Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 446



115 Ib 446

61. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Juni 1989 i.S. B.
gegen Sportbetriebe Brünnli AG, Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 15 USG, Art. 8, 13, 36 und 40 Abs. 3 LSV; Lärmschutz bei
Erweiterung einer Kunsteisbahn.

    Ist schon die bestehende Sportanlage sanierungsbedürftig? Diese Frage
ist nur ungenügend abgeklärt worden (E. 2 und 3).

    - Art. 36 LSV verleiht nicht nur einen Anspruch auf rechtliches Gehör,
sondern statuiert eine Ermittlungspflicht der Behörden (E. 3a).

    - Grundsätze zur Beurteilung von Lärmimmissionen direkt gestützt auf
Art. 15 USG, wenn Belastungsgrenzwerte fehlen (E. 3b).

    - Bei der Abklärung der Sanierungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 LSV
sind keine speziellen Massstäbe anzulegen (E. 3c).

    Kann die Baubewilligung für die Erweiterungsbaute nur erteilt werden,
wenn vorgängig die Sanierungspflicht abgeklärt und allenfalls die Sanierung
angeordnet worden ist? Frage verneint (E. 4).

    - Sowohl Art. 8 Abs. 2 LSV als auch Art. 15 USG verlangen nur bei
wesentlichen, für die Lärmbelastung erheblichen Änderungen von Anlagen
eine sofortige Sanierung (E. 4b, c).

Sachverhalt

    A.- Die Sportbetriebe Brünnli AG betreibt seit 1982 auf der Parzelle
Nr. 1455 in der Gemeinde Hasle bei Burgdorf eine Eisbahn bzw. in den
Sommermonaten Tennisplätze. Mit den Sportanlagen war seinerzeit ein
kleineres Betriebsgebäude erstellt worden, dessen Flachdach als Tribüne
dient. Am 16. Dezember 1986 reichten die Sportbetriebe Brünnli AG und
die Einwohnergemeinde Hasle als Grundeigentümerin ein Baugesuch für ein
zweites Betriebsgebäude ein, in welchem weitere Garderoben und Duschräume,
ein Aufenthaltsraum sowie zwei Materialmagazine untergebracht werden
sollen. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Eheleute B., deren Wohnhaus in
einer Entfernung von rund 120 m von der Eisbahn steht, Einsprache. Diese
wurde am 11. August 1987 vom Regierungsstatthalter von Burgdorf abgewiesen
und die Baubewilligung erteilt. Die Eheleute B. wandten sich hierauf an
die Baudirektion des Kantons Bern und verlangten, dass die Baubewilligung
aufgehoben werde oder allenfalls Massnahmen zur Lärmbekämpfung und
Verkehrsberuhigung ergriffen würden. Im Verfahren vor der Baudirektion
gaben die Baugesuchsteller die Erklärung ab, dass auf eine Benützung
des Flachdachs des neuen Gebäudes als Tribüne verzichtet werde. Die
Baudirektion nahm von diesem Verzicht Vormerk und wies die Beschwerde am
5. Juli 1988 ab.

    Diesen Entscheid der Baudirektion fochten die Eheleute B. beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Sie machten im wesentlichen
geltend, die Erweiterung der Sportanlage verstosse gegen verschiedene
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und sei daher
nicht zu bewilligen; allenfalls seien bauliche Schallschutzmassnahmen zu
ergreifen und Betriebsbeschränkungen anzuordnen.

    Mit Urteil vom 31. Oktober 1988 wies das bernische Verwaltungsgericht
die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat. Hiegegen haben die Eheleute
B. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und
verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Streitsache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückgewiesen werde. Das
Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der
Erwägungen ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichtes stützt
sich - soweit er hier in Frage steht - auf das Bundesgesetz über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie die Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV). Gegen das Urteil ist, da Art. 54 Abs. 1
USG auf die allgemeine bundesrechtliche Rechtsmittelordnung verweist und
keiner der in den Art. 99-101 OG umschriebenen Ausschlussgründe gegeben
ist, richtigerweise Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden, werden
doch ausschliesslich Bundesrechtsverletzungen gerügt (Art. 97 und 104 OG;
BGE 114 Ib 347 ff. E. 1, 113 Ib 396 ff. E. 1).

    b) Die Beschwerdeführer werden als Nachbarn der Kunsteisbahn und
Einsprecher im Baubewilligungsverfahren vom angefochtenen Entscheid
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung und sind daher zur Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
befugt (Art. 103 lit. a OG).

