Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IA 34



115 Ia 34

7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 29. März 1989 i.S. H. gegen P. W. SA, Oberrichter M.,
Obergerichts-Suppleant G., Generalprokurator und Obergericht des Kantons
Bern (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf einen
unbefangenen Richter.

    Ablehnung eines Richters, weil dieser in einem früheren Strafverfahren,
dem zum Teil derselbe Lebenssachverhalt zugrunde lag, bei der Beurteilung
eines anderen Angeschuldigten mitgewirkt hatte. Befangenheit verneint,
da es in den beiden Verfahren nicht um die gleichen Straftatbestände ging
und somit im späteren Verfahren in bezug auf die entscheidende Frage des
Schuldvorwurfs das Urteil nicht irgendwie vorbestimmt war (E. 2a-2c/bb).

    Frage der Voreingenommenheit des Richters in Fällen, in denen
Mitangeschuldigte nicht im gleichen Verfahren beurteilt werden und derselbe
Richter im früheren und im späteren Verfahren amtet (E. 2c/cc).

Sachverhalt

    A.- W. und H. waren einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte der
Firmen X. und Y., über die am 18. November 1981 der Konkurs eröffnet
wurde. Die beiden Firmen unterhielten seit 1977 Geschäftsbeziehungen zur
Amtsersparniskasse B. (im folgenden abgekürzt: AEK). Diese Bank gewährte
ihnen in den Jahren 1977-1981 zahlreiche Kredite. Die entsprechenden
Gesuche, die der Kreditkommission der AEK zur Bewilligung vorgelegt werden
mussten, waren für die beiden Firmen jeweils von B., Direktionssekretär und
Kreditsachbearbeiter der AEK, verfasst und von G., Direktor und Leiter
der Kreditabteilung der AEK, unterzeichnet worden. Als Sicherheiten
für die gewährten Kredite dienten ab 1980 vor allem die Abtretungen
von Ansprüchen der Firmen X. und Y. aus einem bedeutenden Geschäft,
zu dessen Finanzierung die Darlehen damals aufgenommen wurden. Dieses
Geschäft scheiterte dann aber, was zum Konkurs der beiden Firmen führte;
dadurch entstand der AEK ein grosser Schaden.

    Der Untersuchungsrichter des Kantons Bern eröffnete am 10. Juni
1983 eine Strafuntersuchung gegen W. und H. wegen Verdachts, dass
sich die beiden als einzelzeichnungsberechtigte Mitglieder des
Verwaltungsrates der Firmen X. und Y. des betrügerischen Konkurses,
eventuell der Veruntreuung schuldig gemacht hätten. Im Laufe der
Untersuchung wurden B. und G. als Auskunftspersonen einvernommen. Es
entstand der Verdacht, dass sie damals die Kreditgewährungen der AEK an
die Firmen X. und Y. durch arglistige Irreführung der Kreditkommission
veranlasst hätten. Der Untersuchungsrichter eröffnete deshalb am 2. Juli
1985 gegen B. eine Strafuntersuchung wegen Betruges, die er am 26.
August 1985 auf G. ausdehnte. Die Verfahren W./H. einerseits und B./G.
anderseits wurden getrennt geführt. Mit Antrag vom 7. Mai/9. Juli 1986
überwies der Untersuchungsrichter die Angeschuldigten B. und G. dem
Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern zur Beurteilung. Das Verfahren
gegen G. wurde in der Folge wegen dessen Verhandlungsunfähigkeit
abgetrennt und vorläufig eingestellt. In der Strafsache B. entschied
das Wirtschaftsstrafgericht am 4. Dezember 1987. Es sprach B. des
fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten qualifizierten Veruntreuung,
beides begangen zum Nachteil der AEK, sowie eines weiteren Deliktes
schuldig und verurteilte ihn zu 16 Monaten Gefängnis, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges.

