Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 249



115 Ib 249

35. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 12. Juli 1989 i.S. Kantonale Steuerverwaltung Graubünden gegen
S., O. und H. A. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 21 Abs. 1 lit. c und d BdBSt: Besteuerung geldwerter Leistungen
(indirekte Teilliquidation).

    Veräussert ein Aktionär seine Aktien an einen
nichtbuchführungspflichtigen Mitaktionär, erzielt er keinen
steuerbaren Vermögensertrag aus einem Beteiligungsrecht, sondern einen
steuerfreien Kapitalgewinn, auch wenn der Käufer sich die Mittel für die
Kaufpreiszahlung von der Gesellschaft ausschütten lässt.

Sachverhalt

    A.- Mit Vertrag vom 13. Mai 1981 verkauften die Geschwister S., O.,
H. und L. A. rückwirkend auf den 1. Januar 1981 ihre Aktien der A. AG
an die durch den Mitaktionär B. zu gründende C. Holding AG, oder - falls
die Holding nicht zustandekommen sollte - an B. selbst, dem bereits 125
Aktien der A. AG gehörten. Der Kaufpreis der Aktien im Gesamtnennwert
von Fr. ... wurde auf Fr. ... (höher als der Nennwert) festgesetzt. Die
Verkäufer unterzeichneten mit gleichem Datum Blankoindossamente und
hinterlegten die Aktien bei der D. Treuhand AG.

    Der Kaufpreis wurde an den vereinbarten Fälligkeitsdaten (1. Juli
und 31. Dezember 1981) aus Mitteln der A. AG bezahlt und auf einem
sog. Interimskonto der A. AG belastet. Am 24. Juni und 1. Juli 1981
wandte sich die E. Treuhand AG an die Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden und führte u.a. aus, B. besitze persönlich nicht die Mittel,
den Kauf aus eigener Kraft zu tätigen; die A. AG verfüge jedoch über
Barmittel von mehr als Fr. ... Man habe deshalb die Gründung einer
Holding in Aussicht genommen, die das Aktienpaket von der Familie
A. erwerben und an deren Aktienkapital sich die Familie B. und die A.
AG beteiligen solle. Ausserdem solle die A. AG der Holding ein Darlehen
von Fr. ... gewähren. Am 1. Juli 1981 teilte B. den Verkäufern mit,
die Unternehmung sei heute vollständig schuldenfrei und in der Lage,
die Aktienrückzahlung zu verkraften.

    Die C. Holding AG wurde in der Folge nicht gegründet. Die Aktien
gelangten in den Besitz der A. AG und wurden schliesslich auf eine
Drittgesellschaft, die C. AG, übertragen.

    Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden erblickte in der Bezahlung
des Kaufpreises aus Mitteln der A. AG eine geldwerte Leistung i.S. von
Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt und rechnete S., O. und H. A. die Differenz
zwischen dem Kaufpreis (Fr. ... pro Aktie) und dem Nennwert ihrer Aktien
(Fr. 250.-- pro Aktie) als Einkommen auf. (L. A. ist nicht im Kanton
Graubünden steuerpflichtig.)

    Die Einsprache der Geschwister A. wies sie ab. (Dagegen schützte sie
eine Einsprache von B., dem sie den gleichen Betrag aufgerechnet hatte.)

    Die Geschwister A. erhoben Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden und beantragten, dass auf die Aufrechnungen zu
verzichten sei.

    Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. März
1987 gut und wies die Angelegenheit zur Neuveranlagung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

