Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IB 13



115 Ib 13

3. Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22. März 1989
i.S. C. AG gegen ATEL/CKW und Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 9
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Enteignung für Starkstromleitungen; Sistierung des Verfahrens; Begehren
um Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung
gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG.

    Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1).

    Blosse Durchleitungsrechte für Hochspannungsleitungen schränken die
Baufreiheit des Grundeigentümers nicht ein; will dieser bauen, muss der
Leitungseigentümer die Leitung verlegen oder Bauverbots-Servitute erwerben
(E. 2 und 5b).

    Auch bei Einleitung eines Enteignungsverfahrens aufgrund der
Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen ist gemäss den Art. 27-34 und Art. 47 des
Bundesgesetzes über die Enteignung zu verfahren (E. 3). Die im vorliegenden
Verfahren begangenen prozessualen Fehler können jedoch als behoben gelten
(E. 3a-g).

    Das Einigungsverfahren ist mündlich durchzuführen und in der Regel
auf eine Verhandlung zu beschränken (E. 4). Beide Parteien haben Anspruch
auf eine beförderliche Abwicklung des Enteignungsverfahrens (E. 5a).

    Wird bisher bloss mit Durchleitungsrechten belastetes Bauland nur
deshalb ausgezont, weil der Leitungseigentümer auf dem Wege der Enteignung
Bauverbots-Servitute erwirbt, so muss die Auszonung bei der Bemessung
der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt bleiben (E. 5b).

    Eine Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Verkehrswertentschädigung im
Sinne von Art. 19bis Abs. 2 EntG kann grundsätzlich auch verlangt werden,
wenn nur Dienstbarkeiten enteignet werden (E. 7).

Sachverhalt

    A.- Die C. AG ist Eigentümerin der in Küssnacht am Rigi liegenden
Parzellen Nrn. 2216 (1148 m2) und 2221 (24 078 m2). Über den nördlichen
Teil der beiden Grundstücke, die nach dem Zonenplan des Bezirkes
Küssnacht vom 6. Juni 1983 zur Bauzone gehören, führen zwei 380 kV -
Hochspannungsleitungen der Aare-Tessin- Aktiengesellschaft für Elektrizität
(ATEL) bzw. der Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW). Für den Bau
und Betrieb der Leitungen erwarben die Elektrizitätswerke seinerzeit von
den Rechtsvorgängern der heutigen Grundeigentümerin auf vertraglichem Wege
Durchleitungsrechte; zudem wurde im Bereiche des auf Parzelle Nr. 2216
stehenden Leitungsmastes auf einer Fläche von 725 m2 ein Bauverbot
zugunsten der CKW errichtet. Die Dienstbarkeitsverträge enthalten die
übliche Klausel, wonach die Werkeigentümerin verpflichtet ist, bei
Nutzungsänderung, insbesondere bei Überbauung des belasteten Bodens die
Leitung zu verlegen oder zusätzlich Bauverbots-Servitute zu erwerben.

    Im Dezember 1985 stellte die C. AG ein Baugesuch für eine
Erschliessungsstrasse, welche die Überbauung der Parzelle
Nr. 2221 ermöglichen sollte. Gegen dieses Vorhaben erhoben die
Leitungseigentümerinnen beim Bezirksrat Küssnacht Einsprache und
verlangten die Auszonung des dienstbarkeitsbelasteten Bodens und der
nördlich der Leitungen gelegenen Restfläche, da die Leitungen, wie sich
aus Besprechungen mit Nachbarn und Behörden ergeben habe, nicht verlegt
werden könnten. Der Bezirksrat wies die Einsprache am 9. April 1986 ab,
worauf die Elektrizitätswerke an den Regierungsrat des Kantons Schwyz
gelangten. Zudem wandten sie sich am 17. November 1986 auf Begehren
der Grundeigentümerin, mit welcher sie erfolglos über den Erwerb des
beanspruchten Bodens oder von Bauverbots-Dienstbarkeiten verhandelt hatten,
an den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9,
und ersuchten ihn, "das Enteignungsverfahren über eine Teilfläche von
Kat. Nr. 2216 und 2221" einzuleiten.

    Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9,
gab dem Gesuch um Eröffnung des Enteignungsverfahrens statt und führte am
19. Dezember 1986 eine Einigungsverhandlung durch. An dieser forderte er
die Enteignerinnen auf anzugeben, auf welchen Flächen Bauverbots-Servitute
errichtet werden sollten, damit die Enteignete ihrerseits ihre Forderungen
anmelden könne. Hierauf würde nach einem weiteren Schriftenwechsel eine
zweite Einigungsverhandlung angesetzt.

