 111 Ib 142 E. 4; ROUILLER, aaO, S. 24 ff., insb. S.
26-34). Solche Zweifel an der Unabhängigkeit des Justizapparates der BRD
fehlen indes. Insbesondere besteht auch kein Grund zur Befürchtung, dass
die deutschen Untersuchungsbehörden in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigt
werden könnten (vgl. BGE 110 Ib 183).

    b) Das relativ politische Delikt ist an sich nach dem gemeinen Recht
strafbar, aber wegen seines vorwiegend politischen Charakters von der
internationalen Rechtshilfe ausgeschlossen. Art. 3 Abs. 1 IRSG hat in
dieser Beziehung die Formulierung des Art. 10 des alten Bundesgesetzes
über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 übernommen. Der vorwiegend
politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände,
Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die
in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt
muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden
sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes
stehen (BGE 113 Ib 179 f. E. 6b mit Hinweisen).

    Die mit einem politischen Delikt zusammenhängende Straftat als solche
des gemeinen Rechts kann von der internationalen Rechtshilfe ausgeschlossen
sein, wenn sie verübt worden ist, um die Begehung eines politischen
Deliktes vorzubereiten, zu erleichtern, zu sichern oder zu verdecken,
oder um ihm später Straflosigkeit zu verschaffen (BGE 113 Ib 180).

    Die Einrede des politischen Deliktes kann nur eingeschränkt zugelassen
werden, wenn die Schweiz aufgrund eines multilateralen oder bilateralen
Abkommens um Rechtshilfe angegangen wird. Dies gilt insbesondere dann,
wenn die andere Vertragspartei - wie hier - ein demokratischer Staat ist,
in welchem die Gerichte gegenüber der politischen Gewalt eine wirkliche
Unabhängigkeit geniessen, die mit der Stellung der schweizerischen Gerichte
vergleichbar ist (BGE 113 Ib 180).

    Es ist unerheblich, dass die Gegenstand des Ersuchens bildenden
Straftaten einen politischen Hintergrund haben. Bei einem Abgabebetrug
an sich, wie er hier einzig zur Diskussion steht, handelt es sich nicht
um ein politisches Delikt, sondern um ein Fiskaldelikt, das (als einziges
dieser Deliktsart) rechtshilfefähig ist und für das Rechtshilfe geleistet
werden muss, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (BGE 111 Ib 248
E. 4c, 114 Ib 56 ff.).

    Es kann nicht behauptet werden, die Gegenstand des Ersuchens bildenden
Straftaten seien im Rahmen eines eigentlichen Kampfes um die Macht in der
BRD Mittel zur Erreichung der absoluten Staatsmacht gewesen. Zweck der
durch verschiedene Unternehmen geleisteten Zahlungen war, für die SPD
im Rahmen des Wahlkampfes in einem demokratischen Staat mit möglichst
vielen Mitteln eine möglichst gute Ausgangslage zu verschaffen. Der
im Zusammenhang mit diesen Zahlungen erfolgte Abgabebetrug konnte nur
bewirken, diese Mittel noch zu vergrössern. Der Entscheid darüber, welche
Partei wie viele Stimmen erzielen würde, blieb aber dennoch den Wählern
vorbehalten. Im übrigen handelt es sich bei der BRD nicht um einen Staat,
der eine Opposition ausschliesst (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 110
Ib 182 E. 6a und 285 f. E. 6d mit Hinweisen). Auch lässt sich nicht
sagen, dass die Strafuntersuchung in der BRD durchgeführt wird, um die
Beschuldigten X. und Y. wegen ihrer politischen Anschauungen zu bestrafen;
denn Gegenstand der Strafuntersuchung bildet einzig der Abgabebetrug an
sich, dessen Beurteilung - wie erwähnt - der unabhängigen Strafjustiz
vorbehalten ist. Dass das Aufsehen, das die hier zur Diskussion stehenden
Straftaten in der BRD erregt haben, Auswirkungen auf die dortige politische
Situation haben könnten, ist nach dem Gesagten jedenfalls kein Grund,
die Rechtshilfeleistung zu verweigern (vgl. BGE 110 Ib 183 f.).

    Demnach steht der Gewährung der von den deutschen Behörden verlangten
Rechtshilfe auch insoweit nichts entgegen.

Erwägung 6

    6.- In ihrer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten
Vernehmlassung macht die Ingeba AG erstmals geltend, dass das Verfahren
des ersuchenden Staates schwere Mängel im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG
aufweise. Diese erblickt sie darin, dass die deutschen Behörden die Presse
während noch hängigem Verfahren über die Beschlagnahme bei der Bank und
über das Rechtshilfeverfahren an sich orientiert hätten.

    Nach Art. 2 lit. d IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in
Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass das Verfahren im Ausland "andere (als solche gemäss lit. a-c
der genannten Bestimmung) schwere Mängel aufweist". Mit Art. 2 IRSG
soll vermieden werden, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe
im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit die Durchführung solcher
Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen
in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch
die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche
den internationalen Ordre public verletzen (vgl. BGE 111 Ib 138 ff.,
109 Ib 64 ff., 108 Ib 408 ff., ferner nicht veröffentlichtes Urteil i.S.
M. vom 1. Juli 1987, E. 7a; ROUILLER, aaO, insb. S. 40-42).

    Bei Art. 2 lit. d IRSG handelt es sich also (wie bei lit. a-c) um eine
Bestimmung zum Schutze der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigten
selber. Dazu, sich im vorliegenden Verfahren ausschliesslich im Interesse
der Beschuldigten zu wehren, sind die privaten Beschwerdegegnerinnen somit
nicht befugt. Abgesehen davon sind ihre Einwände aber auch nicht geeignet,
einen schweren Mangel im Sinne von Art. 2 IRSG darzulegen. Was sie in
diesem Zusammenhang bloss auf das Rechtshilfeverfahren bezogen behaupten
(s. oben), reicht nicht aus, um darzutun, dass objektiv und ernsthaft zu
befürchten wäre, das die Beschuldigten selber betreffende Strafverfahren
im ersuchenden Staat könnte einen schwerwiegenden Mangel im Sinne von
Art. 2 IRSG aufweisen (s. im übrigen vorstehende E. 5).

    Demnach steht der Rechtshilfeleistung auch insoweit nichts entgegen.