    Die Angeschuldigten W. und H. wurden am 24. Mai/6. Juni 1988 wegen
leichtsinnigen Konkurses der Firmen X. und Y. dem Wirtschaftsstrafgericht
des Kantons Bern überwiesen. Zu Beginn der am 8. November 1988
eröffneten Hauptverhandlung vor dem Wirtschaftsstrafgericht stellte H. ein
Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter M., der als Gerichtspräsident amtete,
sowie gegen Obergerichts-Suppleant G. Zur Begründung führte er aus, diese
beiden Richter hätten bereits in der Strafsache B. geurteilt, was genüge,
um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Mit Entscheid vom 9. November
1988 wies das Obergericht des Kantons Bern das Ablehnungsgesuch ab.

    Gegen diesen Entscheid hat H. staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 4 und 58 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
eingereicht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid, mit
dem sein Ablehnungsgesuch gegen Oberrichter M. und Obergerichts-Suppleant
G. abgewiesen worden sei, verletze die Garantie des verfassungsmässigen
Richters im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BV sowie den Anspruch auf einen
unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er
macht ferner eine willkürliche Auslegung von Art. 33 des bernischen
Gesetzes über das Strafverfahren und damit einen Verstoss gegen Art. 4
BV geltend. Dieser Rüge kommt jedoch keine selbständige Bedeutung zu, da
zu deren Begründung nichts vorgebracht wird, was nicht auch im Rahmen von
Art. 58 Abs. 1 BV und von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu berücksichtigen ist. Der
angefochtene Entscheid ist daher nur unter dem Gesichtswinkel dieser beiden
Vorschriften zu prüfen. Dabei steht dem Bundesgericht freie Kognition zu
(BGE 114 Ia 52 E. 2b mit Hinweisen).

    b) Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK räumen dem Einzelnen
unter anderem den Anspruch darauf ein, dass seine Sache von einem
unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter beurteilt
wird. Damit soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb
des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer
Partei auf das Urteil einwirken; es soll verhindert werden, dass jemand
als Richter tätig wird, der unter solchen Einflüssen steht und deshalb
kein "rechter Mittler" mehr sein kann. Voreingenommenheit in diesem
Sinne ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu
erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten
des betreffenden Richters oder in gewissen äussern Gegebenheiten, wozu auch
funktionelle oder organisatorische Aspekte gehören, begründet sein. Für die
Ablehnung eines Richters braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass dieser
tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit
zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit
und der Gewichtung solcher Umstände kann nicht auf das subjektive Empfinden
einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit
muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 114 Ia 54/55
mit Hinweisen).

    c) Der Beschwerdeführer lehnte Oberrichter M. und
Obergerichts-Suppleant G. nicht wegen eines bestimmten persönlichen
Verhaltens ab, sondern ausschliesslich deswegen, weil die beiden Richter
bereits am Urteil vom 4. Dezember 1987 in der Strafsache B. mitgewirkt
hatten. Er machte geltend, diese Richter müssten im Prozess gegen ihn
"genau dieselben Geschäftsvorgänge" bzw. "generell denselben Sachverhalt"
beurteilen wie im Verfahren gegen B. Nachdem sie B. verurteilt hätten,
könnten sie nicht anders, als auch gegen ihn einen Schuldspruch
auszufällen, da sie sich sonst in Widerspruch zum ersten Urteil
setzen würden. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, Oberrichter M. und
Obergerichts-Suppleant G. hätten sich zufolge ihrer Mitwirkung am genannten
Urteil "mit derselben Sache bereits einmal als Richter befasst", weshalb
sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur sog. Vorbefassung die
Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Prozess
gegen ihn nicht erfüllten.

