Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 V 181



114 V 181

37. Urteil vom 24. Oktober 1988 i.S. Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt gegen G. und G. AG sowie Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern Regeste

    Art. 15, 92 Abs. 1 und 7 UVG, Art. 22 Abs. 1, 2 und 4, Art.  115 Abs. 2
UVV: Prämienerhebung bei Mehrfachbeschäftigten. Für die Prämienerhebung
darf bei einem Versicherten, der in mehreren unterstellten Betrieben tätig
ist, der Lohn insgesamt lediglich bis zum höchstversicherbaren Verdienst
erfasst werden.

Sachverhalt

    A.- Albert G. ist Verwaltungsratspräsident der Firma G. AG sowie
Vizepräsident, Verwaltungsratsdelegierter und Protokollführer der Firma
Z. AG. Die Angestellten beider Betriebe sind bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Die Entschädigungen, die
Albert G. für seine Tätigkeit bei den beiden Firmen bezieht, übersteigen je
den in der obligatorischen Unfallversicherung vorgeschriebenen Höchstbetrag
des versicherten Verdienstes von Fr. 69'600.-- im Jahr, wie er in Art. 22
Abs. 1 UVV in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung festgelegt
ist. Am 17. Juli 1984 eröffnete die SUVA Albert G. verfügungsweise, seine
Lohnbezüge unterlägen ab 1. Januar 1984 für beide Anstellungsverhältnisse
je bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der Abrechnungs- und
Beitragspflicht. Mit Entscheid vom 27. August 1984 lehnte die SUVA eine
gegen die Verfügung erhobene Einsprache unter Hinweis auf Art. 115 Abs. 2
UVV ab, wonach bei Mehrfachbeschäftigten der Lohn je Arbeitsverhältnis
bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes zu erfassen sei.

    Auf die Beschwerde des Albert G. hin wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 23. August 1985 die SUVA an, die
Prämien auf den Lohnbezügen gesamthaft lediglich einmal im Rahmen des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu erheben.

    Die SUVA führte gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Eidg. Versicherungsgericht. Dieses hob den angefochtenen Entscheid im
materiellen Punkt sowie den Einspracheentscheid vom 27. August 1984 und die
Verfügung vom 17. Juli 1984 auf, weil die Voraussetzungen zum Erlass einer
Feststellungsverfügung nicht erfüllt waren (Urteil vom 31. Oktober 1986).

    B.- Mit Rechnung vom 28. Januar 1987 erhob die SUVA von der Firma
G. AG für die Jahre 1984/85 auf der Grundlage einer Lohnsumme von
Fr. 69'600.-- Prämien für Berufs- und Nichtberufsunfälle in der Höhe von
insgesamt Fr. 2'195.70 (einschliesslich Verwaltungskosten und Zuschlag
für Unfallverhütung).

    Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des Albert G. wies die
SUVA mit Entscheid vom 17. März 1987 ab.

    C.- Diesen Entscheid liessen Albert G. und die Firma G. AG
beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
weiterziehen. Mit der Beschwerde wurde beanstandet, dass die SUVA auch
auf der von der Firma G. AG ausgerichteten Entlöhnung Prämien erhebe,
obschon bereits auf den von der Firma Z. AG ausbezahlten Entgelten Beiträge
geleistet worden seien.

    Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut, hob den
Einspracheentscheid und die Prämienverfügung auf mit der Feststellung,
dass die Prämien auf den Lohnbezügen von Albert G. bei der Firma G. AG
und der Firma Z. AG für die Jahre 1984 und 1985 nur insgesamt im Rahmen
des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes von Fr. 69'600.-- zu
erheben seien (Entscheid vom 18. September 1987).

    D.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung
des kantonalen Entscheides.

    Während Albert G. und die Firma G. AG die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen lassen, schliesst sich das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) der Auffassung der SUVA an.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den
Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt
(Satz 1). Sie bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie
und aus Zuschlägen für die Verwaltungskosten, für die Kosten der
Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und für die nicht durch
Zinsüberschüsse gedeckten Teuerungszulagen (Satz 2). Art. 92 UVG enthält
ferner nähere Vorschriften über die Bemessung der Prämien (Abs. 2 bis
6). Abs. 7 delegiert an den Bundesrat folgende Rechtsetzungskompetenzen:
Der Bundesrat kann Höchstansätze für die Prämienzuschläge nach Abs. 1
festlegen; er bestimmt die Frist für die Änderung der Prämientarife und die
Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen und erlässt Bestimmungen
über die Prämienbemessung in Sonderfällen.

