Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IB 17



114 Ib 17

4. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
4. März 1988 i.S. Firma X. gegen Eidgenössische Zollverwaltung und
Eidgenössische Zollrekurskommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Zolltarifgesetz; Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs durch
Verordnung des Bundesrates.

    1. Befugnis des Bundesgerichts zur Prüfung der Gesetzes- und
Verfassungsmässigkeit einer Verordnung des Bundesrats (E. 2, 3).

    2. Unerlässlich im Sinne des Zolltarifgesetzes kann die sofortige
Tariferhöhung durch Verordnung auch aus rein fiskalischen Gründen sein,
wenn sonst die erhöhten Einnahmen auf längere Zeit vereitelt würden (E. 4).

    3. Keine Verfassungsverletzung durch die Erhöhung des Heizölzolls im
vorliegenden Fall, weder hinsichtlich der sofortigen Erhöhung als solcher
(E. 5), noch übergangsrechtlich bezüglich Kaufverträgen, die vor der
Tariferhöhung abgeschlossen wurden (E. 6).

Sachverhalt

    A.- Gestützt auf Art. 5 des Zolltarifgesetzes vom 19. Juni 1959 (ZTG,
SR 632.10) erhöhte der Bundesrat mit Verordnung vom 26. Februar 1986 über
die vorsorgliche Erhöhung des Zolles auf Ölen zu Feuerungszwecken sowie
auf Erdgas und anderen gasförmigen Kohlenwasserstoffen (AS 1986, S. 351;
im folgenden: Verordnung) u.a. den Zollansatz der Tarif-Nr. 2710.70
des Gebrauchszolltarifs von Fr. -.30 auf Fr. 4.-- je 100 kg brutto
(Art. 1 Abs. 1 Verordnung), was zusammen mit der statistischen Gebühr,
der Reverskontrollgebühr und dem Tarazuschlag die Abgabebelastung von
bisher Fr. -.38 auf Fr. 4.76 je 100 kg anhob. Die Verordnung trat
am 27. Februar 1986 in Kraft und sollte bis zum Inkrafttreten des sie
ablösenden Bundesgesetzes oder bis zum Tage gelten, an dem die Vorlage
von der Bundesversammlung oder das betreffende Bundesgesetz in der
Volksabstimmung verworfen würde (Art. 4 Abs. 1 und 2 Verordnung).

    Am gleichen Tag beantragte der Bundesrat mit einer Botschaft über
die Erhöhung der Heizöl- und Gaszölle dem Parlament den Erlass eines
Bundesgesetzes über die entsprechende Änderung des Generalzolltarifs
(Anhang zum ZTG; BBl 1986 I 737). In der Sommersession 1986 beschlossen
indessen beide Räte, der Nationalrat am 2. Juni und der Ständerat
am 10. Juni 1986, auf die Vorlage nicht einzutreten. Damit entfiel
vom 11. Juni 1986 an der erhöhte Zollansatz wieder (Amtl.Bull. 1986 N
514 ff., S 289 ff.; vgl. dazu und zum Zusammenbruch der Erdölpreise,
welcher den Bundesrat zur Zollerhöhung im Februar 1986 veranlasste:
Schweizerische Politik im Jahre 1986, herausgegeben vom Forschungszentrum
für schweizerische Politik an der Universität Bern, Bern 1987, S. 88/9,
116).

    Die Firma X. liess am 12., 17. und 20. März 1986 beim Zollinspektorat
Rheinhäfen Birsfelden-Au Heizöl der Tarifposition Nr. 2710.70 zur
definitiven Einfuhrverzollung deklarieren. Das Zollinspektorat berechnete
die Abgabe zum erhöhten Ansatz (Fr. 4.76 pro 100 kg). Beschwerden bei der
Zollkreisdirektion Basel und bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission
blieben erfolglos.

    Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
10. Juli 1987 erhebt die Firma X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesgericht weist diese ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Bundesgericht ist nach Art. 113 Abs. 3 und Art.  114bis Abs. 3
BV gehalten, die Bundesgesetze, von der Bundesversammlung erlassene
allgemeinverbindliche Beschlüsse und die von ihr genehmigten Staatsverträge
anzuwenden, ohne sie auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen.

