Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 335



115 Ib 335

44. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
4. Juli 1989 i.S. 1. WWF Schweiz und 2. WWF Sektion Oberwallis gegen
Konsortium Schali, Gemeinde Randa, Staatsrat und Verwaltungsgericht des
Kantons Wallis (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 9 und 55 USG, 12 NHG; Legitimation gesamtschweizerischer
Umweltschutzorganisationen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Pflicht
zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV).

    1. Umweltschutzorganisationen sind befugt, mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen, ihre aus Art. 55 USG und Art. 12
NHG hergeleitete Legitimation sei durch die Vorinstanzen missachtet worden
(E. 1 und 2).

    2. Eine Ferienhaussiedlung von 150 Chalets mit
Dienstleistungsbetrieben und Hotelbauten unterliegt nicht der Pflicht
zur Umweltverträglichkeitsprüfung, weshalb eine gesamtschweizerische
Umweltschutzorganisation deren Bewilligung nicht unter Berufung auf
Art. 55 USG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten kann (E. 3).

    3. Kann eine kantonale Baubewilligung nur mit staatsrechtlicher
Beschwerde angefochten werden, so kann sich eine gesamtschweizerische
Vereinigung nicht auf das Beschwerderecht gemäss Art. 12 NHG berufen
(E. 4a).

    4. Materielle Einwendungen gegen einen rechtskräftigen Quartierplan
im nachträglichen Baubewilligungsverfahren sind unzulässig (E. 4c).

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 16. Dezember 1986 erteilte der Gemeinderat Randa
und am 2. und 3. September 1987 die kantonale Baukommission dem Konsortium
Schali die Baubewilligungen für die Erstellung von 150 Chalets mit je
einer Wohnung, und zwar wurde eine Bewilligung für 149 Chalets sowie
eine zweite Bewilligung für ein Chalet ausgestellt. Mit einer separaten
weiteren Verfügung wurde auch der Bau eines Dienstleistungsgebäudes,
eines Sportzentrums und eines Parkhauses mit Luftschutzraum bewilligt.

    Gegen die Bewilligungen für den Bau der 150 Ferienchalets gelangten der
Schweizerische Bund für Naturschutz, der Walliser Bund für Naturschutz
sowie der World Wildlife Fund (WWF) Schweiz mit Beteiligung der
Regionalgruppe Oberwallis des WWF mit Beschwerde an den Staatsrat. Die
beschwerdeführenden Vereinigungen leiteten ihre Beschwerdelegitimation aus
Art. 55 USG und aus Art. 12 Abs. 1 NHG ab. Mit Entscheid vom 9. März 1988
verneinte jedoch der Staatsrat die Beschwerdelegitimation der Vereinigungen
und trat demgemäss auf die Beschwerden nicht ein.

    Die gegen den Nichteintretensentscheid des Staatsrates beim kantonalen
Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Auf die
Beschwerde der als Beschwerdeführerin speziell aufgeführten Regionalgruppe
Oberwallis des WWF trat das Gericht nicht ein, weil der Stattsrat keinen
Beschwerdeentscheid gegenüber dieser Beschwerdeführerin getroffen, sondern
sie als Vertreterin des WWF Schweiz bezeichnet hatte. Die Beschwerden
des Schweizerischen und des Walliser Bundes für Naturschutz sowie des
WWF Schweiz lehnte das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat.

    In den Erwägungen seines Entscheides stellt das Verwaltungsgericht
zunächst fest, dass einzig die Baubewilligungen für 150 Ferienchalets
Beschwerdegegenstand seien, da die Beschwerde an den Staatsrat
sich nur gegen diese Bewilligungen gerichtet habe. In bezug auf die
Frage der Beschwerdelegitimation folgte das Gericht der Auffassung des
Staatsrates. Es hielt fest, die Legitimation sei zu verneinen, soweit die
beschwerdeführenden Vereinigungen nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht berechtigt seien (Art. 33 Abs. 3 RPG). Hierfür könne
einzig die Legitimation nach Art. 103 lit. c OG in Frage kommen. Gegen die
Erteilung einer Baubewilligung im ordentlichen Baubewilligungsverfahren
könne jedoch nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
ergriffen werden (Art. 34 RPG). Die Beschwerdeführer könnten sich auch
nicht auf Art. 12 NHG berufen, da die Erteilung einer Baubewilligung keine
Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstelle. Auch die Legitimation
nach Art. 55 USG sei nicht gegeben, da für die Erstellung von 150 Chalets
keine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig sei.

    Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. September
1988 gelangten der WWF Schweiz und die Regionalgruppe Oberwallis
des WWF am 13. Oktober 1988 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht. Sie verweisen zunächst auf eine beim Bundesrat am
7. Oktober 1987 eingereichte Aufsichtsbeschwerde. Sie kritisieren sodann
den rechtskräftigen Quartierplan aus dem Jahre 1980 mit Änderungen von 1985
und beanstanden, dass weder das Verwaltungsgericht noch der Staatsrat auf
ihre Beweis- und Aktenergänzungsanträge eingetreten sei. Sie werfen den
Vorinstanzen überspitzten Formalismus vor, weil zwischen den verschiedenen
Baubewilligungen unterschieden worden sei, obschon klar ersichtlich sei,
dass das Gesamtprojekt Gegenstand der Verfahren bilde. Hierin erblicken
die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 4 BV sowie gegen Art.
2 der Übergangsbestimmungen der BV. Jeder Bürger und somit a fortiori
eine beschwerdebefugte Umweltorganisation habe Anspruch darauf, dass eine
Behörde das Bundesrecht von Amtes wegen anwende.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit
es auf sie eintritt.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Die beschwerdeführenden Vereinigungen werfen den Vorinstanzen
vor, sie hätten zu Unrecht ihre Beschwerdelegitimation, die sie aus
Art. 55 USG und Art. 12 NHG herleiten, verneint. Diese Rüge können sie
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vortragen, würden doch die genannten
Vorschriften des Bundesverwaltungsrechts über die Beschwerdelegitimation
ideeller Vereinigungen verletzt, falls das Beschwerderecht zu Unrecht
nicht anerkannt worden wäre. Soweit der WWF Oberwallis, in eigenem Namen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, kann auf seine Beschwerde jedoch
nicht eingetreten werden, weil der Staatsrat dieser Organisation gegenüber
gar keinen Entscheid gefällt hat. Die diesbezüglichen Darlegungen
des Verwaltungsgerichts sind zutreffend und es liegt keine den WWF
Oberwallis betreffende letztinstanzliche kantonale Verfügung vor. In
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dies nicht in Abrede gestellt,
und mit der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts setzen
sich die Beschwerdeführer nicht näher auseinander.

Erwägung 2

    2.- Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden. Dazu zählt auch das Bundesverfassungsrecht,
soweit die Rüge eine Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit
der eidgenössischen Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt (BGE 108 Ib 74
E. 1a). In der vorliegenden Sache ist die Legitimation des WWF Schweiz
gemäss Art. 55 USG und Art. 12 NHG umstritten. Es ist in Anwendung dieser
Vorschriften zu beurteilen, ob diesem Beschwerdeführer die Legitimation
zukommt. Würde sie zu Unrecht verneint, so käme dies mittelbar einer
gegen Art. 4 BV verstossenden formellen Rechtsverweigerung gleich.

    Nicht einzutreten ist hingegen auf die Rüge, zufolge der Unterlassung
der materiellen Prüfung der Beschwerdevorbringen werde der Grundsatz des
Vorranges des Bundesrechts verletzt. Ob in der vorliegenden Sache der WWF
Schweiz zur Beschwerde legitimiert ist, beurteilt sich einzig nach den
angerufenen Vorschriften des Bundesverwaltungsrechts. Ist die Legitimation
zu Recht verneint worden, so kann der WWF Schweiz weder aus Art. 4 BV
noch aus Art. 2 der Übergangsbestimmungen der BV ein verfassungsmässiges
Recht auf materielle Prüfung seiner Einwendungen herleiten.

