Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 161



113 V 161

26. Auszug aus dem Urteil vom 30. Juni 1987 i.S. A. AG gegen
Ausgleichskasse des Grosshandels und AHV-Rekurskommission des Kantons
Zürich Regeste

    Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 7 lit. m und 8 lit. d AHVV: Fürsorgeleistungen
des Arbeitgebers.

    - Die Ausnahme von Fürsorgeleistungen im Sinne von Art. 8 lit. d
AHVV vom massgebenden Lohn setzt keine Bedürftigkeit bzw. Notlage des
Empfängers voraus (Erw. 3e).

    - Art. 8 lit. d AHVV ist gesetzmässig; hingegen sind die
Verwaltungsweisungen bundesrechtswidrig, soweit sie für die Ausnahme von
Fürsorgeleistungen nach Art. 8 lit. d AHVV vom massgebenden Lohn eine
Bedürftigkeit bzw. Notlage des Empfängers voraussetzen (Erw. 3f).

    - Haben die von einem Arbeitgeber im Krankheitsfall an den
Arbeitnehmer ausgerichteten Taggelder die Funktion eines ganzen oder
teilweisen Lohnausfall-Ersatzes, gehören sie gemäss Art. 7 lit. m AHVV
zum massgebenden Lohn. Dagegen handelt es sich bei dem im Krankheitsfall
für die Ehefrau oder für ein Kind ausgerichteten Taggeld, welches keine
Lohneinbusse voraussetzt, um eine Fürsorgeleistung des Arbeitgebers, welche
gemäss Art. 8 lit. d AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommen ist (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Anlässlich einer im April 1985 durchgeführten
Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma A. AG im
Jahre 1984 auf Leistungen, welche sie gestützt auf ihr "Reglement
betreffend die Krankenbeihilfe" an Arbeitnehmer ausbezahlt hatte, keine
paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Daraufhin
verlangte die Ausgleichskasse des Grosshandels die Nachzahlung von
AHV/IV/EO/AlV-Beiträgen für 1984 (Verfügung vom 13. Dezember 1985). Dabei
vertrat sie die Auffassung, dass die fragliche Krankenbeihilfe nur bei
Bedürftigkeit des Empfängers gemäss Art. 8 lit. d AHVV vom massgebenden
Lohn ausgenommen werden dürfe.

    B.- Beschwerdeweise liess die Firma geltend machen, die
Nachzahlungsverfügung sei aufzuheben; eventuell sei die Nachforderung zu
reduzieren. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 30. Mai 1986 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Firma die vor der
Vorinstanz gestellten Anträge erneuern. Während die Ausgleichskasse
auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV), die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
teilweise dahingehend gutzuheissen, dass die Beitragsnachforderung und
die Verzugszinsen zu reduzieren seien.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Streitig ist zunächst die Rechtsfrage, ob die Beitragsfreiheit
von Fürsorgeleistungen im Sinne des seit dem 1. Januar 1984 in Kraft
stehenden Art. 8 lit. d AHVV eine Bedürftigkeit des Empfängers voraussetzt.

    a) Der weitgefasste Begriff des für die Beitragspflicht massgebenden
Lohnes gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG wird in Abs. 4 in der Weise eingeschränkt,
dass der Bundesrat ermächtigt ist, Sozialleistungen (sowie anlässlich
besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen) eines Arbeitgebers an
seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn auszunehmen. Der
Bundesrat hat von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch gemacht und
in Art. 8 AHVV folgende Ausnahmen vom massgebenden Lohn vorgesehen:

    a. übliche Aufwendungen des Arbeitgebers, die ausschliesslich und
   unwiderruflich der beruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer und ihre

    Hinterlassenen dienen, wie Einlagen in Personalvorsorgeeinrichtungen
oder
   in Sparhefte, Prämienzahlungen für Einzel- und

