Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 V 105



113 V 105

17. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juni 1987 i.S. M. gegen Ausgleichskasse
des Kantons St. Gallen und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
Regeste

    Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG: Ausserordentliche Rente ohne
Einkommensgrenze. Ob der Ehemann eine vollständige Beitragsdauer aufweist,
bemisst sich ausschliesslich aufgrund der schweizerischen Beitragszeiten.

Sachverhalt

    A.- Vera M., geboren 1939, leidet seit Jahren an Multipler Sklerose und
meldete sich im Juli 1984 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an. Am 6. September 1984 setzte die Invalidenversicherungs-Kommission
des Kantons St. Gallen den Invaliditätsgrad auf 68% und den Beginn
einer allfälligen Rente auf den 1. Juli 1983 fest. Mit Verfügung
vom 24. Oktober 1984 lehnte indessen die Ausgleichskasse des Kantons
St. Gallen die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung
ab, dass die Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine
ausserordentliche Rente erfüllt seien.

    B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. April
1985 ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente nicht bestehe, weil Vera M. nie Beiträge an die
schweizerische AHV/IV entrichtet habe; dass die Ausrichtung einer
ausserordentlichen Invalidenrente mit Einkommensgrenze nicht in Frage
komme, weil das Einkommen des Ehemannes die Einkommensgrenze deutlich
überschreite; dass schliesslich auch keine ausserordentliche Invalidenrente
ohne Einkommensgrenze zugesprochen werden könne, weil der Ehemann gemäss
Auszug aus seinem individuellen Konto in den Jahren 1957 bis und mit
1961 keine Beiträge bezahlt habe und somit nicht die gleiche Zahl von
Beitragsjahren aufweise wie sein Jahrgang.

    C.- Vera M. lässt durch ihren Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Juli 1983 eine "ganze einfache
ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen". Sie beruft sich dabei
zur Begründung im wesentlichen auf das Sozialversicherungsabkommen mit
Norwegen, wonach norwegische Versicherungszeiten bei der Berechnung
schweizerischer Invalidenrenten zu berücksichtigen seien.

    Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen
auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei
einem Invaliditätsgrad von 68% die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für
eine ganze Invalidenrente erfüllt, wobei eine solche Leistung im Hinblick
auf Art. 29 Abs. 1 und 48 Abs. 2 IVG ab Juli 1983 in Betracht kommen
kann. Auch sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6
Abs. 1 IVG insofern gegeben, als die Beschwerdeführerin bei Eintritt der
Invalidität obligatorisch versichert war (Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung
mit Art. 1 IVG). Sodann kann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
keine ordentliche, d.h. beitragsabhängige Invalidenrente zugesprochen
werden, da sie sich nicht über eine persönliche (BGE 111 V 106 Erw. 1b)
Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres ausweisen kann
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Ferner steht ihr auch keine bedarfsabhängige
ausserordentliche Invalidenrente zu, weil das anrechenbare Einkommen
ihres Ehemannes die massgebende Einkommensgrenze von Fr. 20'000.--
(Basis 1983; Art. 3 lit. b und c Verordnung 82 vom 24. Juni 1981, AS
1981 1014) bei weitem überschreitet, wobei es im Ergebnis unerheblich
ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Vergleichsrechnung entgegen Art. 59
Abs. 1 AHVV (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 IVV) das laufende und
nicht das Vorjahreseinkommen berücksichtigt. Hingegen bleibt streitig und
ist hier zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine bedarfsunabhängige
ausserordentliche Invalidenrente zusteht, eine Leistung also, bei der
die Einkommensverhältnisse des Ehemannes unerheblich sind.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs.  2 lit. c
AHVG (letzterer in der seit 1. Januar 1979 gültigen Fassung) haben die in
der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürgerinnen, denen
keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner
ist als die ausserordentliche, ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenze
Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, "wenn der Ehemann
die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch
keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann".

    Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen insoweit, als sie
nach dem bereits Gesagten keine ordentliche Invalidenrente beanspruchen
kann und ihrem 1936 geborenen Ehemann aufgrund des Alters beider Ehegatten
keine Ehepaar-Altersrente zusteht. Offen ist dagegen, ob Peter M. die
gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist. Mit andern
Worten fragt sich, ob seine Beitragsdauer vollständig ist. Dies ist gemäss
Art. 29bis Abs. 1 AHVG der Fall, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach
Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs
während gleich vielen Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat
(Satz 1), wobei der Bundesrat die Anrechnung der vor diesem Zeitabschnitt
zurückgelegten Beitragsjahre regelt (Satz 2).

    b) Die Ausgleichskasse führt in der streitigen Verfügung vom
24. Oktober 1984 aus, eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze
falle nicht in Betracht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin "in den
Jahren 1957 bis 1961 infolge Auslandaufenthaltes keine AHV/IV-Beiträge
geleistet" habe. In diesem Sinne - und zusätzlich unter Hinweis auf den
Auszug aus dem individuellen Konto - äusserte sich die Kasse ebenfalls in
der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Ferner geht auch die Vorinstanz in
ihrem Entscheid von einer Beitragslücke im Ausmass von fünf Jahren und
damit von einer unvollständigen Beitragsdauer von Peter M. aus.

    c) Wie sich der Anmeldung bei der Invalidenversicherung entnehmen
lässt, war Peter M. vom Mai 1958 bis August 1962 in Norwegen wohnhaft. In
dieser Zeit gehörte er der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer
nicht an. Das Gegenteil ist jedenfalls weder aus den Akten ersichtlich,
noch wird es von seiten der Beschwerdeführerin behauptet. Somit war Peter
M. damals nicht versichert, und mangels Beitragspflicht hatte er auch
keine Beiträge an die AHV bzw. - ab 1960 - an die Invalidenversicherung
zu entrichten. Ausgleichskasse und Vorinstanz nehmen allerdings an, die
Beitragslücke bestehe bereits ab 1957. Dies ist aktenwidrig. Laut Meldung
der kontoführenden Ausgleichskasse AGRAPI vom 5. Oktober 1984 sind 1957
Beiträge von insgesamt Fr. 367.-- und 1958 von Fr. 128.-- verbucht. Wohl
ist mangels entsprechender Angaben im individuellen Konto die genaue
Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich. Aus der Beitragshöhe lässt sich
indessen nach den Verwaltungsweisungen (Tabellen des BSV zur Ermittlung
der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968, Ausgabe 1971,
Erwerbszweig 30 "graphisches Gewerbe") für 1957 eine Beitragsdauer von
12 Monaten und für 1958 von 5 Monaten errechnen. Damit bestätigt sich
die Auskunft in der Anmeldung über den Beginn des Auslandaufenthalts
(Mai 1958). Unrichtig ist auch die Annahme von Ausgleichskasse und
Vorinstanz, die Beitragslücke bestehe bis und mit 1961. Denn für 1962
sind im individuellen Konto Beiträge von bloss Fr. 157.-- verzeichnet,
was nach den erwähnten Verwaltungsweisungen einer Beitragsdauer von
5 Monaten entspricht, d.h. ab der im August 1962 erfolgten Rückkehr
aus dem Ausland. Aus den Angaben im Anmeldeformular, welche durch den
Auszug aus dem individuellen Konto bestätigt werden, folgt demnach eine
Beitragslücke von Juni 1958 bis und mit Juli 1962, mithin von 4 Jahren
und 2 Monaten. Im Sinne von Art. 29bis Abs. 1 AHVG, d.h. gerechnet ab
1. Januar 1957 bis zum Beginn einer allfälligen Rente (1. Juli 1983),
umfasst die im individuellen Konto ausgewiesene Beitragsdauer von Peter
M. damit 22 Jahre und 4 Monate, wogegen die volle Beitragsdauer des
Jahrgangs 1936 sich im gleichen Zeitraum auf 26 Jahre und 6 Monate beläuft.

    d) Es fragt sich, ob Peter M. zusätzliche Beitragsjahre angerechnet
werden können. Wie das Eidg. Versicherungsgericht entschieden hat, ist
im Rahmen des Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG eine Anrechnung sowohl nach
Art. 52bis AHVV als auch nach Art. 52ter AHVV möglich (BGE 111 V 106
Erw. 2a; ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und S. 222 Erw. 2).

    Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass Art. 52bis AHVV im
vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Denn Peter M. war in der
Zeit der fehlenden Beitragsjahre mangels Versicherteneigenschaft gar nicht
beitragspflichtig (vgl. BGE 111 V 106 Erw. 2a und 108 Erw. 2c/bb). Dass
die Vorinstanz sodann Art. 52ter AHVV übersieht, ist letztlich ohne
Belang. Die im individuellen Konto verzeichneten Beiträge aus den beiden
"Jugendjahren" 1955 und 1956 vermögen die ausgewiesene Beitragslücke von -
wie erwähnt - 4 Jahren und 2 Monaten keinesfalls aufzufüllen. Somit ist
im Ergebnis der Vorinstanz darin beizupflichten, dass Peter M. aufgrund
der Eintragungen im individuellen Konto nicht die gleiche Zahl von
Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist und dass insofern Art. 42 Abs. 2
lit. c AHVG nicht erfüllt ist.

Erwägung 4

    4.- Peter M. verweist nun aber auf das schweizerisch-norwegische
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Februar 1979, welches die
Berücksichtigung norwegischer Versicherungszeiten bei der Berechnung
schweizerischer Invalidenrenten vorsehe. Dazu beruft er sich auf eine
schriftliche Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. April
1985, wobei allerdings aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche
Frage der Ausgleichskasse gestellt worden war. Mit seinem Einwand
macht Peter M. sinngemäss geltend, es müssten die während seines
Norwegenaufenthalts zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden, was
zu einer vollständigen Beitragsdauer und damit zur Bejahung des Anspruchs
auf eine ausserordentliche Rente nach Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG führe.

    Dem hält das BSV in seiner Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen, im Rahmen des Art. 42 Abs. 2 lit. c
AHVG könnten nur schweizerische Beitragszeiten Berücksichtigung finden.

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Peter M. in Norwegen
Versicherungszeiten zurückgelegt hat und ob sie zur Auffüllung der
bestehenden Beitragslücke ausreichen, wäre an sich noch abzuklären. Davon
kann indessen abgesehen werden, falls hinsichtlich der Anrechenbarkeit der
Auffassung des BSV zu folgen ist. Somit stellt sich hier die Rechtsfrage,
wie Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG zu verstehen ist und ob im Rahmen dieser
Vorschrift auch im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten beachtet
werden müssen. Dazu hat sich das Eidg. Versicherungsgericht bislang nicht
äussern müssen.

    a) Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist
der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung
aller Auslegungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach
dem Sinn und nach den dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Der Sinn,
der einer Norm im Kontext zukommt, ist dabei ebenfalls wichtig (BGE 111 V
127 Erw. 3b). Ferner können auch die Gesetzesmaterialien namentlich dann,
wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widersprechende
Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel dafür sein, den Sinn
einer Norm zu erkennen (BGE 112 II 4, 170 Erw. 2b, 108 Ia 37).

    b) Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG ist insoweit klar,
dass es für den Anspruch auf eine bedarfsunabhängige ausserordentliche
Rente der Ehefrau auf die Beitragsleistungen des Ehemannes ankommt und
dass eine solche Rente bei einer Beitragslücke des Ehemannes entfällt
(ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und 3). Hingegen lässt sich dem Wortlaut nichts
entnehmen mit Bezug darauf, ob die Vollständigkeit der Beitragsdauer
allein aufgrund schweizerischer Beitragszeiten oder unter Einschluss auch
ausländischer Versicherungszeiten zu beurteilen ist.
   c) Somit ist nach Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG
   zu fragen.

