Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 III 31



114 III 31

10. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 15. Januar 1988 i.S. V. (Rekurs) Regeste

    Art. 271 Ziff. 4 SchKG; Arrestierung von Lohnforderungen.

    Lohnforderungen eines in der Schweiz arbeitenden Grenzgängers mit
Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland können am schweizerischen Sitz
des Arbeitgebers arrestiert werden.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- b) Die Argumentation des Rekurrenten läuft darauf hinaus, dass
er behauptet, die arrestierten Vermögenswerte seien nicht dauernd oder
jedenfalls für eine gewisse Dauer in der Schweiz gelegen; denn sein Lohn
werde ihm - einem in der Schweiz arbeitenden und in Konstanz wohnenden
Grenzgänger - nach Deutschland überwiesen.

    Völlig zutreffend hat die Vorinstanz zu diesem Punkt ausgeführt,
dass sich der vorliegende Sachverhalt in keiner Weise mit dem Fall
des Taschenarrestes von BGE 112 III 47 ff. vergleichen lasse, wo man
die Barschaft von Fr. 2'190.-- des nur vom 11. bis 15. März 1985 in der
Schweiz sich aufhaltenden Schuldners arrestieren wollte. Käme es auf die
Dauer des Aufenthaltes des Schuldners in der Schweiz überhaupt an, so wäre
der Vergleich mit dem Sachverhalt des erwähnten Bundesgerichtsentscheides
schon deshalb nicht möglich, weil sich der Rekurrent (abgesehen von
Abwesenheiten wegen Ferien, Krankheit und dergleichem) an jedem Werktag
des Jahres in St. Gallen aufhält.

    Entscheidend ist nun aber vor allem, dass im vorliegenden Fall
Arrestgegenstand die Lohnforderungen des im Ausland wohnhaften Rekurrenten
gegenüber seinem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz sind. Solche
Forderungen können nach der Rechtsprechung am schweizerischen Sitz des
Drittschuldners arrestiert werden (BGE 107 III 147 ff.). Die Verbindung zur
Schweiz ist bei einem Arbeitsverhältnis wie dem vorliegenden eng, weshalb
auch das Internationale Privatrecht am Recht des Arbeitsortes anknüpft;
nicht zuletzt bei leitenden Angestellten spricht nach der Lehrmeinung
vieles für das Recht am Sitz des Arbeitgebers (Kommentar SCHÖNENBERGER
zum IPR, N. 284; VISCHER in Schweizerisches Privatrecht I, § 80 S. 675;
Art. 121 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht
[IPRG] vom 18. Dezember 1987, BBl 1988 I 35).