Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 347



115 Ib 347

46. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 8. November 1989 i.S. M. und R. gegen H., Gemeinde Knonau und
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz-Verordnung), Art. 24
RPG, kantonales und kommunales Baurecht.

    1. Rechtsmittel: Eine Baubewilligung kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung
des Umweltschutzrechts des Bundes und von Art. 24 RPG zu beurteilen ist
(E. 1a und b).

    Die einzelfallweise Festsetzung von Lärm-Empfindlichkeitsstufen
(Art. 44 Abs. 3 LSV) kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet
werden. Deren Zuordnung im Rahmen der Nutzungsplanung (Art. 44 Abs. 1 LSV)
ist indessen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 34 Abs. 3 RPG)
zu prüfen, sofern nicht ein Plan angefochten wird, der einer Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG gleichkommt (E. 1b).

    Zur Rüge der Verletzung von selbständigem kantonalem und kommunalem
Baurecht steht die staatsrechtliche Beschwerde offen. Legitimation des
Nachbarn bezüglich Gewässerabstand verneint (E. 1c/aa), hinsichtlich der
genügenden Zufahrt für den Mitbenützer der Zufahrt bejaht (E. 1c/bb).

    2. Lärmimmissionen sind nach dem Umweltschutzgesetz und der
Lärmschutz-Verordnung des Bundes zu beurteilen. Durch deren Nichtanwendung
wird Bundesrecht verletzt (E. 2c und d).

    3. Bei der Festsetzung von Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall
(Art. 44 Abs. 3 LSV) ist die lärmmässige Belastung der Umgebung und
insbesondere deren Lärmempfindlichkeit zu beachten (E. 2e).

Sachverhalt

    A.- R. ist Eigentümer der Parzelle Kat. Nr. 473 in Knonau und
M. gehört die Parzelle Kat. Nr. 450. Beide Grundstücke grenzen an die
Parzelle Kat. Nr. 462 von H. Diese ist als Lagerplatz für Baumaterialien,
Baumaschinen etc. an das Baugeschäft V. verpachtet, welches auch die auf
der Parzelle stehende offene Lagerhalle benutzt. Das Grundstück sowie
die Lagerhalle liegen teilweise in der Kernzone K3 und teilweise in der
Landwirtschaftszone. Der Lagerplatz grenzt mit seiner Westseite auf der
ganzen Länge an den Haselbach. Er wurde ohne Bewilligung erstellt und
betrieben, und es sind verschiedene Bauarbeiten ohne Bewilligung ausgeführt
worden. Im vorliegenden Verfahren umstritten sind der Lagerplatz an sich
und ein vor dem Lagerhallenteil in der Landwirtschaftszone gelegener,
fünf Meter breiter Weg.

    Mit Gemeinderatsbeschluss vom 30. Mai 1983 wurde V. von der Gemeinde
Knonau aufgefordert, für die ohne Baubewilligung ausgeführten Bauarbeiten
ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 28. November 1983 entschied
die Gemeinde in Beantwortung des inzwischen eingereichten Baugesuches,
den Lagerplatz keiner rückwirkenden Bewilligungspflicht zu unterstellen
und die ohne Bewilligung ausgeführten Bauarbeiten zu bewilligen. Den
dagegen von M. eingereichten Rekurs hiess die Baurekurskommission II
im Sinne der Erwägungen gut und lud den Gemeinderat Knonau ein, unter
anderem ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren über den Lagerplatz
durchzuführen. Daraufhin erteilte die Gemeinde Knonau für den innerhalb der
Kernzone K3 gelegenen Teil des offenen Lagerplatzes eine nachträgliche
Baubewilligung. Bezüglich des in der Landwirtschaftszone liegenden
Teils des Lagerplatzes wurde die vollständige Räumung mit Ausnahme
des bestehenden fünf Meter breiten Zufahrtsweges vor der Lagerhalle
angeordnet. Die dagegen sowohl von der Bauherrschaft als auch von M.
erhobenen Rekurse wies die Baurekurskommission vollumfänglich ab. R. und M.
rekurrierten gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, welches die Beschwerden am 17. Juni 1988 abwies, soweit es
darauf eintrat. R. war dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei
beigetreten, weil M. seine Liegenschaft Kat. Nr. 473 in der Zwischenzeit
an ihn veräussert hatte.

