Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IB 214



114 Ib 214

33. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15.
September 1988 i.S. Toggebburger AG gegen Einwohnergemeinde Bassersdorf
und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Umweltschutzgesetzgebung des Bundes (Lärmschutz- Verordnung und
Luftreinhalte-Verordnung) und kantonales bzw. kommunales Baurecht.

    1. Rechtsmittel: Ein Baubewilligungsentscheid kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, soweit eine Verletzung
der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz gerügt wird;
die staatsrechtliche Beschwerde ist zulässig zur Rüge der Verletzung von
selbständigem kantonalem bzw. kommunalem Baurecht (E. 1).

    2. Immissionen sind in erster Linie nach der Lärmschutz-Verordnung
und der Luftreinhalte-Verordnung zu beurteilen. Die Lärmschutz-Verordnung
verlangt die Festlegung von Empfindlichkeitsstufen (Art. 43 f. LSV). Die
Anwendung von kantonalem bzw. kommunalem Umweltschutzrecht anstelle des
massgeblichen eidgenössischen Umweltschutzrechtes verletzt Bundesrecht
(E. 4a).

    3. Vorgehen bei der Festlegung der Empfindlichkeitsstufen und der
Prüfung des streitigen Projekts auf die Lärmschutz-Verordnung hin (E. 4b).

    4. Bedeutung des kantonalen bzw. kommunalen Baurechts neben den
eidgenössischen Umweltschutzbestimmungen (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die Firma Toggenburger AG ist Eigentümerin einer Parzelle
in Bassersdorf, welche nach Bauordnung und Zonenplan der Gemeinde
in der Gewerbezone G liegt; in dieser Zone sind "mässig störende
Betriebe und Anlagen sowie Handels- und Dienstleistungsgewerbe"
zulässig. Der Gemeinderat von Bassersdorf erteilte der Toggenburger
AG unter Bedingungen und Auflagen die Bewilligung für die Erstellung
einer Betonaufbereitungsanlage mit Garderobegebäude. Auf Rekurs eines
Nachbarn hin hoben die Rekurskommission und das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich die Baubewilligung auf. Das Verwaltungsgericht
begründete die Verweigerung der Baubewilligung im wesentlichen damit,
die Betonanlage verursache starke Sekundärimmissionen und stelle daher
kein mässig störender Betrieb im Sinne des Planungs- und Baugesetzes des
Kantons Zürich (PBG) und der Bauordnung dar.

    Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts reichte die
Toggenburger AG beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde
als auch staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht heisst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurück; die
staatsrechtliche Beschwerde schreibt es als gegenstandslos geworden ab.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Beschwerdeführerin hat gegen den Entscheid des Zürcher
Verwaltungsgerichtes sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Welches Rechtsmittel zulässig ist
und ob im vorliegenden Fall beide Rechtsmittel ergriffen werden können,
hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 113 Ia 112,
112 V 83 E. 1, mit Hinweisen).

    a) Das angefochtene Urteil stützt sich auf Art. 26 der Bauordnung
der Gemeinde Bassersdorf vom 23. Oktober 1981 (BauO) sowie auf das Gesetz
über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht des Kantons Zürich vom
7. September 1975 (PBG). Es geht von der letzten kantonalen Instanz aus. In
dieser Hinsicht erweisen sich sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
als auch die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig.

    b) Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen
sollen (BGE 112 Ib 165 E. 1, 237 E. 2a), sofern diese von den in
Art. 98 OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner
der in Art. 99-102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen
Ausschlussgründe gegeben ist. Dies gilt auch für Verfügungen, die sowohl
auf kantonalem bzw. kommunalem wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls
und soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in
Frage steht (BGE 112 Ib 237 ff., 108 Ib 74 ff., 105 Ib 107 E. 1b und
c; siehe auch BGE 112 Ib 321). Die Beschwerdeführerin rügt u.a. als
Bundesrechtsverletzung, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht kantonales
(bzw. kommunales) Recht statt des bundesrechtlichen Umweltschutzgesetzes
angewendet. In dieser Hinsicht ist der vorinstanzliche Entscheid demnach
zu Recht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten worden; das
eidgenössische Umweltschutzgesetz verweist selbst auf die allgemeinen
Rechtsmittelbestimmungen des OG und des VwVG (Art. 54 Abs. 1 USG).