    Am 12. Juni 1987 führt die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. März 1987 (mitgeteilt am
20. Mai 1987) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
sei aufzuheben und die Veranlagungen gemäss Einspracheentscheid zu
bestätigen. Sie vertritt den Standpunkt, entgegen dem Verwaltungsgericht
habe nicht B., sondern die A. AG die Aktien gekauft. Die Gesellschaft habe
den ausscheidenden Aktionären geldwerte Leistungen erbracht, da sie die
Aktionäre für den Aktienrückkauf aus Mitteln der Gesellschaft abgefunden
habe. Die Gesellschaft sei damit teilweise liquidiert und ihre Aktiven
seien vermindert worden. Solche geldwerten Leistungen seien nach Art.
21 Abs. 1 lit. c BdBSt steuerbar, soweit mit ihnen nicht die bestehenden
Kapitalanteile zurückbezahlt würden.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung
"jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen, Renten und
Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art sowie besondere
Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben diesen Einkünften oder an deren
Stelle gewährt werden". Als Gewinnanteile aus Beteiligungen gelten nach
Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt "alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift,
Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten geldwerten Leistungen
der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher
Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile
darstellen". Steuerbar in diesem Sinne sind nicht nur die ordentlichen
und ausserordentlichen Dividenden, sondern auch alle wiederkehrenden
und einmaligen Ausschüttungen aus dem Gewinn oder den Reserven, wie
Barleistungen bei Fusionen, Hingabe von Geschäftsaktiven und Anteile am
Erlös einer Teil- oder Totalliquidation (ASA 42 322; BGE 86 I 44 E. 1;
83 I 276 ff. und 289 E. 1).

    Demgegenüber bilden Kapitalgewinne nur dann steuerbares Einkommen,
wenn sie im Betriebe einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten
Unternehmung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensstücken
erzielt werden (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt) oder aus einer auf den Erwerb
gerichteten Tätigkeit stammen (Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt). Gewinne aus
der Veräusserung von Privatvermögen unterliegen grundsätzlich der direkten
Bundessteuer nicht (Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt e contrario).

    Als Ausnahme vom Prinzip der Reineinkommensbesteuerung ist die
nur durch Umkehrschluss aus Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt hergeleitete
Steuerfreiheit der Veräusserungsgewinne (Zuwachsgewinne) auf
Privatvermögen nicht extensiv zu interpretieren. Steuerfrei bleiben kann
nur der durch eine eigentliche Veräusserung - im wirtschaftlichen Sinne
verstanden - erzielte Gewinn (DUBS, Wirtschaftliche Betrachtungsweise und
Steuerumgehung, in: Mélanges Henri Zwahlen, Lausanne 1977, S. 580; ASA 55,
209 E. 3a). Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt schränkt den Anwendungsbereich
von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht ein. Diese Bestimmung erklärt das
Einkommen aus beweglichem Vermögen und namentlich jeden Beteiligungsertrag
umfassend für steuerbar und nimmt (im Schlussatz) nur die Rückzahlung
der bestehenden Kapitalanteile (Nominalwert) von der Besteuerung aus
(BGE 101 Ib 49 E. 3a, bb; 83 I 279 E. 2a).

    Es ist zu entscheiden, ob die Beschwerdegegner steuerfreien Gewinn aus
der Veräusserung der zu ihrem privaten Vermögen gehörenden Aktien erzielten
oder ob ihnen steuerbare geldwerte Leistungen aus ihren Beteiligungsrechten
(Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt) zugeflossen sind.

    b) Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist Art. 21 Abs. 1
lit. c BdBSt eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten
(ASA 54 217; BGE 101 Ib 44 ff.; DUBS, aaO, S. 569 ff.; LOCHER, Grenzen
der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 225). Die Steuerbehörden sind
deshalb nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung gebunden,
die der Steuerpflichtige gewählt hat, sondern haben den Sachverhalt
rechtlich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Ob
eine Steuerumgehung vorliegt, müsste nur geprüft werden, wenn der
zu beurteilende Sachverhalt nicht direkt unter Art. 21 Abs. 1 lit. c
BdBSt fällt (ASA 54 217; vgl. auch BGE 109 Ia 99 f. E. 2a; LOCHER, Die
indirekte Teilliquidation im Recht der direkten Bundessteuer, in: Das
schweizerische Steuerrecht. Eine Standortbestimmung. Festschrift zum 70.
Geburtstag von Ferdinand Zuppinger, Bern 1989, S. 233 ff.).

