Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IB 34



114 Ib 34

6. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
23. März 1988 i.S. Reiser gegen Stadt Zürich und Eidgenössisches
Militärdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Lärmimmissionen aus Schiessbetrieb; Einsprache gegen die Enteignung.

    Beurteilung der Übermässigkeit bzw. der Zumutbarkeit von
Schiesslärmimmissionen anhand der Berichte der eidgenössischen
Expertenkommissionen sowie der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986.

Sachverhalt

    A.- Am 22. August 1984 wies das Eidgenössische Militärdepartement
(EMD) eine Einsprache von Dr. Martin Reiser ab, mit der sich dieser
der Enteignung seiner Abwehrrechte gegenüber den Lärmimmissionen
aus der erweiterten Albisrieder Schiessanlage "Hasenrain" widersetzt
und allenfalls um Lärmschutzvorkehren ersucht hatte (für den näheren
Sachverhalt vgl. BGE 110 Ib 99 f.). Gegen diesen Entscheid hat Reiser
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Für den Ausbau der schon seit langem bestehenden Schiessanlage
"Hasenrain" im Jahre 1975 mussten weder Grundstücke noch irgendwelche
Überschiess-Servituten erworben werden. Das Enteignungsrecht ist der Stadt
Zürich erst nachträglich erteilt und das Enteignungsverfahren auf die
Behauptung des Beschwerdeführers hin eröffnet worden, die Lärmeinwirkungen
hätten infolge der Intensivierung des Schiessbetriebes seit 1976
für die Nachbarschaft ein unerträgliches Mass angenommen. In solchen
"ursprünglichen" Enteignungsverfahren wegen übermässiger Immissionen
kann der Gesuchsteller - wie das Bundesgericht schon am 18. November
1982 in der gleichen Sache festgehalten hat (BGE 108 Ib 376 f.) - nicht
nur Entschädigungsforderungen, sondern auch generelle Einsprache gegen
die Enteignung erheben und Planänderungsbegehren stellen, das heisst
gestützt auf Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG)
Lärmschutzvorkehren verlangen, wobei neben baulichen Massnahmen unter
Umständen auch betriebliche Beschränkungen in Betracht fallen. Indessen
dient Art. 7 Abs. 3 EntG allgemein dem Schutze öffentlicher, polizeilicher
Güter und kann der vom Lärm Betroffene nicht um Massnahmen ersuchen,
die ausschliesslich in seinem privaten Interesse liegen und sich zum
Nachteil anderer auswirken könnten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall,
dass der Schätzungskommissions-Präsident die Einleitung eines abgekürzten
Verfahrens bewilligt, sich der Beschwerdeführer diesem nicht widersetzt und
das Bundesgericht keinen Anlass hat, die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens
aufsichtsrechtlich zu überprüfen (vgl. BGE 112 Ib 419 ff.). Da nur ein
abgekürztes Verfahren in Sinne von Art. 33 EntG durchgeführt worden ist,
durfte sich einerseits die Einsprachebehörde darauf beschränken, allein mit
Rücksicht auf das Grundstück Reiser zu prüfen, welche Interessen für oder
gegen die Enteignung bzw. Lärmschutzmassnahmen sprächen; andererseits hat
dies zur Folge, dass die Stadt Zürich als Enteignerin ein für sie günstiges
Ergebnis des Einspracheverfahrens den weiteren Nachbarn, die ebenfalls
von Lärmimmissionen betroffen sein könnten, nicht entgegenhalten kann.

    Für das Verwaltungsgerichtsverfahren ergibt sich hieraus, dass sich
auch das Bundesgericht darauf beschränken darf, ausschliesslich die
Lärmsituation auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu untersuchen.

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer hat 1980 selbst die "Schweizerische
Liga gegen den Lärm" beauftragt, Lärmmessungen auf seiner Liegenschaft
vorzunehmen. Gemäss dem "schalltechnischen Bericht" der Liga sind
diese Messungen Ende August 1980 beim Gartensitzplatz und vor dem
Wohnzimmerfenster im Freien durchgeführt worden und haben einen allgemeinen
Ruhepegel von 44-48 dB(A) sowie einen Schiesslärm (Mittelwert von mehreren
Schüssen) von 64 dB(A) ergeben. Die Stadt Zürich hat diese Messergebnisse
nie in Zweifel gezogen und das EMD ist im angefochtenen Entscheid selbst
von diesen Werten ausgegangen. Ein Antrag um weitere Messungen wurde von
keiner der Parteien gestellt. Das Bundesgericht hat deshalb keinen Grund
zur Annahme, dass der Schiesslärmpegel nicht richtig ermittelt worden
sei. Allenfalls kann berücksichtigt werden, dass Messungen im Freien
leicht höhere Resultate ergeben als Messungen im offenen Fenster, die
üblicherweise als massgebend betrachtet werden.