    Es ist im vorliegenden Fall keiner der Ausschlussgründe von
Art. 99-102 OG gegeben. Insbesondere geht es nicht um eine Bau- oder
Betriebsbewilligung für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e
OG, weil das Verwaltungsgericht nicht über das technische Genügen
der Betriebsanlagen der Beschwerdeführerin befunden hat (BGE 113 Ib
397; unveröffentlichtes Urteil i.S. Baumann vom 17. Mai 1988, E. 1a;
vgl. BGE 104 Ib 124 f., 103 Ib 153 E. 2). An der Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass
der angefochtene Entscheid im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens
ergangen ist. Raumplanerische Entscheide sind nach Art. 34 Abs. 3
RPG zwar im Grundsatz der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung durch
das Bundesgericht entzogen. Diese Vorschrift gilt indessen nur für die
richterliche Überprüfung und Anwendung der raumplanerischen kantonal-
und bundesrechtlichen Normen selbst, dagegen nicht für andere unmittelbar
anwendbare Bundesrechtsbestimmungen (BGE 113 Ib 397; unveröffentlichtes
Urteil i.S. Baumann vom 17. Mai 1988, E. 1a; vgl. BGE 113 Ib 384 E. 4c,
in deutscher Übersetzung in: ZBl 89/1988 S. 267 ff.).

    c) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das kantonale Baurecht,
insbesondere auf Art. 26 BauO und die Bestimmungen des PBG zum Begriff
des mässig störenden Betriebes. Soweit diesen Bestimmungen neben dem
bundesrechtlichen Umweltschutzrecht selbständige Bedeutung zukommt, kann
demnach der angefochtene Entscheid gemäss Art. 34 RPG und Art. 84 Abs. 1
lit. a OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Wie unten
auszuführen ist (E. 5), kann den angewendeten kantonalen Bestimmungen
zum Begriff des mässig störenden Betriebes auch selbständige Bedeutung
zukommen. In dieser Hinsicht erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde
grundsätzlich als zulässig.

    d) Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsmittel
sind somit beide zulässig. In der Tat ist hier von einer Gabelung
des Rechtsmittelweges auszugehen: Soweit die Streitsache dem
Bundesverwaltungsrecht untersteht, sind Bundesrechtsverletzungen -
mit der erwähnten Ausnahme hinsichtlich des Raumplanungsrechtes -
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen; insofern dagegen
die Anwendung selbständigen kantonalen Rechts beanstandet wird, muss
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
erhoben werden (vgl. BGE 105 Ib 108 f., 222 f. E. 2a). Im vorliegenden
Fall sind die beiden Beschwerden im Rahmen einer einzigen Eingabe erhoben
worden. Das ist zulässig (BGE 113 Ia 389, 112 Ib 165, mit Hinweisen).

    e) Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin des Betonwerkes im Sinne
sowohl von Art. 103 lit. a OG als auch von Art. 88 OG zur Beschwerdeführung
legitimiert. (...)

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführerin will die streitige Betonanlage in der
Gewerbezone G der Gemeinde Bassersdorf errichten. In dieser Zone sind
nach Art. 26 BauO "mässig störende Betriebe und Anlagen sowie Handels-
und Dienstleistungsgewerbe zulässig". Das Verwaltungsgericht führte im
angefochtenen Entscheid aus, das PBG enthalte für die immissionsmässige
Qualifizierung von Betrieben die Bezeichnungen "nicht störend",
"mässig störend" und "stark störend" (vgl. § 52 und § 294 PBG),
umschreibe diese Begriffe indessen nicht näher. Es handle sich aber um
Begriffe des kantonalen Rechts, an welche die Gemeinden vorbehältlich
abweichender Umschreibungen im Rahmen von § 294 PBG gebunden seien. Diese
Immissionskategorien gäben indessen nur einen groben Raster ab; es
müsse der konkreten Ausgestaltung des Betriebes in einem gewissen
Umfang Rechnung getragen werden. Dabei sei nicht nur auf die bei der
Bewilligungserteilung konkret erkennbaren Einwirkungen, sondern auf das
auf längere Sicht vorhandene Störpotential abzustellen. Dazu gehörten
auch sogenannte Sekundärimmissionen, d.h. Immissionen, die nicht auf
dem Betriebsgrundstück selber, sondern durch den Betrieb in der näheren
Umgebung etwa durch Zubringerverkehr, Parkiermanöver und dergleichen
verursacht werden. Das Störpotential sei an der von der Nutzungsordnung
angestrebten Immissionsempfindlichkeit bzw. -toleranz des betreffenden
Gebietes zu messen, die sich wiederum nach Art und Intensität der
zulässigen (Wohn-)Überbauung richte.