    R. und M. führen gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. Juni
1988 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots
und der Eigentumsgarantie und beantragen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde teilweise als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und heisst diese gut. Die staatsrechtliche
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob es auf die staatsrechtliche Beschwerde bzw.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten kann (BGE 114 Ia 308 E. 1a).

    a) Die Beschwerdeführer haben gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich staatsrechtliche Beschwerde erhoben
und rügen darin unter anderem die Verletzung von Art. 24 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). Diese Rüge ist indessen in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht geltend zu machen (BGE 114 Ib 132 E. 2, 112 Ib 96,
156 E. 1a).

    b) Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (BGE 112
Ib 165 E. 1, 237 E. 2a mit Hinweisen), sofern diese von den in Art. 98 OG
genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99-102
OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe
gegeben ist. Dies gilt auch für Verfügungen, die sowohl auf kantonalem
bzw. kommunalem wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die
Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht (BGE
114 Ib 216 E. 1b, 112 Ib 237 ff., 108 Ib 74 ff., 105 Ib 107 E. 1b und c;
siehe auch BGE 112 Ib 321). Die Beschwerdeführer bringen vor, der Betrieb
des umstrittenen Lagerplatzes führe zu übermässigen Lärmimmissionen,
welche in der Kernzone nicht zulässig seien. Die Begrenzung derartiger
Immissionen gehört seit dem 1. Januar 1985 zum Regelungsbereich des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG).

    Die zum Umweltschutzgesetz erlassene Lärmschutz-Verordnung vom
15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sieht in den Art. 43 und 44 das
Instrument der Empfindlichkeitsstufen vor, welche in den einzelnen
Nutzungszonen nach Art. 14 ff. RPG gelten sollen. In den Anhängen 3 bis
7 dieser Verordnung hat der Bundesrat für den Lärm Belastungsgrenzwerte
festgesetzt, welche u.a. bei der Bewilligung neuer und wesentlich
geänderter ortsfester Anlagen einzuhalten sind (Art. 25 USG, Art. 7
f. LSV).

    Diese Belastungsgrenzwerte sind nach den erwähnten
Empfindlichkeitsstufen für die einzelnen Nutzungszonen differenziert
ausgestaltet (Art. 43 LSV sowie Anhang 3-7 dazu). Nach Art. 44 Abs. 1
LSV sorgen die Kantone dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den
Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden
zugeordnet werden. Bis zu dieser Zuordnung, die spätestens innert zehn
Jahren erfolgen muss (Art. 44 Abs. 2 LSV), bestimmen die Kantone die
Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV). Bei der
einzelfallweisen Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen liegt nach der
Rechtsprechung der Bundesgerichts eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG vor, so dass gegen sie unter Vorbehalt allfälliger Ausschlussgründe
grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig
ist (BGE 115 Ib 386 E. 1b/aa; 114 Ib 214 ff.) Anders verhält es sich,
wenn die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen
oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden. In diesem Fall
wird die Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen vom Bundesgericht
als Bestandteil der Nutzungsplanung betrachtet. Sie unterliegt daher
insoweit grundsätzlich gestützt auf Art. 34 Abs. 1 und 3 RPG der
staatsrechtlichen Beschwerde (nicht publiziertes Urteil vom 2. Februar
1989 i.S. Polit. Gemeinde Erlenbach E. 1c; BGE 114 Ia 387 E. 2), es sei
denn es handle sich bei dem in Frage stehenden Plan und den ihn ergänzenden
Vorschriften um derart detaillierte, das nachfolgende Bewilligungsverfahren
präjudizierende Anordnungen, dass sie einer Verfügung gleichkommen und
daher Anfechtungsobjekt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bilden können,
soweit sie sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (Art. 5 VwVG)
oder hätten stützen sollen (BGE 113 Ib 373 E. 1b) und kein Ausschlussgrund
gemäss Art. 99-102 OG oder der Spezialgesetzgebung vorliegt. Da ein
solcher Plan - in der Regel handelt es sich um einen Sondernutzungsplan
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - einem Vorentscheid für
die Ausführung des von ihm erfassten Werkes gleichzustellen ist, kommt die
Ausnahme von Art. 99 lit. c OG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen Verfügungen über Pläne ausgeschlossen ist, soweit es sich nicht um
Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt,
nicht zum Zuge (vgl. BGE 113 Ib 225 ff., 114 Ia 387 E. 2).

    Im vorliegenden Fall, in welchem übermässige vom Lagerplatz des
Beschwerdegegners ausgehende Lärmimmissionen behandelt und gerügt
werden, geht es um die Frage der einzelfallweisen Zuordnung der
Empfindlichkeitsstufen aus Anlass des zur Diskussion stehenden
Baubewilligungsverfahrens, bestehen doch für das fragliche
Gebiet noch keine im Rahmen der Nutzungsplanung festgesetzten
Empfindlichkeitsstufen. Somit sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die wie erwähnt im vorliegenden Fall
grundsätzlich zulässig ist, zu prüfen.