Erwägung 3

    3.- Gemäss Art. 55 USG steht einer gesamtschweizerischen
Umweltschutzorganisation, welche mindestens zehn Jahre vor Einreichung
der Beschwerde gegründet wurde, das Beschwerderecht gegen Verfügungen
über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen zu,
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich
ist. Der Bundesrat hat diese Anlagen zu bezeichnen (Art. 9 Abs. 1
USG). Die entsprechende Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV; SR 814.011) erging erst am 19. Oktober 1988 (Inkrafttreten
am 1. Januar 1989), somit während der Hängigkeit der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zutreffend weist der WWF Schweiz darauf hin,
dass bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts bei Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten,
verlangt wurde, dass zwar nicht in formeller, wohl aber in materieller
Hinsicht dem Gebot der Umweltverträglichkeitsprüfung nachgekommen werden
müsse (BGE 113 Ib 231 E. 3b mit Hinweisen). Er anerkennt jedoch, dass sich
aus den Materialien zum Umweltschutzgesetz und zur Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ergibt, dass Ferienhaussiedlungen als
Anlagen zu betrachten sind, welche die Umwelt erheblich belasten können.

    Nachdem nun die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
am 1. Januar 1989 in Kraft getreten ist, ist sie für die
Beurteilung der Frage der Prüfungspflicht heranzuziehen. Gemäss
Art. 1 UVPV unterliegen Anlagen, die im Anhang der Verordnung
aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung. Aus dem Anhang
ergibt sich, dass Ferienhaussiedlungen einschliesslich der dazu
gehörenden Dienstleistungsbetriebe sowie allfälliger Hotelbauten
in dem gemäss dem Quartierplan Schali vorgesehenen Ausmass keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das Verwaltungsgericht hat daher
zu Recht die Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates, welcher
das Beschwerderecht nach Art. 55 USG verneinte, abgelehnt. Die während
der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestätigt die von den
Vorinstanzen anhand der Materialien bereits gezogene Folgerung, dass keine
Anlage vorliegt, welche der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
untersteht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit
sich der WWF Schweiz auf Art. 55 USG beruft.

    Wenn der WWF Schweiz die Meinung äussert, das Beschwerderecht
einer Umweltschutzorganisation sei allgemein zu anerkennen, wenn
das Umweltschutzgesetz zur Anwendung gelange, kann ihm nicht
gefolgt werden. Das Beschwerderecht der gesamtschweizerischen
Umweltschutzorganisationen wurde in Art. 55 USG ausdrücklich
auf Verfügungen über Anlagen beschränkt, für die eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Erwägung 4

    4.- a) Gemäss Art. 12 NHG steht den Vereinigungen für Natur-
und Heimatschutz das Beschwerderecht gegen kantonale Verfügungen
oder Erlasse oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden zu, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Der
WWF Schweiz anerkennt, dass die umstrittenen Baubewilligungen für
die Ferienhaussiedlung aufgrund des Quartierplanes Schali gemäss dem
kantonalen öffentlichen Baurecht in Übereinstimmung mit Art. 22 RPG
erteilt wurden. Gegen die Erteilung einer solchen Baubewilligung ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig.
Dementsprechend kann sich der WWF Schweiz für die Begründung seiner
Legitimation auch nicht auf Art. 12 NHG berufen.

    b) Entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Raumplanung
kann auch nicht angenommen werden, der WWF Schweiz mache eine
Verletzung von Art. 24 RPG geltend. Auch wenn an die Begründung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine strengen Anforderungen zu stellen sind,
so muss aus dem Begehren doch hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb
der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 113 Ib 287 f. E. 1 mit
Hinweisen). Dabei müsste eine Rüge wie die Behauptung, Art. 24 RPG werde
verletzt, bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen werden. Mangels
einer entsprechenden Rüge hatten sich die Vorinstanzen hierüber nicht
auszusprechen, weshalb diesbezüglich auch kein Entscheid vorliegt. Die Rüge
der Verletzung von Art. 24 RPG wäre im übrigen klarerweise unbegründet,
da sich die angefochtene Bewilligung auf den rechtskräftigen Quartierplan
Schali stützt, der als Nutzungsplan im Sinne des Raumplanungsgesetzes
gilt (BGE 111 Ib 12 E. 3; 14 E. 3b, je mit Hinweisen); eine Abweichung
von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG liegt daher nicht vor.

