Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IV 98



114 IV 98

29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. August 1988 i.S. X.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 58 Abs. 1 StGB; Grundstücke.

    Grundstücke gelten gleich wie bewegliche Sachen als Gegenstände im
Sinne von Art. 58 StGB. Ist ein Haus ein wesentliches Hilfsmittel für
unerlaubten Nachrichtendienst (Tatwerkzeug), so kann es eingezogen werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung
von Gegenständen und Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung
hervorgebracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare
Handlung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung
bestimmt waren, soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen
Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint (lit. a), oder wenn die
Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden (lit. b).

    Grundstücke gelten gleich wie bewegliche Sachen als Gegenstände im
Sinne dieser Bestimmung (vgl. für das den gleichen Begriff "Gegenstand"
verwendende deutsche Recht: SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch,
22. Aufl., N. 6 sowie RUDOLPHI/HORN/SAMSON, Systematischer Kommentar
zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl., N. 5 zu § 74). Nach den verbindlichen
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts hatte X. nach Weisung der
Zentrale ein Haus zu suchen, wo er Funksendungen aus der DDR möglichst
ungestört empfangen konnte und wo später zu beidseitigem Funkverkehr hätte
übergegangen werden können. Mit dem Kauf wurde ein möglichst ungestörtes
Einrichten, Betreiben und Bereithalten des Nachrichtenübermittlungssystems
bezweckt. Das Haus war also ein wesentliches Hilfsmittel für den
unerlaubten Nachrichtendienst. Ist es danach zur Begehung eines Deliktes
verwendet worden, so gilt es als Tatwerkzeug im Sinne von Art. 58 Abs. 1
StGB (BGE 101 IV 211 E. III/4), und zwar selbst dann, wenn es nicht
"zu diesem Zweck bestimmt oder auch nur allgemein geeignet" gewesen
wäre, wie beispielsweise "das von einer an verschiedenen Orten tätigen
Diebesbande benützte Motorfahrzeug" (SCHULTZ, Einziehung und Verfall, ZBJV
114/1978, S. 310). Tatwerkzeuge sind unabhängig davon einzuziehen, ob sie
nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können. Entscheidend
ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund
welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen,
die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 81 IV 219
E. 2). Folglich hat das Obergericht die in lit. b von Art. 58 Abs. 1
StGB vorgesehene Einschränkung nicht verkannt, als es die Einziehung der
Liegenschaft anordnete; davon hätte nur abgesehen werden können, wenn die
Gefahr vor Abschluss des Verfahrens völlig behoben gewesen wäre (SCHULTZ,
aaO, S. 320 mit Hinweisen), oder der Zweck der Massnahme durch weniger
einschneidende Anordnungen hätte erreicht werden können (BGE 104 IV 149
E. 2). Dass eine dieser Voraussetzungen zugetroffen habe, wird auch in
der Beschwerde nicht behauptet.