    c) Gewinnanteile aus Beteiligungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1
lit. c BdBSt sind auch die dem Aktionär zugewiesenen verhältnismässigen
Anteile am Ergebnis der Liquidation oder Teilliquidation, soweit diese den
Nennwert der übertragenen Kapitalanteile übersteigen (BGE 86 I 44 E. 1; 83
I 276 ff., insbes. E. 1 und 289 E. 1; KÄNZIG, Wehrsteuer, 2. Aufl. 1982,
N. 112 zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt; MASSHARDT, Kommentar zur direkten
Bundessteuer, 2. Aufl. 1985, N. 81 zu Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt). Der
Begriff der Liquidation ist bei der Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c
BdBSt nicht eng zivilrechtlich, sondern steuerrechtlich im wirtschaftlichen
Sinne zu verstehen (oben lit. b; CAGIANUT/HÖHN, Unternehmungssteuerrecht,
S. 689). Die Besteuerung lösen alle Vorgänge aus, die wirtschaftlich eine
Liquidation oder Teilliquidation bewirken, durch welche die Gesellschaft im
Ergebnis den Beteiligten Vermögen preisgibt, soweit dies keine Rückzahlung
der bestehenden Kapitalanteile darstellt.

    Steuerbarer Beteiligungsertrag aus einer Teilliquidation der
Gesellschaft kann dem Inhaber der Beteiligungsrechte demnach nicht nur
zufliessen, wenn die Gesellschaft dem Gesellschafter Teile ihres Vermögens
aufgrund eines Beschlusses über die Herabsetzung des Grundkapitals
(Art. 659 Abs. 2 Ziff. 1 OR) gegen Rückgabe eigener Aktien aushändigt. Eine
geldwerte Leistung aus einer Teilliquidation fliesst dem Aktionär auch zu,
wenn eine Gesellschaft, die ihr Aktienkapital nicht herabsetzt, eigene
Aktien aus einem anderen Grunde zurückkauft, ohne diese "mit tunlicher
Beschleunigung" (Art. 659 Abs. 3 OR) wieder zu veräussern (vgl. LOCHER,
Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 223). Dasselbe trifft zu,
wenn die Gesellschaft die zurückgekauften Aktien fiduziarisch auf einen
Dritten überträgt, ohne dass der Gegenwert der Aktien der Gesellschaft
wieder zufliesst (vgl. ASA 42 323 E. b).

    d) Wirtschaftlich können einem Aktionär auch anlässlich eines
Verkaufs seiner Aktien an eine Drittgesellschaft (oder einen anderen
buchführungspflichtigen Käufer) geldwerte Leistungen der Gesellschaft
aus seinem Beteiligungsrecht zufliessen. Das ist dann der Fall, wenn
die Gesellschaft, deren Aktien veräussert werden, eine Ausschüttung
von Gesellschaftsmitteln zur Finanzierung des Kaufpreises vornimmt,
d.h. wenn die Käufergesellschaft den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln,
sondern aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft (Reserven, liquiden und
betriebswirtschaftlich nicht notwendigen Aktiven) aufbringt, ohne dieser
die Mittel wieder zuzuführen (vgl. dazu ASA 54 218 f. E. 4b). Durch
einen solchen Vorgang wird die Substanz der übernommenen Gesellschaft
vermindert. Das kann u.a. dadurch geschehen, dass die übernommene
Gesellschaft der Käufergesellschaft ein Darlehen zur Finanzierung des
Kaufpreises gewährt, wobei mit der Rückzahlung des Darlehens aufgrund
besonderer Umstände nicht zu rechnen ist, beispielsweise wegen geringer
Liquidität der Käufergesellschaft oder weil das Darlehen mit einer von der
übernommenen Gesellschaft ausgeschütteten Superdividende verrechnet wird;
dem Darlehen kommt damit kein reeller Wert zu.

