Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 II 293



114 II 293

52. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Oktober 1988
i.S. Z AG gegen Verlagsgesellschaft Beobachter AG (Berufung) Regeste

    Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g ff. ZGB).

    Die Frage der Betroffenheit stellt sich bei der Beurteilung des
Anspruchs auf Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die
sich sowohl im beanstandeten Text finden als auch in den Text der
Gegendarstellung aufgenommen werden sollen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- c) Die im Rahmen des Persönlichkeitsschutzes seit je wesentliche
Frage der Betroffenheit, die auch in Art. 28g Abs. 1 ZGB ihren Niederschlag
gefunden hat, stellt sich jedoch bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Gegendarstellung nur hinsichtlich der Tatsachen, die sich sowohl im
beanstandeten Text finden als auch in den Text der Gegendarstellung
aufgenommen werden sollen. Es gilt, wie HOTZ (Kommentar zum Recht
auf Gegendarstellung, Bern 1987, S. 75) es formuliert, der Grundsatz
"Tatsachen gegen Tatsachen".

    Nun hat aber die Klägerin im zweiten, dritten und vierten Abschnitt
ihrer Gegendarstellung lediglich diskutiert, was aus rechtlicher Sicht als
Nachfolgefirma zu betrachten sei, und hat damit an den Tatsachen vorbei
argumentiert, die Gegenstand des Artikels im "Schweizerischen Beobachter"
vom 10. April 1987 waren. Im fünften Abschnitt der Gegendarstellung
gibt die Klägerin Text aus dem beanstandeten Artikel wieder, erwägt
daran anschliessend jedoch bloss, welcher Eindruck dadurch beim Leser
erweckt werde. Darin liegt nur eine Meinungsäusserung der Klägerin,
die in diesem Abschnitt keine dem Bericht des "Schweizerischen
Beobachters" entgegenstehenden Tatsachen anführt. Im sechsten
Abschnitt sodann wird behauptet, die Z AG arbeite "nicht nach dem
verpönten, der GEM-Collection-Cosmetics AG vorgeworfenen sogenannten
'Schneeballensystem'" - ein Vorwurf, der im Beitrag des "Schweizerischen
Beobachters" nicht einmal andeutungsweise erhoben worden ist. Diese
durch nichts begründete Selbstverteidigung missachtet daher ebenso die
Vorschrift von Art. 28h Abs. 1 ZGB, wonach sich die Gegendarstellung
auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken habe,
wie dies der letzte Abschnitt des als Gegendarstellung gedachten Textes
tut: Dort wird - ohne ersichtlichen Grund - festgestellt, die Z AG biete
ausschliesslich Schulungskurse an, verkaufe keine Waren und schliesse
keine Franchise-Verträge ab. Nichtssagend ist schliesslich auch der
Satz in der Gegendarstellung, das Obergericht habe im Rahmen eines
Arrestverfahrens lediglich befunden, "dies (d.h. die Sittenwidrigkeit
der von der Gem Collection Cosmetics AG abgeschlossenen Verträge) sei
von den Arrestgläubigern glaubhaft gemacht worden".

    Die Klägerin sagt in der Gegendarstellung zwar auch noch,
dass die gegen die Persönlichkeit der Z AG gerichteten Äusserungen
krass tatsachenwidrig seien. Indessen kann ihrem Text keine einzige
Tatsache entnommen werden, welche die vom "Schweizerischen Beobachter"
angeführten Tatsachen sie beziehen sich zur Hauptsache auf das fragwürdige
Geschäftsgebaren des Marcel Stutz, der in die Dienste der Klägerin
eingetreten ist - in einem anderen Licht erscheinen liessen. Soweit die
Klägerin vom Bericht im "Schweizerischen Beobachter" überhaupt betroffen
ist und soweit ihr Text in einen Zusammenhang mit dem beanstandeten
Artikel gebracht werden kann, bringt die Klägerin mit der Gegendarstellung
nichts als ihre eigene Meinung zum Ausdruck. Dem Obergericht des Kantons
Zürich kann daher keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden,
wenn es den von der Klägerin vorgelegten Text als untauglich für eine
Gegendarstellung betrachtet hat.