Erwägung 2

    2.- a) Die Beschwerdeführer haben im kantonalen Verfahren und
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, der Betrieb
auf der Eisbahn und auf den Zufahrtsstrassen zur Sportanlage sei
bereits heute - unabhängig von der geplanten Erweiterung - mit derart
starkem Lärm verbunden, dass Sanierungsmassnahmen angeordnet werden
müssten. Die nach Art. 15 USG zulässigen Immissionsgrenzwerte seien
bei weitem überschritten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt
offensichtlich unvollständig und teilweise unrichtig festgestellt:
Es seien weder Messungen durchgeführt noch Gutachten eingeholt und
auch die massgebenden Immissionsgrenzwerte nicht festgelegt worden. Die
Feststellung, die Anwohner würden durch den Lärm in ihrem Wohlbefinden
nicht wesentlich gestört, sei wirklichkeitsfremd.

    b) Das Verwaltungsgericht hat die Sanierungsbedürftigkeit der
bestehenden Eisbahn- und Tennisanlage im angefochtenen Entscheid
verneint. Hiezu wird ausgeführt, Sanierungsmassnahmen seien nur
anzuordnen, falls die Anlage wesentlich zur Überschreitung des
Immissionsgrenzwertes beitrage und soweit die Sanierung technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei, wobei allerdings
die Immissionsgrenzwerte in der Regel nicht überschritten werden
sollten (Art. 13 Abs. 1 und 2 LSV). Nun habe zwar der Verordnungsgeber
in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung die Belastungsgrenzwerte für
verschiedene Lärmarten festgelegt, doch gebe es keine Werte für Sport-
und Freizeitanlagen. Fehlten Belastungsgrenzwerte, so beurteile die
Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach der Vorschrift von Art. 15
USG, gemäss welcher der Lärm die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören dürfe. Da eine Sanierung nach Art. 13 Abs. 1 LSV nur dann
angezeigt sei, wenn die bestehende Anlage "wesentlich" zur Überschreitung
der Grenzwerte beitrage, dürften an die Erheblichkeit der Störung des
Wohlbefindens der Bevölkerung strengere Massstäbe angelegt werden, als
wenn es um die Zulässigkeit einer neuen Anlage ginge.

    Im vorliegenden Fall sei, wie das Verwaltungsgericht weiter darlegt,
keine solche wesentliche Störung des Wohlbefindens der Anwohner
anzunehmen. Die Sportbetriebe Brünnli AG habe sich verpflichtet, die
Sportanlage um 22 Uhr und den Parkplatz ab 22.30 Uhr zu schliessen. Musik
über Lautsprecher ertöne nur am Mittwoch, Samstag und Sonntag von 14-16
Uhr. Der bestehende Kiosk werde in den Aufenthaltsraum verlegt und bleibe
nur bis 20 Uhr offen, sofern keine Hockeyspiele stattfänden. Durch diese
Betriebsbeschränkungen werde ein emissionsarmer Betrieb gewährleistet
und bleibe insbesondere die Nachtruhe gewahrt. Auch aus dem Umstand,
dass nur die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Erweiterungsbaute
aufrechterhalten worden sei, ergebe sich, dass der Betrieb von den
Anwohnern im allgemeinen akzeptiert werde und die Immissionen sie in
ihrem Wohlbefinden nicht erheblich störten. Im übrigen fiele als wirksame
Sanierungsmassnahme vor allem eine Überdeckung der gesamten Anlage in
Betracht und solle später einmal eine solche vorgenommen werden. Es
wäre indessen unverhältnismässig, eine derart kostspielige Massnahme
bereits heute anzuordnen. Das gleiche gelte für die lärmdämmenden
neuen Banden, die von den Beschwerdeführern verlangt würden. Dass
die Parzelle der Beschwerdeführer in der Zone W2 liege, was wohl der
Empfindlichkeitsstufe II entsprechen dürfte, bedeute schliesslich nicht,
dass diese von der nah gelegenen Sportanlage überhaupt keine Immissionen
hinzunehmen hätten. Vielmehr ergebe eine Würdigung der gesamten Umstände,
dass der Sportbetrieb zu keiner unzulässigen Lärmbelastung führe und für
die Anlage keine Sanierungspflicht gemäss Art. 13 LSV bestehe.