    Dagegen kann es auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin vorfrageweise
Verordnungen des Bundesrats auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit
prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche
Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat in den Grenzen der
ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz
den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet
das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbständigen
Verordnungen.

    Wird dem Bundesrat allerdings durch die gesetzliche Delegation ein
sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene
eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis
Abs. 3 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle
bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern beschränkt sich auf
die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz
delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen
gesetz- oder verfassungswidrig sei (BGE 110 Ib 168 E. 2b, 250 E. 3a;
109 Ib 288 E. 2a mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Die bundesrätliche Verordnung stützt sich auf Art. 5 Abs.
1 ZTG. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat zur Erhöhung einzelner
Ansätze des Generaltarifs, unter gleichzeitiger Vorlage eines Antrages
zu einem entsprechenden Bundesbeschluss, wenn dies zur Gewährleistung
des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.

    Die Vorinstanz prüfte die Frage der Unerlässlichkeit einer sofortigen
Tariferhöhung lediglich darauf hin, ob der Bundesrat die ihm delegierten
Kompetenzen offensichtlich gesprengt habe. Sie begründet dies damit,
dass das Gesetz dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum einräume.

    Diese Auffassung überzeugt insoweit, als Art. 5 Abs. 1 ZTG dem
Bundesrat keine Einschränkungen hinsichtlich der Wahl einzelner Ansätze
des Generaltarifs und hinsichtlich des Masses auferlegt, in dem er diese
Ansätze durch Verordnung sofort erhöhen darf. In dieser Hinsicht kann
von einer offensichtlichen Überschreitung des Ermessensspielraums, den
die Bestimmung dem Bundesrat einräumt, gewiss von vornherein nicht die
Rede sein. Insoweit sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin, welche
sie gegen die Wahl der in der Verordnung erhöhten Tarifpositionen und
das Ausmass ihrer Erhöhung erhebt, offensichtlich nicht begründet. Der
Bundesrat durfte sehr wohl den Tarifansatz für Heizöl, dessen Preis
auf dem internationalen Markt Ende 1985 und zu Beginn des Jahres 1986
eigentlich zusammenbrach (Schweizerische Politik im Jahre 1986, aaO, S.
116), in einem den Preissturz bei weitem nicht erreichenden Masse erhöhen.

    Hingegen hat der Gesetzgeber, indem er dem Bundesrat die Kompetenz
zum Erlass einer Verordnung mit sofortiger Wirkung nur einräumte,
wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten
Zwecks unerlässlich ist, sein Ermessen deutlich eingeschränkt. Hätte der
Gesetzgeber diesbezüglich dem Bundesrat ebenfalls einen weiten Spielraum
des Ermessens einräumen wollen, hätte er einen weniger restriktiven
Begriff verwendet. Somit ist nicht bloss mit der Einschränkung, welche
sich die Vorinstanz auferlegte, zu prüfen, ob die sofortige Zollerhöhung
unerlässlich war.

Erwägung 4

    4.- a) Zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks
unerlässlich kann der sofortige Erlass einer Verordnung aber nicht
bloss aus handelspolitischen Gründen oder im Falle eines finanziellen
Notstands des Bundes sein, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Jede
Tariferhöhung dient zunächst dem hauptsächlichen fiskalischen Zweck
der Zölle, dem Bund (vermehrte) Einnahmen zu beschaffen (Art. 30 BV;
ERNST BLUMENSTEIN, Grundzüge des Schweizerischen Zollrechts, Bern 1931,
S. 3). Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus, und hält richtig fest,
dass der Gesetzgeber dem Bundesrat mit Art. 5 Abs. 1 ZTG die Befugnis
übertragen wollte, Tariferhöhungen auf dem Verordnungsweg sofort wirksam
werden zu lassen, wenn es zur Sicherung der damit bezweckten höheren
Bundeseinnahmen aus rein fiskalischen Gründen unerlässlich ist.