    Die Enteignerinnen hielten in einer Eingabe vom 19. Januar 1987 fest,
dass die von den Leiterseilen überspannte Fläche sowie beidseitig je eine
Schutzzone von 5 m Breite beansprucht würden, vernünftigerweise aber auch
der zwischen den Leitungen verbleibende Streifen ins Enteignungsverfahren
einzubeziehen sei. Im übrigen betonten sie, sie seien am Erwerb des
Grundeigentums an diesen Flächen sowie an der nördlich der Leitungen
gelegenen Restfläche der Parzelle Nr. 2221 interessiert. Die Enteignete
stimmte am 21. April 1987 der Übernahme von insgesamt 10 035 m2 durch die
Enteignerinnen zu, erklärte sich dagegen mit der Abtretung des zwischen
den Leitungen liegenden Streifens, der nördlichen Restfläche der Parzelle
Nr. 2221 sowie des für eine Erschliessungsstrasse benötigten Bodens
nicht einverstanden. Sie forderte Enteignungsentschädigungen in Höhe von
gesamthaft Fr. 4'779'942.50 nebst Zins ab 19. Dezember 1986.

    Am 19. Mai 1987 hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz im
Baueinspracheverfahren die Beschwerde der ATEL und der CKW gegen den
Beschluss des Bezirksrates Küssnacht teilweise gut und erliess für
den nördlichen Teil der Parzellen Nrn. 2216 und 2221 eine Planungszone
im Sinne von Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Dieser
Beschluss blieb unangefochten.

    Die Enteignerinnen ersuchten hierauf den Präsidenten der
Schätzungskommission um Sistierung des Enteignungsverfahrens bis zum
Abschluss der Zonenplanänderung. Die Enteignete widersetzte sich der
Einstellung des Verfahrens und reichte gestützt auf Art. 19bis Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) ein Begehren um sofortige
Zahlung der voraussichtlichen Entschädigung ein, welche, falls das in
der Planungszone liegende Gebiet tatsächlich ausgezont würde, noch um
Fr. 710'000.-- zu erhöhen sei.

    Mit Entscheid vom 20. Januar 1988 sistierte der Präsident der
Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 9, das Enteignungsverfahren und
wies das Begehren der Enteigneten um Vorauszahlung der voraussichtlichen
Entschädigung ab. Der Präsident vertrat die Auffassung, dass der
Gegenstand der Enteignung nicht bestimmt und das Einigungsverfahren nicht
abgeschlossen werden könne, bevor das Ergebnis der laufenden Überprüfung
des Zonenplanes bekannt sei. Dementsprechend könnten die Enteignerinnen
zur Zeit auch nicht zu einer Vorauszahlung verpflichtet werden. Art. 19bis
Abs. 2 EntG sei übrigens ohnehin nicht anwendbar, wenn nur Dienstbarkeiten
enteignet und hiefür Minderwertsentschädigungen zugesprochen würden. Auf
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der C. AG hin hat das Bundesgericht diesen
Entscheid aufgehoben aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                         Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Der angefochtene Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission
ist insofern ein Endentscheid und daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbar, als das Begehren um sofortige Zahlung der voraussichtlichen
Entschädigung (Art. 19bis Abs. 2 EntG) für die Auferlegung von
Dienstbarkeiten grundsätzlich als unzulässig bezeichnet wird
(BGE 104 Ib 291 f. E. 2b, s. auch BGE 112 Ib 420 f. E. 2b). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist aber auch insoweit gegeben, als
der Präsident die Sistierung des Verfahrens angeordnet hat, da diese
Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und 45 VwVG; vgl. BGE
112 Ib 421 f. E. 2c, 109 Ib 132). Im übrigen kann das Bundesgericht
als Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen unter gewissen
Voraussetzungen auch von Amtes wegen korrigierend in die Rechtsprechung
der Kommissionen eingreifen (Art. 63 EntG; BGE 112 Ib 540, 109 Ib 133
E. 2b, 278).

Erwägung 2

    2.- Zur Einleitung des vorliegenden Enteignungsverfahrens ist folgendes
zu bemerken: Die ATEL und die CKW haben das Gesuch um Eröffnung des
Enteignungsverfahrens auf Verlangen der Enteigneten gestellt und vor dem
Präsidenten der Schätzungskommission gleich wie im Baueinspracheverfahren
die Auffassung vertreten, der unter und seitlich von Hochspannungsleitungen
liegende Boden dürfe schon aus Sicherheitsgründen nicht überbaut werden
und könne daher von vornherein nicht als Bauland gelten, selbst wenn
er in Missachtung von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (RPG) zu einer Bauzone geschlagen worden sei. Die
Durchführung eines Enteignungsverfahrens sei daher nicht notwendig. Das
trifft indessen nicht zu.