    Gruppenlebensversicherungen;

    b. Beiträge des Arbeitgebers an die Kranken- und Unfallversicherung der

    Arbeitnehmer sowie an Familien- und Ferienausgleichskassen;

    c. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von

    Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei beruflich
bedingtem

    Wohnungswechsel der Arbeitnehmer, bei Firmenjubiläen, Verlobung,
Hochzeit
   oder Bestehen von beruflichen Prüfungen;

    d. Fürsorgeleistungen des Arbeitgebers, wie die teilweise oder
   vollständige Übernahme von Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten.  b)
   (Auslegungsgrundsätze; vgl. BGE 111 V 127 Erw. 3b.)

    c) Der deutschsprachige Ausdruck "Fürsorgeleistungen" und wohl noch
ausgeprägter der französische und italienische Text von Art. 8 lit. d
AHVV ("prestations de secours", "prestazioni assistenziali") scheinen
darauf hinzuweisen, dass beim Empfänger eine gewisse Bedürftigkeit
vorausgesetzt wird, wie dies vom BSV in Rz. 6b und 87 der Wegleitung über
den massgebenden Lohn (gültig ab 1. Januar 1984) verlangt wird. Anderseits
bedeutet der Begriff der Fürsorge aber auch ganz allgemein Betreuung,
Hilfe und Unterstützung, die einer schwächeren Person entgegengebracht
werden, was auch auf die romanischsprachigen Ausdrucksweisen zutrifft. In
diesem weiteren Sinne können die fraglichen Fürsorgeleistungen auch
als Leistungen des grundsätzlich in der stärkeren sozialen Position
befindlichen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer aufgefasst werden, für
die er aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine erhebliche soziale
Verantwortung trägt, ohne dass dabei die konkrete finanzielle Situation des
Arbeitnehmers und damit eine allfällige Bedürftigkeit eine Rolle spielt. -
Die grammatikalische Auslegung von Art. 8 lit. d AHVV führt somit nicht
zu einem klaren Ergebnis.

    d) Die frühere, bis Ende 1983 gültig gewesene Fassung von Art. 8 AHVV
lautete wie folgt:

    Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

    a. die sich im üblichen Rahmen haltenden Einlagen der Arbeitgeber in

    Pensionskassen oder andere Personalfürsorgeeinrichtungen, Leistungen
der

    Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige zur Bezahlung von

    Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, Prämienzahlungen durch
Arbeitgeber
   für Gruppen- und Einzellebensversicherungen der Arbeitnehmer und deren

    Angehörigen sowie über den Lohn hinausgehende Einzahlungen des

    Arbeitgebers in ein Sparkassenheft des Arbeitnehmers, sofern dieser
   darüber nur bei Krankheit, Unfall, vorzeitiger Auflösung des

    Dienstverhältnisses oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge
Alters oder

    Arbeitsunfähigkeit verfügen kann;

    b. Leistungen der Arbeitgeber an Prämien für Kranken- und

    Unfallversicherung der Arbeitnehmer sowie Beiträge an Familien- und

    Ferienausgleichskassen;

    c. Zuwendungen beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, Zuwendungen an

    Hinterlassene von Arbeitnehmern, Umzugsentschädigungen, Jubiläumsgaben,

    Verlobungs-, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke sowie Zuwendungen für
   bestandene berufliche Prüfungen.

    In dieser Fassung fehlte die Charakterisierung der fraglichen
Ausnahme vom massgebenden Lohn als "Fürsorgeleistung". Es stellt sich
daher die Frage, ob mit der Einführung des Begriffs der Fürsorgeleistung
eine Einschränkung der Ausnahme vom massgebenden Lohn im Sinne des BSV
bezweckt wurde. Gemäss der damaligen Erläuterung der Änderung der AHVV vom
29. Juni 1983 durch das Bundesamt in ZAK 1983 S. 368 f. war dies - entgegen
seiner Wegleitung und der Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde -
nicht beabsichtigt. Indessen ist zu beachten, dass solchen Erläuterungen
des BSV nicht die Bedeutung einer authentischen Interpretation des
Verordnungsgebers zukommt (vgl. dazu JENNY, Zur Lehre und Praxis der
authentischen Interpretation, ZSR 106/1987 I S. 213 ff.), sondern dass
sie nur die eigene Rechtsauffassung des Bundesamtes wiedergeben.