    Der Bundesrat hatte in der Botschaft zur Zolltarifrevision vom
20. März 1959 (BBl 1959 I 625 ff.) ausdrücklich dargetan, dass gewisse
Zollerhöhungen unerwartet angeordnet werden müssen, um zu verhindern,
dass der Zweck der Tariferhöhung durch umfangreiche Käufe der Händler
auf lange Zeit vereitelt werde. Er hatte beigefügt, dass er schon bisher,
ohne eine gesetzliche Ermächtigung, Zollerhöhungen selber in Kraft gesetzt
habe und sich erst nachträglich die Zustimmung zu einem solchen Vorgehen
von der Bundesversammlung habe erteilen lassen, was sich auch in Zukunft
als nötig erweisen werde (BBl 1959 I 677). Das Parlament stimmte der
beantragten Ermächtigung zu, ohne der vom Bundesrat gegebenen Begründung
zu widersprechen. Der Berichterstatter im Nationalrat wies im Gegenteil
darauf hin, dass sich in der Vergangenheit als unerlässlich erwiesen habe,
Zollerhöhungen sofort in Kraft zu setzen, "wollte man vermeiden, dass die
Erhöhung auf längere Zeit hinaus illusorisch blieb". Weiter führte er
wörtlich aus: "Je nach Art der Ware, die von der Tariferhöhung betroffen
wird, kann sich der Importeur durch Voreindeckungen in der Zeitspanne
zwischen dem Erscheinen der bundesrätlichen Botschaft und dem Inkrafttreten
des Parlamentsbeschlusses der erhöhten Zollbelastung für eine mehr oder
weniger lange Periode entziehen und den mit der Zollerhöhung verfolgten
Zweck in entsprechendem Masse vereiteln. Darum hat die Bundesversammlung
das beantragte Vorgehen des Bundesrats ohne besondere gesetzliche
Ermächtigung bisher schon gebilligt" (Amtl.Bull. 1959 N 248; vgl. auch
Amtl.Bull. 1959 S 203).

    Obwohl bei der Beratung der Vorlage zur gesetzlichen Erhöhung
des Heizölzolltarifs vom 26. Februar 1986 im Parlament teilweise die
Auffassung vertreten wurde, der Bundesrat habe mit seiner Verordnung
vom 26. Februar 1986 die ihm delegierten Befugnisse überschritten
(Amtl.Bull. 1986 N 516, 525, 534), und obwohl in diesem Zusammenhang
auch ein Vorstoss auf Änderung von Art. 5 Abs. 1 ZTG eingebracht wurde,
änderte das Parlament bei der Revision des ZTG die Delegationsvorschrift
schliesslich nicht ab, sondern blieb in seiner Referendumsvorlage vom
9. Oktober 1986 (BBl 1986 III 383, Art. 3 und 8 mit rein redaktionellen
Änderungen) bei der bisherigen Ordnung. Diese entspricht trotz der damit
verbundenen Abweichung vom Grundsatz der (formell-) gesetzlichen Grundlage
den Notwendigkeiten der Zolltarifpolitik.

    b) Die gesetzliche Voraussetzung der Unerlässlichkeit einer sofortigen
Tariferhöhung ist deshalb erfüllt, und der Bundesrat bewegt sich im
Rahmen der vom Gesetzgeber delegierten Befugnis, wenn die Importeure
der fraglichen Ware sonst durch umfangreiche Einfuhren auf Vorrat die
Verzollung zum erhöhten Ansatz für längere Zeit vermeiden könnten.

    Genau damit begründete der Bundesrat die sofortige Erhöhung des
Heizölzolls in seiner Botschaft vom 26. Februar 1986 an das Parlament (BBl
1986 I 742). Unter Hinweis auf frühere Erfahrungen bei der Einführung
eines Zollzuschlags auf Treibstoffen bejahte auch die Vorinstanz die
Gefahr, dass der Zweck der Tariferhöhung über längere Zeit vereitelt
werden könnte. Sie wies zudem darauf hin, dass der Handel für solchen
noch zuschlagsfrei eingeführten Treibstoff damals vom Konsumenten
gleichwohl sofort den um den Zuschlagsbetrag erhöhten Preis gefordert habe
(vgl. dazu BBl 1965 II 777 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht,
dass solches wieder hätte geschehen können, sondern bezeichnet es bloss
als unvermeidliche Begleiterscheinung einer Tariferhöhung. Das trifft
nicht zu. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat vielmehr ermächtigt, die
"Begleiterscheinungen" durch sofortige Tariferhöhung zu verhindern,
wenn der Zweck der Tariferhöhung es unerlässlich macht. Der Bundesrat
konnte denn auch in der Beratung seiner Vorlage darauf hinweisen, dass er
seit 1960 zuvor schon in acht Fällen und meistens mit rein fiskalischem
Zweck von der delegierten Befugnis mit Billigung des Parlaments Gebrauch
gemacht hatte, und zwar insbesondere auch bei Erhöhungen von Treibstoff-
und Heizölzöllen (Amtl.Bull. 1986 N 544; vgl. auch Amtl.Bull. 1986 N
524, S 298, 301). Die Gefahr, dass bei Bekanntwerden einer bevorstehenden
Tariferhöhung dieser durch massive Importe bzw. Verzollungen zuvorgekommen
und dass überdies zulasten der Abnehmer ein unberechtigter zusätzlicher
Gewinn in der Höhe des Tarifaufschlags erzielt werden kann, ist bei Heizöl
nicht erkennbar geringer als bei Treibstoff.