    Gemäss Zonenplan des Bezirkes Küssnacht, der als Nutzungsplan im Sinne
von Art. 15 RPG am 6. Juni 1983 vom Volk beschlossen und am 16. Juli 1984
durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt wurde (vgl. Art. 35
Abs. 1 lit. b RPG), liegen die Parzellen Nrn. 2216 und 2221 teils
in der Landhaus-, teils in der Wohnzone W2A. Die beiden Grundstücke
sind - abgesehen von der kleinen Bauverbots-Fläche auf Parzelle Nr.
2216 - nur mit einfachen Durchleitungsrechten zugunsten der ATEL und
der CKW belastet. Diese Dienstbarkeiten schränken die Baufreiheit der
Grundeigentümerin entgegen der Meinung der Enteignerinnen in keiner Weise
ein. Deren Hinweis auf Art. 110 der Verordnung vom 7. Juli 1933 über
Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2) geht fehl. Diese Norm,
die die Sicherheitsabstände festlegt und nach welcher "die Überführung
von Hochspannungsleitungen über Gebäude, die nicht ausschliesslich
dem Betriebe elektrischer Anlagen dienen, tunlichst zu vermeiden ist"
(Art. 110 Abs. 2 Satz 2), schafft gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur Pflichten für das Unternehmen; sie berührt dagegen
die Rechte der Eigentümer der mit Durchleitungs- Servituten belasteten
Grundstücke nicht (BGE 103 Ib 96 f. E. 2f mit Hinweis auf weitere
Urteile). Will der Grundeigentümer seine unter der Leitung liegende
Parzelle überbauen, so ist er nur an die bau- und raumplanungsrechtlichen
Vorschriften gebunden und kann vom Werkeigentümer, der sich seinerseits
an Art. 110 der Starkstromverordnung zu halten hat, die Verlegung der
Leitung oder die Eröffnung von Verhandlungen bzw. eines Verfahrens für
den Erwerb von Bauverbots-Servituten verlangen (BGE 109 Ib 300 f. E. 4a,
103 Ib 96 f. E. 2f).

    Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin daher die
Elektrizitätswerke, die eine Verlegung der Leitung in Gebiet ausserhalb
der Bauzonen für unmöglich erklärten, zu Recht um Einleitung eines
Enteignungsverfahrens ersucht. Hätten sich diese geweigert, beim
Präsidenten der Schätzungskommission ein entsprechendes Begehren zu
stellen, so hätten sie auf Beschwerde hin von der Aufsichtsbehörde
hiezu angehalten werden müssen, um der Grundeigentümerin den Zugang
zum Richter zu ermöglichen (BGE 114 Ib 146, 112 Ib 125 f. E. 2, 177 ff.
mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Ist die Eröffnung des Enteignungsverfahrens an sich nicht zu
beanstanden, gibt doch das bisher durchgeführte Verfahren zu einiger
Kritik Anlass:

    Wie im angefochtenen Entscheid richtig ausgeführt wird, ist aufgrund
der Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (ElG; SR 734.0) das
Enteignungsverfahren für elektrische Werke zu eröffnen, noch bevor das
Unternehmen mit dem Enteignungsrecht ausgestattet worden ist. Können
sich Grund- und Werkeigentümer an der Einigungsverhandlung in allen
Punkten verständigen, so wird das Verfahren abgeschlossen. Andernfalls
sind die Akten dem zur Gewährung des Enteignungsrechtes zuständigen
Departement zuzustellen, und zwar auch dann, wenn keine Einsprachen oder
Planänderungsbegehren erhoben worden, sondern nur Entschädigungsfragen
offengeblieben sind; die vor der Verleihung in Fortsetzung des
Enteignungsverfahrens gefällten Entscheide sind nichtig (BGE 105 Ib 199
f. E. 1b und c, 104 Ib 343, 96 I 192 E. 3; s. auch BGE 109 Ib 133 E. 2b).

    Diese Sonderregelung befreit indessen das Unternehmen nicht von den ihm
nach Enteignungsgesetz bei Eröffnung des Verfahrens obliegenden Aufgaben,
noch entbindet sie den Schätzungskommissions-Präsidenten von seiner
Kontrollpflicht. So hat das Unternehmen auch für elektrische Anlagen einen
Enteignungsplan und eine Grunderwerbstabelle vorzulegen (Art. 27 Abs. 2
EntG), Aussteckungen vorzunehmen (Art. 28 EntG), die persönliche Anzeige
zu verfassen (Art. 31 und 34 EntG) sowie, falls bloss ein abgekürztes
Verfahren durchgeführt werden soll, ein entsprechendes Gesuch einzureichen
(Art. 33 EntG). Der Präsident der Schätzungskommission hat seinerseits die
eingereichten Dokumente und die Aussteckung zu überprüfen und allenfalls
notwendige Ergänzungen zu verlangen (Art. 29 EntG; BGE 111 Ib 19 E. 4a,
109 Ib 138 E. 4d). Er entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen
zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens gegeben seien (Art. 33
EntG). Das gilt ebenfalls, wenn nichts Neues gebaut, sondern nur der
Fortbestand einer bereits vorhandenen Anlage auf dem Enteignungswege
gesichert werden soll. Wohl kommt den Vorkehren zur Bekanntmachung und
Veranschaulichung eines bereits bestehenden Werkes nur wenig Bedeutung
zu, doch steht auch in diesem Falle der Umfang der Enteignung nicht zum
vornherein fest. Auch für eine schon vorhandene elektrische Leitung sind
daher dem Präsidenten Unterlagen einzureichen, aus denen sich Natur und
Inhalt der zu enteignenden Rechte ergibt, und sollten die zugunsten der
Werkeigentümerin zu belastenden Bodenflächen abgesteckt werden. Zudem
sind allfällige Grundpfand-, Grundlast- oder Nutzniessungsberechtigte
zu benachrichtigen (Art. 27 EntG, Art. 23 Abs. 3 der Verordnung für die
eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 24. April 1972).

