Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 III 5



114 III 5

2. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20.
April 1988 i.S. Personalfürsorgestiftung G. Regeste

    Art. 17 SchKG: Beschwerdeergänzung.

    Reicht ein nicht zur Vertretung befugtes Organ Beschwerde ein und
wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist genehmigt, so können mit der
Genehmigung der Beschwerde keine neuen Beschwerdepunkte erhoben werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Auf die neue Rüge ist die kantonale Aufsichtsbehörde zu
Recht nicht eingetreten. Das Bundesrecht kennt keine Bestimmung,
wonach die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG zur Ergänzung der
Begründung aus zureichenden Gründen erstreckt werden könnte. Eine nach
Fristablauf eingereichte Beschwerdeergänzung fällt daher ausser Betracht
(FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht,
N 34 zu § 8; JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, N 9 zu Art. 17 SchKG;
SORG, Das Beschwerdeverfahren in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im
Kanton Zürich, Diss. Zürich 1954, S. 82; ZR 81/1982 Nr. 57).

    Wohl hat die untere kantonale Aufsichtsbehörde der Stiftung nach dem
Rückweisungsentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde - zu Unrecht - Frist
zur Vernehmlassung angesetzt. Bei Art. 17 SchKG handelt es sich indes um
eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht erstreckt werden kann
(AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Aufl.,
N 17 f. zu § 11; FRITZSCHE/WALDER, aaO, N 109 zu § 13). Die Stiftung
behauptet zu Recht nicht, es liege hier eine der Ausnahmen vor, die vom
Gesetz vorgesehen sind (Art. 66 Abs. 2-5 SchKG, vgl. dazu BGE 111 III 8;
106 III 4; sowie Art. 33 SchKG, vgl. dazu BGE 101 III 16 f.). Ebensowenig
ist ein Fall des Vertrauensschutzes gegeben. Der Beistand als rechtmässiger
Vertreter der Stiftung hat nicht etwa die Beschwerdefrist wegen einer
falschen Fristansetzung verpasst; die fragliche Frist war vielmehr bereits
abgelaufen, als die untere kantonale Aufsichtsbehörde die Stiftung zur
Vernehmlassung einlud. Zu berücksichtigen ist in dieser Hinsicht auch, dass
der Beistand der Stiftung über das Zwangsvollstreckungsverfahren bestens
informiert war, nachdem er die Stiftung in diesem Verfahren vertreten
hat. Unter diesen Umständen konnte die Genehmigung der Prozesshandlungen
von R. G. durch die Stiftung nur bewirken, dass die bereits eingereichte
Beschwerde überprüft werden musste. Hingegen bestand kein Recht zur
Ergänzung jener Beschwerde.