Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 352



113 V 352

56. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1987 i.S. Kantonales Arbeitsamt
Basel-Stadt gegen G. und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung
des Kantons Basel-Stadt Regeste

    Art. 13 Abs. 1 AVIG: Erfüllung der Beitragszeit. Im Rahmen des Art. 13
Abs. 1 AVIG ist einzig vorausgesetzt, dass der Versicherte effektiv
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht aber, dass der
Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens die Arbeitnehmerbeiträge
tatsächlich der Ausgleichskasse überwiesen hat.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

    Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangt, dass der Versicherte
innerhalb der Rahmenfrist des Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens
sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, nicht
jedoch, dass die für diese Zeit geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge an
die Ausgleichskasse überwiesen wurden. Dass unter dem Gesichtspunkt des
Art. 13 Abs. 1 AVIG die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung
und nicht die Erfüllung der Beitragspflicht massgeblich ist, ergibt sich
im weiteren aus der gesetzlichen Beitragsordnung: Gemäss Art. 5 Abs. 1
AVIG zieht der Arbeitgeber den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder
Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Es gilt somit die gleiche Regelung
wie in Art. 14 Abs. 1 AHVG, welcher hinsichtlich der paritätischen
Beiträge den Arbeitgeber als Subjekt des Beitragsbezugsverfahrens
betrachtet. Dementsprechend sieht Art. 138 Abs. 1 AHVV vor, dass die
von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der
Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle
Konto des Versicherten eingetragen werden, selbst wenn der Arbeitgeber
die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Nach
Art. 6 Abs. 1 AVIG gilt für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung,
soweit das AVIG selber nicht etwas anderes bestimmt. Der unselbständig
erwerbende Versicherte hat es in der Arbeitslosenversicherung sowenig wie
in der AHV in der Hand, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerbeiträge
tatsächlich der Ausgleichskasse entrichtet werden. Wenn der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert,
ist auch keine Kontrolle durch den Versicherten möglich.

    Unter dem Gesichtspunkt der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 13
Abs. 1 AVIG ist daher bloss erforderlich, dass der Versicherte effektiv
eine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat,
nicht aber, dass der Arbeitgeber als Organ des Beitragsbezugsverfahrens
auch tatsächlich seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.