    Wird der Kaufpreis aus Mitteln der übernommenen Gesellschaft finanziert
und werden sie der Gesellschaft nicht mehr zugeführt, sinkt der innere Wert
der Gesellschaft und damit der Beteiligung: anstatt dass der Verkäufer
der Aktien vorgängig selbst der Gesellschaft Mittel entnimmt, werden
diese an die Käufergesellschaft übertragen. Von der Käufergesellschaft
fliessen sie dem Aktionär zivilrechtlich in Form eines Kaufpreises
zu, der sich im Hinblick auf die Teilentleerung als übersetzt erweist
(vgl. LOCHER, Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 223 f.; LOCHER,
Die indirekte Teilliquidation im Recht der direkten Bundessteuer, aaO,
S. 223 f.). Die Gesellschaft wird dadurch teilweise liquidiert: formell
verdeckt als Veräusserungserlös, fliessen - wenn auch nur indirekt,
über die Käufergesellschaft - wirtschaftlich Gesellschaftsmittel an
den Verkäufer der Aktien. Eine solche Ausschüttung der Gesellschaft ist
nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt vom Aktionär als geldwerte Leistung aus
seinem Beteiligungsrecht zu versteuern, soweit sie nicht eine Rückzahlung
der bestehenden Kapitalanteile darstellt. Das Bundesgericht deutete dies
in ASA 54 219 E. c an, liess es aber noch offen.

    e) Es rechtfertigt sich jedoch nur dann, eine indirekte Teilliquidation
anzunehmen und den Zufluss beim Verkäufer der Aktien als Ertrag aus seiner
Beteiligung (und nicht bei der kaufenden Gesellschaft als Ertrag aus
direkter Teilliquidation) zu besteuern, wenn der Verkäufer in seiner
Eigenschaft als Beteiligter die Entnahme der Gesellschaftsmittel
selbst einleitet und dabei weiss oder wissen muss, dass die zur
Finanzierung des Kaufpreises dienenden Mittel der Gesellschaft nicht
wieder zugeführt werden. Ob die Gesellschaft dem Verkäufer beim Verkauf
der Beteiligungsrechte eine geldwerte Leistung ausrichtet bzw. ob
die Gesellschaft mindestens indirekt teilweise liquidiert wird, kann
sich aus der Art der Finanzierung des Kaufpreises ergeben. Die Art der
Finanzierung ist für den Verkäufer nicht einfach unbeachtlich, wenn er mit
der Käufergesellschaft im Hinblick auf die Teilentleerung der Gesellschaft
zusammenwirkt und so die Teilliquidation selbst einleitet.

    f) Voraussetzung der Besteuerung ist aber immer, dass die
Beteiligungsrechte an einen Käufer veräussert werden, für den das
Buchwertprinzip gilt, der also buchführungspflichtig ist. In einem
solchen Fall findet eine Transponierung von Gesellschaftsmitteln, deren
Ausschüttung nach dem Nennwertprinzip (Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt)
als Vermögensertrag steuerbar ist, in einen steuerfreien Bereich
statt: die latente Steuerlast wird aufgehoben, in dem Sinne, dass
der buchführungspflichtige Käufer die erworbene Beteiligung im Umfang
der Ausschüttung zulasten seines steuerbaren Reinertrages abschreiben
kann. Die Aufhebung der (latenten) Ausschüttungssteuerlast muss in den
Fällen, in denen der Kaufpreis aus Mitteln der übertragenen Gesellschaft
finanziert wird und die Mittel der Gesellschaft nicht mehr zugeführt
werden, zur Besteuerung beim veräussernden Aktionär führen (vgl. BGE 101
Ib 49 f. E. 3c; ASA 42 397 f. E. 3).

    Dagegen wird der Verkäufer nach Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht
steuerpflichtig, wenn er seine Aktien an einen nichtbuchführungspflichtigen
Käufer, beispielsweise an einen Mitaktionär veräussert (LOCHER,
Grenzen der Rechtsfindung im Steuerrecht, S. 226; LOCHER, Die indirekte
Teilliquidation im Recht der direkten Bundessteuer, aaO, S. 224). In
einem solchen Fall bleibt die Steuerlast auf den Reserven erhalten,
da nun der nichtbuchführungspflichtige Käufer der Aktien nach Art. 21
Abs. 1 lit. c BdBSt sämtliche Ausschüttungen versteuern muss, die keine
Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen.