    Es ist keiner der Ausschlussgründe von Art. 99-102 OG
erfüllt. Insbesondere geht es nicht um eine Bau- oder Betriebsbewilligung
für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e OG (BGE 114 Ib
216 f. E. 1b). Diese Bestimmung betrifft das technische Funktionieren
einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtlichen Auswirkungen. An
der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert auch
der Umstand nichts, dass der angefochtene Entscheid im Rahmen eines
Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Raumplanerische Entscheide sind
nach Art. 34 Abs. 3 RPG zwar im Grundsatz der verwaltungsgerichtlichen
Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Diese Vorschrift
gilt indessen nur für die richterliche Überprüfung der Anwendung der
raumplanerischen kantonal- und bundesrechtlichen Normen selbst, dagegen
nicht für andere unmittelbar anwendbare Bundesrechtsbestimmungen (BGE
114 Ib 217 E. 1b mit Hinweisen).

    Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen betreffend den
Lärmschutz sind somit im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu beurteilen. Ihre Eingabe ist insoweit als solche zu behandeln. Die
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels soll ihnen nicht zum Nachteil
gereichen. Die Beschwerdeführer sind im Sinne von Art. 103 lit. a OG
zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist im erwähnten Umfang auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten (BGE 114 Ib 133 E. 2, 111 Ib 261 E. 1, 109 Ib 143).

    c) Im weitern wird in der Beschwerde auch eine Verletzung selbständigen
kantonalen Rechts - insbesondere von § 237 Abs. 1 und § 263 Abs. 1
des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des
Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG) - gerügt. Diese Rügen und
die damit behauptete Verletzung von Eigentumsrechten sind im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen (BGE 114 Ib 217 E. 1c).

    Als Eigentümer von Grundstücken, welche an die Liegenschaft des
Beschwerdegegners angrenzen, sind die Beschwerdeführer gemäss Art. 88
OG legitimiert, die erteilte Baubewilligung anzufechten, soweit sie die
Verletzung von Bauvorschriften geltend machen, die neben den Interessen der
Allgemeinheit auch dem Schutz der Nachbarn dienen (BGE 113 Ia 470 E. 1a,
112 Ia 89 E. 1b, je mit Hinweisen).

    aa) § 263 Abs. 1 PBG, der den einzuhaltenden Gewässerabstand festlegt,
hat keine nachbarschützende Wirkung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Auch die Beschwerdeführer anerkennen, dass diese Bestimmung
gewässerpolizeilichen Zwecken dient und vermögen keinen nachbarschützenden
Gehalt darzutun. Sie sind daher zu dieser Rüge nicht legitimiert, weshalb
diesbezüglich auf ihre staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.

    bb) Die Beschwerdeführer beanstanden des weitern, die bewilligte
nur drei Meter breite Zufahrt zum umstrittenen Lagerplatz widerspreche
dem Gebot der genügenden Zugänglichkeit des Baugrundstücks (§ 237
Abs. 1 PBG). Bei der Zufahrt zum Lagerplatz mit einem Lastwagen mit
angehängtem Baukran von ca. 14 m Länge müsse auf das Grundstück
des Beschwerdeführers R. ausgewichen werden. Darin liege eine
Verletzung seiner Grundeigentümerrechte. Die diesbezügliche Annahme des
Verwaltungsgerichtes, die Zufahrt zum Lagerplatz sei genügend, bezeichnen
die Beschwerdeführer als willkürlich.

    R. ist zur Erhebung dieser Rüge im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren legitimiert, da die angerufene Bestimmung neben
den Interessen der Allgemeinheit auch die Interessen der Benützer der
fraglichen Zufahrt schützt. Diese erschliesst sowohl den umstrittenen
Lagerplatz als auch das Grundstück von R., weshalb er berechtigt ist,
eine Verletzung der diesbezüglichen Erschliessungsvorschrift geltend zu
machen (ZBl 89/1988 S. 88 E. 1b, nicht publ. Entscheid vom 30. September
1988 i.S. G. c. Commune de La Chaux-de-Fonds E. 2a). Auf diese Rüge
ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde von R. einzutreten, da
auch die sonstigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Ob auch M.,
dessen Grundstück nicht durch die umstrittene Zufahrt erschlossen wird,
zu dieser Rüge legitimiert ist, kann offenbleiben.

    d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die vorliegende
Beschwerde, die teilweise als Verwaltungsgerichtsbeschwerde und im übrigen
als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln ist, unter Vorbehalt der Rüge
der Verletzung des Gewässerabstands (E. 1c/aa hiervor), einzutreten ist.

