Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 114 IA 207



114 Ia 207

33. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. März 1988 i.S. B.
gegen D. (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Art. 55 Abs. 1 lit. c und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG.  Missbrauch von
Rechtsmitteln, deren Begründung äusserlich zwar auseinandergehalten,
inhaltlich aber vermengt wird und sich weithin deckt. Offengelassen,
ob deswegen auf eine staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Nach Auffassung des Beschwerdegegners ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, weil darin weitgehend die gleichen Rügen erhoben würden wie
in der Berufung. Beschwerde- und Berufungsschrift stimmen in der Tat in
weiten Teilen überein.

    Die staatsrechtliche Beschwerde darf nach ständiger Rechtsprechung
nicht mit der Berufung in einer einzigen Eingabe verbunden werden,
weil beide Rechtsmittel verschiedenen Verfahrensregeln unterstehen und
sich auch nach der Begründung, die das Gesetz für sie zulässt, deutlich
unterscheiden (Art. 43 Abs. 1 und 84 ff. OG). Eine Ausnahme rechtfertigt
sich nur, wenn die beiden Rechtsmittel äusserlich klar auseinandergehalten
und auch inhaltlich nicht vermengt werden (BGE 111 II 360, 103 II 218
mit Hinweisen). Nach einem neuen Entscheid des Kassationshofes gilt dies
auch für den Fall, dass ein Beschwerdeführer zwar in getrennten Eingaben,
aber mit inhaltlich gleicher Begründung staatsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 ff. BStP erhebt; ein solches
Vorgehen erweise sich als eine unzulässige Umgehung des Verbotes, die
Begründung zweier Rechtsmittel zu vermengen, weshalb weder auf das eine
noch auf das andere einzutreten sei (BGE 113 IV 46 f.). Ob sich das ohne
Vorbehalte auch auf den Fall übertragen lässt, in dem mit gleichlautender
Begründung Berufung und staatsrechtliche Beschwerde eingelegt wird,
hat das Bundesgericht bisher nicht entschieden; eine Übertragung liegt
jedenfalls nahe, läuft doch eine solche Begründung im einen wie im andern
Fall auf einen Missbrauch von Rechtsmitteln hinaus, wenn zulässige
und unzulässige Rügen beharrlich vermischt werden. Von rechtskundigen
Vertretern insbesondere darf erwartet werden, dass sie von verschiedenen
Rechtsmitteln in der vom Gesetzgeber verstandenen Art Gebrauch machen.

    Vorliegend kann über die Vermischung indes noch hinweggesehen
werden, da die Eingaben des Beschwerdeführers trotz ihrer weitgehenden
Übereinstimmung erkennen lassen, was er als Verletzung von Bundesrecht
(Art. 43 Abs. 1 OG) und was als Verletzung verfassungsmässiger Rechte
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) gerügt wissen will. Auf die Beschwerde
ist aber nur insoweit einzutreten, als ihre Vorbringen dem Rügeprinzip
genügen (BGE 110 Ia 3 E. 2a, 101 Ia 454, 99 Ia 692). Ausgeschlossen ist
der Beschwerdeführer ferner mit Rügen, die sich unmittelbar gegen die
Rechtsanwendung richten; sie können dem Bundesgericht mit der Berufung
unterbreitet werden und daher nicht Gegenstand der staatsrechtlichen
Beschwerde bilden (Art. 84 Abs. 2 OG).