Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 22



113 V 22

5. Urteil vom 25. Februar 1987 i.S. H. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Bern und Versicherungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 21 und 21bis IVG: Hilfsmittel und Ersatzleistungen.  Abgabe von
Automobilen und Zusprechung von Amortisationsbeiträgen; Voraussetzungen
und Formen der Leistungen (Erw. 2).

    Art. 8 und 41 IVG: Revision von Eingliederungsleistungen. Sinngemässe
Anwendung der Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten
(Bestätigung der Rechtsprechung). Berücksichtigung von nicht
invaliditätsbedingten Änderungen des Sachverhaltes (Erw. 3)?

    Art. 10 und 28 IVG, Art. 31 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BV:
Schadenminderungspflicht und Niederlassungs- bzw. Handels- und
Gewerbefreiheit. Rechtsnatur der Schadenminderungspflicht des Versicherten
(Erw. 4a). Voraussetzungen, unter denen das Recht auf freie Wahl von
Wohnsitz und Arbeitsort der Schadenminderungspflicht vorgeht (Erw. 4b-e).

Sachverhalt

    A.- Der Versicherte (geb. 1946) leidet seit 1966 als Folge eines
Motorradunfalles an Paraplegie. Seit 1972 arbeitet er als Uhrmacher in
Biel. Mit Verfügung vom 9. Februar 1972 hatte ihm die Ausgleichskasse
des Kantons Waadt Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für das
Motorfahrzeug zugesprochen, welches er damals für die Überwindung des
Arbeitsweges von Yvonand nach Biel benutzte. Nachdem er seinen Wohnsitz
nach Biel/Mett - rund 1,7 km vom Arbeitsort entfernt - verlegt hatte,
gewährte ihm die Ausgleichskasse mit unangefochten gebliebener Verfügung
vom 21. September 1979 Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für
einen Elektrofahrstuhl, dies mit Wirkung ab 1. Januar 1978.

    Im Jahr 1982 erwarb er ein kleineres altes Bauernhaus in Gerolfingen
(Gemeinde Täuffelen). Er liess es umbauen und bezog es am 1. Februar 1984.
Dadurch verlängerte sich der Arbeitsweg von 1,7 km auf etwa 12 km. Am 13.
November 1984 ersuchte er die Invalidenversicherung um Abgabe eines
neuen Automobils, da das bisher benutzte bei der nächsten Kontrolle nicht
mehr zugelassen werden dürfte. Mit Verfügung vom 31. Mai 1985 lehnte die
Ausgleichskasse des Kantons Bern das Begehren ab; die leihweise Abgabe
eines Autos komme nicht in Frage, weil der Umzug nach Gerolfingen nicht
invaliditätsbedingt gewesen sei; es bestehe daher nach wie vor nur Anspruch
auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für einen Elektrofahrstuhl
im Gesamtbetrag von jährlich Fr. 1'680.--, was der Kategorie A des
Anhanges 3 zur Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV)
über die Abgabe von Hilfsmitteln entspreche.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Dezember 1985 ab.

    C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Antrag, es seien ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides,
Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge der Kategorie C von insgesamt
Fr. 2'250.-- (bzw. von insgesamt Fr. 2'440.-- ab 1986) zuzusprechen.

    Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet,
beantragt das BSV die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition.)

Erwägung 2

    2.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder invalide oder von
einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der
Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen,
zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen
Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21
Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die
Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit
oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die
Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass
ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der
Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern
übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter
Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im
Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die
Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit
* bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung,
die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen
Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2 in
der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung).

    Nach dem HVI-Anhang (in der bis 31. Dezember 1985 gültig gewesenen
Fassung) haben Versicherte Anspruch auf einen Elektrofahrstuhl
(Rz. 10.03*) oder auf ein Kleinautomobil (Rz. 10.04*), sofern sie eine
voraussichtlich dauernde sowie existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben
und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug
angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen können.

    b) Unter den Abgabeformen sind die leihweise Abgabe und jene zu
Eigentum (Art. 3 f. HVI) sowie die Ersatzleistungen (Art. 8 f. HVI)
zu unterscheiden. Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der
im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten
einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch
auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder
Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines
pauschalen Reparaturkostenanteils (Art. 8 Abs. 1 HVI). Rz. 10.01.13*
ff. der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab
1. Januar 1984) sehen vor:

    Die Berechnung und Pauschalierung der Amortisationsbeiträge erfolgt
   aufgrund des Preises (abzüglich Zoll und Rabatt) derjenigen

    Fahrzeugkategorie, auf welche der Versicherte bei leihweiser Abgabe

    Anspruch erheben könnte... Dazu kommt eine jährliche pauschale

    Abgeltung der Reparaturkosten...