    e) Es ist somit der eigentliche Sinn und Zweck der auszulegenden
Verordnungsvorschrift aufgrund des Gesamtzusammenhanges von Gesetz und
Verordnung zu bestimmen. Während grundsätzlich ein möglichst umfassender
Einbezug sämtlicher Lohnbestandteile in den für die Ermittlung der
paritätischen Sozialversicherungsbeiträge massgebenden Lohn im Hinblick auf
die langfristige Sicherung der Rentenhöhe beabsichtigt war, erschien es
dem Bundesrat laut Botschaft zu Art. 5 AHVG gerechtfertigt, "freiwillige
Leistungen eines Arbeitgebers, die zur Behebung einer vorübergehenden
Notlage eines Arbeiters erbracht werden (z.B. Lohnausfallentschädigungen
bei Krankheit oder Militärdienst, Kindbettunterstützungen usw.),
nicht in den massgebenden Lohn einzubeziehen" (BBl 1946 II 391). Mit der
vorgesehenen Ausnahme solcher freiwilliger Leistungen vom massgebenden Lohn
wurde eine Durchbrechung des Grundprinzips der Beitragsordnung zugelassen,
welche ohne Rücksichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des
Arbeitnehmers einzig auf der Erhebung von Lohnprozenten beruht. Dabei
enthält - wie bereits in Erw. 3d dargelegt - die ursprüngliche Fassung
des Art. 8 AHVV keinen Hinweis darauf, dass mit der Befreiung von
der Beitragspflicht beabsichtigt war, einzig die einem in akute
Notlage geratenen Arbeitnehmer zugewendeten Fürsorgeleistungen von
der (paritätischen) Beitragspflicht auszunehmen. Bei den von der
Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen an Arbeitnehmer handelte es sich
durchwegs um solche, die generell dem ganzen Arbeitnehmerstand als dem
sozial schwächeren Sozialpartner zugute kamen, unabhängig von der konkreten
finanziellen Situation des einzelnen Empfängers. In diesem Sinne handelte
es sich schon bei Art. 8 AHVV in der alten Fassung um generelle Vorsorge-
bzw. Fürsorgeleistungen.

    Wenn die neue Formulierung des Art. 8 AHVV im Sinne der erwähnten
Wegleitung und der Stellungnahme des BSV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
auszulegen wäre, würde dies bedeuten, dass die schon in der alten Fassung
der Verordnungsbestimmung vorgesehenen und nunmehr unter lit. d genannten,
als Fürsorgeleistungen bezeichneten Zuwendungen des Arbeitgebers nur unter
der einschränkenden Voraussetzung von der Beitragspflicht befreit wären,
dass sich der Empfänger in einer Notlage befindet. Ein überzeugender
Grund für die Einführung einer derartigen Änderung und damit verbundenen
Schlechterstellung des Arbeitnehmers ist indessen nicht ersichtlich, zumal
eine solche Einschränkung bei allen andern Leistungen (lit. a-c von Art. 8
AHVV in der seit 1. Januar 1984 geltenden Fassung) auch nicht vorgesehen
ist. Insbesondere wäre es sachlich kaum gerechtfertigt, die Übernahme von
effektiven Krankheitskosten gemäss lit. d von dieser Einschränkung abhängig
zu machen, nicht aber die vergleichbaren Zuwendungen gemäss lit. b für
die Kranken- und Unfallversicherung und auch nicht die Zuwendungen für
die berufliche Vorsorge gemäss lit. a. Darüber hinaus wäre eine solche
wesentliche materielle Änderung im Verordnungstext sicher deutlicher zum
Ausdruck gebracht worden als durch die blosse Zusammenfassung gewisser
Zuwendungen unter dem Sammelbegriff der "Fürsorgeleistungen". Ausserdem
hätte wohl der Verordnungsgeber die Fürsorgefälle bzw. die entsprechende
Bedürftigkeit in der Verordnung selbst näher umschrieben und dieses
heikle Problem nicht einfach der Praxis überlassen. Schliesslich würde die
fragliche Einschränkung in der praktischen Anwendung zu Schwierigkeiten
führen, indem die Verwaltung in einer Vielzahl von Einzelfällen stets
individuell das Vorliegen einer Bedürftigkeit bzw. Notlage prüfen müsste.