    In bezug auf das umstrittene Bauvorhaben führte das Verwaltungsgericht
aus, dieses werde täglich 80 Lastwagenbewegungen mit sich bringen. Es sei
offenkundig, dass ein derartiger, von einem einzelnen Betrieb ausgelöster
Schwerverkehr sich nicht mit der neben mässig störenden Betrieben möglichen
Wohnnutzung vertrage. Zu denken sei dabei nicht nur an die Lärm-, Staub-
und Geruchsimmissionen, sondern auch an die direkte Gefährdung der
Quartierbewohner durch einen derart massiven Lastwagenverkehr. Sodann
könne die Zulassung eines einzelnen solchen Betriebes weitere ähnliche
Gesuche nach sich ziehen, wodurch das Wohnen in einem solchen Quartier
vollends verunmöglicht würde. Wenn die Beschwerdeführerin gegen eine solche
Betrachtungsweise einwende, es gehe hier nicht um ein Wohnquartier, sondern
um eine Gewerbezone, in der Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig seien, so
verkenne sie, dass der Begriff des mässig störenden Betriebes mindestens
in seinem Kern durch das kantonale Recht umschrieben ist und nicht je
nach Bauordnung oder Zone einen anderen Gehalt haben kann. Würde der
hier zu beurteilende Betrieb als mässig störend qualifiziert, bedeutete
dies, dass vergleichbare Betriebe auch in zahlreichen Quartieren mit
gemischter Wohn- und Gewerbenutzung zugelassen werden müssten. Da die
Betonaufbereitungsanlage schon aus diesen Gründen nicht als mässig
störender Betrieb gewürdigt werden könne, könne offen bleiben, welche
Immissionen vom Betonwerk selber ausgingen.

    In bezug auf das Umweltschutzrecht des Bundes ist das
Verwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, dessen Inkrafttreten,
insbesondere das Inkrafttreten der eidgenössischen Lärmschutz-
Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.331) habe an der eben
geschilderten Rechtslage nichts geändert. Zwar ordne Art. 43 LSV die
Lärmempfindlichkeit der Nutzungszonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes,
doch gelte diese Regelung nicht direkt. Gemäss Art. 44 LSV sei die
Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen bei der Ausscheidung oder Änderung
der Nutzungszonen oder bei der Änderung der "Baureglemente", spätestens
10 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen.

Erwägung 3

    3.- Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Verwaltungsgericht
habe den Sachverhalt hinsichtlich der Lärmimmissionen der geplanten
Betonaufbereitungsanlage mangelhaft abgeklärt. Das Verwaltungsgericht
hat die Verweigerung der Baubewilligung indessen nicht mit Immissionen
der geplanten Anlage selbst, sondern mit den Sekundärimmissionen und
insbesondere mit der massiven Zunahme des Schwerverkehrs begründet. Das
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; Sekundärimmissionen sind bei der
Überprüfung eines Projektes auf die Vereinbarkeit mit dem Umweltschutzrecht
des Bundes zu beachten (BGE 113 Ib 232 und 235, vgl. 112 Ib 37 f., 122
E. b) und können bei der Anwendung kantonalrechtlicher Bestimmungen
von Bedeutung sein. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt deshalb
ungenügend abgeklärt, weil es die Immissionen des geplanten Betriebes nicht
näher geprüft und keinen Augenschein bei ähnlichen Betrieben vorgenommen
hat, zum vornherein als unbegründet.

Erwägung 4

    4.- Zur Hauptsache beanstandet die Beschwerdeführerin, das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht statt des Umweltschutzrechtes des
Bundes die kantonalrechtlichen Begriffe des mässig störenden Betriebes
und damit kantonales Umweltschutzrecht angewendet.

    a) Das Verwaltungsgericht begründet die Unzulässigkeit der
geplanten Betonaufbereitungsanlage der Beschwerdeführerin wie erwähnt
mit den von dieser verursachten Sekundärimmissionen wie beispielsweise
Zubringerverkehr, Parkiermanöver und dergleichen. Diese vertrügen
sich nicht mit der neben mässig störenden Betrieben grundsätzlich
möglichen Wohnnutzung. Es gelangte daher zum Schluss, die geplante
Betonaufbereitungsanlage stelle keinen mässig störenden, sondern einen
in der Gewerbezone G unzulässigen stark störenden Betrieb im Sinne des
kantonalen und kommunalen Rechts dar.