Erwägung 3

    3.- a) Die Vorinstanz stellte fest, dass kein "direkter" Verkauf der
Aktien an die A. AG gegeben sei, sondern dass "letztlich" B. die Aktien
gekauft habe. Sie stützt diese Feststellung, die für das Bundesgericht
verbindlich ist, sofern sie nicht an einem Mangel i. S. von Art. 105 Abs. 2
OG leidet, vorwiegend auf den verurkundeten Kaufvertrag vom 13. Mai 1981,
nach dem B. die Aktien kauft, falls die C. Holding AG nicht gegründet
werden sollte.

    b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Sachverhaltsfeststellung
sei offensichtlich unrichtig. Der Kaufvertrag vom 13. Mai 1981 sei
ein Stück Papier geblieben. Die Aktien der Beschwerdegegner seien in
Wirklichkeit - durch konkludent abgeschlossenen Kaufvertrag - von der A. AG
zurückgekauft worden, bevor sie schliesslich auf die C. AG übergegangen
seien. Das ergebe sich sowohl aus der Korrespondenz der Beteiligten
untereinander und mit den Steuerbehörden als auch aus der buchhalterischen
Erfassung des Geschäftsvorfalles in den Büchern der Gesellschaft.

    c) Wie auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid einräumt, sprechen
zwar verschiedene Umstände für die These der Beschwerdeführerin,
dass die A. AG die Aktien gekauft hat, bevor sie sie an die C. AG
weiterveräusserte. Das ergibt sich namentlich aus den Briefen der
E. Treuhand AG vom 22. Oktober 1981 und vom 23. Februar 1982 an die
Steuerverwaltung. Doch schliesst das nicht aus, dass - wie im Kaufvertrag
vom 13. Mai 1981 vorgesehen - dennoch vorgängig B. die Aktien kaufte und
er sie - zur Finanzierung der Kaufpreiszahlung an die Beschwerdegegner
- an die A. AG weiterveräusserte. Diese Korrespondenzen führen nicht
zwingend zum Schluss, dass der ursprüngliche Kaufvertrag, nach dem
B. Käufer war, in dem Sinne abgeändert wurde, dass nun die A. AG als
Käuferin auftrat. Für eine Änderung des Kaufvertrages war auch die
Zustimmung der Beschwerdegegner nötig, einseitigen Erklärungen von
B. oder dessen Vertreterin kann deshalb nur eine beschränkte Bedeutung
zukommen. Die Korrespondenz, aus der teilweise geschlossen werden kann,
dass unmittelbar die A. AG die Aktien erworben habe, gibt nur die Sicht
von B. bzw. der für ihn tätigen E. Treuhand AG wieder.

    Die Vorinstanz hat den Sachverhalt jedenfalls nicht offensichtlich
unrichtig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), wenn sie nicht auf die
teilweise widersprüchlichen Äusserungen der Beteiligten, namentlich
von B., abstellte und annahm, dass - wie von Anfang an vorgesehen -
unmittelbar B. die Aktien kaufte. Auch die Beschwerdeführerin vertrat
gegenüber B. zeitweise die Auffassung, dass er die Aktien erworben habe,
da die C. Holding AG nicht zustandegekommen sei.

    d) Steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die
Beschwerdegegner die Aktien an ihren Mitaktionär B. verkauften, haben
sie nach dem oben (E. 2) ausgeführten die aufgerechneten Beträge nicht
zu versteuern, auch wenn der Kaufpreis aus Mitteln der übernommenen
Gesellschaft finanziert wurde. B. ist weder buchführungspflichtig, noch
hat die Gesellschaft den Beschwerdegegnern vor dem Verkauf eine direkte
Ausschüttung gemacht. Die Teilliquidation ist vielmehr nach dem Verkauf
durch den Käufer B. eingeleitet worden.