Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 V 171



114 V 171

36. Urteil vom 15. August 1988 i.S. Schweizerische Kranken- und Unfallkasse
ZOKU gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich Regeste

    Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 14 Abs. 2 Vo III: Vorleistungspflicht
der Krankenkassen.

    - Eine Statutenbestimmung, die eine Pflicht der Krankenkasse zur
Vorleistung im Verhältnis zu einem haftpflichtigen Dritten vorsieht,
ist rechtmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c).

    - Frage offengelassen, ob eine Krankenkasse auch ohne entsprechende
statutarische Grundlage vorleistungspflichtig ist (Erw. 3d).

Sachverhalt

    A.- Thomas W. (geb. am 25. November 1977) ist bei der Schweizerischen
Kranken- und Unfallkasse ZOKU gegen die Folgen von Krankheit und Unfall
versichert. Am 31. Mai 1985 kollidierte er auf seinem Kindervelo mit
einem Kleinbus. Dabei erlitt er verschiedene Verletzungen, welche
bis zum 18. Juni 1985 eine Hospitalisation erforderten. In der Folge
weigerte sich die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten
Motorfahrzeuges, für die Heilungskosten aufzukommen. Gegenüber dem Lenker
des Kleinbusses erging mangels strafrechtlich relevanten Tatbestandes ein
"Nichtfolgegebungsantrag" des Untersuchungsrichteramtes Interlaken an
die Staatsanwaltschaft, dem der Staatsanwalt am 8. Juni 1985 zustimmte.

    Mit Verfügung vom 19. Februar 1986 verneinte die Krankenkasse
ihrerseits eine Leistungspflicht, da der Versicherte zuerst die Ansprüche
gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen müsse; sollte sich
bei dieser Auseinandersetzung die Teilhaftung der Haftpflichtversicherung
rechtsverbindlich ergeben, so komme die Krankenkasse im Rahmen des
Krankenversicherungsgesetzes und ihrer Statuten für den ungedeckten Teil
auf; im vorliegenden Fall bestehe jedoch kein rechtsverbindliches Urteil
über die Haftungsfrage.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Zürich in Aufhebung der Kassenverfügung vom 19. Februar 1986
gut und verpflichtete die ZOKU, Thomas W. für die Folgen des Unfalls
vom 31. Mai 1985 die versicherten Leistungen zu erbringen (Ziff. 1 des
Dispositivs). In Ziff. 2 des Dispositivs verpflichtete es Thomas W., der
ZOKU "bis zur Höhe ihrer Leistungen seine Haftpflichtansprüche abzutreten".

    C.- Die ZOKU führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

    Thomas W. und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition; Art. 132 OG.)

Erwägung 2

    2.- a) Die nach KUVG anerkannten Krankenkassen sind von Gesetzes wegen
nicht verpflichtet, auch das Unfallrisiko zu versichern. Aufgrund der
mit Art. 1 Abs. 2 Satz 2 KUVG gewährleisteten Autonomie richten sie
sich nach ihrem Gutfinden ein, soweit das Gesetz keine entgegenstehenden
Vorschriften enthält. Mit Bezug auf die Deckung des Unfallrisikos wird den
Kassen lediglich die Pflicht auferlegt, in ihren Statuten ausdrücklich
zu bestimmen, ob und in welchem Umfang sie Leistungen bei Unfällen
übernehmen (Art. 14 Abs. 2 Vo III). Die Kassen haben indessen bei der
Ausgestaltung der Unfallversicherung keine völlig freie Hand. Nach der
Rechtsprechung haben sie im Rahmen der von ihnen neben der gesetzlichen
Grundversicherung betriebenen Sozialversicherungszweige sowohl bei
der Reglementierung als auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall die
allgemeinen Rechtsgrundsätze zu beachten, wie sie sich aus dem allgemeinen
Bundessozialversicherungsrecht und dem übrigen Verwaltungsrecht sowie der
Bundesverfassung ergeben. Insbesondere haben sie sich an die wesentlichen
Grundsätze der sozialen Krankenversicherung zu halten, namentlich an
die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit und der
Gleichbehandlung (BGE 111 V 139 Erw. 1a, 109 V 147 Erw. 2, 108 V 258 Erw.
2; vgl. auch RKUV 1988 Nr. K 762 S. 100 Erw. 3).

