Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IV 31



114 IV 31

10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai
1988 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
(Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 110 Ziff. 5, 251 und 254 StGB; Urkundencharakter eines
Kassabuches.

    Jeder einzelnen Aufzeichnung, die im Rahmen der kaufmännischen
Buchführung der Erstellung des Kassabuches dient, kommt Urkundenqualität
zu. Dasselbe gilt für ursprüngliche Entwürfe, die später durch eine
Neuschrift mit oder ohne Abänderungen ersetzt werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Feststellung des Obergerichts zeichnete die Beschwerdeführerin
"im laufenden Kassabuch Bankeinzahlungen auf", die nicht vorgenommen worden
waren, und "die sie bei der Abschrift des Kassabuches wegliess". Die
Vorinstanz betrachtet sowohl den Entwurf als auch die Reinschrift
des Kassabuches als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB.
Die Beschwerdeführerin rügt erfolglos, dadurch sei gegen Bundesrecht
verstossen worden.

    Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stellt die kaufmännische
Buchhaltung mit ihren Bestandteilen eine Urkunde gemäss Art. 110
Ziff. 5 und damit Art. 251 sowie 254 StGB dar (BGE 108 IV 26 E. 1c
mit Hinweisen). Zur Buchhaltung gehört auch das Kassabuch, wie es hier
geführt worden ist (KÄFER, Berner Kommentar, N. 178 f., insbesondere
N. 181 zu Art. 957 OR). Die Buchführungspflicht verlangt fortlaufend
systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über
die Geschäftsvorgänge (BGE 77 IV 166; KÄFER, N. 161, 181, 535 f. und
587 f. zu Art. 957 OR). Die Notwendigkeit laufender und chronologischer
Nachführung gilt hinsichtlich Kassabüchern ohne Einschränkung (KÄFER,
N. 181, 535 f. und 587 f. zu Art. 957 OR). Jede einzelne Aufzeichnung in
diesen stellt deshalb eine Beurkundung dar. Für ihre Urkundenqualität
kommt mithin nichts darauf an, ob die ursprüngliche Eintragung später
durch eine Neuschrift mit oder ohne Abänderungen ersetzt und diese der
Arbeitgeberin zur Weiterverarbeitung in der Buchhaltung abgeliefert werde;
die ursprüngliche Fassung behält so oder so ihre Urkundenqualität, und
sie bildete vorliegend selbst nach dem Willen der Beschwerdeführerin
jedenfalls für so lange Bestandteil der von der Arbeitgeberin zentral
geführten Buchhaltung, als sie weitere Eintragungen vornahm und diese nicht
durch eine veränderte Neuschrift ersetzte. Was die Beschwerdeführerin
im einzelnen gegen den vom Obergericht bejahten Urkundencharakter des
Kassabuches einwendet, ist damit als unzutreffend widerlegt.