    c) Auch ohne die Einschränkung der gerichtlichen Prüfung,
welche die Vorinstanz anwenden wollte, ist ihr deshalb im Ergebnis
beizupflichten. Der Bundesrat überschritt mit der Verordnung die ihm
in Art. 5 Abs. 1 ZTG delegierte Befugnis nicht. Es war unerlässlich,
die Erhöhung des Tarifansatzes für Heizöl von Fr. -.30 auf Fr. 4.--
nicht mit einer blossen Vorlage an das Parlament auf Inkrafttreten
der entsprechenden Gesetzesänderung, sondern durch die Verordnung mit
sofortiger Wirkung vorzunehmen.

Erwägung 5

    5.- Hingegen stellt sich die weitere Frage, ob die Verordnung mit der
Verfassung vereinbar sei. Sie ist zu prüfen, weil Art. 5 ZTG den Bundesrat
nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen. Eine Einschränkung
ergibt sich nur insofern, als sich der Inhalt der Verordnung direkt oder
notwendig schon aus dem Bundesgesetz ergibt, weil sonst das Bundesgericht
im Ergebnis das Gesetz selbst überprüfen würde.

    a) Weder die Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV), noch die Handels- und
Gewerbefreiheit (Art. 31 BV) stehen an sich einer Erhöhung des Satzes einer
Abgabe im Wege, jedenfalls solange nicht, als die öffentlichen Abgaben
durch die Höhe der Sätze nicht den Wesenskern des privaten Eigentums,
die Substanz der privaten Vermögen aushöhlen (sog. Institutsgarantie,
BGE 106 Ia 348 E. 6a) oder sich prohibitiv für einen Wirtschaftszweig
auswirken (BGE 60 I 190 E. 1).

    b) Ob die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der genannten
Freiheitsrechte genügt, ist hier nicht weiter zu prüfen, da die
bundesrätliche Verordnungskompetenz auf einer Delegation im Bundesgesetz
beruht und das Bundesgericht daran gebunden ist.

    Zu prüfen ist dagegen die Frage der Verhältnismässigkeit der
Grundrechtsbeschränkung durch die sofortige Inkraftsetzung des erhöhten
Tarifs. Die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführerin überzeugt
indessen nicht. Die fiskalische Bedeutung der sofortigen Tariferhöhung
war beträchtlich. Sie beschränkte sich nicht von vornherein auf den mit
jährlich ca. 290 Millionen Franken geschätzten Zoll-Mehrertrag bis zum
Wegfall der Verordnung (nach Art. 5 Abs. 2 ZTG), der mit dem Beschluss
des Parlaments nach gut vier Monaten eintrat; nach der Vorstellung
des Bundesrats hätte die Verordnung erst nach bedeutend längerer Zeit
mit der erhofften Gesetzesänderung bei Ablauf der Referendumsfrist
oder Annahme in der Volksabstimmung wegfallen sollen. Der Bundesrat
wollte ferner verhindern, dass bis dahin alle verfügbaren Lager mit
verzolltem Heizöl gefüllt werden könnten und der bezweckte Zollertrag
noch über diesen Zeitpunkt hinaus zum Teil ausbleiben würde. Die
Interessen der Heizölimporteure, die bei sofortiger Tariferhöhung alle
in ungefähr derselben Lage gewesen sein dürften, wenn die Darstellung der
Beschwerdeführerin über die Usancen in der Branche zutreffen, und der in
erster Linie betroffenen Verbraucher waren nicht höher einzustufen, so dass
der Bundesrat nicht deswegen auf die sofortige Inkraftsetzung zur Wahrung
der Verhältnismässigkeit hätte verzichten müssen. Ihren Interessen kam
schon der gleichzeitige Preiszerfall entgegen, während für die sofortige
Inkraftsetzung nebst dem eigentlichen fiskalischen Zweck für den Bundesrat
auch noch ökologische Interessen sprachen, die er zum öffentlichen Wohl
verfolgen wollte (BBl 1986 I 740). Dass das Parlament die öffentlichen
Interessen an der Tariferhöhung schliesslich geringer wertete als der
Bundesrat, lässt den Erlass einer sofort wirksamen Verordnung noch nicht
als unverhältnismässig erscheinen.

