Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 V 94



114 V 94

20. Auszug aus dem Urteil vom 21. März 1988 i.S. Schweizerische
Betriebskrankenkasse gegen Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen betreffend K. Regeste

    Art. 45bis IVG, Art. 88quater Abs. 2 IVV, Art. 103 lit. a
OG: Beschwerdebefugnis der Krankenkassen bei Verfügungen der
Invalidenversicherung. Krankenkassen sind grundsätzlich nicht legitimiert,
rentenablehnende Verfügungen der Invalidenversicherung anzufechten.

Sachverhalt

    A.- Mit Verfügung vom 6. Februar 1986 verneinte die Ausgleichskasse
des Kantons St. Gallen den Anspruch des 1920 geborenen Wilhelm K. auf
eine halbe Invalidenrente bei einem ab Dezember 1983 bestehenden
Invaliditätsgrad von 44% mangels Vorliegens eines Härtefalles. Der
Versicherte focht die - ausschliesslich an ihn gerichtete - Verfügung
nicht an. In der Folge verlangte die Schweizerische Betriebskrankenkasse
(SBKK), welche ihm bis zu seiner Pensionierung am 6. August 1985 für
720 Tage Krankengeld in der versicherten Höhe ausgerichtet hatte, mit
Schreiben vom 14. Februar und 21. März 1986 die Zustellung einer Verfügung
an sie. Die Ausgleichskasse kam diesem Begehren am 25. März 1986 nach.

    B.- Die SBKK erhob gegen die Verfügung der Ausgleichskasse am 4. April
1986 Beschwerde. Sie beabsichtigte, im Falle der Zusprechung einer
Invalidenrente einen Teil des Krankengeldes infolge Überversicherung
zurückzufordern. Sie verlangte daher die Herausgabe der IV-Akten und
stellte vorsorglich das Begehren, es sei Wilhelm K. ab 1. Dezember 1983
eine halbe Invalidenrente zu gewähren.

    Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die
Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 1986 nicht ein. Dabei verneinte es
die Beschwerdelegitimation der SBKK.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SBKK, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Beschwerdelegitimation
zuzuerkennen.

    Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Eidg. Versicherungsgericht hat von Amtes wegen zu prüfen,
ob die Vorinstanz auf die Beschwerde der SBKK gegen die ablehnende
Rentenverfügung der Ausgleichskasse zu Recht nicht eingetreten ist
(vgl. BGE 112 V 83 Erw. 1 mit Hinweisen). Es stellt sich die Frage, ob
die SBKK im Sinne der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
im vorinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt war. Dabei ist die
Beschwerdelegitimation der Krankenkasse unter dem Titel von Art. 103
lit. a OG zu prüfen. Denn sie verfolgt mit der Beschwerdeführung nicht
nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durchführung der Kranken-
und Invalidenversicherung, sondern - wie dies nach der Rechtsprechung
für die Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss lit. a von
Art. 103 OG vorausgesetzt ist - wie ein Privater ein angeblich bestimmtes,
eigenes finanzielles Interesse (vgl. BGE 113 Ib 32 Erw. 2, 110 Ib 154
Erw. 1c und 197, 108 Ib 170).

    a) Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich
der Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind
auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahrenrichtungsweisend.
Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und
entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach
der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts,
die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht
weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis
nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a
OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer
gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt
ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug
berechtigt sein (BGE 112 Ib 173 Erw. 5a, 111 V 350 Erw. 2b, ARV 1983
S. 41 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

    b) Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung
betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a
OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer
Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen
kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den
die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde,
oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher,
ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die
angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch
bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch
die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer
durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe
(BGE 111 V 152 Erw. 2a, 350 Erw. 2b und 388 Erw. 1b).