    Das Bundesgericht hat schon verschiedentlich festgestellt, dass das
Bundesgesetz über den Umweltschutz sowie die Lärmschutz- Verordnung und
die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)
mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen, die diese Normen wahren,
auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht
abgeschlossen sind, grundsätzlich unmittelbar anwendbar sind (BGE 113
Ib 62, 382, 399, 112 Ib 42 f.). Soweit sich der materielle Gehalt der
kantonalrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz mit dem Bundesrecht
deckt oder weniger weit geht als dieses, verliert das kantonale Recht seine
selbständige Bedeutung; es behält sie dort, wo es die bundesrechtlichen
Bestimmungen ergänzt oder - soweit erlaubt (Art. 65 Abs. 2 USG) verschärft
(BGE 113 Ib 399, mit Hinweisen; HAEFELIN/HALLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 2. Aufl. 1988, S. 117 f.). Von Bedeutung ist im
vorliegenden Fall insbesondere Art. 65 Abs. 2 USG, wonach die Kantone keine
neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und
keine neuen Bestimmungen über Typenprüfungen und umweltgefährdende Stoffe
erlassen dürfen. Bestehende kantonale Vorschriften gelten lediglich bis
zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates (Art. 65
Abs. 2 USG).

    In bezug auf die für den vorliegenden Fall interessierende Begrenzung
der Umweltbelastung durch Luftverunreinigungen und Lärm hat nun der
Bundesrat in der Luftreinhalte-Verordnung und in der Lärmschutz-Verordnung
bundesrechtliche Grundsätze aufgestellt. Insbesondere hat er in der
Lärmschutz-Verordnung Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte und Planungswerte
festgelegt. Immissionen sind demnach grundsätzlich nach diesen Vorschriften
zu beurteilen. Hinsichtlich Lärmimmissionen gelten danach unterschiedliche
Werte für die einzelnen Empfindlichkeitsstufen, welche nach Art. 43 LSV
für Nutzungszonen im Sinne von Art. 14 ff. RPG massgebend sind. Diese
Empfindlichkeitsstufen werden im Rahmen der kommunalen Nutzungsordnung
und spätestens innert zehn Jahren zugeordnet (Art. 44 Abs. 2 LSV). Bis
zu dieser Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen
im Einzelfall (Art. 44 Abs. 3 LSV; vgl. auch Art. 34 LSV). Insoweit
gilt daher das frühere kantonale Recht nicht mehr, und es sind anstelle
desselben die neuen bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

    Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Anforderungen des
eidgenössischen Umweltschutzrechtes an die Zulässigkeit der Umweltbelastung
durch Luftverunreinigung und Lärm nicht auseinandergesetzt und dessen
Bestimmungen nicht angewendet. Es hat mangels Zuordnung zu einer
Empfindlichkeitsstufe auch die Voraussetzungen für die Anwendung der
Lärmschutz-Verordnung nicht geschaffen. Angesichts von Art. 44 Abs. 3 LSV,
wonach die Kantone die Empfindlichkeitsstufe im Einzelfall zuordnen,
geht es nicht an, bis zur Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im
Rahmen der Nutzungsordnung zuzuwarten. Indem das Verwaltungsgericht
die Umweltbelastung und damit die Zulässigkeit des Projektes der
Beschwerdeführerin allein gestützt auf das kantonale Recht anstatt nach dem
massgeblichen eidgenössischen Recht beurteilte, hat es demnach Bundesrecht
im Sinne von Art. 104 lit. a OG verletzt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erweist sich daher in dieser Hinsicht als begründet.

    b) Die Beschwerdeführerin geht davon aus, ihr Grundstück und
sinngemäss wohl auch das vom erwähnten zusätzlichen Schwerverkehr
berührte Gebiet müssten der Empfindlichkeitsstufe IV im Sinne von
Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV zugeordnet werden, weil in der Gewerbezone
der Gemeinde Bassersdorf abgesehen von standortgebundenen Wohnungen
Wohnbauten verboten seien. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV ist die
Empfindlichkeitsstufe III für Zonen vorgesehen, in denen mässig störende
Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen)
sowie Landwirtschaftszonen. Bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen
zu den Nutzungszonen ist einzig die in den planungsrechtlichen
Nutzungsvorschriften festgelegte Störungsintensität massgebend. Bei deren
Festlegung steht den zuständigen Instanzen ein grosser Ermessensspielraum
zu. Angesichts der Weite dieses Spielraumes kann es im vorliegenden Fall
nicht die Aufgabe des Bundesgerichts sein, dem betroffenen Gebiet eine
Empfindlichkeitsstufe im Sinne von Art. 43 LSV zuzuordnen und als erste
Instanz den geplanten Betrieb der Beschwerdeführerin auf die direkten und
sekundären Auswirkungen hin zu beurteilen. Die Sache ist vielmehr unter
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht
zu neuer Beurteilung zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG).