    c) Der Bundesrat verletzte damit auch nicht den aus Art. 4 BV
herzuleitenden Anspruch der Importeure auf ein Verhalten der Behörden nach
Treu und Glauben (BGE 111 Ib 124 E. 4), dies jedenfalls nicht generell,
da diesem Anspruch Rechtsänderungen grundsätzlich vorgehen (BGE 111 V
71 E. c mit Hinweisen). Auf die Frage, ob der Bundesrat aus Gründen des
Vertrauensschutzes eine Übergangsordnung hätte schaffen müssen, wird noch
zurückzukommen sein (E. 6).

    d) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 BV,
wonach die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen
Stoffe (lit. a) und die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände
(lit. b) möglichst gering taxiert werden sollen. Sie macht geltend, diese
Bestimmung stelle bindende Grundsätze über die Zollerhebung auf, und
behauptet, diese Grundsätze seien wegen des Ausmasses der vom Bundesrat
verordneten Zollerhöhung verletzt. Es kann offenbleiben, ob Art. 29 BV
durch Zeitablauf inzwischen nur noch rein programmatischen Charakter
erhalten hat (in diesem Sinne schon IRENE STEINER, Schweizerisches
Zolltarifrecht, Zürich 1934, S. 228/9, wonach daraus von keiner Seite
irgend ein Rechtsanspruch abgeleitet werden könne). Soweit sich aus
Art. 29 BV eine Einschränkung des Ermessens ergeben sollte, welches der
Gesetzgeber und gestützt auf die Delegation in Art. 5 Abs. 1 ZTG der
Bundesrat handhabt, ist die Verordnung mit den Verfassungsgrundsätzen
nicht unvereinbar. Das hängt gewiss nicht vom Prozentsatz der Erhöhung
ab, auf den die Beschwerdeführerin hinweist (fast 1200%), sondern von der
prozentualen Belastung des Werts der eingeführten Waren. Wenn Heizöl, wie
die Vorinstanz unbestritten feststellt, mit 7,8% belastet werden sollte,
so widerspricht dies den erwähnten Grundsätzen noch nicht.

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführerin verlangt schliesslich, dass zu ihren Gunsten
eine Übergangslösung in Anwendung komme, welche in der in dieser Hinsicht
lückenhaften Verordnung fehle und welche richterlich zu ergänzen sei,
weil ihr Fehlen eine krasse Ungerechtigkeit bedeuten würde. Sie behauptet,
Anspruch auf Schutz in ihrem Vertrauen darauf zu haben, dass die ihrer
Kalkulation (in bereits abgeschlossenen, am 26. Februar 1986 noch nicht
erfüllten Kaufverträgen) zugrunde liegenden Zollsätze nicht unvorhergesehen
und in einem Masse erhöht würden, das ihre Händlermarge übersteige.

    a) In Art. 3 Verordnung hat der Bundesrat ausdrücklich bestimmt,
dass bei Verzollung ab Privatlager der Zollansatz angewendet wird, der
im Zeitpunkt der endgültigen Einfuhrabfertigung in Kraft steht. Damit
steht fest, dass der erhöhte Tarif auch auf den nach Darstellung der
Beschwerdeführerin in der Branche üblichen Fall der Auslieferung des
Heizöls aus Tanks, in denen es an der Grenze unverzollt lagert, Anwendung
finden soll. Dies entspricht auch Art. 21 Abs. 2 des Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 (SR 631.0), wonach der Zoll, soweit die Tarifvorschriften
nichts anderes bestimmen, nach den Ansätzen zu entrichten ist, die am
Tage der Entstehung der Zollzahlungspflicht in Kraft stehen. Von einer
Regelungslücke kann demnach nicht die Rede sein.

    b) Zu prüfen bleibt, ob diese Übergangsregelung insoweit
verfassungswidrig sei, als von ihr auch noch nicht erfolgte Einfuhren
für Heizöl erfasst werden, über das die Beschwerdeführerin bereits vor
dem 26. Februar 1987 Verträge mit ihren Kunden unter Berücksichtigung
des alten Zollansatzes abgeschlossen hatte.

    Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf den Grundsatz
des Vertrauensschutzes. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat
das Bundesgericht diesem Gesichtspunkt für die Gestaltung von
Übergangsvorschriften bei einer Rechtsänderung nicht jene zentrale
Bedeutung beigemessen, wie dies teilweise in der neueren Literatur
(ALFRED KÖLZ, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 102/1983 II 123 ff.;
BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel und
Frankfurt a.M. 1983, S. 280 ff.) vertreten wird. Es hat die Notwendigkeit
und Ausgestaltung von Übergangsbestimmungen in erster Linie nach den
Grundsätzen der rechtsgleichen Behandlung und des Willkürverbots beurteilt
(BGE 107 Ib 86 E. 4, 106 Ia 258 E. 3 und 4 mit weitern Hinweisen). Wie
es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht grundsätzlich erörtert
zu werden.

    c) Es wurde bereits dargelegt, dass der Bundesrat die Tariferhöhung
nach Gesetz sofort in Kraft setzen konnte. Der Beschwerdeführerin
selber war beim Abschluss von Termingeschäften die Gefahr bekannt,
dass zwischenzeitlich der Zoll erhöht wird. Sie hat sich deshalb in
ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Preiserhöhungen aus diesem
Grunde vorbehalten, wobei dem Käufer das Recht zusteht, vom Vertrag
zurückzutreten. In diesem Falle konnten ihr in einer Zeit des Preiszerfalls
nicht bloss in Aussicht stehende Gewinne entgehen, sondern auch Verluste
entstehen, indem sie auf zu teuer beschaffter Ware sitzen blieb, weil der
weiter sinkende Weltmarktpreis ihr nicht erlaubte, sie zu einem um den
neuen Zollansatz erhöhten Preis an andere Käufer zu veräussern. Dieses
Risiko übernahm sie jedoch bewusst, wenn sie gleichwohl in einer Zeit
des Preiszerfalls täglich die den Verkäufen zu Tagespreisen entsprechende
Warenmenge zu den Tages-Engrospreisen beschaffte. Es ist fraglich, ob die
Beschwerdeführerin dies wirklich tat. Sie hat es nicht genügend belegt. Es
ist aber noch viel weniger davon auszugehen, dass alle Importeure dies
taten, wie sie behauptet, zumal nur ein Teil von ihnen sich ausschliesslich
bei grossen internationalen Mineralölgesellschaften eindeckt, andere
dagegen mit ihren Lieferanten verbunden sind (Die Konzentration
auf dem schweizerischen Markt für flüssige Treib- und Brennstoffe,
Veröffentlichungen der schweiz. Kartellkommission, 20. Jahrgang 1985,
S. 159 ff., bes. S. 168).

    Eine Sonderregelung für Fälle, in denen vor dem 26. Februar 1987
abgeschlossene Termingeschäfte zu Verlusten der Importeure zu führen
drohten (weil das Heizöl sofort beschafft, aber noch nicht eingeführt und
verzollt wurde), wäre entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
leicht zu treffen gewesen. Wohl wäre das Datum der jeweiligen Verkäufe
grundsätzlich (anhand schriftlicher Verträge) feststellbar, dagegen kaum
so leicht auch, ob das verkaufte Heizöl tatsächlich täglich beschafft,
noch nicht eingeführt und noch nicht zum alten Ansatz verzollt worden war.

    Unter solchen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an
einer praktikablen Übergangsregelung, wie sie vom Bundesrat erlassen
wurde, gegenüber dem privaten Interesse der einzelnen Importeure an
einer Sonderbehandlung von Heizölimporten für die Erfüllung vor dem
Inkrafttreten der Verordnung eingegangener Verträge, und zwar auch unter
dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.