    Diesen formellen Anforderungen ist im vorliegenden Falle
nicht entsprochen worden. Es stellt sich daher die Frage, ob das
Enteignungsverfahren von Amtes wegen aufzuheben und neu zu beginnen
sei. Ein solcher Eingriff rechtfertigt sich jedoch nur bei schweren Fehlern
und würde hier in erster Linie die Enteignete benachteiligen. Von ihm ist
abzusehen, falls die Verfahrensmängel - was im folgenden zu prüfen ist -
als bereits geheilt betrachtet oder noch behoben werden können (vgl. BGE
112 Ib 423):

    a) Was die öffentliche Planauflage anbelangt, so darf davon ausgegangen
werden, die Werkeigentümerinnen hätten sinngemäss um Durchführung eines
abgekürzten Verfahrens ersucht und der Präsident der Schätzungskommission
habe dieses durch die Vorladung zur Einigungsverhandlung bewilligt. Die
in Art. 33 lit. a und b EntG umschriebenen Voraussetzungen sind jedenfalls
erfüllt. Eine öffentliche Planauflage braucht daher nicht mehr durchgeführt
zu werden.

    b) Bei Eröffnung des Verfahrens ist weder ein Enteignungsplan noch
eine Grunderwerbstabelle eingereicht worden, doch haben die Enteignerinnen
auf Aufforderung des Schätzungskommissions-Präsidenten am 19. Januar 1987
einen Plan vorgelegt, aus dem sich die Grösse der beanspruchten und der
Rest-Flächen ergibt. Was den Inhalt der zu enteignenden Rechte betrifft,
so ist davon auszugehen, dass die Enteignerinnen die Einräumung von
Bauverbots-Servituten und allenfalls von Baurechten für die Leitungsmasten
verlangen. Das von den Elektrizitätswerken bekundete Interesse am
Grundeigentum selbst kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass
sich die Expropriation auf das Eigentum erstrecken solle. Ein solches
Begehren liesse sich mit Art. 1 Abs. 2 EntG, der in Konkretisierung des
Verhältnismässigkeitsgebots Enteignungen nur erlaubt, wenn und soweit sie
zur Erreichung des Zweckes notwendig sind, offensichtlich nicht vereinbaren
(BGE 105 Ib 191 E. 4b, 104 Ib 31 E. 3a, 346 f. E. 6). Die Enteignerinnen
bemerken denn auch in der Beschwerdeantwort, sie "beanspruchten" das
Eigentum an den fraglichen Flächen nicht, hätten aber zur Kenntnis
genommen, dass die Beschwerdeführerin bereit sei, dieses abzutreten.

    Beizufügen ist, dass auch Art. 13 EntG den Enteignerinnen nicht
zum Erwerb von Eigentum verhelfen könnte. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung steht dem Enteigner das Ausdehnungsrecht weder in zeitlicher
noch in rechtlicher, sondern nur in räumlicher Hinsicht zu, während der
Enteignete unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 13 Abs. 2 EntG
die Totalenteignung statt der Belastung seines Grundstücks mit beschränkten
dinglichen Rechten erzwingen kann (BGE 103 Ib 97 ff. E. 3). Im übrigen
steht es den Parteien frei, den nach Enteignungsgesetz möglichen Eingriff
im Rahmen einer Vereinbarung, durch Enteignungsvertrag, auf weitere Rechte
auszudehnen (BGE 114 Ib 147 E. 3aa).

    c) Eine Aussteckung im Sinne von Art. 28 EntG war im vorliegenden
Fall nicht unbedingt erforderlich, wenn auch die Kennzeichnung der
servitutsbelasteten Landstreifen im Gelände hätte nützlich sein können.

    d) Dass der Enteigneten keine persönliche Anzeige zugestellt worden
ist, ist ein schwerer Mangel, ersetzt diese doch im abgekürzten Verfahren
die öffentliche Planauflage und beginnt die Frist zur Anmeldung der
Einsprachen und Forderungen mit dem Empfang der Anzeige zu laufen (Art. 33
und Art. 34 Abs. 1 lit. e und f EntG). Die Enteignete hat allerdings
im Laufe des Verfahrens Gelegenheit erhalten, ihre Begehren zu stellen,
die als rechtzeitig gelten müssen, und konnte daher ihre Interessen in
genügender Weise verteidigen.

