Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 115 IA 315



115 Ia 315

48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21.
Dezember 1989 i.S. J.M. gegen Gemeinde Niederhasli und Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 87 OG; Akontozahlung für Administrativkosten im
Quartierplanverfahren.

    Der Entscheid, mit welchem der Verteilschlüssel für Akontozahlungen
betreffend die Administrativkosten des amtlichen Quartierplanverfahrens
nach Zürcher Bau- und Planungsrecht festgelegt wird, ist ein
Zwischenentscheid, der für den Eigentümer eines vom Quartierplan
betroffenen Grundstücks keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt
(E. 1a).

Sachverhalt

    A.- Der Gemeinderat Niederhasli leitete mit Beschluss vom 10.
Juni 1980 über das Gebiet "Rietwiese" in Oberhasli das amtliche
Quartierplanverfahren ein.

    Die kantonale Baudirektion genehmigte die Einleitung des
Quartierplanverfahrens am 20. Juni 1984. Diese Verfügung ist rechtskräftig
geworden.

    Mit Beschluss vom 26. August 1986 verpflichtete der Gemeinderat
Niederhasli die Grundeigentümer des Quartierplangebiets zu
Akontozahlungen an die laufenden Administrativkosten aufgrund des
Flächenverzeichnisses "Neuer Bestand" im ersten Entwurf vom 21. März
1986 für die Arealabrechnung. In diesem Verzeichnis ist J.M. als
Eigentümer der neuen Parzelle Nr. 2646 mit einer Fläche von 24 425
m2 aufgeführt. Je eine Rate sollte nach der ersten und der zweiten
Grundeigentümerversammlung entrichtet werden, um die jeweils bis zum
Stichtag aufgelaufenen Kosten samt Zinsen zu decken. Die Schlusszahlung
hatte nach rechtskräftiger Festsetzung des Quartierplans aufgrund einer
Schlussabrechnung zu erfolgen. Der genannte Beschluss des Gemeinderates
setzte lediglich einen Schlüssel für die Kostenverteilung fest; bezifferte
Zahlungsbeträge der Grundeigentümer wurden nicht genannt. J.M. und
ein weiterer Grundeigentümer zogen den Beschluss des Gemeinderates
Niederhasli an die Baurekurskommission I weiter. J.M. beantragte, seine
Beträge an die Kosten des Quartierplanverfahrens seien lediglich nach
Massgabe der tatsächlich quartierplanbetroffenen Fläche von 845 m2 seines
Grundeigentums zu berechnen. Diese Fläche entspricht jener der beiden
Grundstücke Kat. Nrn. 5348 und 2256 der E. Verwaltungs-AG, welche eine
optimale Überbauung des Landes von J.M. behindern. Die Baurekurskommission
I wies die vereinigten Rekurse der beiden Grundeigentümer am 18. September
1987 ab.

    Mit Beschwerde vom 12. Oktober 1987 gelangte J.M. an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der Entscheid
der Baurekurskommission I sei aufzuheben und seine Kostenbeiträge seien
lediglich gestützt auf eine Grundstückfläche von 845 m2 zu berechnen. Mit
Entscheid vom 30. September 1988 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde
abgewiesen.

    Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts führt
J.M. staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

    Das Verfahren wurde sistiert bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich über ein dort hängiges Revisionsgesuch.

    Am 2. Februar 1989 wies das Verwaltungsgericht das Revisionsgesuch
von J.M. gegen den Entscheid vom 30. September 1988 ab, soweit es darauf
eintreten konnte. Gegen diesen Revisionsentscheid des Verwaltungsgerichts
führt J.M. ebenfalls staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen
Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 114 Ia 308 E. 1a;
113 Ia 394 E. 2 mit Hinweis).

    a) Die beiden angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich stellen letztinstanzliche kantonale Entscheide dar. Der
Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung von Art. 4 BV. Gemäss
Art. 87 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung dieser
Verfassungsbestimmung erst gegen letztinstanzliche Endentscheide
zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für
den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

    aa) Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG ist jeder Entscheid,
der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere
Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst
(Sachentscheid), sei es aus prozessualen Gründen (Prozessentscheid). Als
Zwischenentscheide gelten dagegen jene Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid
darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend
- eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (BGE 106 Ia
233 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen; 110 Ia 134; 108 Ia 204). Die in
Art. 87 OG vorgesehene Beschränkung der Anfechtbarkeit letztinstanzlicher
Zwischenentscheide beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 4 BV gilt
indessen nicht absolut. Vielmehr lässt die Rechtsprechung Ausnahmen zu
bei Entscheiden über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur
nach endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt
werden kann (BGE 115 Ia 313 E. 2a; 106 Ia 233 E. 3a; 94 I 201 E. 1a,
je mit Hinweisen).

    Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
der Baurekurskommission I den vom Gemeinderat Niederhasli festgesetzten
Verteilschlüssel für die Entrichtung von Akontozahlungen betreffend
die Administrativkosten des amtlichen Quartierplans "Rietwiese" als
rechtmässig bezeichnet. Nach den Darlegungen des Verwaltungsgerichts
handelt es sich bei dieser Festsetzung des Verteilschlüssels für
die Akontozahlungen nicht um einen endgültigen, sondern nur um einen
vorläufigen Entscheid. Auch nach Auffassung der Baurekurskommission I geht
es bei der Vorschussleistung nicht um eine definitive Kostenverteilung,
die einen genehmigten Quartierplan voraussetze. Durch die Leistung
von Vorschüssen oder Akontozahlungen gingen den am Quartierplanverfahren
beteiligten Grundeigentümern auch keine Rechte verloren. Es blieben ihnen
hinsichtlich der Kostenpflicht alle Prüfungsbefugnisse und Rechtsmittel
gewahrt, die sie bei Vorliegen der definitiven Kostenrechnung ausüben
könnten. Geleistete Zahlungen würden den Quartierplangenossen in der
Schlussabrechnung gutgeschrieben (PETER WIEDERKEHR, Das Zürcherische
Quartierplanrecht, 1972, S. 67 f.; RRB Nr. 3118/1967). Im gleichen
Sinne äussert sich das Verwaltungsgericht für den Fall, dass das
Quartierplangebiet nachträglich verkleinert oder die Grundstücke des
Beschwerdeführers aus dem Quartierplanverfahren entlassen würden. Dieser
Umstand wäre bei der Aufstellung des endgültigen Kostenverteilers zu
berücksichtigen, denn in einem solchen Fall dürfe der Beschwerdeführer
nicht gleichermassen wie die im Verfahren verbliebenen Grundeigentümer
mit Administrativkosten belastet werden. Bereits geleistete Zahlungen
seien in der Schlussabrechnung gutzuschreiben, und die damit festgelegte
Kostenpflicht sei durch Rechtsmittel anfechtbar. Vor der Fälligkeit
der zweiten Rate, im Anschluss an die Auflage des überarbeiteten
Quartierplanentwurfs, könne der Beschwerdeführer gemäss § 155 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des
Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG) ein Begehren um Entlassung aus
dem Verfahren stellen (vgl. BGE 115 Ib 169 E. 2). Falls er darin verbleibe,
könne nach dessen Abschluss, d.h. nach Festsetzung des Quartierplans, zudem
besser beurteilt werden, ob für seine Grundstücke besondere Verhältnisse
vorlägen, die eine von der Regelvorschrift von § 177 Abs. 1 PBG abweichende
Verteilung der Administrativkosten gebieten würden.

    Die beiden angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich schliessen somit das kantonale Verfahren betreffend Aufteilung
der Administrativkosten des amtlichen Quartierplanverfahrens "Rietwiese"
auf die beteiligten Grundeigentümer nicht ab. Eine definitive Festsetzung
dieser Kostenverteilung erfolgt vielmehr erst im Rahmen der gemäss § 177
Abs. 3 PBG zu erstellenden Schlussabrechnung, die schriftlich mitzuteilen
ist. Erst mit ihr erfolgt in dieser Sache ein Endentscheid im Sinne von
Art. 87 OG. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht gewisse
Punkte im angefochtenen Entscheid endgültig beurteilt hat (BGE 106 Ia
228 E. 2). In diesem Sinne tritt das Bundesgericht auf staatsrechtliche
Beschwerden gegen letztinstanzliche Rückweisungsentscheide unter anderem
auch dann nicht ein, wenn vor Bundesgericht einzig die von der letzten
kantonalen Instanz definitiv festgesetzten Verfahrens- und Parteikosten
angefochten werden (nicht publ. Entscheid vom 20. Dezember 1988
i.S. Gemeinde Horw). Zu prüfen ist daher, ob die Pflicht zur Leistung von
Akontozahlungen für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirkt.

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf es eines
nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur, um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG mit staatsrechtlicher
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV anfechten zu können; eine
bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 108 Ia 204 E. 1 mit
Hinweisen). Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Art, wenn er auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr
behoben werden könnte (BGE 106 Ia 234). An dieser Voraussetzung fehlt
es im vorliegenden Fall. Wie vorn unter E. 1a/aa dargelegt, kann der
Beschwerdeführer seine im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden
Rechte im Zusammenhang mit der Festsetzung der Schlussabrechnung gemäss §
177 Abs. 3 PBG voll wahren. Die kantonalen Instanzen werden dafür zu sorgen
haben, dass dem Beschwerdeführer aus allenfalls zu Unrecht entrichteten
Akontozahlungen kein Rechtsnachteil erwächst.

    b) Aus den dargelegten Gründen ist auf die beiden staatsrechtlichen
Beschwerden nicht einzutreten.