Erwägung 2

    2.- a) Der bewilligte Teil des umstrittenen Lagerplatzes befindet
sich gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Knonau vom 29. Juni
1982 in der Kernzone K3 (Dorfgebiet). Nach den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtes sei diesbezüglich § 294 lit. a PBG massgebend,
da die kommunalen Bauvorschriften über die in der Kernzone K3 erlaubte
Nutzung keine Bestimmungen enthielten. Zulässig seien danach in dieser
Zone neben Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen und Läden auch mässig
störende Gewerbe. Im Rahmen ihres Ermessens habe die Gemeinde Knonau den
fraglichen Betrieb in zulässiger Weise als mässig störend betrachtet. Das
Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Entscheid fest, dass es sich bei
den Begriffen "nicht, mässig und stark störend" um solche des kantonalen
Rechts handle, an welche die Gemeinden gebunden seien, soweit sie nicht
in dem ihnen nach § 294 PBG zustehenden Rahmen abweichende Umschreibungen
treffen würden. Diese Immissionskategorien gäben indessen nur einen groben
Raster ab, und es müsse auch der konkreten Ausgestaltung des Betriebs in
einem gewissen Umfang Rechnung getragen werden. Entscheidend seien dabei
nicht die bei der Bewilligungserteilung konkret erkennbaren Einwirkungen,
sondern das auf längere Sicht vorhandene Störpotential. Dazu gehörten
auch die sogenannten Sekundärimmissionen, d.h. solche, die nicht auf dem
Betriebsgrundstück selber entstünden, sondern durch den Betrieb in der
näheren Umgebung, beispielsweise durch Zubringerverkehr, Parkiermanöver
und dergleichen verursacht würden. Dieses Störpotential sei an der von der
Nutzungsordnung angestrebten Immissionsempfindlichkeit bzw. -toleranz des
betreffenden Gebiets zu messen, die sich wiederum nach Art und Intensität
der zulässigen (Wohn-)Überbauung richte. Dabei ergebe sich in den
Grenzbereichen der Kategorien sachnotwendig ein gewisser Ermessensspielraum
der örtlichen Bewilligungsbehörde, der vom Verwaltungsgericht zu
respektieren sei. Dieser Spielraum finde seine Grenzen an den vom
Gesetz zum Schutz des Wohnens verfolgten gesundheitspolizeilichen und
wohnhygienischen Zwecken der Kategorienbildung.

    In bezug auf die umstrittene Anlage führte das Verwaltungsgericht
aus, der Platz diene dem Baugeschäft V., welches als Familienunternehmen
mit zehn Angestellten geführt werde, zur Lagerung von Baumaterialien,
Maschinen und technischen Ausrüstungen, die es für die Erstellung von
Bauten und Anlagen brauche. Hin und wieder würden dort auch kleinere
Reparaturen ausgeführt und Baumaterial an private Kunden verkauft; im
wesentlichen liege aber ein blosser Lagerbetrieb vor. Die Vorinstanzen
hätten ohne Rechtsverletzung davon ausgehen dürfen, es handle sich noch um
einen mässig störenden Betrieb. Auch die Sekundärimmissionen - Lärm der zu-
und wegfahrenden Lastwagen - würden nicht gebieten, anders zu entscheiden.

    b) Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht habe
das Störungsausmass zu Unrecht nach der Anzahl der im Baugeschäft
arbeitenden Personen und nicht nach dem Umfang des gelagerten Materials
beurteilt. Die umstrittene Baubewilligung sei dem Grundeigentümer H. und
nicht dem Pächter erteilt worden und enthalte keinerlei Schutzbestimmungen
zugunsten der Nachbarn. Bei einer Änderung der Pachtverhältnisse bzw. bei
einer anderweitigen Vermietung wären Einsprachen nutzlos, zumal die
Baubewilligung keine Einschränkungen über die betriebliche Grösse der
Benutzer enthalte. In Wirklichkeit sei ein normaler Baulager- und Werkplatz
unabhängig von der Grösse des Betriebs des Pächters bewilligt worden.