    e) Da die Parteien bisher keine Vereinbarungen getroffen haben,
konnten die Interessen allfälliger Grundpfand- oder Grundlastberechtigter
nicht beeinträchtigt werden (vgl. Art. 24 Abs. 1, Art. 47 EntG).

    f) Von der Vorladung des Starkstrominspektorates zur
Einigungsverhandlung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung für die eidgenössischen
Schätzungskommissionen) durfte im vorliegenden Fall, da die Leitungen
bereits bestehen und nicht geändert werden sollen, abgesehen werden.

    g) Es ergibt sich somit, dass die begangenen prozessualen Fehler
weitgehend korrigiert worden sind und eine Fortsetzung des Verfahrens
möglich erscheint. Allerdings müssen die von der Enteigneten an der
Einigungsverhandlung und im Rahmen des anschliessenden Schriftenwechsels
gestellten Begehren als rechtzeitig angemeldete Entschädigungsforderungen
bzw. als gültige Gesuche um Ausdehnung der Enteignung anerkannt werden
(vgl. BGE 103 Ib 95 E. 2c). Als Ausdehnungsbegehren fällt sowohl
der Antrag um Übernahme der sogenannten Leitungskorridore und der
zwischen den Leitungen liegenden Fläche in Betracht, der für den Fall
der Nichtauszonung der Grundstücke vorgebracht worden ist, wie auch das
sinngemäss gestellte Gesuch um Ausdehnung der Enteignung auf die ganzen
nördlichen Parzellenteile, sollten diese aus der Bauzone ausgeschieden
werden.

Erwägung 4

    4.- Wie bereits dargelegt, hätten die Akten nach der
Einigungsverhandlung, die weder zu einer Vereinbarung über die Ausdehnung
der Enteignung noch zur gütlichen Festlegung der Entschädigung geführt hat,
sofort dem Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
zur Erteilung des Enteignungsrechtes überwiesen werden sollen, obschon die
Grundeigentümerin keine Einsprache erhoben und kein Planänderungsbegehren
gestellt hat. Wäre die Enteignung richtig eingeleitet worden, hätte sich
der vom Präsidenten der Schätzungskommission angeordnete Schriftenwechsel
von vornherein erübrigt. Das Enteignungsgesetz sieht denn auch nur für
das Schätzungsverfahren die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen vor
(Art. 68 EntG), während das Einigungsverfahren mündlich durchzuführen
ist. Dass sich die Parteien mit dem vom Präsidenten vorgeschlagenen
doppelten Schriftenwechsel und der Durchführung einer zweiten
Einigungsverhandlung einverstanden erklärt haben, ist unerheblich, sind
doch die prozessualen Vorschriften des Enteignungsgesetzes zwingend. Da
im heutigen Zeitpunkt die Rechtsstandpunkte und Begehren der Parteien
zur Genüge bekannt sind, ist auf den ursprünglich vorgesehenen zweiten
Schriftenwechsel zu verzichten. Ebenso ist von der Durchführung einer
zweiten Einigungsverhandlung abzusehen, die ohnehin nur wenig Erfolg
verspricht und mit einer weiteren Verzögerung des schon zu lange
dauernden Verfahrens verbunden wäre (vgl. BGE 110 Ib 42 E. 3a). Das
Bundesgericht erklärt deshalb das Einigungsverfahren aufsichtsrechtlich
als abgeschlossen, ohne dass eine Verständigung zwischen den Parteien
erzielt worden wäre.

Erwägung 5

    5.- Gilt das Einigungsverfahren als beendet, so fällt die vom
Präsidenten der Schätzungskommission erlassene, hier angefochtene
Sistierungsverfügung dahin. Die Aussetzung des Einigungsverfahrens hätte
sich allerdings auch nicht gerechtfertigt, wenn dieses noch weiterzuführen
gewesen wäre.

    a) Die Einstellungsverfügung des Präsidenten steht in offensichtlichem
Widerspruch zum Bemühen des Gesetzgebers - das sich in der Gesetzesnovelle
vom 18. März 1971 äusserte -, die Durchführung von Enteignungen zu
beschleunigen und namentlich den Versuchen der Enteigneten, durch
Einsprachen und Planänderungsbegehren Druck auf den Enteigner auszuüben,
einen Riegel zu schieben (Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970, BBl
1970 I S. 1010 ff.; BGE 111 Ib 20 E. 5b). Zwar ist bei der Änderung des
Enteignungsgesetzes der bisherige Art. 51 beibehalten worden, wonach die
Einigungsverhandlung bis zur Erledigung der Einsprachen ausgesetzt werden
kann, falls ernsthaft damit zu rechnen ist, dass Einsprachen zu namhaften
Planänderungen auch für andere Enteignete führen (vgl. hiezu die Weisungen
des Bundesgerichtes vom 8. September 1975, BGE 101 Ib 173). Nach dem
neu gefassten Art. 52 EntG ist jedoch das Schätzungsverfahren, auch wenn
noch Einsprachen hängig sind, in der Regel weiterzuführen, während früher
das Verfahren in jedem Falle einzustellen war. Zudem kann die vorzeitige
Besitzergreifung nun bereits vor rechtskräftiger Erledigung der Einsprachen
und Planänderungsbegehren gestattet werden (Art. 76 Abs. 1 und 4 EntG; BGE
108 Ib 491, 105 Ib 202). Ausser Frage steht, dass von diesen gesetzlichen
Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens nicht nur dann Gebrauch
zu machen ist, wenn sie sich zugunsten des Enteigners auswirken. Beide
Parteien haben Anspruch auf beförderliche Abwicklung des Verfahrens und
sind ihrerseits verpflichtet, das Verfahren nicht unnötig zu verzögern.

