Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 III 60



114 III 60

19. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 28. September 1988 i.S. X. (Rekurs) Regeste

    Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).

    Sobald in einer Betreibung auf Grundpfandverwertung die Steigerung
durchgeführt ist und der Zuschlag nicht mehr angefochten werden kann,
kommt Art. 56 Ziff. 3 SchKG nicht mehr zur Anwendung. Für den Schuldner,
der während der Betreibungsferien auf dem Amt vom Verteilungsplan Kenntnis
erhält, beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde deshalb nicht
erst nach Ende der Ferien zu laufen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Seinen Entscheid, auf die Beschwerde des Rekurrenten nicht
einzutreten, hat der Kantonsgerichtsausschuss damit begründet, dass
sie zu spät eingereicht worden sei. Der Rekurrent habe am 21. September
1987 auf dem Betreibungsamt von der Verteilungsliste in der Betreibung
Nr. ... Kenntnis genommen, so dass die zehntägige Beschwerdefrist
am 22. September 1987 zu laufen begonnen und am 1. Oktober 1987
geendet habe. Die am 7. Oktober 1987 der Post übergebene Beschwerde
sei deshalb verspätet gewesen. Dass der 21. September 1987 in die
(Bettags-)Betreibungsferien gefallen sei, vermöge daran nichts zu ändern,
da die Betreibungsferien den Fristenlauf nicht hemmten; nur wenn eine
Frist in den Ferien ablaufe, werde sie - bis zum dritten Tag nach Ende
der Ferien - verlängert.

    b) Dass Art. 63 SchKG betreffend die Wirkungen der Betreibungsferien
auf den Fristenlauf hier nicht zum Tragen kommen konnte, trifft ohne
weiteres zu. Näher hätte allerdings die auch vom Rekurrenten aufgeworfene
Frage gelegen, ob der zu beurteilende Sachverhalt allenfalls von Art. 56
Ziff. 3 SchKG berührt werde, wonach - gewisse hier von vornherein nicht in
Betracht fallende Ausnahmen vorbehalten - während der Betreibungsferien
keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Praxis
nimmt für gewisse Fälle in der Tat an, dass eine in Missachtung der
genannten Bestimmung getroffene Vorkehr nicht unwirksam sei, sie ihre
Wirkungen jedoch erst nach Ende des Betreibungsstillstandes entfalte
(vgl. z.B. BGE 112 III 15 f. E. 4 betreffend den Vollzug einer Pfändung;
BGE 96 III 49 f. E. 3 betreffend die Zustellung des Urteils über eine
Arrestaufhebungsklage; dazu auch BGE 113 III 5 f., wo die bisherige
Rechtsprechung zur Auslösung der Rekursfrist im Falle der Zustellung des
Beschwerdeentscheids einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde während
der Betreibungsferien in Frage gestellt wurde).

    Aufgrund der Ausführungen des Kantonsgerichtsausschusses ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent erstmals am 21. September 1987 - auf dem
Betreibungsamt - von der Auflage des strittigen Verteilungsplans erfahren
und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat. Ob dieser Sachverhalt aus
der Sicht von Art. 56 Ziff. 3 SchKG gleich zu behandeln sei wie der Fall,
da dem Rekurrenten am erwähnten Tag der Verteilungsplan zugestellt worden
wäre, braucht aus dem nachstehenden Grund weiter nicht erörtert zu werden.
Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 SchKG sind Handlungen der
Vollstreckungsorgane, die geeignet sind, den betreibenden Gläubiger seinem
Ziele der Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners näher zu führen und
auf diese Weise die Rechtslage des Schuldners zu präjudizieren (vgl. BGE
96 III 49 E. 3 mit Hinweisen; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs-
und Konkursrechts, 4. A., § 11 Rz. 26; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung
und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Bd., § 13 Rz. 21). Handlungen
des Konkursbeamten werden durch Art. 56 SchKG nicht berührt (vgl. BGE
96 III 77 E. 1; JAEGER, N. 3 zu Art. 56 SchKG; AMONN, aaO § 11 Rz. 28;
GILLIERON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, S. 94). Mit der
Konkurseröffnung hat der Gemeinschuldner denn auch in der Tat die Macht
verloren, über die Vermögensmasse, die der Befriedigung der Gläubiger zu
dienen haben wird, rechtsgültig zu verfügen (AMONN, aaO § 35 Rz. 15 und §
41 Rz. 6), und sind andererseits die Gläubiger den entscheidenden Schritt
im Hinblick auf ihre Befriedigung weitergekommen. Bei der Betreibung auf
Grundpfandverwertung, wie sie hier zur Diskussion steht, ist derjenige
Abschnitt des Verfahrens, der zum umfassenden Zugriff auf das betroffene
Grundstück und zu dessen Versilberung führen soll, abgeschlossen, sobald
die Steigerung durchgeführt ist (mit andern Worten der Schuldner das
Eigentum verloren hat; Art. 656 Abs. 2 ZGB) und der Zuschlag nicht mehr
(mit Beschwerde gemäss Art. 136bis SchKG) angefochten werden kann. Zu
diesem Zeitpunkt fällt auch bei einer Betreibung auf Grundpfandverwertung
die Rechtfertigung für die Vorschriften über die Betreibungsferien weg,
die darin besteht, den Schuldner während bestimmter Zeiten der Sorge um
gegen ihn gerichtete Betreibungen zu entheben (vgl. BGE 96 III 77 E. 1
mit Hinweis).

    Betreibungsamtliche Vorkehren, die - wie die Auflage des
Verteilungsplans und die entsprechende Mitteilung an die Beteiligten - im
Hinblick auf die Verteilung des Verwertungserlöses getroffen worden sind,
fallen somit nicht unter Art. 56 SchKG. Aus den vorstehenden Überlegungen
darf indessen nicht etwa abgeleitet werden, der Schuldner könne gegen
Massnahmen im Verteilungsverfahren überhaupt nicht Beschwerde führen. In
BGE 81 III 22 f. E. 1 wurde vielmehr ausdrücklich auch der Schuldner für
legitimiert erklärt, gegen den - im dortigen Fall in der Betreibung auf
Pfändung erstellten - Kollokationsplan Beschwerde zu führen (im gleichen
Sinne auch AMONN, aaO § 30 Rz. 15).

    c) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Vorinstanz zu Recht angenommen
hat, die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den
Verteilungsplan habe schon am 22. September 1987 zu laufen begonnen und
die Eingaben vom 7. und 12. Oktober 1987 seien verspätet gewesen. Soweit
der Kantonsgerichtsausschuss auf die Eingaben des Rekurrenten nicht
eingetreten ist, verstösst sein Entscheid demnach nicht gegen Bundesrecht.