    f) Nach dem Gesagten stützt sich die erwähnte Regelung, wonach
Fürsorgeleistungen gemäss Art. 8 lit. d AHVV im vorstehend ausgeführten
Sinne generell, d.h. unabhängig vom Bestehen einer Bedürftigkeit
bzw. Notlage des Empfängers vom massgebenden Lohn nach Art. 5 Abs. 2 AHVG
ausgenommen sind, auf ernsthafte Gründe. Sie ist sachlich gerechtfertigt
und erweist sich damit als gesetzmässig (vgl. BGE 112 V 178 f., 111
V 284 Erw. 5a, 395 Erw. 4a, 110 V 256 Erw. 4a und 328 Erw. 2d, je mit
Hinweisen). Rz. 6b und 87 der ab 1. Januar 1984 bis Ende 1986 gültigen, im
vorliegenden Fall anwendbaren sowie Rz. 2170 der neuen, ab 1. Januar 1987
gültigen Wegleitung über den massgebenden Lohn, welche für die Ausnahme
von Fürsorgeleistungen nach Art. 8 lit. d AHVV vom massgebenden Lohn eine
Bedürftigkeit bzw. Notlage des Empfängers voraussetzen, sind demzufolge
verordnungs- und somit bundesrechtswidrig.

Erwägung 4

    4.- In Art. 1 des erwähnten Reglementes der Beschwerdeführerin heisst
es zur Krankenbeihilfe u.a.: "Sie stellt eine freiwillige Leistung der
Unternehmung dar und wird voll von ihr finanziert. Eine Beitragspflicht
der Angestellten besteht nicht. Die Generaldirektion ... behält
sich daher vor, das vorliegende Reglement jederzeit abzuändern oder
aufzuheben." Art. 4 sieht folgende Leistungskategorien vor: Taggeld,
Spitalgeld, Operations-Beitrag, Kindbett-Hilfe und zahnärztliche
Behandlung. Art. 7 bestimmt u.a.: "Alle Leistungen der Krankenbeihilfe
sind gegenüber den Leistungen, die von Versicherungen, Krankenkassen
usw. im Falle von Krankheit oder Unfall erbracht werden, subsidiär... Die
Leistungen der Krankenbeihilfe umfassen nur die durch allfällig bestehende
Versicherungen, Verträge mit Krankenkassen usw. nicht gedeckten Auslagen,
betragen somit in keinem Falle mehr als die durch die genannten Verträge
ungedeckten Restkosten."

    Dieses Reglement läuft praktisch auf eine "Selbstversicherung"
der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer Arbeitnehmer hinaus. Anstatt
die fraglichen (subsidiären) Leistungen durch eine zusätzliche
Subsidiärversicherung abzudecken, erbringt die Beschwerdeführerin diese
Leistungen direkt. Obwohl somit die Beschwerdeführerin gestützt auf
ihr Reglement faktisch die gleichen Leistungen erbringt, wie wenn sie
eine Subsidiärversicherung zugunsten ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen
hätte, würde dies nach der Argumentation des BSV dazu führen, dass diese
Leistungen - im Gegensatz zu den entsprechenden Versicherungsprämien im
Falle des Abschlusses einer Subsidiärversicherung - grundsätzlich der
Beitragspflicht unterstünden.