    aa) Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen
in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne
Richter bereits früher in amtlicher (richterlicher oder nichtrichterlicher)
Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. Das
Bundesgericht hat zum Umstand der sog. Vorbefassung kürzlich einlässlich
Stellung genommen (BGE 114 Ia 50 ff.). Es hat dort allgemein ausgeführt,
es könne nicht generell gesagt werden, ob eine sog. Vorbefassung unter dem
Gesichtswinkel von Verfassung und Konvention zulässig oder aber unzulässig
sei und in welchen Fällen das eine oder andere zutreffe. Als entscheidendes
Kriterium für die Frage der Zulässigkeit der Vorbefassung hielt es jedoch
fest, dass das Verfahren in bezug auf den konkreten Sachverhalt und die
konkret zu entscheidenden Rechtsfragen trotz der Vorbefassung als offen
erscheinen müsse und nicht den Anschein der Vorbestimmtheit erwecken dürfe
(BGE 114 Ia 59). Das Bundesgericht erachtete es in diesem Urteil als mit
Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar, dass ein Richter
des Obergerichts des Kantons Zürich in der Strafsache selbst urteilte,
nachdem er vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen
und den Angeschuldigten dem zuständigen Gericht überwiesen hatte. Sodann
erklärte es in einem Urteil vom 22. Juni 1988 (BGE 114 Ia 143 ff. =
EuGRZ 1988 S. 489 ff.), dass der bernische Strafrichter, der vorgängig
ein Strafmandat erlassen habe, nicht mehr als unvoreingenommen gelten
könne und somit den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK nicht genüge. Bereits früher hatte es entschieden, es bedeute eine
Verletzung dieser Vorschriften, wenn derjenige Richter ein Strafurteil
fälle, der in der betreffenden Strafsache bereits als Untersuchungsrichter
geamtet habe (BGE 112 Ia 290 ff., 113 Ia 72 ff.).

    In diesen Fällen einer als unzulässig erachteten Vorbefassung verhielt
es sich jedoch so, dass der erkennende Strafrichter mit dem gleichen
Verfahren und dem gleichen Angeschuldigten bereits in einem früheren
Zeitpunkt zu tun hatte. Im hier zu beurteilenden Fall betraf dagegen
die frühere Tätigkeit der abgelehnten Richter ein anderes Strafverfahren
und einen anderen Angeschuldigten. Man kann sich fragen, ob bei einer
solchen Situation überhaupt von einer Vorbefassung im Sinne der erwähnten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden kann. Dies braucht
indessen nicht weiter geprüft zu werden, da hier aus den nachfolgenden
Gründen auf jeden Fall keine mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK unvereinbare Vorbefassung vorläge.

    bb) Das Strafverfahren gegen B. und den Mitangeschuldigten G. (der
wegen Verhandlungsunfähigkeit noch nicht beurteilt werden konnte)
steht unbestrittenermassen mit demjenigen gegen H. und W. in einem
gewissen Zusammenhang, liegt doch den beiden Verfahren zum Teil derselbe
Lebenssachverhalt (Kreditgewährungen der AEK an die Firmen X. und
Y. bzw. Darlehensaufnahmen dieser beiden Firmen im Hinblick auf die
Finanzierung eines bedeutenden Geschäfts) zugrunde. Indessen geht es
in den beiden Strafverfahren, die nie gemeinsam geführt wurden, nicht
um die gleichen Straftatbestände. B. und G. wurde Betrug, begangen als
Bankangestellte zum Nachteil der AEK (durch arglistige Irreführung der
Kreditkommission bei den Kreditgewährungen an die Firmen X. und Y) zur
Last gelegt. Verwaltungsräte dieser Firmen waren die im anderen Verfahren
wegen leichtsinnigen Konkurses angeschuldigten H. und W. Diesen wurde
nie der Vorwurf gemacht, sie seien an einer Täuschung der Bankorgane
mitbeteiligt gewesen. Sie wurden nie als Mittäter oder Gehilfen der
Bankangestellten B. und G. ins Recht gefasst. Das Wirtschaftsstrafgericht
hatte am 4. Dezember 1987 zu beurteilen, ob sich B. im Zusammenhang mit
den erwähnten Kreditgewährungen des Betruges, eventuell der Veruntreuung,
eventuell der ungetreuen Geschäftsführung schuldig gemacht habe. Mit der im
Verfahren gegen H. und W. entscheidenden Frage, ob die Zahlungsunfähigkeit
der Firmen X. und Y. durch argen Leichtsinn, unverhältnismässigen Aufwand,
gewagte Spekulationen oder grobe Nachlässigkeit der beiden Verwaltungsräte
herbeigeführt worden sei, hatte sich das Gericht nicht zu befassen. Auch
wenn sich die Richter damals im Blick auf den Angeschuldigten B. zu
Lebensvorgängen geäussert haben, die auch dem Prozess gegen H. zugrunde
liegen, ändert das nichts daran, dass hinsichtlich der entscheidenden
Frage, nämlich des Schuldvorwurfs des leichtsinnigen Konkurses, das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und W. noch durchaus offen und in
keiner Weise vorbestimmt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, die
Richter M. und G. seien im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
ihrer Mitwirkung am Urteil vom 4. Dezember 1987 befangen und erfüllten
daher die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK nicht.