    Art. 92 Abs. 1 UVG geht für die Prämienfestsetzung vom versicherten
Verdienst aus. Dieser Begriff wird in Art. 15 UVG umschrieben. Als
versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte
vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb
eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Nach Abs. 3 setzt
der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes fest und
bezeichnet die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte. Er
erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen,
namentlich bei

    a) langdauernder Taggeldberechtigung;

    b) Berufskrankheiten;

    c) Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen

    Lohn erhalten;

    d) Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.

    b) Nach Art. 22 Abs. 1 UVV (in der bis Ende 1986 gültig gewesenen
Fassung) beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf
Fr. 69'600.-- im Jahr und Fr. 191.-- im Tag. Als versicherter Verdienst
gilt, vorbehältlich von vier hier nicht interessierenden Ausnahmen, der
nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Abs. 2). Während
Abs. 3 die Berechnung des versicherten Verdienstes bei den Taggeldern näher
regelt, normiert Art. 22 Abs. 4 UVV u.a. folgendes: Als Grundlage für
die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall
bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch
nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

    Gemäss Art. 115 Abs. 1 UVV werden die Prämien auf dem versicherten
Verdienst im Sinne von Art. 22 Abs. 1 und 2 UVV erhoben, dies
wiederum unter Vorbehalt verschiedener, hier nicht interessierender
Abweichungen. Art. 115 Abs. 2 UVV lautet: Bei mehrfach Beschäftigten
wird der Lohn je Arbeitsverhältnis bis zum Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes erfasst. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem
Jahr wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilmässig
berechnet.

Erwägung 2

    2.- a) Zunächst ist zu prüfen, welche Bedeutung dem Art. 115 Abs. 2
UVV zukommt, auf den sich der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA
stützt. Dazu meint die Vorinstanz, der Wortlaut von Art. 115 Abs. 2 Satz
1 UVV sei nicht eindeutig. Es sei fraglich, ob bei mehrfach Beschäftigten
der Lohn je Arbeitsverhältnis und je bis zum Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes erfasst werden und der Prämienpflicht unterliegen solle oder ob
der Lohn zwar je Arbeitsverhältnis bis zum Höchstbetrag des versicherten
Verdienstes zu erfassen sei, wobei aber insgesamt nur der einfache
Höchstbetrag prämienpflichtig wäre. Dieser Auffassung kann - mit der SUVA
- nicht beigepflichtet werden. Durch die Wendung "je Arbeitsverhältnis"
hat der Verordnungsgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Bezüge aus
jedem der Versicherung unterstellten Arbeitsverhältnis bis zum Höchstbetrag
des versicherten Verdienstes prämienpflichtig erklären will.

    b) Damit beschränkt sich der Streit auf die Frage, ob Art. 115
Abs. 2 Satz 1 UVV übergeordnetem Gesetzes- oder Verfassungsrecht
widerspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Bundesrat an sich
im Rahmen delegierter Rechtssetzungskompetenz zur Legiferierung in
diesem Bereich zuständig ist, handelt es sich doch bei der Frage
der Prämienpflicht auf Bezügen aus mehr als einem unterstellten
Arbeitsverhältnis zweifellos um eine "Prämienbemessung in Sonderfällen",
wozu der Bundesrat nach der klaren Bestimmung des Art. 92 Abs. 7 Satz 2
UVG Bestimmungen zu erlassen hat.