Erwägung 5

    5.- a) Das BSV verweist ferner auf Art. 7 lit. m AHVV, wonach auch
"Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder
Krankheit" zum massgebenden Lohn gehören, und führt als Beispiele die in
EVGE 1959 S. 233 und 1956 S. 160 beurteilten Fälle an. Allerdings fehlt
seitens des Bundesamtes ein Hinweis darauf, welche der im vorliegenden Fall
in Frage stehenden Arbeitgeberleistungen und in welcher Höhe sie unter
diesem Gesichtspunkt der Beitragspflicht zu unterstellen wären. Dieser
Punkt darf aber im Hinblick auf Art. 114 Abs. 1 OG nicht einfach mangels
Substantiierung übergangen werden.

    In den genannten Urteilen hat das Eidg. Versicherungsgericht
entschieden, dass bei fortbestehendem Dienstverhältnis vom Arbeitgeber
erhaltene Entschädigungen für krankheitsbedingten Lohnausfall im
AHV-rechtlichen Sinn von Art. 7 lit. m AHVV massgebenden Lohn bildeten,
unabhängig davon, ob sie der Arbeitgeber in Erfüllung einer rechtlichen
Pflicht oder aus andern Motiven gewährte. Unter diesem Aspekt ist Art. 4
des Reglementes betreffend die Krankenbeihilfe zu prüfen, welcher das
Taggeld wie folgt regelt:

    4.1 Taggeld

    Für Angestellte Fr. 10.-- pro Krankheitstag, erstmals von dem Tage
   an, für den die Unternehmung nicht mehr das volle Gehalt ausrichtet;
   für die Ehefrau eines Angestellten Fr. 10.-- pro Krankheitstag,
   erstmals vom 15. Krankheitstage an;

    für das Kind eines Angestellten Fr. 5.-- pro Krankheitstag, erstmals
   vom 15. Krankheitstage an.

    Das Taggeld wird längstens während eines Jahres vollständig
   arbeitsunfähigen

    Personen ausgerichtet, solange sie sich zu Hause
   aufhalten. Bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit werden die Leistungen
   entsprechend herabgesetzt.

    b) Beim Taggeld für den erkrankten Angestellten selber handelt es
sich nach der erwähnten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts
offensichtlich um eine Leistung für den ganzen oder teilweisen Lohnausfall
im Sinne von Art. 7 lit. m AHVV. Dafür spricht auch der Umstand, dass
dieses Taggeld nur subsidiär zum ebenfalls der Deckung des Lohnausfalls
dienenden Krankentaggeld ausgerichtet wird. Daher stellen solche Taggelder
nach Art. 7 lit. m AHVV Bestandteile des massgebenden Lohnes im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 AHVG dar.

    Anders verhält es sich dagegen beim für die Ehefrau und das Kind
vorgesehenen Taggeld, welches keine Lohneinbusse des Angestellten
voraussetzt. Zwar wird unter den von der Beitragspflicht ausgenommenen
Fürsorgeleistungen des Art. 8 lit. d AHVV das Taggeld nicht ausdrücklich
erwähnt, doch handelt es sich dort ja auch nur um eine exemplifikative
Aufzählung von Fürsorgeleistungen. Wenn einem Angestellten für seine
erkrankte Frau oder ein erkranktes Kind ein Taggeld ausgerichtet wird, so
stellt dies einen typischen Fall einer Fürsorgeleistung des Arbeitgebers
dar. Diese zusätzlich zum Lohn des Arbeitnehmers ausgerichteten Taggelder
sind somit nicht beitragspflichtig.

    c) Nach dem Gesagten sind alle im vorliegenden Fall in Frage stehenden,
gestützt auf jenes Reglement gewährten Arbeitgeberleistungen beitragsfrei
mit Ausnahme allfälliger an erkrankte Arbeitnehmer ausgerichteter
Taggelder gemäss Ziff. 4.1 Abs. 1 des Reglementes. Ob und in welcher
Höhe und für welche Arbeitnehmer solche Taggelder ausgerichtet worden
sind, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Die Sache ist
daher zur diesbezüglichen Abklärung und allfälligen neuen Verfügung an
die Verwaltung zurückzuweisen. Bezüglich der andern Zuwendungen ist die
angefochtene Nachzahlungsverfügung aufzuheben.