    Im vorliegenden Fall war eine Aussetzung der Einigungsverhandlung
im Sinne von Art. 51 EntG schon deshalb ausgeschlossen, weil die
Enteignete weder Einsprache erhoben noch Planänderungsbegehren gestellt
hat. Im übrigen sind hier die umstrittenen Grundstücke nicht nur durch
den Enteignungsbann belastet worden (Art. 42 EntG), sondern haben die
Enteignerinnen die Bauverbots-Servitute - da die Leitungen bereits bestehen
- faktisch schon in Anspruch genommen (vgl. sinngemäss BGE 106 Ib 249). Es
geht daher nicht an, den eigentlichen Erwerb der Dienstbarkeitsrechte,
das heisst die Bezahlung der Entschädigung oder des nach Art. 19bis Abs. 2
EntG festgesetzten Betrages (Art. 91 Abs. 1 EntG), durch Sistierung des
Verfahrens noch weiter hinauszuschieben.

    b) Entgegen der Meinung der Enteignerinnen bietet auch die vom
Regierungsrat des Kantons Schwyz verfügte, den nördlichen Teil der
Parzellen Nrn. 2216 und 221 erfassende Planungszone keinen Anlass für
eine einstweilige Einstellung des Enteignungsverfahrens.

    Die zunächst bis 21. August 1988 dauernde und hierauf um zwei
Jahre verlängerte Planungszone ist von der Beschwerdeführerin mit Grund
nicht angefochten worden, selbst wenn davon abgesehen wird, dass ihre
Wirkung für die belasteten Flächen ohnehin nicht weiter als die durch
den Enteignungsbann bedingte Verfügungsbeschränkung geht. Gemäss Art. 27
Abs. 1 RPG kann die zuständige Behörde Planungszonen bestimmen, wenn
Nutzungspläne angepasst werden müssen. Die Überprüfung und allfällige
Anpassung der Nutzungspläne ist nach Art. 21 Abs. 1 RPG dann angezeigt,
wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Nun steht hier
mit aller Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Änderung der Verhältnisse
insofern bevor, als auf den beiden in der Bauzone liegenden Parzellen
Nrn. 2216 und 2221 auf dem Enteignungswege zwei parallel, in einem
Abstand von 9-12 m verlaufende, je 28 m breite Bauverbots-Streifen
ausgeschieden werden sollen. Es ist offensichtlich, dass der Zonenplan
in bezug auf diese Flächen der Überprüfung bedarf. Die Planungszone ist
aber zu Recht auch auf die nördlich der Leitungen liegende Restfläche
der Parzelle Nr. 2221 erstreckt worden, die an nicht eingezontes Gebiet
grenzt. Würde diese unregelmässig geformte und relativ kleine Fläche von
rund 3000 m2 überbaubar bleiben, auch wenn die Leitungskorridore, die
sie vom übrigen Baugebiet abtrennen, aus der Bauzone entlassen werden,
so widerspräche dies einerseits dem Gebot der Bildung von kompakten
und leicht erschliessbaren Bauzonen und andererseits dem Verbot der
Zersiedelung. Dagegen wird richtigerweise das noch rund 10 000 m2
umfassende und von Baugebiet umgebene südliche Restgrundstück Nr. 2221
von der Planungszone nicht berührt.