Erwägung 3

    3.- a) Die Ausgleichskasse richtete ihre Verfügung vom 6.  Februar 1986
an Wilhelm K. als einzigen Adressaten. Da der SBKK nicht die Stellung eines
Adressaten zukommt, ist ihre Befugnis zur Beschwerde bei der Vorinstanz
nicht unter dem Titel "Verfügungsadressat", sondern unter jenem eines
"Nichtadressaten bzw. Drittbeschwerdeführers" zu beurteilen (vgl. in
diesem Zusammenhang ARV 1983 S. 40 Erw. 2a).

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich schon mehrmals mit der
Frage zu befassen, ob ein Dritter beschwerdebefugt ist. In BGE 106 V 187
hat es entschieden, dass ein Rückversicherungsverband nicht berechtigt
ist, den Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts anzufechten,
der eine dem Verband angeschlossene Krankenkasse zu Leistungen an
einen Versicherten verpflichtete. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Möglichkeit, dass die Belastung der Krankenkasse eventuell eine
Ausgleichspflicht des Verbandes auslösen könnte, bestehe bloss theoretisch
und hänge von verschiedenen, derzeit weitgehend noch unbekannten und nicht
voraussehbaren Faktoren ab; aus diesem Grunde liege kein hinreichendes
prozessuales Rechtsschutzinteresse vor. Ebenfalls verneint wurde die
Beschwerdebefugnis des Gläubigers eines verstorbenen Versicherten,
den die Arbeitslosenkasse in der Anspruchsberechtigung eingestellt
hatte; das Interesse des Gläubigers, allfällige Nachzahlungen aus der
Arbeitslosenversicherung mit seinem Guthaben gegenüber dem Verstorbenen
verrechnen zu können, wurde als bloss mittelbar bezeichnet (ARV 1980
S. 61). Sodann hat das Eidg. Versicherungsgericht unter der Herrschaft
des alten, bis Ende 1983 geltenden Rechts zur Arbeitslosenversicherung
erkannt, dass der Arbeitgeber durch die Einstellung seiner Arbeitnehmer
in der Anspruchsberechtigung zwar mehr als irgendein Dritter berührt
sei, aber grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung einer den Anspruch auf Leistungen seiner Arbeitnehmer
betreffenden Verfügung hat. Sein Interesse wurde als nicht unmittelbar
und auch zu wenig konkret erachtet. Hinzu kam, dass die erfolgreiche
Anfechtung einer Verfügung, welche Leistungen an den Arbeitnehmer
verweigert, dem Arbeitgeber ohnehin praktisch nicht viel nützen
würde. Denn er kann den Arbeitnehmer nicht dazu verhalten, auf den
vertraglichen Lohn zu verzichten und statt dessen den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse und gegebenenfalls
auch auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Ohne oder gegen den
Willen des versicherten Arbeitnehmers hat die Arbeitslosenversicherung
keine Leistungen zu erbringen (ARV 1983 S. 38). Ferner wurde die
Beschwerdelegitimation des Arbeitgebers mangels eines schutzwürdigen
Interesses verneint bezüglich einer Verfügung, womit eine Ausgleichskasse
die Rückerstattung von Beiträgen anordnete, welche zu Unrecht von Personen
bezahlt wurden, die der AHV als Versicherte ohne beitragspflichtigen
Arbeitgeber unterstellt worden sind (BGE 110 V 165). Im weiteren wurde
einer Durchführungsstelle die Beschwerdelegitimation hinsichtlich
Eingliederungsmassnahmen für Versicherte abgesprochen. Zur Begründung
führte das Eidg. Versicherungsgericht aus, die Durchführungsstelle sei zwar
durch die Kassenverfügung berührt, mit welcher die Invalidenversicherung
die Übernahme der Kosten des im Ergotherapie-Zentrum absolvierten
Haushalttrainings ablehnte. Indessen könne ihr ein schutzwürdiges
Interesse an der Beschwerdeerhebung nicht zugebilligt werden, da sie in
keiner näheren Beziehung zur Versicherten stehe. Ausserdem gestatte
Art. 103 lit. a OG nicht jedem beliebigen Gläubiger, die Rechte des
Versicherten in seinem eigenen Namen geltend zu machen (ZAK 1979 S.
122). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte das Eidg. Versicherungsgericht
auch in einem Fall, in welchem eine Nichte die Rückerstattung eines Teils
der für ihre Tante übernommenen Krankheitskosten zu deren Lebzeiten
verlangte. Da die Nichte nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht verpflichtet
war, ihre Tante zu unterstützen, war sie bezüglich des Anspruches auf
Rückerstattung der von ihr erbrachten Leistungen nur als Gläubigerin
zu betrachten. Sie war daher nicht berechtigt, im erstinstanzlichen
Verfahren die Nichtberücksichtigung von Behandlungskosten und Medikamenten
bei der Prüfung des Anspruchs ihrer Tante auf Ergänzungsleistungen
anzufechten. Denn mit Art. 103 lit. a OG - sinngemäss anwendbar im
erstinstanzlichen Verfahren - wollte der Gesetzgeber sicherlich nicht
jeden beliebigen Gläubiger eines Versicherten ermächtigen, seine Rechte
stellvertretend geltend zu machen (BGE 101 V 120).