    In der Folge wird eine Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen und dann
unter Berücksichtigung der zu erwartenden Primär- und Sekundärimmissionen
zu beurteilen sein, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin als mässig
störend oder stark störend im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c und d
LSV zu betrachten ist. Dies ist nicht mehr in Anwendung von kantonalem
Recht, sondern ausschliesslich in Anwendung der Lärmschutz-Verordnung zu
beurteilen, die in den Anhängen 3-7 Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und
Alarmwerte festgesetzt hat. Sind etwa die für die Empfindlichkeitsstufe
III gültigen Werte anwendbar und werden sie nicht überschritten, liegt
ein mässig störender Betrieb im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV
vor. Er darf dann nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden,
er verursache zuviel Lärm. Indessen hat sich auch ein solcher Betrieb an
die in Art. 11 Abs. 2 USG enthaltene Regel zu halten, wonach Emissionen
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge
so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (BGE 113 Ib 401 f.; unveröffentlichtes
Urteil i.S. Baumann vom 17. Mai 1988). Zu beachten bleibt allerdings das
Verhältnis zum nachfolgend erörterten kantonalen Recht.

Erwägung 5

    5.- Das Verwaltungsgericht hat den projektierten Betrieb nicht nur aus
vom Umweltschutzrecht des Bundes erfassten Gründen als übermässig störend
und damit in der Gewerbezone von Bassersdorf unzulässig erachtet. Es hat
vielmehr noch weitere gegen diesen Betrieb sprechende Gründe angeführt
und ist hierauf zum Schluss gelangt, alle Gründe zusammengenommen führten
zum Schluss, der projektierte Betrieb sei nicht mehr nur mässig, sondern
stark störend.

    Es ist nicht auszuschliessen, dass der kantonal- und kommunalrechtliche
Begriff des mässig störenden Betriebes trotz des erwähnten Inkrafttretens
des Umweltschutzrechtes des Bundes noch eine selbständige Bedeutung
behalten hat. So bezieht sich das Umweltschutzrecht des Bundes nicht auf
besondere städtebauliche Aspekte, wie sie gemäss den Zonenvorschriften für
den Charakter einer Quartierbebauung massgebend sein können. Auch erfasst
es nicht alle denkbaren Auswirkungen, die insbesondere ein Betrieb mit
grossem Verkehrsaufkommen mit sich bringen kann (Parkierungsproblem,
Gefährdung der Fussgänger usw.). Ein Teil der vom Verwaltungsgericht
erwähnten Sekundärimmissionen fällt unter diese letztere, nicht
vom Umweltschutzrecht des Bundes erfasste Störungskategorie. Es
ist daher grundsätzlich nach wie vor denkbar, einen Betrieb als
unzulässig zu bezeichnen mit der Begründung, er falle nicht mehr in die
kantonalrechtliche Gruppe der mässig störenden, sondern in diejenige
der stark störenden Betriebe, weil er nicht vom Umweltschutzrecht des
Bundes erfasste starke Störungen bewirke. In einem solchen Fall kann ein
Baugesuch allein gestützt auf diese Begründung abgewiesen werden, ohne
dass gestützt auf Art. 44 Abs. 3 LSV Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall
festgelegt werden und ein Bauvorhaben aufgrund etwa der im Anhang 6
zur Lärmschutz-Verordnung festgesetzten Belastungsgrenzwert beurteilt
wird. Wird von einer letzten kantonalen Instanz in einem konkreten Fall
so argumentiert, so ist ihr Entscheid insoweit mit staatsrechtlicher
Beschwerde anzufechten, da es dann ausschliesslich um die Anwendung von
neben dem Umweltschutzrecht des Bundes weiterhin bestehendem selbständigem
kantonalem Recht geht.

    Die Frage, ob der Begriff des nicht störenden Betriebes im Sinne
des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich und der Bauordnung der
Gemeinde Bassersdorf neben dem Umweltschutzrecht des Bundes noch eine
selbständige Bedeutung hat, welchen Inhalt dieser gegebenenfalls aufweist
und ob aufgrund des kantonalen Rechts das Baugesuch der Beschwerdeführerin
abgewiesen werden konnte, braucht im vorliegenden Fall nicht näher
abgeklärt zu werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach der
vorstehenden Erwägung gutzuheissen ist und die Sache zu neuer Beurteilung
an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen wird.