Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IA 315



114 Ia 315

51. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
4. März 1988 i.S. Politische Gemeinde Savognin gegen Regierung des Kantons
Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde). Regeste

    Art. 88 und 90 Abs. 1 lit. b OG; Art. 40 Abs. 5 KV Graubünden.

    Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie; Legitimation
(E. 1a).

    Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen den Entscheid
der Kantonsregierung, welche die Genehmigung des Grundsteuersatzes der
Gemeinde wegen Verletzung des Grundsatzes der gerechten und billigen
Besteuerung (Art. 40 Abs. 5 KV Graubünden) verweigert (E. 1b).

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus dem Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Eine Gemeinde ist zur Autonomiebeschwerde legitimiert,
wenn sie durch den angefochtenen Entscheid als Trägerin hoheitlicher
Gewalt berührt wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie
zusteht, ist nicht eine Frage der Legitimation, sondern bildet Gegenstand
der materiellen Beurteilung (BGE 113 Ia 202 E. 1a; 112 Ia 269 E. 1a;
111 Ia 252 E. 2, mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid betrifft die
Beschwerdeführerin offensichtlich als Trägerin hoheitlicher Gewalt. Sie
ist zur Beschwerde legitimiert.

    b) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerde die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie
durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das
Bundesgericht prüft deshalb im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE
111 Ia 47 E. 2; 110 Ia 3 E. 2a, mit Hinweisen). Das gilt nicht nur für
einen privaten Beschwerdeführer, sondern ebenso auch für eine Gemeinde,
die eine Verletzung ihrer Autonomie geltend macht.

    Es genügt nicht, dass die Gemeinde nur ihre Autonomie im
fraglichen Sachbereich dartut und die nach ihrer Ansicht richtige
Rechtsanwendung nennt. Sie muss substantiiert darlegen, inwieweit das
Recht im angefochtenen Entscheid unrichtig angewendet worden sei. Das
gilt auch dann, wenn das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid mit
freier Kognition überprüfen kann, was hier der Fall wäre, da der geltend
gemachte Autonomiebereich durch die Verfassung umschrieben wird (vgl. BGE
113 Ia 206 E. 2b; 112 Ia 342 E. 2, mit Hinweisen).

    Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, wie dem Grundsatz
der gerechten und billigen Besteuerung von Art. 40 Abs. 5 KV, hat der
Beschwerdeführer detailliert aufzuzeigen, inwieweit der angefochtene
Entscheid dem Sinn des Gesetzes bzw. der Verfassung widerspricht. Fordert
der Grundsatz der gerechten und billigen Besteuerung etwa ein
ausgewogenes Verhältnis der periodischen Steuern und der Spezialsteuern
oder eine Verteilung der Belastung auf die verschiedenen Gruppen von
Steuerpflichtigen nach deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und
weiteren bedeutsamen Kriterien, so gehört es zur Substantiierung der
Rügen, dass die Beschwerdeführerin die Einzelheiten der Belastung in der
Beschwerdeschrift dartut und belegt. Die Tatsache, dass der angefochtene
Entscheid nur knapp begründet ist, entbindet die Beschwerdeführerin
nicht davon, genügend substantiierte Rügen zu erheben und nötigenfalls
Begründungselemente aufzugreifen, die die verfügende Behörde nicht
angesprochen hat.