    Der Erlass einer Planungszone erscheint somit als begründet, doch kann
dem Regierungsrat des Kantons Schwyz insofern nicht zugestimmt werden,
als er in seinem Entscheid vom 19. Mai 1987 die Meinung der Enteignerinnen
übernommen hat, der unter den elektrischen Leitungen liegende Boden sei
schon aufgrund der Starkstromverordnung nicht überbaubar. Wie bereits
dargelegt (E. 2), hindern blosse Durchleitungsrechte die Überbauung
des belasteten Bodens nicht und muss sich der Leitungseigentümer,
der die Leitung nicht verlegen kann oder will, auf privatrechtlichem
oder Enteignungs-Wege zusätzliche Dienstbarkeitsrechte verschaffen,
falls eine der Starkstromverordnung widersprechende bauliche Nutzung
vorgesehen wird. Die von der ATEL und der CKW vertretene Auffassung, der
Einbezug des nördlichen Teils der Parzellen Nrn. 2216 und 2221 in die
Bauzone beruhe auf einer Fehlplanung und sei "ex tunc" zu korrigieren,
ist daher falsch. Sie wäre nur richtig, wenn bereits bei der Schaffung
der geltenden Nutzungsordnung Bauverbots-Servitute auf den fraglichen
Flächen gelastet hätten. Solange solche nicht bestanden, durften die
kantonalen und kommunalen Planungsbehörden ohne weiteres davon ausgehen,
dass die Leitungen nötigenfalls verlegt würden. Es wäre deshalb Sache
der Werkeigentümerinnen gewesen, damals im Rahmen der Ortsplanung
aufzuzeigen, dass eine Trasse-Änderung nicht in Frage kommen könne,
und in jenem Zeitpunkt die zusätzlichen Dienstbarkeiten zu erwerben. Das
Bundesgericht hat verschiedentlich darauf hingewiesen, dass bei Erstellung
einer Leitung von vornherein Bauverbote oder Baubeschränkungen erworben
werden müssen, wenn der Grundeigentümer bekanntermassen Bauabsichten
hegt und das Leitungs-Trasse nicht verschoben werden kann (BGE 109 Ib
300 f. E. 4a, 98 Ib 437 f.). Gleiches gilt, wenn vorauszusehen ist,
dass der beanspruchte, bisher rein landwirtschaftlich genutzte Boden
infolge des vorhandenen Bauland- Bedarfs zum Baugebiet geschlagen werden
könnte. An dieser Verpflichtung ändert nichts, dass die Elektrizitätswerke
- wie hier die Enteignerinnen geltend machen - mit der Energieversorgung
des Landes eine äusserst wichtige, im öffentlichen Interesse liegende
Aufgabe erfüllen. Diesem Umstand ist schon dadurch Rechnung getragen
worden, dass den Werken das Enteignungsrecht verliehen werden kann und
damit ermöglicht wird, sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten
Rechte zwangsweise und zu angemessenen Bedingungen zu verschaffen, ohne
auf das Wohlwollen der Grundeigentümer angewiesen zu sein (vgl. BGE
111 Ib 98 E. 2c mit Hinweisen). Dass bei der Nutzungsplanung auf die
im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen Rücksicht zu nehmen ist,
bedeutet nicht, dass die Elektrizitätswerke, die den Weiterbestand ihrer
Leitungen sichern müssen, von der jeden Enteigner treffenden Pflicht zur
Leistung der geschuldeten vollen Entschädigung zu befreien seien - einer
Entschädigung, die im weitesten Sinne zu den Bau- und Unterhaltskosten
der elektrischen Anlagen zählt.

    Aufgrund dieser Rechtslage spielt das Ergebnis der
Zonenplan-Überprüfung und der allfälligen Anpassung für das
Enteignungsverfahren, insbesondere für die Festsetzung der Entschädigung,
keine Rolle. Ob als Stichtag die Einigungsverhandlung vom 19. Oktober
1986, also ein Zeitpunkt vor Einleitung der Zonenplanrevision, oder
angesichts der langen Verfahrensdauer ein späteres Datum gewählt wird,
ist hier nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Nach Art. 19bis Abs. 1
EntG ist zwar für die Frage, welche rechtliche und welche tatsächliche
Situation der Bewertung des enteigneten Bodens zugrundezulegen sei, in
der Regel auf das Datum der Einigungsverhandlung abzustellen. Von einer
anderen als der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage darf und muss
aber ausgegangen werden, wenn feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass die rechtliche Situation des fraglichen Grundstücks
zur Zeit der Einigungsverhandlung ohne die Enteignung eine andere gewesen
wäre (Art. 20 Abs. 3 EntG,; BGE 112 Ib 533 E. 3 mit Hinweisen auf weitere
Urteile). Vorwirkungen des Werkes, die sich in planerischer Hinsicht
niederschlagen, haben wie andere werkbedingte Vor- und Nachteile bei der
Ermittlung des Verkehrswertes ausser acht zu bleiben (zur Publikation
bestimmter Entscheid vom 14. Dezember 1988 i.S. F. und B., E. 5a; BGE
112 Ib 495, 110 Ib 47 f. E. 3, 104 Ia 470 ff.; Entscheid vom 15. Juni
1983, publiziert in ZBl 86/1985 S. 63 f., Entscheid vom 15. Dezember
1982, publiziert in ZBl 84/1983 S. 176 f., Entscheid vom 30. Mai 1979,
publiziert in ZBl 81/1980 S. 354 ff.). Sind wie hier solche Auswirkungen
festzustellen, so ist vor der Schätzung zunächst zu prüfen, wie die
enteigneten Grundstücke in Anwendung der raumplanerischen Prinzipien
behandelt worden wären, wenn keine Enteignung bevorgestanden oder schon
stattgefunden hätte.