    Das BSV errechnet auf diese Weise für verschiedene Preiskategorien
   die jährlich auszurichtenden pauschalen Amortisations- und

    Reparaturkostenbeiträge und gibt sie periodisch bekannt (siehe
Anhang 3).

    Der entsprechende Anhang 3 der bundesamtlichen Wegleitung (in
der bis 31. Dezember 1985 gültig gewesenen Fassung) unterscheidet
drei Gruppen jährlicher Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge:
Kategorie A, Dreiräder und Elektrofahrstühle (Fr. 1'680.--);
Kategorie B, Automobile ohne Automat (Fr. 1'780.--); Kategorie C,
Automobile mit Automat (Fr. 2'250.--). Für Fälle, in welchen die
zu befahrende Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz unter 2
km liegt, können in der Regel nur Elektrofahrstühle (Ziff. 10.03*
HVI) abgegeben bzw. die entsprechenden Amortisationsbeiträge gewährt
werden (Rz. 10.01.4*-10.04.4* der bundesamtlichen Wegleitung). Diese
Verwaltungspraxis hat das Eidg. Versicherungsgericht als gesetzeskonform
bestätigt (unveröffentlichtes Urteil F. vom 27. März 1980).

    c) Der Beschwerdeführer wohnt seit Februar 1984 in Gerolfingen. Es
steht aufgrund der Akten fest, dass er im Sinne der Rechtsprechung als
halbtags beschäftigter Uhrmacher eine dauernde (BGE 101 V 50 Erw. b mit
Hinweisen; ZAK 1982 S. 229) und existenzsichernde (BGE 110 V 269 Erw. 1c,
105 V 65 Erw. 2c) Erwerbstätigkeit ausübt. Ferner ist unbestritten, dass
er wegen seiner Behinderung die bestehende öffentliche Verkehrsverbindung
(Biel-Täuffelen-Ins-Bahn) nicht benutzen kann. Die Benutzung des Autos
zur Überwindung des Arbeitsweges von Gerolfingen nach Biel ist daher
invaliditätsbedingt (BGE 97 V 240 Erw. 3b; ZAK 1970 S. 410 Erw. 3, 1966
S. 575 Erw. 2), wobei wegen den Folgen der Paraplegie nur ein Motorfahrzeug
mit Automat in Frage kommt, das er gefahrlos bedienen kann.

    Somit sind an sich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die
Zusprechung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen der Kategorie C
(Automobil mit Automat) erfüllt.

Erwägung 3

    3.- a) Die eben dargestellte Sach- und Rechtslage ist der Verwaltung
nicht entgangen, hat sie doch in der vorinstanzlichen Duplik eingeräumt,
dass der Beschwerdeführer "im Rahmen einer erstmaligen Zusprechung von
Amortisationsbeiträgen ohne weiteres Anspruch auf den Amortisations- und
Reparaturkostenbeitrag nach Kategorie C hätte"; indessen gehe es vorliegend
nicht um eine erstmalige Leistungszusprechung, sondern um "eine Revision
der (rechtskräftigen) Verfügung vom 21. September 1979", mit welcher
dem damals in Biel/Mett wohnhaften Beschwerdeführer Amortisations- und
Reparaturkostenbeiträge der Kategorie A zugesprochen worden seien. Seither
habe sich der Sachverhalt nicht erheblich geändert, weil die Verlegung
des Wohnsitzes nach Gerolfingen und die damit verbundene Verlängerung
des Arbeitsweges weder invaliditätsbedingt noch sonstwie aus zwingenden
Gründen erfolgt sei.