Erwägung 3

    3.- Die Frage, ob eine bestehende Anlage sanierungsbedürftig sei,
beurteilt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt
hat, gemäss Art. 13 Abs. 1 LSV in erster Linie danach, ob die Anlage
wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitrage oder
nicht. Die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen - zu deren Ermittlung
die Vollzugsbehörde verpflichtet ist, falls eine Überschreitung der
massgebenden Belastungsgrenzwerte anzunehmen ist (Art. 36 Abs. 1 LSV) -
werden durch Berechnungen oder Messungen bestimmt und als Beurteilungspegel
Lr oder Lmax umschrieben (Art. 38 Abs. 1 LSV). Dieser ist nach Art. 40
Abs. 1 LSV den in den Anhängen zur Lärmschutzverordnung festgelegten
Belastungsgrenzwerten gegenüberzustellen. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so
beurteilt gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen
nach Art. 15 USG, wonach die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen
sind, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen
unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich stören.

    a) Zur Ermittlungspflicht hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang
mit dem Begehren der Beschwerdeführer um zusätzliche Beweiserhebungen
ausgeführt, die Vorschrift von Art. 36 LSV gewährleiste lediglich den
Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie verpflichte die Behörde oder das
Gericht, die form- und fristgerecht angebotenen, sich auf wesentliche
Tatsachen beziehenden Beweise abzunehmen oder solche von Amtes wegen zu
erheben, verbiete es indessen nicht, das Beweisverfahren zu schliessen,
wenn aufgrund der Lage der Akten, der eigenen Kenntnis oder der bereits
abgenommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend
geklärt erachtet werde. Bei der antizipierten Beweiswürdigung stehe den
Behörden und Gerichten ebenso wie bei der Würdigung von bereits erhobenen
Beweisen ein weiter Spielraum des Ermessens zu.

    Mit dieser einschränkenden Auslegung wird das Verwaltungsgericht jedoch
der Vorschrift von Art. 36 LSV nicht gerecht. Wohl verlangt die Frage,
ob Grund zur Annahme bestehe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte
überschritten würden, eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation
und spielt bei dieser das Ermessen eine gewisse Rolle. Ist diese Frage
aber einmal bejaht, so schreibt die Lärmschutzverordnung insbesondere
in den Art. 38-40 sowie in den Anhängen 2-7 im einzelnen vor, wie die
Aussenlärmimmissionen zu ermitteln sind; insofern verbleibt der Behörde
bei der Durchführung des Beweis- bzw. Ermittlungsverfahrens grundsätzlich
kein Ermessensspielraum.

    Im angefochtenen Entscheid wird die Ermittlungspflicht im Sinne von
Art. 36 LSV für den vorliegenden Fall weder ausdrücklich bejaht noch
verneint. Da sich das Verwaltungsgericht jedoch selbst in Anwendung
von Art. 40 Abs. 3 LSV gestützt auf Art. 15 USG mit der Lärmsituation
auseinandergesetzt hat, ist anzunehmen, dass es an sich vom Bestehen der
Ermittlungspflicht ausging. In der Tat kann wohl nicht ausgeschlossen
werden, dass die Aussenlärmimmissionen einer ungedeckten Eisbahn, die
in den Wintermonaten täglich bis 22 Uhr in Betrieb ist und auf der rund
80 Meisterschaftsspiele stattfinden, die für Wohnzonen massgebenden
Immissionsgrenzwerte erreichen oder überschreiten.