    c) Schliesslich ist auf Art. 76 Abs. 1 lit. h IVV hinzuweisen, wonach
die Verfügung der Ausgleichskasse der vom Bund anerkannten Krankenkasse
in den Fällen von Artikel 88quater zuzustellen ist. Absatz 1 dieser
Verordnungsbestimmung lautet:

    Hat eine Krankenkasse dem Sekretariat der zuständigen Kommission
   mitgeteilt, dass sie für einen ihr gemeldeten Versicherten

    Kostengutsprache oder Zahlung geleistet habe, so ist ihr die
Verfügung der

    Ausgleichskasse über die Zusprechung oder Ablehnung medizinischer

    Massnahmen zuzustellen.

    Art. 88quater Abs. 2 IVV ordnet an:

    Lehnt die Versicherung medizinische Massnahmen ganz oder teilweise
ab und
   würde deswegen die Krankenkasse leistungspflichtig, so kann diese
   die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse selbständig mit den
   in Artikel

    69 IVG vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten.

    Die Verfügung der Ausgleichskasse über die Zusprechung oder
Ablehnung von Invalidenrenten ist nach dieser Regelung der Krankenkasse
nicht zuzustellen, und auch die Anfechtung einer ablehnenden
Rentenverfügung durch die Krankenkasse ist nach der erwähnten
Ordnung nicht vorgesehen. Hätte der Bundesrat das Beschwerderecht der
Krankenkassen ausdehnen wollen, so hätte er hiezu Gelegenheit gehabt,
als er am 20. Dezember 1982 die Verordnung über die Unfallversicherung
und gleichzeitig Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV erliess. Danach ist die
Verfügung der Ausgleichskasse u.a. dem zuständigen Unfallversicherer
zuzustellen, sofern er dem Versicherten Leistungen erbringt. Zwar kann
eine anerkannte Krankenkasse nach Art. 68 Abs. 1 lit. c UVG auch ein
"zuständiger Unfallversicherer" im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV
sein. Indessen hat der Bundesrat Art. 76 Abs. 1 lit. h IVV nicht geändert
und damit eine Unterscheidung getroffen bezüglich des Beschwerderechts
der Krankenkassen, je nachdem, ob sie als Unfallversicherer oder als
Krankenversicherer handeln.

    d) Art. 88quater Abs. 2 IVV, gemäss welchem Krankenkassen Verfügungen
der Ausgleichskassen bezüglich medizinischer Massnahmen anfechten können,
stützte sich zunächst auf lit. b des nunmehr aufgehobenen Art. 45bis
IVG mit dem Randtitel "Verhältnis zur Krankenversicherung" (in Kraft
vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1978), welche Bestimmung wie folgt
gelautet hatte:

    Der Bundesrat regelt das Verhältnis zur Krankenversicherung,
   insbesondere:

    a. hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten von medizinischen

    Massnahmen, die von einer vom Bund anerkannten Krankenkasse bezahlt
worden
   sind und nachträglich von der Invalidenversicherung übernommen werden;

    b. hinsichtlich der Anfechtung von Verfügungen der Ausgleichskassen
durch
   die vom Bund anerkannten Krankenkassen in Fällen, in denen diese für
   Kosten medizinischer Massnahmen Gutsprache erteilt oder vorläufig
   Zahlung geleistet haben.