    Das kantonale Gericht hat sich dieser Auffassung im wesentlichen
angeschlossen: Zwar sei mit dem Umzug nach Gerolfingen und der
damit verbundenen Ausdehnung des Arbeitsweges eine "neue Rechtslage"
geschaffen worden; nur stelle sich die Frage, ob diese Veränderung
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht überhaupt berücksichtigt
werden könne. Der Domizilwechsel sei aus zwar durchaus verständlichen
und einfühlbaren Motiven, jedoch nicht aus einer invaliditätsbedingten
Notwendigkeit erfolgt. Nach der bisherigen Rechtsprechung (ZAK 1970
S. 408 und S. 493) seien persönliche und familiäre Gründe hinsichtlich
der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels unbeachtlich; wer freiwillig
einen neuen Arbeitgeber wähle, wodurch sich die Wegstrecke zwischen
Wohnsitz und neuem Arbeitsort verlängere, habe keinen Anspruch auf
Abgabe eines Motorfahrzeuges. Die gleichen Überlegungen müssten auch
im Falle eines Wohnsitzwechsels gelten. Beim Beschwerdeführer habe
es keine zwingenden Gründe für die Verlegung des Wohnsitzes gegeben
und ein Verbleiben in Biel sei ihm, unter dem Gesichtswinkel der
invalidenversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht, zumutbar
gewesen. Der Berufung auf die persönliche Freiheit hielt das kantonale
Gericht entgegen, die Invalidenversicherung sei nach wie vor nicht dazu
da, Leistungen für nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Invalidität
stehende Vorkehrungen zu erbringen.

    b) Zunächst ist zu prüfen, ob die unangefochten gebliebene Verfügung
vom 21. September 1979 (betreffend Beiträge der Kategorie A) es aus
Gründen formeller Rechtskraft verbietet, dem Beschwerdeführer neu Beiträge
der Kategorie C zuzusprechen.

    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in
einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die
Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41
IVG). Diese Gesetzesnorm und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen
(Art. 87 ff. IVV) sind in analoger Weise auch auf die Revision
von Eingliederungsmassnahmen anzuwenden (BGE 105 V 174 Erw. a mit
Hinweis, bestätigt in BGE 109 V 122 Erw. 3a). Zu einer Änderung des
Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche
Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine
erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich
gleich gebliebenen Gesundheitsschadens. Ist die Invalidität nach der
Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so
kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den
Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen (BGE 109 V 116 Erw. 3b mit Hinweisen). Eine Verringerung des
Invaliditätsgrades kann daher auch infolge Verminderung des hypothetischen
Valideneinkommens eintreten (unveröffentlichtes Urteil A. vom 29. April
1982; vgl. ZAK 1986 S. 589 Erw. 3a). Auch diese Grundsätze sind im Rahmen
der Revision von Eingliederungsleistungen sinngemäss anwendbar. Daraus
folgt, dass eine nicht invaliditätsbedingte Änderung des Sachverhalts
Anlass zur Revision einer Eingliederungsmassnahme geben kann. Im
vorliegenden Fall vermag deshalb die Verfügung vom 21. September 1979
auf die mit der Wohnsitzverlegung im Februar 1984 eingetretenen neuen
tatsächlichen Verhältnisse keine Rechtskraft zu entfalten. Es ist daher
im Folgenden zu prüfen, ob auf der Grundlage der geänderten tatsächlichen
Verhältnisse Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für
ein Automobil mit Automat besteht.

Erwägung 4

    4.- a) Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung
ganz allgemein der Grundsatz, dass der Invalide, bevor er Leistungen
verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seiner
Invalidität bestmöglich zu mildern; deshalb besteht kein Rentenanspruch,
wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise
in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen;
entsprechend steht einem Versicherten nur eine halbe Rente zu, wenn
er ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise ein Erwerbseinkommen
erzielen könnte, das lediglich eine hälftige Invalidität begründet, und
wenn anderseits keine Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, welche selbst
die Zusprechung einer halben Rente ausschliessen (BGE 107 V 20 Erw. 2c,
105 V 178 Erw. 2; ZAK 1983 S. 257 Erw. 1).