    b) Dass der Verordnungsgeber für Sport- und Freizeitanlagen
keine Belastungsgrenzwerte und keine Grundsätze zur Bemessung des
Beurteilungspegels festgesetzt, sondern auf Art. 15 USG verwiesen hat,
bedeutet nicht, dass über die Störwirkung einer solchen Anlage nur aufgrund
des subjektiven Empfindens der Behörde oder einzelner Personen entschieden
werden könne. Zwar sind nach Art. 15 USG die Immissionsgrenzwerte für
Lärm so festzulegen, dass die sie nicht erreichenden Immissionen nach
dem Stand der Wissenschaft "oder nach der Erfahrung" das Wohlbefinden
der Bevölkerung nicht erheblich stören. Da jedoch auf das Wohlbefinden
der Bevölkerung abzustellen ist, wobei gemäss Art. 13 Abs. 2 USG auch
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit Rücksicht zu nehmen ist,
können nur allgemeine Erfahrungswerte und nicht bloss Meinungen einzelner
als Massstab beigezogen werden. Das heisst, dass auch bei der Beurteilung
von Lärmimmissionen direkt gestützt auf Art. 15 USG objektivierte Kriterien
anzuwenden sind (vgl. Entscheid vom 17. Mai 1988 E. 3c, publ. in ZBl
90/1989 S. 226). Zwar kann der Behörde nicht zugemutet werden, in jedem
Einzelfall - ähnlich wie bei der Festlegung der Belastungsgrenzwerte und
Beurteilungspegel durch den Verordnungsgeber - zahlreiche Messungen,
umfangreiche Befragungen und aufwendige Auswertungen der Ergebnisse
durchzuführen oder durchführen zu lassen (s. hiezu CHRISTOPH ZÄCH,
Kommentar zu Art. 15 USG; BGE 114 Ib 37 E. 3b). Andererseits wird eine
rechtsgleiche Handhabung der Sanierungsvorschriften, die eine direkte
Anwendung von Art. 15 USG voraussetzen, nur gewährleistet werden können,
falls bei der Beurteilung der Lärmsituation möglichst weitgehend auf
bereits bekannte Grössen abgestellt wird. So vermögen etwa die in
den Anhängen 3-6 LSV festgelegten Immissionsgrenzwerte - obschon sie
nicht direkt anwendbar sind - und die je nach Lärmart unterschiedlichen
Korrekturformeln für die Beurteilungspegel wertvolle Anhaltspunkte zu
vermitteln. Stehen genügend Erfahrungswerte zur Verfügung, darf allerdings
auch auf Messungen verzichtet werden, beispielsweise wenn auf die Aussagen
einer repräsentativen Zahl der vom Lärm betroffenen Personen über die
Störwirkung abgestellt werden kann oder wenn die Ergebnisse früherer
Untersuchungen über andere Anlagen bekannt sind, die mit der in Frage
stehenden verglichen werden können.

    Im Hinblick auf diese Grundsätze erscheinen die
Sachverhaltsfeststellungen, die das Verwaltungsgericht seinem Entscheid
über die Sanierungsbedürftigkeit der Eisbahn zugrunde gelegt hat, als
ungenügend. Es sind weder Messungen noch Befragungen vorgenommen, noch
ist auf Untersuchungen bei anderen Sportanlagen abgestellt worden. Das vom
Verwaltungsgericht mitberücksichtigte Parteigutachten sagt nichts über die
heutige Lärmsituation aus. Dass einzig die Beschwerdeführer Einsprache
gegen die Erweiterungsbaute erhoben haben, erlaubt für sich allein den
Schluss noch nicht, die übrigen Anwohner fühlten sich durch den von der
Eisbahn ausgehenden Lärm nicht gestört. Ebenso bedeutet der Umstand,
dass die Nachtruhe gewahrt bleibt, nicht unbedingt, dass die Belästigung
tagsüber nicht zu einer erheblichen Störung des Wohlbefindens führen
könnte. Wenn schliesslich das Verwaltungsgericht von unverhältnismässig
hohen Kosten einer Überdeckung der Eisbahn oder der Ersetzung der
Banden spricht, so ist dies eine Frage, die nicht bei der Prüfung der
Sanierungsbedürftigkeit, sondern nach deren Feststellung bei der Auswahl
der geeigneten Sanierungsmassnahmen abzuklären ist. Die im angefochtenen
Urteil angestellten Überlegungen lassen jedenfalls einen Entscheid darüber,
ob die Immissionsgrenzwerte überschritten werden, nicht zu.