    c) Der WWF Schweiz wendet sich in Wirklichkeit gegen den
Quartierplan Schali. Er bezeichnet diesen als bundesrechtswidrig. Es
ist jedoch zu beachten, dass der Planentwurf sowohl im Jahre 1979
als auch bei der Planänderung im Jahre 1985 ordnungsgemäss aufgelegt
wurde. Seine Genehmigung durch den Staatsrat erfolgte unter der
Herrschaft des Raumplanungsgesetzes, und der Planerlass entspricht der
Verfahrensvorschrift von Art. 33 RPG. Materielle Einwendungen gegen die
Rechtmässigkeit des Planes hätten im Auflageverfahren vorgetragen werden
müssen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist aus Gründen der
Rechtssicherheit eine Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 107
Ia 334 f. E. 1c, 106 Ia 386 ff. E. 3b und c).

    Eine Überprüfung und Anpassung eines Nutzungsplanes hat allerdings
dann zu erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben
(Art. 21 Abs. 2 RPG). Der WWF Schweiz macht indessen keine wesentliche
Veränderung der Verhältnisse geltend, sondern ist vielmehr der Meinung,
der Plan sei von Anfang an bundesrechtswidrig gewesen. Zur Erhebung
dieser Rüge im Baubewilligungsverfahren sowie im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren steht ihm jedoch kein Beschwerderecht zu. Allenfalls
ist es Sache des Bundesrates als Aufsichtsbehörde, in dem bei ihm
hängigen aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren einzugreifen, wenn er
eine Bundesrechtsverletzung feststellen sollte. Auch die vom Bundesamt
für Raumplanung erwähnte Möglichkeit, dass die Gemeinde Randa zu grosse
Bauzonen festzusetzen beabsichtige, kann nicht dazu führen, dass im
Baubewilligungsverfahren sowie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren
der unter der Herrschaft des Raumplanungsgesetzes rechtskräftig genehmigte
Nutzungsplan (Quartierplan Schali) in Frage gestellt wird. Wie aus der
Antwort der Gemeinde Randa hervorgeht, befindet sich der Zonennutzungsplan
der Gemeinde erst im Vorprüfungsverfahren. Es ist Sache der kantonalen
Aufsichtsbehörden zu prüfen, ob der vorliegende Planentwurf, in welchem
das Quartierplangebiet Schali als "Bauzone nach Quartierplan" eingetragen
ist, den Anforderungen des Bundesrechts entspricht. Zu diesen Anforderungen
zählt auch das Gebot der Sicherung ausreichender Fruchtfolgeflächen. Sowohl
das kantonale Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht würden sich
Kompetenzen der Aufsichtsbehörden anmassen, wenn sie einem rechtskräftig
genehmigten Nutzungsplan die Geltung absprechen wollten.

    Dass es sich bei der Festsetzung und Genehmigung des Quartierplanes
Schali in den Jahren 1980 und 1985 um geradezu nichtige Staatsakte
handelt, die von Amtes wegen nicht zu beachten wären, wird nicht geltend
gemacht. Eine solche Einwendung wäre auch klarerweise unbegründet, ist doch
der Plan in einem den formellen Anforderungen des Raumplanungsgesetzes
entsprechenden Verfahren erlassen worden. Im übrigen vermöchte auch eine
solche Einwendung das fehlende Beschwerderecht nicht zu ersetzen. Dieses
fehlt - wie dargelegt - nicht nur im ordentlichen Baubewilligungsverfahren,
sondern es würde dem Beschwerdeführer 1 als gesamtschweizerische ideelle
Organisation auch bezüglich Planfestsetzungen nicht zustehen, welche nur
mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar sind (Art. 34 RPG, BGE 107
Ib 113 ff. E. 2a, ZBl 82/1981 S. 552 f. E. 1c).