    Nach Art. 26 Abs. 1 KUVG darf den Versicherten aus der
Versicherung kein Gewinn erwachsen. Sind neben der Krankenkasse andere
Versicherungsträger, die nicht Krankenkassen sind, leistungspflichtig, so
haben die Krankenkassen ihre Leistungen höchstens in dem Masse zu gewähren,
als unter Berücksichtigung der Leistungen dieser Versicherungsträger dem
Versicherten kein Gewinn erwächst (Art. 26 Abs. 3 KUVG). Nach Art. 26
Abs. 4 KUVG kann der Bundesrat bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
und in welchem Umfang die Krankenkasse leistungspflichtig ist, solange
nicht festgestellt ist, ob dem Versicherten ein Anspruch gegenüber
der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung oder
der Invalidenversicherung zusteht; er kann überdies den vorleistenden
Kassen ein Beschwerderecht gegen Verfügungen der andern Versicherungen
einräumen und ordnet die nachträgliche Rückerstattung der von der Kasse
erbrachten Leistungen durch die andern Versicherungen. Der Bundesrat hat
von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und in den Art. 17 bis 19 Vo III
das Verhältnis der Krankenkassen zur obligatorischen Unfallversicherung,
zur Militärversicherung und zur Invalidenversicherung geordnet. Hingegen
findet sich weder im KUVG noch in der Vo III eine ausdrückliche
Vorschrift, welche das Verhältnis der Krankenkassen zu haftpflichtigen
Dritten regelt. Insbesondere räumt das Gesetz den Krankenkassen kein
Subrogationsrecht ein (BGE 107 V 229 Erw. 3; nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 8. Dezember 1986; MAURER,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 395 und 409 f.,
Bd. II, S. 405 f.). Aus diesem Grunde sowie zufolge der ungünstigen
Regressrangordnung in Art. 51 Abs. 2 OR enthalten die Krankenkassenstatuten
zumeist eine - oft mit einer Zessionspflicht verbundene Subsidiärklausel,
welche eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausschliesst, wenn ein
Dritter für den Unfall oder die Krankheit des Mitglieds haftet (MAURER,
Bd. I, S. 272 f. und 411; SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von
Schadenausgleichssystemen, S. 303, Rz. 888, und S. 361 ff., Rz. 1049
f.). Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil V. vom 29. Dezember 1987
(RKUV 1988 Nr. K 768 S. 202) festgehalten hat, lassen sich solche Klauseln
zum einen auf das allgemeine Überentschädigungsverbot in Art. 26 Abs. 1
KUVG bzw. - soweit andere Versicherungsträger neben der Krankenkasse
leistungspflichtig sind auf Art. 26 Abs. 3 KUVG abstützen (vgl. RSKV 1982
Nr. 481 S. 70 Erw. 2, 1981 Nr. 439 S. 46 Erw. 2; MAURER, Bd. II, S. 387
f.) und zum andern - soweit die Deckung des Unfallrisikos in Frage steht -
auch auf die den Kassen im Unfallbereich gewährleistete Autonomie (vgl. BGE
97 V 65, insbesondere 69 Erw. 2b/aa; RKUV 1987 Nr. K 736 S. 215 Erw. 2).