    c) Übrigens hat das Verwaltungsgericht bei der Untersuchung der
heutigen Lärmbelastung auf den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 LSV hingewiesen,
wonach Sanierungen bei Anlagen anzuordnen sind, die wesentlich zur
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, und aus diesem
geschlossen, dass an die Erheblichkeit der Störung des Wohlbefindens
strengere Massstäbe anzulegen seien, wenn die Sanierungspflicht in
Frage stehe als wenn eine Neuanlage zu beurteilen sei. Dem ist zum einen
entgegenzuhalten, dass bei der Errichtung neuer ortsfester Anlagen in
der Regel die Planungs- und nicht die Immissionsgrenzwerte einzuhalten
sind (Art. 23 und Art. 25 Abs. 1 USG). Zum anderen ergibt sich aus
den Artikeln 13 und 15 USG klar, dass der nach diesen Bestimmungen
festgelegte Immissionsgrenzwert für die Beurteilung aller schädlichen oder
lästigen Einwirkungen gelten soll und keine unterschiedlichen Werte für
Sanierungsmassnahmen einerseits und Vorsorge- oder Planungsmassnahmen
andererseits Anwendung finden sollen. Allfällige Erleichterungen für
Sanierungen im Einzelfall sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 17
USG und Art. 14 LSV und nicht durch unterschiedliche Festlegung des
Immissionsgrenzwertes zu gewähren. Aus dem Text von Art. 13 Abs. 1 LSV
lässt sich denn auch nichts anderes ableiten: Es ist hier nicht von einer
wesentlichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte die Rede, sondern
von Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
beitragen; das bedeutet, dass nach dieser Vorschrift auch Anlagen
sanierungsbedürftig sein können, die zusammen mit anderen bestehenden
Anlagen schädlichen oder lästigen, d.h. den Immissionsgrenzwert
überschreitenden Lärm verursachen und wesentlich zum Gesamtlärm beitragen.

    d) Erweist sich somit, dass die Frage der Sanierungsbedürftigkeit
der bestehenden Sportanlage im Sinne von Art. 13 LSV nur ungenügend
abgeklärt worden ist, so steht den Beschwerdeführern weiterhin das Recht
zu, Sanierungsmassnahmen zu verlangen, und wird die Vollzugsbehörde die
entsprechenden notwendigen Ermittlungen vornehmen müssen.

    Ergeben diese Ermittlungen, dass der massgebende Immissionsgrenzwert
nicht überschritten wird, so darf daraus noch nicht geschlossen werden,
dass nichts gegen den Lärm zu unternehmen sei. Wie das Bundesgericht in
BGE 113 Ib 400 E. 3 hervorgehoben hat, sind Schutzmassnahmen nicht erst zu
ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern
sollen auch die bloss unnötigen Emissionen vermieden werden. Unabhängig
von der bestehenden Umweltbelastung werden daher direkt gestützt auf
Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 USG Betriebs- oder andere Beschränkungen
zu erlassen sein (wie Verbot des Einsatzes von Lärminstrumenten bei
Eishockeyspielen, frühere Schliessung der Eisbahn am Sonntagabend usw.),
falls sich erweist, dass diese technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sind.

    Stellt sich dagegen nach weiteren Abklärungen heraus, dass die
Lärmbelastung den Immissionsgrenzwert übersteigt, sind Sanierungsmassnahmen
im Sinne von Art. 13 ff. LSV anzuordnen. Je nach Dringlichkeit werden
diese sofort oder erst später, spätestens aber vor Ablauf von 15 Jahren
nach Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung durchgeführt werden müssen
(Art. 17 LSV).

Erwägung 4

    4.- Zu prüfen bleibt, welchen Einfluss das Ermittlungs- und eventuelle
Sanierungsverfahren auf das Erweiterungsprojekt habe, insbesondere ob -
wie die Beschwerdeführer geltend machen - die zusätzlichen Ermittlungen
bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorgenommen werden müssten
und die Erteilung der Baubewilligung für das zusätzliche Betriebsgebäude
von der allfälligen Sanierung abhängig zu machen sei.

    a) Für die Änderung bestehender lärmerzeugender Anlagen wird in Art. 8
Abs. 1 LSV in erster Linie vorausgesetzt, dass die Lärmemissionen der neuen
oder geänderten Anlageteile so weit begrenzt werden, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Unter diesem
Gesichtswinkel steht, was auch die Beschwerdeführer nicht bestreiten,
dem Bauvorhaben nichts entgegen. Das neue Betriebsgebäude erzeugt selbst
keinen Lärm; es wird sogar die von der Eisbahn ausgehenden Emissionen in
geringem Masse abzuschirmen vermögen. Die Benutzer werden sich vor allem
im Innern des neuen Gebäudes aufhalten und keinen zusätzlichen Aussenlärm
verursachen. Etwas anderes gälte, wenn - wie ursprünglich vorgesehen -
das Dach des Neubaus ebenfalls als Tribüne ausgestaltet würde. Nachdem
aber auf dieses Vorhaben verzichtet worden ist, sind aufgrund von Art. 8
Abs. 1 LSV keine weiteren vorsorglichen Lärmschutzmassnahmen erforderlich.