    c) Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich festgestellt, dass das
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung
(LSV), mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen
wahren, auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch
nicht abgeschlossen sind, grundsätzlich unmittelbar anwendbar sind
(BGE 114 Ib 220 E. 4a, 113 Ib 62, 382, 399, je mit Hinweisen). Soweit
der materielle Gehalt der kantonalrechtlichen Vorschriften über den
Umweltschutz sich mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als
dieses, verliert das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung. Es
behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen Bestimmungen ergänzt
oder - soweit erlaubt (Art. 65 Abs. 2 USG) - verschärft (BGE 114
Ib 220 E. 4a, 113 Ib 399, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 65 Abs. 2
USG gelten bestehende kantonale Vorschriften lediglich bis zum
Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates. Dieser
hat in der Lärmschutz-Verordnung Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte und
Planungswerte festgelegt. Lärmimmissionen sind somit grundsätzlich nach
diesen Vorschriften zu beurteilen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 LSV gelten in
Nutzungszonen (Art. 14 ff. RPG), wie bereits unter Erw. 1b dargelegt,
unterschiedliche Grenzwerte für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen. Diese
werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder
bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch innert zehn
Jahren nach Inkrafttreten der Lärmschutz-Verordnung zugeordnet
(Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis zu dieser Zuordnung bestimmen die Kantone die
Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV). Insoweit gilt
das frühere kantonale Recht nicht mehr, und es sind statt dessen die
neuen bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden (BGE 114 Ib 221 E. 4a).

    § 14 der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (geändert am
24. Februar 1988, in Kraft seit 1. Mai 1988) legt die Zuständigkeit der
Gemeindebehörde zur Bestimmung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall,
solange diese den Nutzungszonen im Verfahren der Nutzungsplanung noch
nicht zugeordnet worden sind, fest.

    d) Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Anforderungen des
eidgenössischen Umweltschutzrechts an die Zulässigkeit der Umweltbelastung
durch Lärm nicht auseinandergesetzt und dessen Bestimmungen nicht
angewendet. Es hat die Gemeinde Knonau auch nicht zur Bestimmung einer
Empfindlichkeitsstufe aufgrund der Lärmschutz-Verordnung angehalten.

    Angesichts der klaren Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 LSV geht es
nicht an, bis zur Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Rahmen der
Nutzungsordnung zuzuwarten. Einerseits stellt Art. 44 Abs. 3 LSV zwingendes
Recht des Bundes dar, und andererseits ist mitzuberücksichtigen, dass
das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft in seiner Vernehmlassung
gestützt auf die Akten zur Auffassung gelangte, es bestehe Grund
zur Annahme, dass bezüglich des umstrittenen Lagerplatzes die
massgeblichen Belastungsgrenzwerte überschritten sein könnten. Indem
das Verwaltungsgericht die Umweltbelastung und damit die Zulässigkeit
der umstrittenen Anlage allein gestützt auf das jedenfalls für die
vorliegend zu beurteilenden Fragen des Lärms nicht mehr gültige
kantonale Recht anstatt nach dem massgeblichen eidgenössischen Recht
(vgl. insbesondere die Art. 7 ff. LSV und Art. 11 Abs. 2 USG)
beurteilte, hat es eidgenössisches Umweltschutzrecht verletzt. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet.

    e) Bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen zu den Nutzungszonen
ist einzig die in den planungsrechtlichen Nutzungsvorschriften festgelegte
Störungsintensität massgebend. Bei deren Festlegung steht den zuständigen
Instanzen ein Ermessensspielraum zu. Es kann deshalb nicht Aufgabe des
Bundesgerichts sein, dem betroffenen Gebiet eine Empfindlichkeitsstufe
im Sinne von Art. 43 LSV zuzuordnen und als erste Instanz den Betrieb auf
dem Lagerplatz und in der Lagerhalle auf die direkten und die sekundären
Auswirkungen hin zu beurteilen (BGE 114 Ib 221 f. E. 4b). Die Sache
ist vielmehr unter Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Verwaltungsgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2
OG). Bei der einzelfallweisen Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen gemäss
Art. 44 Abs. 3 LSV wird zu beachten sein, dass dadurch keine unerwünschte
Präjudizierung der später im Rahmen der Nutzungsplanung (Art. 44 Abs. 1
LSV) vorzunehmenden Zuweisung dieser Stufen erfolgt. Je nach Sachlage
muss sich das einzelfallweise Vorgehen zudem auf einen gewissen vom
Lärm betroffenen Perimeter erstrecken. Jedenfalls ist die lärmmässige
Belastung der Umgebung und insbesondere deren Lärmempfindlichkeit
mitzuberücksichtigen.