    Im Urteil S. vom 8. September 1971 (RSKV 1971 Nr. 104 S. 175)
ist das Eidg. Versicherungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine
Statutenbestimmung nicht beanstanden lässt, welche Leistungen einer
Krankenkasse nur vorsieht, wenn der aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag
oder aufgrund gesetzlicher Vorschrift für die Folgen einer Krankheit
oder eines Unfalls haftpflichtige Dritte seine Verpflichtungen erfüllt
hat. Ebensowenig hat das Gericht die Gültigkeit von Bestimmungen in
Zweifel gezogen, wonach die Kasse ihre Leistungen nur unter der Bedingung
ausrichtet, dass der Versicherte ihr seinen Anspruch gegenüber dem
Dritten abtritt, wenn dieser seine Leistungspflicht bestreitet oder nicht
zahlen will oder kann, bzw. wonach die Kasse von jeder Leistungspflicht
befreit ist, wenn der Versicherte ohne ihre Zustimmung mit dem Dritten
eine Vereinbarung trifft (vgl. RSKV 1971 Nr. 104 S. 179 Erw. 3). Im
Urteil T. vom 30. Januar 1987 (RKUV 1987 Nr. K 736 S. 214) hatte das
Eidg. Versicherungsgericht eine Statutenbestimmung mit folgendem Wortlaut
zu beurteilen:

    Ist für einen Unfall oder Krankheitsfall ein Dritter voll oder
teilweise
   haftpflichtig, so gewährt die Kasse keine Leistungen, unabhängig ob die

    Haftpflicht aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder Gesetz besteht.

    Das Gericht erklärte diese Bestimmung insoweit als bundesrechtswidrig,
als sie einen gänzlichen Leistungsausschluss der Krankenkasse auch bei
bloss teilweiser Haftung des Dritten vorsieht. Von diesem Punkt abgesehen,
hat das Gericht jedoch die Gültigkeit dieser Kassenvorschrift nicht in
Frage gestellt. Im Urteil V. vom 29. Dezember 1987 (RKUV 1988 Nr. K 768
S. 203 Erw. 2) entschied es hinsichtlich einer analogen Kassenvorschrift,
ein gänzlicher Leistungsausschluss bei voller Dritthaftpflicht lasse
sich nicht beanstanden und stehe im Einklang mit dem gesetzlichen
Überentschädigungsverbot des Art. 26 Abs. 1 KUVG.

    b) Was insbesondere die Frage betrifft, ob und unter welchen
Voraussetzungen eine Krankenkasse Leistungen zu erbringen hat,
wenn ein Dritter seine Haftpflicht ganz oder teilweise bestreitet
(sog. Vorleistungspflicht). hat das Eidg. Versicherungsgericht im
Urteil M. vom 28. August 1981 (RJAM 1982 Nr. 481 S. 71; vgl. auch die
Übersetzung in RSKV 1982 Nr. 481 S. 67) die damals zu beurteilende
Statutenbestimmung dahingehend interpretiert, dass es zur Wahrung des
Anspruchs auf Leistungen der Krankenkasse genüge, wenn das Kassenmitglied
seine Rechte gegenüber dem Autohaftpflichtversicherer der Krankenkasse bis
zum Betrage der von ihr erbrachten Leistungen abtrete, vorausgesetzt, dass
sie abtretbar seien; dagegen sei das Kassenmitglied nicht verpflichtet,
gegen den Privathaftpflichtigen eine Zivilklage anzustrengen, um das
Ausmass der diesem obliegenden Verantwortung gerichtlich feststellen zu
lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht legte demzufolge die damals
in Frage stehende Statutenbestimmung im Sinne einer Pflicht zur
Vorleistung aus, fügte indessen seinen Erwägungen noch bei, dass es
mit dem von der Sozialversicherung verfolgten Zweck unvereinbar sei,
wenn das Kassenmitglied gehalten wäre, prozessual vorerst gegen einen
Haftpflichtigen vorzugehen. Demgegenüber entschied es im Urteil B. vom
17. März 1983 (RSKV 1983 Nr. 560 S. 275), es stehe im Ermessen der
damals am Verfahren beteiligten Krankenkasse, Vorleistungen gegenüber
einem haftpflichtigen Dritten zu erbringen. Eine statutarische oder
gesetzliche Pflicht dazu bestehe jedenfalls nicht. Der Versicherte habe
seine Ansprüche zunächst gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend
zu machen; sollte sich bei dieser Auseinandersetzung die Teilhaftung
der Haftpflichtversicherung rechtsverbindlich ergeben, so hätte die
Krankenkasse im Rahmen des KUVG und ihrer Statuten für den ungedeckten
Teil des Schadens aufzukommen. Im Urteil H. vom 4. August 1983 wies das
Gericht darauf hin, dass zwischen den beiden erwähnten Urteilen M. vom
28. August 1981 und B. vom 17. März 1983 "gewisse Unstimmigkeiten"
bestünden, liess indessen die Frage der Vorleistungspflicht der
Krankenkasse ausdrücklich offen (vgl. hiezu die Kritik von SCHAER,
aaO, S. 363, Rz. 1051). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil M. vom
28. August 1981 eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse gestützt auf
eine ausdrückliche Statutenbestimmung bejaht, im Urteil B. vom 17. März
1983 wegen Fehlens einer solchen verneint hat. Insoweit besteht ein
grundsätzlicher Unterschied, ob eine Krankenkasse in ihren Statuten eine
Vorleistungspflicht im Verhältnis zum haftpflichtigen Dritten vorsieht
oder nicht. "Unstimmigkeiten" in den beiden erwähnten Urteilen M. vom
28. August 1981 und B. vom 17. März 1983 bestehen allenfalls hinsichtlich
der Frage, ob Krankenkassen auch ohne entsprechende statutarische Grundlage
Vorleistungen zu erbringen haben.