    Die Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem
gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Art. 10 Abs. 2 IVG). Bei der
Selbsteingliederung als Ausdruck der Schadenminderungspflicht handelt
es sich nicht um eine Rechtspflicht im dogmatischen Sinn, weil das vom
Versicherten verlangte Verhalten nicht realiter oder mittels Strafandrohung
erzwungen werden kann; die Selbsteingliederung ist vielmehr eine Last,
die der Versicherte auf sich zu nehmen hat, soll sein Leistungsanspruch -
auf gesetzliche Eingliederungsmassnahmen oder Rente - gewahrt bleiben
(MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen
Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 133 f.). Je nach den Umständen greift
die Schadenminderungspflicht in die verschiedensten Lebensbereiche ein,
wobei jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können,
die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven
Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; ZAK
1985 S. 325; MEYER-BLASER, aaO, S. 134 ff. und S. 138 ff. mit zahlreichen
Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    b) Die Schadenminderungspflicht kann in Konflikt zu den Grundrechten
auf freie Wahl des Wohnsitzes und des Arbeitsortes - im weitern auch des
Berufes (vgl. dazu ZAK 1972 S. 738 Erw. 1 und 2, 1967 S. 228 Erw. 2) -
treten, was das Eidg. Versicherungsgericht bereits in einem seiner ersten
publizierten Urteile betreffend die Abgabe von Motorfahrzeugen erkannt hat:
In EVGE 1962 S. 338 ging es um einen Versicherten, der als Gemeindebeamter
in V. wohnhaft und erwerbstätig war. Nach einigen Jahren verlegte der
Dienstherr den Arbeitsraum von V. nach dem rund 3 km entfernten Rathaus
in W., das der gleichen Gemeinde angehört. Zur Überwindung des dadurch
entstandenen täglichen Arbeitsweges von insgesamt 12 km war der Versicherte
behinderungsbedingt auf ein Auto angewiesen. Dessen Abgabe hatte ihm die
Invalidenversicherung mit dem Argument verweigert, bei zumutbarer Verlegung
des Wohnsitzes von V. nach W. würde sich der Arbeitsweg verkürzen, so
dass der Versicherte ohne Motorfahrzeug auskäme. Das Gericht hielt jedoch
fest, der Versicherte sei nicht gehalten, nach W. umzuziehen; vielmehr
solle er "im näheren Gemeindebann seiner Arbeitgeberin" den eigenen
Wohnort frei bestimmen dürfen, besonders bei der bestehenden Sachlage,
die einen Umzug unzumutbar machte (EVGE 1962 S. 340 Erw. 2 in fine). In
EVGE 1963 S. 61 bestätigte das Gericht, es genüge, wenn der Versicherte
am Arbeitsort oder in dessen Umgebung wohne. Da sich der Vorort Renens
"in der Bannmeile" ("dans la banlieue") von Lausanne (Entfernung: 3 km)
befinde, sei grundsätzlich und jedenfalls unter Berücksichtigung der
vorliegenden speziellen Verhältnisse einzuräumen, dass ein in Renens
arbeitender Versicherter das Recht habe, in Lausanne zu wohnen, ohne dass
er dadurch in seinen Rechten gegenüber der Versicherung eine Einbusse
erleide ("sans qu'atteinte soit de ce fait portée à ses droits envers
l'assurance"; EVGE 1963 S. 67 erster Absatz). Im Falle eines schwer
Gehbehinderten, der an seinem vom Wohnsitz und bisherigen Arbeitsort
weit entfernten neuen Arbeitsort wegen des angespannten Wohnungsmarktes
kein geeignetes Logis finden konnte, bestätigte das Gericht die leihweise
Abgabe eines Kleinautomobils, sofern ihm die Bewältigung des Arbeitsweges
nicht anderswie zuzumuten sei; diese Regelung gelte nur für so lange,
als es dem Versicherten nicht zumutbar sei, seinen Wohnsitz an den
neuen Arbeitsort oder in dessen Umgebung zu verlegen (unveröffentlichtes
Urteil H. vom 3. Dezember 1963). Im gleichen Sinne stellte das Gericht in
ZAK 1964 S. 42 darauf ab, dass der Versicherte am Arbeitsort kaum eine
Wohnung auftreiben konnte; daher vermöge es ihm im Hinblick auf seinen
Motorisierungsanspruch invalidenversicherungsrechtlich nicht zu schaden,
dass sein Wohnort und sein Arbeitsort etwa 9 km auseinanderliegen (ZAK
1964 S. 44 Erw. 3). In BGE 96 V 79 hat das Eidg. Versicherungsgericht das
Recht des Invaliden, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen und zu wechseln,
in grundsätzlicher Weise innerhalb folgender Schranken umschrieben:

    Die Auffassung von Invalidenversicherungs-Kommission und Vorinstanz
   würde ferner dazu führen, dass vielen invaliden Versicherten zugemutet
   würde, immer am gleichen Arbeitsplatz tätig zu sein. Die Rechtsprechung
   hat aber wiederholt erkannt, dass das geltende Recht den Invaliden nicht
   verpflichtet, die eigene Wohnung in die Nähe seines Arbeitsplatzes zu
   verlegen, sondern ihm nur zumutet, in der Ortschaft, wo er erwerbstätig
   ist oder in deren Umgebung zu wohnen... Demnach kann er sich einen
   geeigneten Arbeitsplatz innerhalb seines Wohnortes oder dessen
   Umgebung frei wählen. Folgerichtig muss ihm auch gestattet sein, in
   diesem örtlichen Rahmen seine Arbeitsstelle zu wechseln, gleichgültig,
   ob aus invaliditätsbedingten oder andern Gründen. Entscheidend für
   die Abgabe eines Motorfahrzeuges ist lediglich, dass die Invalidität
   des Versicherten beim Antritt einer von seiner Wohnung entfernteren
   Stelle die Benützung dieses Hilfsmittels im Sinne der gesetzlichen
   Vorschriften als gerechtfertigt erscheinen lässt. Andernfalls würde das
   Erfordernis einer qualifizierten Invalidität aufgestellt in dem Sinn,
   dass die an sich vorhandene Invalidität als Leistungsvoraussetzung
   nicht genüge. Damit aber wäre die freie Arbeitsplatzwahl innerhalb
   des zumutbaren Wohngebietes in vielen Fällen wieder in Frage
   gestellt. Vorbehalten bleiben Fälle missbräuchlicher Beanspruchung
   der Invalidenversicherung (BGE 96 V 80).

    Diese Grundsätze hat das Gericht auch für den Wohnsitzwechsel als
massgeblich bezeichnet (BGE 97 V 240). Innerhalb des erwähnten örtlichen
Rahmens (Arbeitsort und Umgebung) ist es unerheblich, ob ein Wechsel aus
invaliditätsbedingten oder andern Gründen erfolgt (ZAK 1971 S. 332). Ein
anderes Urteil stellt fest, der Versicherte sei gehalten, wenn möglich
den Wohnsitz und den Arbeitsort so zu wählen, dass er nicht auf ein
persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist (ZAK 1970 S. 410 Erw. 4 am
Anfang mit Hinweis), wobei gleichzeitig die Frage aufgeworfen wurde,
ob es "bei gewissen persönlichen Umständen" nicht möglich wäre, ein
Motorfahrzeug ungeachtet der zwischen Wohn- und Arbeitsort liegenden
Distanz zuzusprechen (ZAK 1970 S. 411 oben). Diese Frage beantwortete das
Gericht in ZAK 1970 S. 493 dahingehend, dass hinsichtlich der Zumutbarkeit
eines Wohnsitzwechsels persönliche und familiäre Gründe unbeachtlich
seien. Auch diesbezüglich liess die Rechtsprechung jedoch Ausnahmen zu, so
im Falle einer Versicherten, die wegen ihrer Verehelichung ihren Wohnsitz
rund 17 km vom Arbeitsort entfernt verlegt hatte; das Gericht hielt
fest, dass die Einschränkung des Wohnsitzwahlrechts auf den Arbeitsort
oder dessen Umgebung "tatbestandsmässig sinnvoll" sein solle; zwar
dürfe sich die Invalidenversicherung wie jede andere Sozialversicherung
"gegenüber Sonderheiten ihrer Versicherten schützen"; anderseits solle
sie aber den Freiheitsbereich des einzelnen "nicht willkürlich aus rein
versicherungsökonomischen Überlegungen unangemessen einschränken" (ZAK
1971 S. 517 Erw. 3). Keine schützenswerten Gründe sah das Gericht in der
Unmöglichkeit, am Arbeitsort eine ähnlich günstige Wohnung zu finden,
im weitern darin, einen Schulwechsel für die Kinder zu vermeiden und
die vorteilhafte Stelle der Ehefrau des Versicherten in der Nähe der
bisherigen Wohnung beibehalten zu können (ZAK 1972 S. 734 unten). Auch
in den Urteilen ZAK 1970 S. 343, 1969 S. 527 und 1967 S. 176 hat das
Gericht die Zumutbarkeit des Wohnsitzwechsels grundsätzlich bejaht.
Im unveröffentlichten Urteil G. vom 25. Oktober 1977 bezeichnete das
Gericht schliesslich als Umgebung (environs; dintorni), innerhalb der nach
der Rechtsprechung die Freiheit der Wohnsitz- und Arbeitsortswahl besteht,
die an die Arbeitsortsgemeinde angrenzenden Gebiete (quelli limitrofi al
territorio comunale); das Gericht liess die Frage offen, ob von dieser
engen grammatikalischen Auslegung des Begriffes der Umgebung in Fällen
ausnahmsweise abzugehen sei, wo die Forderung eines Wohnsitzwechsels für
den Versicherten eine besondere Härte bedeuten würde.