    b) Wird eine ortsfeste Anlage wesentlich geändert, so müssen nach
Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so
weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden. Änderungen gelten als wesentlich, wenn zu erwarten ist, dass
durch die Anlage selbst oder durch die Mehrbeanspruchung bestehender
Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimissionen erzeugt werden (Art. 8
Abs. 3 LSV). Zur Prüfung der Frage, ob die Änderung einer Anlage wesentlich
sei, ist somit die zukünftige Lärmentwicklung abzuschätzen. Solche
Prognosen sind vor allem dann, wenn der bestehende Lärmpegel (noch) nicht
ermittelt worden ist, nicht leicht zu stellen. Im vorliegenden Fall sind
jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Verwaltungsgericht
in dieser Hinsicht offensichtlich falsche, unrichtig zustande gekommene
oder unvollständige Sachverhalts-Feststellungen getroffen (Art. 105
Abs. 2 OG) oder Schlüsse gezogen hätte, durch welche der ihm zustehende
Beurteilungsspielraum überschritten und dadurch Recht verletzt worden wäre
(vgl. BGE 112 Ib 519 E. 3b).

    Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die Eisbahn
selbst nicht vergrössert wird und sie schon heute weitgehend ausgelastet
ist. Auf die Zusicherungen des Gemeinderates von Hasle, dass der
Spielbetrieb nach dem Bau des zusätzlichen Gebäudes nicht intensiviert
werde, durfte abgestellt werden. Die Annahme des Gerichtes, dass der
Grund für eine allfällige Zunahme der Benützer- und Zuschauerzahl nicht
in den durch die zusätzlichen Garderoben und den Aufenthaltsraum gebotenen
Annehmlichkeiten zu finden, sondern auf die steigende Beliebtheit der noch
relativ neuen Sportanlage und des örtlichen Eishockey- Clubs zurückzuführen
sei, vermag zu überzeugen. Demnach kann mit dem Verwaltungsgericht davon
ausgegangen werden, dass die Änderung der Sportanlage nicht zu wahrnehmbar
stärkeren Lärmimmissionen führen wird - sei es durch die Anlage selbst
oder durch eine Mehrbeanspruchung der Zufahrtsstrassen (Art. 8 Abs. 3
LSV) - und daher nicht als wesentlich im Sinne von Art. 8 LSV gilt.
Damit entfällt die Pflicht, eine eventuell erforderliche Sanierung schon
heute, gleichzeitig mit der Projektierung und Erstellung des zusätzlichen
Betriebsgebäudes, durchzuführen.

    c) Dieses Ergebnis hält entgegen der Meinung der Beschwerdeführer
auch vor Art. 18 USG stand. Wohl könnte aus dem Wortlaut von Art. 18 USG
geschlossen werden, dass sanierungsbedürftige Anlagen bei jedem Umbau und
jeglicher Erweiterung gleichzeitig saniert werden müssten, doch wird nach
dem klaren Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine sofortige Sanierung nur
bei wesentlichen, für die Lärmbelastung erheblichen Änderungen verlangt
(Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom
31. Oktober 1979, BBl 1979 III S. 798; ANDRE SCHRADE, Kommentar zu
Art. 18 USG N 14 ff.). Da hier das zusätzliche Betriebsgebäude weder die
Lärmsituation beeinflusst noch allfällige Sanierungsmassnahmen erschwert,
steht dessem Bau aus der Sicht von Art. 18 USG nichts entgegen, abgesehen
davon, dass die Frage der Sanierungsbedürftigkeit der Sportanlage noch
offen ist.

Erwägung 5

    5.- Müssen nach dem Gesagten die zusätzlichen Ermittlungen und
allfälligen Lärmschutzmassnahmen nicht schon im Rahmen der Erweiterung der
Sportanlage getroffen werden, so ist die sich gegen die Baubewilligung
richtende Beschwerde abzuweisen. Dementsprechend sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen und sind
diese zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu
entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).