    b) Durch die Zuweisung der Altstetter Schiessvereine zum "Hasenrain"
erhöhte sich die Zahl der diese Anlage benützenden Vereinsschützen von
etwa 600 auf ca. 2000. Nach den bei den Akten liegenden Schiessplänen
ist in den Jahren 1981 und 1982 an 73 Halbtagen werktags (ohne
Kleinkaliber-Schiessen) und an 16 Halbtagen sonntags - davon während der
Hauptsaison April-September werktags an 58 und sonntags an 14 Halbtagen -
geschossen worden. Gemäss den Angaben des Schiessplatzoffiziers muss mit
einem Munitionsverbrauch von 154 000 Schuss pro Jahr gerechnet werden.

Erwägung 3

    3.- Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm hat sich
das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu den Eisenbahn- und
Strassenverkehrsimmissionen stets auf die Berichte eidgenössischer
Expertenkommissionen, insbesondere auch auf die Vorarbeiten für
das eidgenössische Umweltschutzgesetz gestützt (vgl. etwa BGE 110
Ib 346 ff. mit Hinweisen). Für den Schiesslärm ist grundsätzlich
in gleicher Weise vorzugehen, wobei daran zu erinnern ist, dass der
Enteignungsrichter sowohl im Einsprache- als auch im Schätzungsverfahren
bei der rechtlichen Würdigung der in den Expertenberichten verarbeiteten
naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen frei ist.

    a) Der vom Beschwerdeführer vorgelegte "schalltechnische Bericht" der
"Schweizerischen Liga gegen den Lärm" nimmt Bezug auf den "Expertenbericht
über die Lärmbekämpfung bei Schiessständen" vom Dezember 1971, auch
Bericht der Kommission Hongler genannt. In diesem Bericht, der auf Eingaben
verschiedener Gemeinden hin vom EMD in Auftrag gegeben worden war, wurden
erstmals spezifisch auf Schiesslärm zugeschnittene Grenzwerte aufgestellt
und wie folgt festgehalten:
                   GRENZWERTE IN dB(A) FAST

    Zone / Umfang des Schiessbetriebes      A          B            C
                                        geringer   mittlerer   intensiver
                                                 Schiessbetrieb

    I   Kurzone                           50         45           40

    II  Wohnzone                          70         60           50

    III Industrie-, Verkehrs-
         und Landwirtschaftszone           75         75           65

    Hiezu wird ausgeführt, dass sich die drei Zonen anhand des allgemeinen
Berichtes "Lärmbekämpfung in der Schweiz" von 1963 näher umschreiben
liessen, während für die Intensität des Schiessbetriebes folgende
Richtwerte gälten:

    A geringer Schiessbetrieb:     werktags
                                    (Richtwert 1 Tag pro Woche)

    B mittlerer Schiessbetrieb:    werktags und sonntags
                                    (Richtwert: 2-3 Tage pro Woche)

    C intensiver Schiessbetrieb:   werktags und sonntags auch in den
                                    Abendstunden sowie Schiessplätze
                                    mit Nachtschiessen

    Nach dem Bericht Hongler übersteigt also der Schiesslärm auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers den Grenzwert für die Wohnzone um 4
oder sogar um 14 dB(A), je nachdem ob der Schiessbetrieb im "Hasenrain"
als mittlerer oder als intensiver betrachtet wird.

    b) Die Grenzwerte der Kommission Hongler haben allerdings kaum Eingang
in die Gerichtspraxis gefunden und stützen sich im wesentlichen nur auf die
anlässlich eines speziellen Versuchsschiessens durchgeführte Befragung von
22 Personen (vgl. Ziffer 33 des Berichtes). Die Eidgenössische Kommission
für die Prüfung des ausserdienstlichen Schiesswesens hat deshalb in
ihrem Bericht vom 10. Mai 1974 gefordert, dass die sozio-psychologischen
Auswirkungen des Schiesslärms durch eine repräsentative Befragung
von Schiessplatzanwohnern erfasst und die Grenzrichtwerte aufgrund
der Ergebnisse überprüft würden (S. 87, 110 f. des Berichtes). Solche
Untersuchungen sind in der Folge unter der Leitung des Bundesamtes für
Umweltschutz durch das Soziologische Institut der Universität Zürich
durchgeführt und deren Resultate von einer Koordinationsgruppe in Form
von Vorschlägen für Belastungsgrenzwerte zusammengefasst worden. Diese
sind schliesslich in den (zweiten) Teilbericht "Belastungsgrenzwerte für
den Lärm ziviler Schiessanlagen" der Eidgenössischen Kommission für die
Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten vom Oktober 1980 aufgenommen
worden (vgl. S. 3 dieses Teilberichtes).