Erwägung 3

    3.- a) Die beschwerdeführende Krankenkasse verneinte eine
Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 31. Mai 1985 gestützt auf Ziff.
46.11 der Statuten, die wie folgt lautet:

    Ist für ein Unfallereignis eines anderweitig nicht für Unfall
   versicherten Mitgliedes ein Dritter voll oder teilweise haftpflichtig,
   so gewährt die ZOKU keine Leistungen, unbeschadet darum, ob die

    Haftpflicht aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder
Gesetzesvorschrift
   besteht.

    Diese Subsidiärklausel stimmt mit den in den Urteilen T. vom
30. Januar 1987 (RKUV 1987 Nr. K 736 S. 214) und V. vom 29. Dezember 1987
(RKUV 1988 Nr. K 768 S. 197) beurteilten Kassenvorschriften inhaltlich
überein. Soweit Ziff. 46.11 der Statuten der Beschwerdeführerin einen
gänzlichen Leistungsausschluss der Krankenkasse bei bloss teilweiser
Haftung des Dritten vorsieht, erweist sie sich als bundesrechtswidrig (RKUV
1987 Nr. K 736 S. 214). Die beschwerdeführende Krankenkasse hat daher zu
Recht in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 1986 ausgeführt, bei
einer Teilhaftung des haftpflichtigen Dritten habe sie im Rahmen des KUVG
und ihrer Statuten für den ungedeckten Teil aufzukommen. Sie stellt sich
jedoch auf den Standpunkt, weder die Vo III über die Krankenversicherung
noch ein anderer Gesetzeserlass sehe eine Vorleistungspflicht der
Krankenkasse vor. Daraus ergebe sich, dass zuerst die Ansprüche gegenüber
der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden müssten. Sollte sich
bei dieser Auseinandersetzung die Teilhaftung der Haftpflichtversicherung
rechtsverbindlich ergeben, so habe die Krankenkasse im Rahmen des KUVG und
ihrer Statuten für den ungedeckten Teil aufzukommen. Im vorliegenden Fall
bestehe. jedoch kein rechtsverbindliches Urteil über die Haftungsfrage;
denn die Übernahme werde von der Privatversicherung allein unter Hinweis
auf die Vertragshaftung abgelehnt.