    cc) Das Obergericht wies im angefochtenen Entscheid darauf hin,
selbst wenn die beiden Strafverfahren zuerst vereinigt gewesen wären, läge
eine Voreingenommenheit der genannten Richter nicht vor. Es führte aus,
es komme oft vor, dass bei einem Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte
ein Verfahrensteil abgetrennt und der betreffende Angeschuldigte in einem
späteren Verfahren beurteilt werde. Könnte in solchen Fällen ein Richter
deshalb abgelehnt werden, weil er bereits in einem früheren Verfahren einen
Mitangeschuldigten beurteilt hat, so würde nach Ansicht des Obergerichts
einerseits die Justiz in kleinen Amtsbezirken, wo bloss ein urteilender
Richter vorhanden sei, in ihrer Effizienz stark eingeschränkt, anderseits
würde in umfangreichen Fällen der grossen Kriminalität verunmöglicht,
dass ein Gericht in mehr als einem Verfahren Angeschuldigte beurteilen
könnte, wenn auch bloss ein minimaler Sachzusammenhang zwischen den den
Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten bestünde.

    Dieser Ansicht ist grundsätzlich beizupflichten. Wäre im vorliegenden
Fall das Strafverfahren gegen B., G., H. und W. gemeinsam geführt
worden, was wohl möglich gewesen wäre, so hätten die Richter M. und
G. am 4. Dezember 1987 nicht nur B., sondern auch den Beschwerdeführer
beurteilen können. Da kein Angeschuldigter Anspruch darauf hat, dass
sein Fall isoliert geprüft wird, ist davon auszugehen, dass dann, wenn
derselbe Richter befugt ist, die Angeschuldigten gemeinsam zu beurteilen,
es im allgemeinen und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auch
zulässig sein muss, dass er über den einen Angeschuldigten in einem
späteren Verfahren urteilt.

    Der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren einen
Angeschuldigten bei gleichem Lebenssachverhalt verurteilt hat, genügt in
aller Regel noch nicht, um ihn in einem späteren Verfahren wegen Gefahr der
Voreingenommenheit abzulehnen, ansonst die Justiz gezwungen wäre, sämtliche
Mitangeschuldigte im selben Verfahren zu beurteilen, was organisatorisch
oft kaum zu bewältigen wäre. Wägt man die prozessökonomischen Überlegungen
und die von seiten des Beschwerdeführers geltend gemachte Besorgnis der
Befangenheit gegeneinander ab, so dürfte ein Ablehnungsrecht nur in engen
Grenzen anerkannt werden, und zwar zum Beispiel dort, wo der Richter im
früheren Verfahren den Angeschuldigten A verurteilte in der Erwägung, es
sei erwiesen, dass dieser mit dem im späteren Verfahren angeschuldigten B
die Tat begangen habe, oder auch dort, wo er den Angeschuldigten A mit der
Begründung freigesprochen hat, nicht dieser Angeschuldigte, sondern der im
späteren Prozess beschuldigte B habe die Tat begangen (vgl. GUNTHER ARZT,
Der befangene Strafrichter, Tübingen 1969, S. 84-86). In solchen Fällen
könnte wohl nicht mehr davon gesprochen werden, das spätere Verfahren sei
in bezug auf die entscheidende Frage des Schuldvorwurfs noch offen und
nicht vorbestimmt. Ein solcher Fall liegt aber hier klarerweise nicht vor.

    dd) Nach dem Gesagten verletzte das Obergericht Art. 58 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht, wenn es das Ablehnungsgesuch des
Beschwerdeführers gegen die Richter M. und G. abwies. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.