    Im Bericht "Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen"
werden (gleich wie im ersten Teilbericht "Belastungsgrenzwerte für den
Strassenverkehrslärm") vier Empfindlichkeitsstufen und im weiteren vier
Kategorien von Schiessanlagen je nach Intensität des Schiessbetriebes
unterschieden, welche an der jährlichen Zahl der Schüsse einerseits und
der Schiesshalbtage andererseits bemessen wird, wobei Sonntage dreifach
gezählt werden. Für die einzelnen Stufen bzw. Kategorien gelten folgende
Immissionsgrenzwerte (gemittelter Einzelschusspegel in dB(A) FAST):
        Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen I-IV zu den        Immissions-
                      typischen Nutzungen                       grenzwerte

    Empfindlich               Typische Nutzung der
Schiessanlage
   keitsstufe              lärmbetroffenen Gebiete               Kategorie
                                                               1   2
                                                               3   4
        I             Speziell bezeichnete Ruhezonen
                      namentlich mit                          65  60
                      55  50

    - Krankenanstalten

    - Pflegeheimen

    - Kurhäusern

    - Erholungsheimen
       II             Gebiete mit vorwiegendem
                      Wohncharakter, namentlich mit           75  70
                      65  60

    - Praxis-, Büro- und Wohngebäuden

    - in ruhigen ländlichen oder
                          städtischen Gebieten

    - Altersheimen

    - Kinderheimen

    - Ferienhäusern

    - Schulhäusern
       III            Lärmvorbelastete Wohngebiete
                      namentlich mit                          80  75
                      70  65

    - Praxis-, Büro- und Wohngebäuden

    - Gewerbebetrieben mit Wohnungen

    - Kaufläden usw.
        IV            Industriegebiete mit Gebäuden
                      die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen,
                      namentlich mit         85  80  75  70

    - Abwartwohnungen

    - Büro- und Laborgebäuden

    Das EMD hat im angefochtenen Entscheid auf diese Grenzwert-Tabelle
abgestellt und, die Liegenschaft Reiser der Empfindlichkeitsstufe
II und die Schiessanlage "Hasenrain" der Kategorie 3 (starker
Schiessbetrieb) zuordnend, den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A)
für massgeblich erklärt. Der Beschwerdeführer wendet zu Recht nichts
gegen die Kategorieneinteilung ein, beanstandet dagegen die Wahl der
Empfindlichkeitsstufe. Er macht geltend, dass die Immissionsgrenzwerte
nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz so festzulegen seien, dass
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden
nicht erheblich stören sollten. Da der auf seiner Liegenschaft
gemessene Ruhepegel bei nur 44-48 dB(A) liege, sei aber durch einen
Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) keineswegs gewährleistet, dass die
Bewohner durch den Schiesslärm nicht erheblich gestört würden. Sein
Grundstück, das in einem reinen Wohngebiet liege, sei daher der
Empfindlichkeitsstufe I zuzuweisen. Nun beruht jedoch das Grenzwertschema
gerade auf Untersuchungen, von welcher Lärmbelastung an die Störung für
die Bevölkerung erheblich werde, und wird andererseits der Eigenart eines
Quartiers, je nach der vorgesehenen Nutzung und dem Erholungsbedürfnis
der Bewohner, gerade mit dem Institut der Empfindlichkeitsstufe Rechnung
getragen. Weitere Kriterien für die Beurteilung einer Lärmsituation
sind von den Experten nicht aufgestellt worden. Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf den auf seinem Grundstück gemessenen "Ruhepegel"
ist daher unbehelflich, ganz abgesehen davon, dass nicht bekannt ist, für
welche Zeitspanne dieser Pegel gelten soll (vgl. BGE 110 Ib 348 ff. E. 3
und 4). Im übrigen ergibt sich aus der im Grenzwertschema enthaltenen
Umschreibung der Empfindlichkeitsstufen klar, dass das in der Wohnzone
D liegende Grundstück Reiser, auf dem ein Wohnhaus mit Arztpraxis
steht, zu Recht der Stufe II zugeordnet worden ist. Die Tatsache, dass
in dieser Zone auch nur mässig störende Gewerbe ausgeschlossen sind,
bedeutet nur, dass eine Zuweisung zur Stufe III nicht in Betracht fällt,
bedingt aber noch keine Zuordnung zur Empfindlichkeitsstufe I. Daraus
ergibt sich, dass nach dem Teilbericht "Belastungsgrenzwerte für den
Lärm ziviler Schiessanlagen" der Schiesslärmpegel auf der Liegenschaft
des Beschwerdeführers den massgebenden Immissionsgrenzwert nicht erreicht.