    Von 1957 bis Ende 1978 hing die ausserordentliche Rente ohne
Einkommensgrenzen für Ehefrauen - abgesehen von den Voraussetzungen
in Art. 42 Abs. 1 AHVG - einzig davon ab, dass der Ehemann noch keine
Ehepaar-Altersrente beanspruchen konnte (vgl. den vom 1. Januar 1957
bis 31. Dezember 1968 gültig gewesenen Art. 43bis lit. c AHVG [AS
1957 267; EVGE 1959 S. 251] sowie Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG in der
vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung [AS
1969 116]). Mit dieser Regelung hatte man vor allem an die Ehefrauen
von künftigen Altersrentnern gedacht, die der Eintrittsgeneration
angehörten, an Frauen also, die zwar lückenlos bei der AHV versichert,
bei deren Einführung aber schon verheiratet waren, keiner Erwerbstätigkeit
nachgingen, als Ehefrauen von Versicherten nach Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG
von der Beitragspflicht befreit waren und somit die für die ordentliche
Rente notwendige einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen konnten
(vgl. BBl 1976 III 61). Mit der Ausrichtung auf diesen Personenkreis war
die enge, d.h. lückenlose Verbindung beider Ehegatten mit der Versicherung
praktisch als selbstverständlich vorausgesetzt. Da nach dem Wortlaut der
damaligen Regelung die Beitragsdauer des Ehemannes nicht massgebend war,
konnten solche ausserordentlichen Renten später jedoch zunehmend auch von
Ehefrauen beansprucht werden, die selber grosse Versicherungslücken hatten
und deren Ehemann ebenfalls grosse Beitragslücken aufwies. Dies führte
dazu, dass die Ehefrau zunächst eine ausserordentliche einfache Rente im
Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente bezog, welche bei Eintritt der
Rentenberechtigung des Ehemannes durch eine dem Betrage nach erheblich
kleinere ordentliche Ehepaarrente in der Form einer Teilrente abgelöst
wurde. Das Eidg. Versicherungsgericht wies verschiedentlich auf diese
Situation hin, die von den Betroffenen als ungerecht empfunden wurde (BGE
102 V 158, EVGE 1964 S. 227). Wie nun das BSV in seiner Vernehmlassung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt, habe sich der Gesetzgeber im
Rahmen der 9. AHV-Revision zu einer Änderung von Art. 42 Abs. 2 lit. c
AHVG veranlasst gesehen mit dem Ziel, die Regelung auf ihre ursprüngliche
Zweckbestimmung zurückzuführen und die ausserordentliche Rente ohne
Einkommensgrenzen nur noch Ehefrauen zukommen zu lassen, "deren Ehemann
eine vollständige Versicherungsdauer aufweist und daher Anwartschaft auf
eine ordentliche Ehepaar-Vollrente besitzt" (Botschaft vom 7. Juli 1976,
BBl 1976 III 61 f.; vgl. auch den Aufsatz des BSV in ZAK 1978 S. 424
f.). Für die Beurteilung der Vollständigkeit der Beitragsdauer nach dem
neuen, ab 1. Januar 1979 gültigen Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG könne es darum
- so das BSV - nur auf die schweizerischen Beitragszeiten ankommen. Würden
auch ausländische Versicherungszeiten angerechnet, so könnte sich letztlich
wiederum die Situation ergeben, dass eine ausserordentliche einfache Rente
der Ehefrau höher ausfiele als die spätere ordentliche Ehepaar-Altersrente.

    Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Zwar ergibt sich die Absicht,
nur schweizerische Beitragszeiten anzuerkennen, nicht ausdrücklich aus
der bundesrätlichen Botschaft zur 9. AHV-Revision. Hingegen folgt dies
mittelbar aus den Grundregeln über die Berechnung der Renten nach AHVG und
nach den von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Wie
bereits erwähnt, wollte die Novellierung von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG den
Anspruch auf die ausserordentliche Rente davon abhängig machen, dass der
Ehemann eine vollständige Beitragsdauer hat und dass er "daher Anwartschaft
auf eine ordentliche Ehepaar-Vollrente besitzt". Dabei kann in diesem
Zusammenhang unter Ehepaar-Vollrente allein die volle Ehepaar-Altersrente
verstanden werden, da Anwartschaften nur bei der AHV, nicht aber bei
der Invalidenversicherung möglich sind (vgl. MAURER, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Bd. I, S. 254 und 257 Anm. 575a, sowie Bd. II,
S. 73 f.). Auf eine solche Vollrente besteht Anspruch nur bei vollständiger
Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG). Diese Voraussetzung kann
ausnahmslos nur mit schweizerischen Beitragszeiten erfüllt werden. Denn
sämtliche von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen
kennen im AHV-Bereich das Pro-rata-System, wonach es für die Berechnung
der AHV-Renten ausschliesslich auf schweizerische Beitragszeiten ankommt
(vgl. die Übersicht des BSV über die Sozialversicherungsabkommen in
ZAK 1982 S. 347 ff., insbesondere S. 351). In diesem Sinne enthält
denn auch das Abkommen mit Norwegen keine Bestimmung, welche für die
AHV-Renten allgemein eine von den schweizerischen Rechtsvorschriften
abweichende Berechnung vorsieht (vgl. BBl 1979 III 1040 f. Ziff. 321
und 323). Vielmehr gilt nach dessen Art. 13 Abs. 4 die Grundregel der
alleinigen Berücksichtigung schweizerischer Beitragszeiten für eine
ordentliche AHV-Rente selbst dann, wenn sie eine ordentliche schweizerische
Invalidenrente ablöst, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 des Abkommens nach
der Totalisationsmethode unter Berücksichtigung auch von norwegischen
Versicherungszeiten berechnet wurde (wobei allerdings Art. 13 Abs. 5 des
Abkommens bei Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente wegen
des unterschiedlichen Rentenalters beider Staaten vorübergehend einen
betraglichen Besitzstand garantiert; BBl 1979 III 1041 Ziff. 322.2). Wenn
es nach dem Gesagten einerseits auf die Anwartschaft des Ehemannes auf
eine volle ordentliche Ehepaar-Altersrente ankommt und wenn anderseits der
Anspruch darauf von schweizerischen Beitragszeiten abhängt, so beurteilt
sich die Vollständigkeit der Beitragsdauer nach Art. 42 Abs. 2 lit. c
AHVG ausschliesslich anhand der schweizerischen Beitragszeiten. Sinn
und Zweck dieser Bestimmung in der seit 1979 geltenden Fassung setzen
demnach die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten voraus. Wie
das BSV zutreffend ausführt, liesse sich der frühere unbefriedigende
Rechtszustand auf andere Weise gar nicht beseitigen. Die Auffassung des
BSV erweist sich somit als richtig, ebenso die in diesem Sinne erlassene
Verwaltungsweisung (Rz. 630.1 und 633.1 der Wegleitung über die Renten
in der bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz. 811 und 821 der
nunmehr geltenden gleichnamigen Wegleitung).

    d) Für den hier zu beurteilenden Fall hat die vorstehende Auslegung
von Art. 42 Abs. 2 lit. c AHVG zur Folge, dass sich die auch nach
Berücksichtigung von Art. 52ter AHVV verbleibende Beitragslücke nicht
schliessen lässt. Kann sich Peter M. damit nicht über die gleiche Zahl von
Beitragsjahren wie sein Jahrgang ausweisen, so sind die Voraussetzungen
für die Zusprechung einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze
an seine Ehefrau nicht erfüllt. Kassenverfügung und vorinstanzlicher
Entscheid gehen somit in Ordnung.