    c) Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass dem
Beschwerdeführer nach der dargelegten Rechtsprechung der Anspruch
auf Amortisationsbeiträge der Kategorie C unter dem Gesichtspunkt der
Wohnsitzverlegung abgesprochen werden müsste. Denn einerseits hält sich
die Verlegung des Wohnsitzes von Biel nach Gerolfingen eindeutig nicht
in der Umgebung des Arbeitsortes, innerhalb deren das Recht auf freie
Wohnsitzwahl besteht. Zum andern liegen weder Anhaltspunkte vor, noch
werden invaliditätsbedingte oder sonstwie zwingende Gründe geltend gemacht,
die nach der bisherigen Rechtsprechung die Wohnsitznahme ausserhalb der
Umgebung des Arbeitsortes und die damit verbundene Inanspruchnahme der
Versicherung ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen.

    d) Grundrechtliche Überlegungen gebieten indessen, die
bisherige Abgrenzung der zumutbaren Schadenminderungspflicht des
Versicherten von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu
überprüfen. Die Niederlassungsfreiheit (Art. 45 Abs. 1 BV) verbürgt
das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes (MÜLLER/MÜLLER, Grundrechte,
Besonderer Teil, S. 61). Die Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31
Abs. 1 BV) umfasst u.a. das Recht auf freie Wahl des Arbeitsortes
(MÜLLER/MÜLLER, aaO, S. 318 Anm. 38 mit Verweis auf BGE 100 Ia
175). Die Ablehnung von Versicherungsleistungen auf der Grundlage
der prioritären Schadenminderungspflicht des Versicherten stellt nun
zwar keinen Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne dar, weil dem
Leistungsansprecher dadurch nicht untersagt wird, den Wohnsitz oder
Arbeitsort - auf eigene Kosten oder unter Inanspruchnahme Dritter
- zu verlegen (vgl. zum Begriff des Grundrechtseingriffes MÜLLER,
Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, S. 60). Doch kann die
Ablehnung der Versicherungsleistungen die Wohnsitzverlegung erschweren
oder verunmöglichen, wodurch der Versicherte in der Wahrnehmung seiner
Grundrechte mittelbar beeinträchtigt wird; es kann daraus eine faktische
Grundrechtsverletzung resultieren (vgl. MÜLLER/MÜLLER, aaO, S. 67
f.). Dies belegt die Einsicht, dass nicht nur Eingriffs-, sondern auch
Leistungshandeln des Staates grundrechtsrelevant ist, was die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt (BGE 103 Ia 380 Erw. 5 in
fine und 383 Erw. 6e, 104 Ia 88 und 446, 108 Ib 165 Erw. 5a mit weiteren
Hinweisen). Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht, dass der Versicherte durch Berufung auf seine Grundrechte
direkt Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend zu machen vermag
(BGE 107 Ia 304; vgl. dazu KÖLZ in ZBJV 119 1983 S. 536 ff.; AUBERT,
Traité de droit constitutionnel suisse, supplément 1967-1982, S. 204 f.;
HANGARTNER, Grundzüge des schweiz. Staatsrechts, Bd. II, S. 254 ff.;
MÜLLER, aaO, S. 60 ff.; TRACHSEL, Über die Möglichkeiten justiziabler
Leistungsforderung aus verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung,
Diss. Zürich 1980, S. 240 f.). Anerkanntermassen ist aber bei der
Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der
Ermessungsüberprüfung den Grundrechten und verfassungsmässigen Grundsätzen
Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 113 Abs. 3/114bis Abs. 3
BV möglich ist (BGE 108 V 240 Erw. 4b, c; MÜLLER, aaO, S. 49 ff. und 74
ff.; derselbe, Soziale Grundrechte in der Verfassung?, 2. Aufl., S. 259
ff.; MEYER-BLASER, aaO, S. 63 f.). Bei den Anforderungen, welche unter dem
Titel der Schadenminderung an den Versicherten gestellt werden, darf sich
daher die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer
sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern
sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten
des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu
berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell
entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die
Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine
erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies
trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde
Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen
Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die
Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach
wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte,
eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um
die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im
Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche auf grundrechtlich geschützte
Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung
auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben
Fälle, in denen die Dispositionen des Versicherten nach den Umständen als
geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen.