    c) Seit der Beurteilung der Einsprache durch das EMD sind das
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und die
gestützt auf dieses Gesetz erlassene Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV) in Kraft getreten. Wie das Bundesgericht schon verschiedentlich
festgestellt hat, sind diese Normen mit Rücksicht auf die gewichtigen
öffentlichen Interessen, die sie wahren, auf alle Verfahren anzuwenden,
die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (BGE
113 Ib 62 f., 112 Ib 42, 306 E. 12, 441 E. 7e). Diese Bestimmungen können
daher grundsätzlich auch hier Berücksichtigung finden (vgl. Entscheid
i.S. Diethelm c. Gemeinde Galgenen vom 16. September 1987).

    Im Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung werden für den Lärm von
Schiessanlagen je nach der - ähnlich wie im Teilbericht umschriebenen
(vgl. Art. 43 LSV) - Empfindlichkeitsstufe folgende Immissionsgrenzwerte
festgesetzt: für die Stufe I 55 dB(A), für die Stufe II 60 dB(A),
für die Stufe III 65 dB(A) und für die Stufe IV 70 dB(A). Dieser
Grenzwert gilt jedoch nicht für den gemessenen Lärmpegel, sondern für
den Beurteilungspegel Lr, der sich aus dem energetisch gemittelten
Einzelschusspegel L und der Pegelkorrektur K zusammensetzt, welche die
Intensität des Schiessbetriebes mitberücksichtigt. Die Pegelkorrektur
berechnet sich wie folgt:

    K = 10 x log(Dw + 3 x Ds) + 3 x log M - 44 wobei Dw und Ds - gleich
wie im Teilbericht - die Schiesshalbtage an Werk- und Sonntagen darstellen
und M gleich der Zahl der jährlichen Schüsse im Durchschnitt von drei
Jahren ist.

    Werden die oben in E. 2b erwähnten Zahlen in die Gleichung eingesetzt
(Dw = 73, Ds = 16, M = 154 000), so ergibt sich im vorliegenden Fall eine
Pegelkorrektur von rund - 7.6, was bedeutet, dass der Beurteilungspegel Lr
bei 56,4 dB(A) oder 3-4 dB(A) unter dem massgebenden Immissionsgrenzwert
liegt.

    d) Der Schiesslärm auf der Liegenschaft Reiser ist demnach gemäss
der Lärmschutz-Verordnung nicht derart laut und intensiv, dass er das
Wohlbefinden erheblich stören (vgl. Art. 15 USG) und damit die Gesundheit
der Bewohner gefährden würde. Ob die Grenze des zumutbaren Lärms in
der Lärmschutz-Verordnung allerdings nicht etwas zu hoch angesetzt
und den Absichten des Gesetzgebers damit nicht voll entsprochen worden
sei, braucht hier nicht geprüft zu werden, da auch der im Teilbericht
"Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen" festgesetzte
Immissionsgrenzwert nicht erreicht wird und dieser Bericht das Ergebnis
der bisher einzigen wissenschaftlichen Untersuchungen über Schiesslärm
darstellt, die auf etwas breiterer, wenn auch noch immer recht schmaler
Basis durchgeführt wurden. Der Weiterführung des Schiessbetriebes
im "Hasenrain" im hier geprüften Umfang stehen daher jedenfalls von
seiten des Beschwerdeführers keine gewichtigen polizeilichen Interessen
entgegen. Das EMD hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn es die
Begehren des Beschwerdeführers um Lärmschutzvorkehren bzw. seine generelle
Einsprache gegen die Enteignung abwies, wobei offenbleiben kann, ob
überhaupt eine Enteignung vorliege. Von vornherein nicht zu befassen hat
sich das Bundesgericht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers über
die Opportunität einer neuen Schiessanlage in Altstetten. Käme man zum
Schluss, dass überwiegende öffentliche und private Interessen an einer
Einschränkung des Schiessbetriebes im "Hasenrain" bestünden, so müsste
es der Stadt Zürich überlassen bleiben, zu entscheiden, auf welche Weise
diese Einschränkung zu bewerkstelligen sei. Die Beschwerde ist daher in
bezug auf den Entscheid in der Sache selbst abzuweisen, soweit überhaupt
auf sie einzutreten ist.