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine vom Bundesrat im Rahmen delegierter
Rechtssetzungskompetenz erlassene unselbständige Verordnungsbestimmung
vor Gesetz und Verfassung standhält, ist praxisgemäss von folgenden
Grundsätzen auszugehen:

    Das Eidg. Versicherungsgericht kann Verordnungen des Bundesrates
grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen,
auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen)
Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft
es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten
Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene
eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die
umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem
Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern
Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es
hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat
verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn
sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder
zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die
sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die
Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise
hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 112 V 178 Erw. 4c, 111 V 284
Erw. 5a, 395 Erw. 4a, 110 V 256 Erw. 4a und 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Aus dem bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 112 Abs. 2 KUVG geht
hervor, dass auch unter dem alten Recht die Prämienerhebung auf den für das
Krankengeld (Art. 74 Abs. 2 KUVG) und die Invalidenrente (Art. 78 Abs. 5
KUVG) massgeblichen höchstversicherbaren Verdienst von zuletzt 150 Franken
im Tag bzw. 46'800 Franken im Jahr beschränkt war. Zur Prämienberechnung
waren grundsätzlich somit jene Lohnbestandteile heranzuziehen, nach denen
auch die Versicherungsleistungen bemessen wurden (MAURER, Recht und Praxis
der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 333,
N. 8 mit Hinweis auf EVGE 1934 S. 121). Zur Prämienpflicht bei im Rahmen
mehrerer unterstellter Arbeitsverhältnisse tätigen Versicherten führte
das Eidg. Versicherungsgericht im Fall eines Versicherten, der in zwei
unterstellten Betrieben Direktor war, in EVGE 1926 S. 210 in Sachen B. aus:
Dass der Versicherte schon als Direktor der E.-B. obligatorisch versichert
sei und dieses Unternehmen für ihn auch tatsächlich die gesetzlichen
Prämien bezahle, schliesse grundsätzlich nicht aus, dass er auch noch
bei der Klägerin (der B.) von der obligatorischen Versicherung erfasst
werde und dass auch die Klägerin für ihn prämienpflichtig sei. Dies
könne aber nur dann der Fall sein, wenn für die SUVA infolge der
zweifachen Anstellung auch ein doppeltes Versicherungsrisiko bestehe. Die
Verpflichtung der Klägerin zur Prämienbezahlung sei deshalb jedenfalls
insoweit zu bejahen, als es sich um die Versicherung ihres Direktors
gegen Betriebsunfälle handle. Indem dieser neben seiner Tätigkeit als
Direktor der E.-B. auch die Direktionsgeschäfte der Klägerin besorge, setze
er sich einem doppelten Betriebsunfallrisiko aus, so dass die Erhebung
einer doppelten Betriebsunfallprämie durchaus begründet erscheine. Anders
verhalte es sich dagegen in bezug auf die Nichtbetriebsunfälle. Dass der
Direktor in zwei Betrieben tätig sei, habe nicht zur Folge, dass auch
ein zweifaches Nichtbetriebsunfallrisiko laufe. Für Nichtbetriebsunfälle
dürfe daher die SUVA in solchen Fällen bei beiden Betrieben zusammen
nur für einen Gesamtbetrag vom höchst versicherbaren Jahresverdienst
Prämien beziehen. Und zwar seien diese in jenem Betrieb zu erheben,
bei welchem der Versicherte das höhere Einkommen habe. Für diese Lösung
in bezug auf den Ort der Prämienerhebung würden vor allem Erwägungen
der Einfachheit und Zweckmässigkeit sprechen, zumal die Prämien für
Nichtbetriebsunfälle ausschliesslich vom Versicherten geschuldet seien
und es diesem gleichgültig sein könne, von welchem der beiden Lohnbeträge
(Art. 113 KUVG) diese Prämien bezogen würden (EVGE 1926 S. 214).

    Im ersten Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht hat die
SUVA zu diesem Urteil ausgeführt, es seien Betriebsunfallprämien
je auf dem Verdienst in beiden Betrieben zu erheben gewesen, während
Nichtbetriebsunfallprämien für beide Versicherungsverhältnisse zusammen
höchstens bis zum versicherten Verdienst hätten bezogen werden dürfen;
bei dieser Lösung sei es bis zum Inkrafttreten des UVG geblieben. Richtig
ist zwar, dass das Eidg. Versicherungsgericht das Urteil B. nicht in
Frage gestellt bzw. sich während Jahrzehnten nie mehr zu der in jenem
Urteil aufgeworfenen Frage ausgesprochen hat. Anderseits hat die SUVA in
ihrem "Führer durch die obligatorische Unfallversicherung" (Ausgabe 1979,
S. 151) für die Aufteilung des prämienpflichtigen Höchstverdienstes bei
Beschäftigung in mehreren Betrieben folgendes vorgesehen:

    "Arbeitet ein Versicherter ohne die Normalarbeitszeit zu überschreiten

    - in mehreren unterstellten Betrieben und verdient er in allen zusammen
   jährlich mehr als 46'800 Franken, so muss jeder Betrieb innerhalb
   des gesetzlichen prämienpflichtigen Höchstverdienstes den Lohnanteil
   deklarieren, welcher der Dauer der täglichen Beschäftigung des
   Versicherten in einem Unternehmen entspricht."

    Diese Weisung führt im Ergebnis zu der im vorliegenden Fall von der
Vorinstanz getroffenen Lösung.

Erwägung 4

    4.- a) In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über
die Unfallversicherung hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass die
Bestimmungen über die Höhe der Festsetzung der Prämien im allgemeinen
den bisher für die SUVA geltenden Vorschriften nachgebildet seien. Die
von allen Versicherungsträgern nach gleichen Grundsätzen erhobenen
Netto-(Risiko-)Prämien seien lohnbezogen. Der für den Prämienbezug
massgebende Verdienst könne vom Bundesrat nach Art. 15 Abs. 3 näher
umschrieben werden. Damit sei die Möglichkeit gegeben, beispielsweise für
die Familienzulagen die bisherige Regelung beizubehalten, wonach diese
wohl bei der Festsetzung von Versicherungsleistungen, nicht aber bei der
Bestimmung der Prämien zu berücksichtigen seien (BBl 1976 III 219).

    Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass der versicherte
Verdienst und damit auch die Höchstbeschränkung sowohl für die
Leistungsseite wie für die Prämienseite von Bedeutung ist. Die
parlamentarischen Beratungen zu Art. 92 der bundesrätlichen Vorlage,
welcher dem geltenden Art. 92 UVG entspricht, enthalten keine Anhaltspunkte
dafür, dass beim Vorliegen mehrerer unterstellter Arbeitsverhältnisse
bei der Prämienfestsetzung über den nach Art. 15 Abs. 3 UVG höchst
versicherbaren Jahresverdienst hinausgegangen werden wollte (Amtl.Bull.
N 1979 S. 286 ff.; Amtl.Bull. S 1980 S. 499).

    b) In seiner Botschaft vom 11. August 1976 über die Einführung
der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung)
hat der Bundesrat auf die Notwendigkeit hingewiesen, das
Arbeitslosenversicherungs-Beitragswesen an die Erhebung der AHV-Beiträge
anzukoppeln, weil das Unfallversicherungs-Obligatorium für alle
Arbeitnehmer sich - entgegen den früheren Erwartungen - nicht rasch
verwirklichen liess (BBl 1976 II 1599 f.). Insbesondere zum Entwurf zu
Art. 2 Abs. 1 AlVB, wo die Plafonierung der Beiträge auf einem monatlichen
Lohn von höchstens 3'900 Franken "je Arbeitsverhältnis" vorgesehen war,
wird in der Botschaft ausgeführt (S. 1603):

    "Gemäss Verfassungsauftrag ist der beitragspflichtige Lohn zu
   plafonieren. Zur Erleichterung der Abrechnungen wird der Höchstbetrag
   an die für die SUVA massgebende Grenze angeglichen, jedoch auf den
   Monat und das Beschäftigungsverhältnis bezogen."

    In der Folge wurde diese Plafonierung je Arbeitsverhältnis nicht in
Frage gestellt.

    In der Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung führte der Bundesrat im Zusammenhang mit Art. 2
betreffend Beitragsbemessung, welcher aus der Übergangsordnung im
wesentlichen übernommen wurde, aus (BBl 1980 III 555 f.): Den in
der Vernehmlassung geäusserten Bedenken gegen jede Plafonierung
könne aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht gefolgt werden;
auch den Vorschlägen, die auf eine massive Erhöhung des massgebenden
Höchstbetrages hinausliefen, könne nicht entsprochen werden. Der Einbezug
von Nebeneinkünften in die Beitragsbemessung sei eine notwendige und nicht
ungewollte Folge der schon unter der Übergangsordnung geltenden Regelung,
"wonach Einkommen aus jedem Arbeitsverhältnis bei der Beitragsbemessung
berücksichtigt werden". Das gleiche ergibt sich aus der eindeutigen
Stellungnahme des damaligen Bundespräsidenten Honegger auf eine
entsprechende Anfrage von Ständerat Hefti (Amtl.Bull. S 1982 S. 129 und
149 f.).