    e) Im Lichte dieser Grundsätze kann dem Beschwerdeführer der
Anspruch auf die streitigen Beiträge nicht abgesprochen werden. Es
hiesse den Grundsatz der Schadenminderung überspannen, wenn ihm als
knapp 40jährigem Teilerwerbstätigen der Anspruch auf die Beiträge
für sein Auto mit dem Argument verweigert würde, es sei ihm zumutbar,
während der ganzen verbleibenden Aktivitätsdauer von über 20 Jahren in
Biel wohnhaft zu bleiben. Die Verlegung des Wohnsitzes nach dem rund 12
km entfernten Gerolfingen ist aber auch deswegen kein Verstoss gegen
die Schadenminderungspflicht, weil der Beschwerdeführer angesichts
seiner Behinderung unbestrittenerweise bei jeder Distanz zwischen
Wohn- und Arbeitsort auf ein Motorfahrzeug mit Automat angewiesen
ist. Daran ändert nichts, dass die Verwaltung ihm seinerzeit mit
der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 21. September 1979 -
in Verkennung der Regel gemäss Rz. 10.01.4*-10.04.4* der Wegleitung
des BSV (Erw. 2b in fine) - nur Beiträge für einen Elektrofahrstuhl
zugesprochen hatte. Die Verwaltung kann zwar, wie das kantonale
Gericht zutreffend bemerkt, nicht zur Wiedererwägung dieser Verfügung
verhalten werden (BGE 110 V 34 Erw. 3 mit Hinweis). Im Rahmen der
revisionsweisen Leistungsprüfung (Erw. 3b) und vorliegend insbesondere
bei der Beurteilung der Frage, ob der Invalidenversicherung durch die
Dispositionen des Beschwerdeführers eine Mehrbelastung entsteht, ist aber
von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Verhältnissen und nicht von
der durch die unangefochten gebliebene Verfügung vom 21. September 1979
geschaffenen falschen Rechtslage auszugehen.

Erwägung 5

    5.- Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag auf
Zusprechung der Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge für ein Auto im
Betrag von Fr. 2'440.-- mit Wirkung ab 1. Januar 1986 ist nicht Gegenstand
der angefochtenen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung, weshalb darauf
nicht eingetreten werden kann (BGE 110 V 51 f. mit Hinweisen).

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Bern vom 4. Dezember 1985 und die Verfügung der Ausgleichskasse des
Kantons Bern vom 31. Mai 1985 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1984 Anspruch auf Amortisations- und
Reparaturkostenbeiträge der Kategorie C zulasten der Invalidenversicherung
hat.