Erwägung 6

    6.- Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung des
Schätzungskommissions-Präsidenten insoweit aufzuheben, als die Sistierung
des Verfahrens angeordnet worden ist. Die Akten sind unverzüglich dem
Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement zuzustellen,
da die Einigungsverhandlung fruchtlos verlaufen ist und als nächstes
über die Verleihung des Enteignungsrechtes an die Beschwerdegegnerinnen
entschieden werden muss.

Erwägung 7

    7.- Zu prüfen bleibt, ob das Gesuch der Enteigneten um eine Zahlung in
der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung (Art. 19bis Abs. 2
EntG) zu Recht abgewiesen worden sei. Das trifft klarerweise zu, soweit das
Begehren als verfrüht bezeichnet worden ist, weil die Elektrizitätswerke
zur Zeit noch nicht über das Enteignungsrecht verfügen. Da der Enteigner
mit der Bezahlung des nach Art. 19bis Abs. 2 EntG festgesetzten Betrages
gleich wie bei der Leistung der Enteignungsentschädigung das Eigentum
oder das beschränkte dingliche Recht am enteigneten Grundstück erwirbt
(Art. 91 Abs. 1 EntG), kann eine solche nur angeordnet werden, wenn dem
Erwerber die für den zwangsweisen Eingriff erforderlichen hoheitlichen
Machtbefugnisse zukommen, das heisst, wenn ihm das Enteignungsrecht schon
von Gesetzes wegen zusteht oder bereits ausdrücklich eingeräumt worden ist
(vgl. sinngemäss BGE 105 Ib 201/202). Die Beschwerde erweist sich insofern
als unbegründet.

    Im angefochtenen Entscheid wird allerdings auch ausgeführt,
die Vorauszahlung gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG sei nur für eine
Verkehrswertentschädigung im Sinne von Art. 19 lit. a EntG möglich
und falle für Minderwertsentschädigungen gemäss Art. 19 lit. b EntG,
wie sie bei Einräumung von Dienstbarkeiten zugesprochen werden, nicht in
Betracht. Eine solche Auslegung entspricht weder dem Wortlaut des Gesetzes
noch dem Willen des Gesetzgebers.

    a) Dass eine sofortige Zahlung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 EntG
auch bei zwangsweiser Auferlegung von Dienstbarkeiten angeordnet werden
kann, ergibt sich schon aus dem Text von Art. 91 Abs. 1 EntG, wonach
der Enteigner - wie soeben erwähnt - mit dieser Zahlung "das Eigentum
am enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungswege eingeräumte
Recht an einem Grundstück" erwirbt. Die Anwendbarkeit von Art. 19bis
Abs. 2 EntG hängt demnach nicht vom Gegenstand der Enteignung ab.

    b) Das gleiche ergibt sich aus dem Zweck der fraglichen Bestimmung. Mit
der Einführung von Art. 19bis EntG wurde der Stichtag für die Bemessung der
Enteignungsentschädigung vom Tage des Entscheides der Schätzungskommission,
der nach bundesgerichtlicher Praxis massgebend war (BGE 89 I 343),
gesetzlich auf das Datum der Einigungsverhandlung vorverlegt, da sonst
der Enteignete bei steigenden Landpreisen versucht sein könnte, das
Enteignungsverfahren mit allen Mitteln in die Länge zu ziehen, um zu einer
höheren Entschädigung zu gelangen (vgl. HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, N. 4 und 7 zu Art. 19bis EntG). Als Ausgleich für diese
Verschiebung des Schätzungszeitpunktes musste aber dem Enteigneten - um
ihn zumindest theoretisch in die Lage zu versetzen, ein Ersatzgrundstück
erwerben zu können - die Möglichkeit gegeben werden, sofort eine Zahlung in
Höhe der voraussichtlichen Entschädigung zu verlangen (BGE 101 Ib 272). Nun
tritt ein Verkehrswertverlust nicht nur bei vollständiger Enteignung einer
Parzelle ein. Ein Baugrundstück kann auch bei Belastung mit Bauverboten
erheblich an Verkehrswert einbüssen. Hier von vornherein eine Zahlung im
Sinne von Art. 19bis Abs. 2 EntG verweigern hiesse, den verfassungsmässigen
Anspruch des Eigentümers auf volle Entschädigung gefährden. Das an sich
richtige Argument, dass für Dienstbarkeiten kein Markt bestehe und diese
daher keinen Verkehrswert aufwiesen, hat im vorliegenden Zusammenhang
keine Berechtigung. Es bezieht sich allein auf die Art der Bemessung der
Entschädigung für Servitute, die nicht in direktem Vergleich, sondern
nur anhand der Differenz zwischen Verkehrswert des unbelasteten und
Verkehrswert des belasteten Grundstücks bestimmt werden kann (BGE 103 Ib
99 E. 3b).

    Die Enteignete kann daher, sobald die ATEL und die CKW im Genuss
des Enteignungsrechtes stehen, erneut ein Begehren um sofortige Zahlung
gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG stellen.