Erwägung 5

    5.- a) Sowohl in der Arbeitslosenversicherung als auch in der
obligatorischen Unfallversicherung sind die Geldleistungen plafoniert,
d.h. nach Massgabe des höchstversicherbaren Verdienstes beschränkt,
ohne Rücksicht darauf, ob die Lohnbezüge aus einem oder mehreren der
Versicherung unterliegenden Arbeitsverhältnissen stammen. Dies bringt
namentlich der bereits zitierte Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
UVV zum Ausdruck. Wenn nun die Versicherten bzw. deren Arbeitgeber zu
Beiträgen oder Prämien auf Entgelten verpflichtet werden sollen, welche
insgesamt über den höchstversicherbaren Verdienst hinausgehen, dann
handelt es sich dabei offensichtlich um reine Solidaritätsbeiträge. Wie
die dargelegte Entstehungsgeschichte des AlVB und des AVIG zeigt,
wollten die gesetzgebenden Organe in der Arbeitslosenversicherung bewusst
diese Solidaritätskomponente verwirklichen. Sie haben sie auch klar im
Gesetz verankert (Art. 2 Abs. 1 AlVB und Art. 3 Abs. 1 AVIG). In der
Unfallversicherung dagegen verhält es sich anders. Weder haben die mit
dem Erlass des UVG befassten Behörden zur Problemstellung klar Stellung
genommen, noch ordnet das UVG in der positives Recht gewordenen Fassung
die Zahlung von Solidaritätsbeiträgen an. Entsprechend den Grundsätzen
der Praxis zur gesetzlichen Grundlage als Voraussetzung für die Erhebung
von Abgaben muss aber verlangt werden, dass eine Beitragsordnung mit
Solidaritätskomponenten im Gesetz klar verankert wird, wie dies - wie
gesagt - für das AVIG, nicht aber für das UVG zutrifft. Denn die Zahlung
von Prämien auf Einkommen, die sich in keinem Fall bei der Zusprechung von
Geldleistungen (Renten oder Taggeldern) niederschlagen, läuft auf eine
voraussetzungslos geschuldete Abgabe hinaus, die ohne klare gesetzliche
Grundlage nicht zulässig ist.

    b) Durchführungstechnische Bedenken sind demgegenüber nicht
stichhaltig. Auch die von der SUVA befürwortete Lösung würde
Koordinationsvorschriften erforderlich machen, vor allem beispielsweise im
Falle, dass der mehrfach beschäftigte Versicherte einerseits in einem der
SUVA unterstellten Betrieb, anderseits in einer Unternehmung tätig wäre,
die einem privaten Unfallversicherer angeschlossen ist. Es ist indessen
nicht Aufgabe der Rechtsprechung, sondern Sache des Gesetzgebers, die
erforderlichen Koordinationsvorschriften aufzustellen oder durch eine
Änderung des UVG bezüglich der Prämienzahlungspflicht die grundsätzlich
gleiche Rechtslage wie im AVIG (Plafonierung des beitragspflichtigen
Verdienstes je Arbeitsverhältnis) zu schaffen.

    c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SUVA und die anderen
Versicherer bei einem Versicherten, der in mehreren unterstellten Betrieben
tätig ist, für die Prämienerhebung den Lohn insgesamt lediglich bis zum
höchstversicherbaren Verdienst erfassen dürfen. Das ist im vorliegenden
Fall durch die Prämienerhebung bei der Firma Z. AG bereits geschehen,
weshalb auf den Arbeitsentgelten, welche Albert G. von der Firma
G. AG bezieht, nicht auch noch Prämien bezogen werden dürfen. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich deshalb als unbegründet.

Erwägung 6

    6.- ...