    Demgegenüber bejahte die Vorinstanz eine Leistungspflicht der
Krankenkasse, indem sie sich den Erwägungen des erwähnten Urteils
M. vom 28. August 1981 (RJAM 1982 Nr. 481 S. 71) anschloss, da der
Schlussfolgerung im erwähnten Urteil B. vom 17. März 1983 (RSKV 1983
Nr. 560 S. 275) nicht zugestimmt werden könne. Das BSV ist in der
Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Auffassung, die
im erwähnten Urteil M. vom 28. August 1981 getroffene Lösung müsse um
so eher gelten, als im vorliegenden Fall eine ähnliche statutarische
Regelung in Frage stehe. Zur Begründung dieser Auffassung führte es an,
"die Art. 45.3 und 46.12, deren gegenseitiges Verhältnis übrigens nicht
ganz klar ist, halten nämlich ebenfalls ausdrücklich fest, dass die Kasse
bei Bestreitung der Leistungspflicht bzw. Haftpflicht durch den Dritten
die statutarischen Leistungen (vorschussweise) gewähre bzw. entrichte,
sofern ihr das Mitglied seine Drittansprüche abtrete".

    b) Die beschwerdeführende Krankenkasse macht ihre Leistungspflicht
somit davon abhängig, dass die Frage der vollen oder teilweisen Haftpflicht
eines Dritten vorgängig "rechtsverbindlich" entschieden werde. Dabei
übersieht sie jedoch wie das kantonale Gericht, dass sie in ihren Statuten
selbst eine Regelung getroffen hat, falls ein Dritter seine Haftpflicht
bestreitet. Ziff. 46.12 der Statuten lautet nämlich wie folgt:

    Bestreitet der Dritte seine Haftpflicht, so entrichtet die ZOKU
   vorschussweise die statutengemässen Leistungen unter der Bedingung, dass
   das Mitglied ihr seine Ansprüche gegenüber dem Dritten bis zur Höhe der
   von ihr gemachten Leistungen abtrete und sich verpflichtet, nichts zu
   unternehmen, was der Geltendmachung eines allfälligen Rückgriffrechtes
   der ZOKU gegenüber dem haftpflichtigen Dritten entgegenstünde.

    Diese Statutenbestimmung hält unmissverständlich fest, dass und unter
welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin leistungspflichtig ist,
wenn ein Dritter seine Haftpflicht bestreitet. Ihre Leistungspflicht
wird insbesondere nicht davon abhängig gemacht, dass die Haftpflicht
des Dritten vorgängig rechtsverbindlich entschieden worden ist. Dass
sie ihre Leistungen nach Ziff. 46.12 der Statuten lediglich
"vorschussweise" zu leisten hat, ändert nichts daran, dass es sich
um eine eigentliche Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin im
Verhältnis zum haftpflichtigen Dritten handelt. Denn sie hat nach der
Statutenbestimmung "vorschussweise die statutengemässen Leistungen" zu
erbringen gegen Abtretung der Ansprüche des Kassenmitgliedes gegenüber
dem Dritten "bis zur Höhe der von ihr (d.h. der Krankenkasse) gemachten
Leistungen". Andere Voraussetzungen als die Abtretung der Ansprüche und
Verpflichtung zur Wahrung der Rechtsposition sind an die Vorleistung nicht
geknüpft. Es kommt daher entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden
Krankenkasse nicht darauf an, aus welchen Gründen der Dritte seine Haft-
bzw. Leistungspflicht ablehnt.