    Der Bundesrat, welcher von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch
machte, beschränkte in Art. 88quater Abs. 2 IVV das Beschwerderecht der
Krankenkassen gegen ablehnende Verfügungen der Invalidenversicherung
bewusst auf medizinische Massnahmen, obwohl der Ausdruck "insbesondere",
welcher am Anfang der Delegationsnorm in Art. 45bis IVG stand, es ihm
gestattet hätte, das Beschwerderecht der Krankenkassen auszudehnen
(vgl. ZAK 1968 S. 42 ff.).

    Art. 45bis IVG mit dem Marginale "Verhältnis zu anderen
Sozialversicherungszweigen" in der neuen, seit 1. Januar 1979 in Kraft
stehenden Fassung lautet:

    Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen

    Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften zur

    Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von
Leistungen.

    Der Wortlaut dieser neuen, weiter gefassten Delegationsnorm hätte den
Bundesrat zweifellos berechtigt, das Beschwerderecht der Krankenkassen
extensiver zu regeln. Wenn er dennoch davon abgesehen hat, so nicht
deshalb, weil er diese Möglichkeit übersehen hätte, wie dies von der
Beschwerdeführerin behauptet wird. Vielmehr ist von einem qualifizierten
Schweigen des Verordnungsgebers auszugehen, welches eine Lückenfüllung
oder analoge Anwendung von Art. 88quater Abs. 2 IVV im Sinne ihrer
Ausführungen ausschliesst. Namentlich kann auch nicht angenommen werden,
der Bundesrat wäre im Hinblick auf die Neufassung des Art. 45bis IVG
verpflichtet gewesen, das Recht der Krankenkassen auf Beschwerde gegen
Verfügungen der Invalidenversicherung umfassender auszugestalten, als
dies in der geltenden Regelung vorgesehen ist.

    e) Die SBKK hat ein rein pekuniäres Interesse an der
Beschwerdeführung, indem sie davon ausgeht, im Falle einer
Rentenzusprechung durch gerichtlichen Entscheid von Wilhelm K. ihre
erbrachten Krankengeldleistungen infolge Überversicherung teilweise
zurückfordern zu können. Dieses Interesse im Hinblick auf eine mögliche
- nicht näher substantiierte - Überversicherung erweist sich nicht als
schützenswert, weil es nicht unmittelbar und auch zu wenig konkret
im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ist. Insbesondere kann die
Beschwerdelegitimation auch nicht mit dem Bemühen um Verhinderung einer
Überversicherung begründet werden. Denn eine Überversicherung würde ja
allenfalls überhaupt erst entstehen, wenn die Beschwerdeerhebung zu einer
Rentenzusprechung führt. Das Interesse der Beschwerdeführerin, durch
(erfolgreiche) Beschwerdeführung gegebenenfalls eine Überversicherung
auszulösen und diese dann durch Rückforderung der erbrachten eigenen
Versicherungsleistungen wieder zu beseitigen, vermag den praxisgemäss an
das erforderliche Rechtsschutzinteresse gestellten strengen Anforderungen
nicht zu genügen (vgl. hiezu GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., 1983, S. 161 f.). Begründet die bloss theoretische Möglichkeit
einer eventuellen finanziellen Entlastung kein hinreichendes prozessuales
Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 106 V 187), so verneinte die Vorinstanz
die Beschwerdelegitimation der SBKK als "Drittbeschwerdeführerin" zu
Recht. Sie trat somit richtigerweise auf die Beschwerde nicht ein, was
zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.