Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IA 32



114 Ia 32

7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 28. Januar 1988 i.S. Erbengemeinschaft X. sowie Y. und Z. gegen
Einwohnergemeinde Hochwald und Regierungsrat des Kantons Solothurn
(staatsrechtliche Beschwerden) Regeste

    Art. 22ter BV; Rechtssicherheit; Änderung von Zonenplänen.

    Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen des RPG
entsprechenden Planung hat Vorrang vor dem Gebot der Beständigkeit eines
Planes. Die Frage der Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit
stellt sich daher nur für bundesrechtskonforme Pläne.

Sachverhalt

    A.- Die Erben X. sowie Y. und Z. sind Eigentümer verschiedener
Grundstücke im Gebiet Radacker/Nettenberg, Gemeinde Hochwald. Gemäss
Zonenplan der Gemeinde Hochwald vom 11. Oktober 1974, der am 21. Dezember
1976 vom Regierungsrat genehmigt worden ist, lagen diese Parzellen in der
Bauzone, und zwar in der Wohnzone W1. Im Bestreben, ihre Ortsplanung an
die Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) anzupassen, unterzog die Gemeinde dieselbe einer Totalrevision. Das
führte in den Jahren 1981 bis 1985 zu verschiedenen Planauflagen. Dabei
wurden die angeführten Grundstücke gemäss Zonenplan (öffentliche
Auflagen vom 6. Februar bis 6. März 1984 sowie 1. bis 30. Juli 1985)
dem Reservegebiet im Sinne von § 27 des Baugesetzes des Kantons Solothurn
vom 3. Dezember 1978 und damit einer Nichtbauzone zugeteilt. Gegen diese
Massnahme wehrten sich die genannten Grundeigentümer beim Regierungsrat des
Kantons Solothurn, der ihre Beschwerden am 22. Juni 1987 abwies, soweit
er darauf eintreten konnte und sie nicht gegenstandslos geworden waren,
und gleichzeitig die Ortsplanung der Gemeinde Hochwald, bestehend aus
dem Zonenplan, verschiedenen Erschliessungsplänen und dem Zonenreglement,
genehmigte. Im weiteren nahm er das Erschliessungsprogramm der Gemeinde
zur Kenntnis.

    Die gegen den Entscheid des Regierungsrats in getrennten Eingaben
erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden der Erben X. sowie von Y. und
Z. weist das Bundesgericht ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 6

    6.- Die Beschwerdeführer machen geltend, die Auszonungen verstiessen
gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang
mit Zonenplanänderungen wiederholt festgestellt, dass die Eigentumsgarantie
dem Grundeigentümer keinen unbedingten Anspruch darauf gibt, dass sein
Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen worden
ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer
nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten
Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Planung
und Wirklichkeit müssen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden
können. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass bei der
erforderlichen Interessenabwägung dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung
zu tragen ist. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er
eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur aus entsprechend
gewichtigen Gründen abzuändern (BGE 109 Ia 114/115 E. 3; 106 Ia 387/388
E. 3c, je mit Hinweisen). Solche Gründe liegen nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten
Bauzone an die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll
(BGE 111 Ia 22 E. 2d, 140 E. 7a; 107 Ib 335 E. 2b mit Hinweisen). Die
Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen entsprechenden Planung
hat Vorrang vor dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der
Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich nach der
bundesgerichtlichen Praxis nur für bundesrechtskonforme Pläne (vgl. dazu
etwa die Urteile vom 10. Dezember 1987 i.S. Einwohnergemeinde Oberwil, vom
15. Oktober 1986 i.S. Gemeinde Flims und vom 10. Juli 1985 i.S. Gemeinde
Stettlen). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Zonenplan 1974,
wie gezeigt, um einen hinsichtlich der Grösse der Bauzone im Lichte von
Art. 15 RPG bundesrechtswidrigen Zonenplan, der nach dem Gesagten an
diese Vorschrift des Bundesrechts angepasst werden durfte, ohne dass
dadurch eine Verfassungsverletzung eingetreten ist. Im übrigen waren
im Zeitpunkt der Auflagen des umstrittenen Zonenplanes in den Jahren
1984 und 1985 seit dem Erlass des Zonenplanes 1974 über neun und seit
der regierungsrätlichen Genehmigung des letzteren über sieben Jahre
verflossen. Von einer erst einjährigen Geltungsdauer des Zonenplans 1974
- wie dies die Beschwerdeführer behaupten - kann also keine Rede sein,
und die Auszonung erschiene auch unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs
nicht als verfassungswidrig.