    c) Ziff. 46.12 der Kassenstatuten regelt somit die
Leistungspflicht der Krankenkasse im Verhältnis zu einem Dritten,
der seine Haftpflicht bestreitet, und zwar in dem Sinne, dass die
Krankenkasse die statutengemässen Leistungen vorschussweise zu erbringen
hat. Vorausgesetzt ist einzig, dass das Kassenmitglied der Krankenkasse
seine Ansprüche gegenüber dem Dritten bis zur Höhe der von ihr gemachten
Leistungen abtritt und sich verpflichtet, nichts zu unternehmen, was
der Geltendmachung eines allfälligen Rückgriffrechtes der Krankenkasse
gegenüber dem haftpflichtigen Dritten entgegenstünde. Eine solche
statutarische Regelung der Vorleistungspflicht im Verhältnis zu einem
haftpflichtigen Dritten lässt sich nicht beanstanden. Ziff. 46.12
der Statuten der Beschwerdeführerin stimmt inhaltlich überein mit der
im erwähnten Urteil M. vom 28. August 1981 (RJAM 1982 Nr. 481 S. 71)
beurteilten Regelung, welche das Eidg. Versicherungsgericht als mit dem
Bundesrecht vereinbar erklärte. Bereits früher hatte das Gericht die
Gültigkeit einer ähnlichen Bestimmung nicht in Zweifel gezogen (vgl. RSKV
1971 S. 179 Erw. 3). Nichts anderes wurde im erwähnten Urteil B. vom
17. März 1983 (RSKV 1983 Nr. 560 S. 275) gesagt, verneinte doch damals
das Gericht eine Vorleistungspflicht der Krankenkasse u.a. wegen Fehlens
einer entsprechenden statutarischen Regelung.

    Schliesslich vermag auch die statutarische Abtretungsverpflichtung
an der Gültigkeit der Ziff. 46.12 der Kassenstatuten nichts zu ändern. Es
kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Abtretungsverpflichtung unnötig
ist (vgl. SCHAER, aaO, S. 326 f., Rz. 959 ff., und S. 363 f., Rz. 1052)
oder der allgemeinen Regressordnung des Art. 51 Abs. 2 OR widerspricht,
wenn der Dritte bloss aus Gesetzesvorschrift haftet (BGE 80 II 252
unten, 81 II 168 Erw. 4). Jedenfalls ist gegen die Anwendung einer
Subsidiärklausel mit Abtretungsverpflichtung dann nichts einzuwenden,
wenn der Dritte aus Verschulden haftet (BGE 81 II 168 Erw. 4; vgl. auch
SCHAER, aaO, S. 363, Rz. 1052). In diesem Zusammenhang hat sich der
Sozialversicherungsrichter ohnehin nicht mit der Frage zu befassen,
ob der Dritte aus Verschulden, Vertrag oder Gesetzesvorschrift haftet,
ob und in welchem Umfang die Krankenkasse allfällige Ansprüche gegen
den Dritthaftpflichtigen durchsetzen kann und ob sie ein Regressrecht
gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR hat. Dies zu beurteilen ist Sache des
Zivilrichters. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Abweichungen von
der allgemeinen Regressordnung nicht ausgeschlossen sind, gilt doch diese
nach Art. 51 Abs. 2 OR "in der Regel" (BGE 76 II 392 Erw. 4; erwähntes
Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 8. Dezember 1986). Schliesslich
vermag auch der Umstand, dass eine Abtretung der Ansprüche unnötig sein
könnte, noch keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen. Aus diesem Grunde
lässt sich auch Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs, wonach
der Beschwerdegegner der Krankenkasse bis zur Höhe ihrer Leistungen seine
Haftpflichtansprüche abzutreten hat, nicht beanstanden.

    d) Nach dem Gesagten ist somit die Beschwerdeführerin gestützt
auf Ziff. 46.12 ihrer Statuten verpflichtet, dem Beschwerdegegner
die gesetzlichen und statutarischen Leistungen aus dem Unfall vom
31. Mai 1985 zu erbringen, zumal aufgrund der Akten feststeht, dass
die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeuges
die Begleichung der Spitalrechnungen ablehnt. Ist demnach die
Beschwerdeführerin aufgrund von Ziff. 46.12 ihrer Statuten für die Folgen
des Unfalls vom 31. Mai 1985 leistungspflichtig, so kann offenbleiben,
ob eine Vorleistungspflicht im Verhältnis zum Dritthaftpflichtigen auch
besteht, wenn eine entsprechende statutarische Regelung fehlt.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.