Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 113 IV 90



113 IV 90

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. November 1987 i.S. N.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG ("befördern"); Art. 25 StGB.

    Blosse Pannenhilfe bei Drogentransport mit einem Auto ist
Gehilfenschaft zur Beförderung von Betäubungsmitteln.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Der angefochtenen Verurteilung liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Bei der Heimfahrt von einer Reise nach Amsterdam lenkte Frau
W. ihren mit 15 kg Haschisch beladenen Personenwagen Ford Pinto in die
Schweiz, während der Beschwerdeführer und Z. ihr in einem anderen Fahrzeug
folgten. Wegen Benzinmangels blieb der Ford Pinto stehen. Das Abschleppen
gestaltete sich schwierig, weil die Servo-Lenkhilfe ausgefallen war. Da
Frau W. nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug selber zu lenken,
übernahm der Beschwerdeführer bis zur nächsten Tankstelle das Steuer des
abgeschleppten Autos, wobei er um die verbotene Ladung wusste.

    In der Schlussphase des Geschehens erfüllte der Beschwerdeführer
nach Ansicht der Vorinstanz Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG (Beförderung
von Betäubungsmitteln), während er selber (in Übereinstimmung mit der
ersten kantonalen Instanz) aus objektiven und subjektiven Gründen blosse
Gehilfenschaft zur Beförderung annimmt.

    a) Nach dem von Vorinstanz und Beschwerdeführer zitierten BGE 106
IV 72 ff. muss der Täter in eigener Person alle Merkmale eines der
gesetzlichen Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv
erfüllen; Gehilfenschaft setzt demgegenüber voraus, dass die objektive
Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom
Gesetz nicht bereits als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt;
diese Teilnahmeform ist z.B. dann gegeben, wenn der Mitwirkende nicht
selber Betäubungsmittel befördert, aber ein Fahrzeug für den Transport zur
Verfügung stellt oder beim Einbau eines Geheimfaches in ein Fahrzeug hilft
(BGE 106 IV 73 Erw. 2b).

    b) Befördern heisst, ein Objekt "von einem Ort an einen anderen
bringen, transportieren" (DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen
Sprache, S. 321). Der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "Befördern"
erfasst folglich z.B. jene Täter, die Drogen vom Beschaffungsort zu sich
nach Hause oder von einem Versteck zum Umschlagplatz transportieren. Im
vorliegenden Fall steht jedoch ein ganz anderes Verhalten zur Diskussion:
Der Beschwerdeführer hat ausschliesslich während einer kurzen Strecke
(die weder am Ausgangspunkt des Transportes begann, noch an dessen Ziel
endete) Pannenhilfe geleistet, indem er den Lenker des Zugfahrzeuges auf
dem Weg zur Garage dadurch unterstützte, dass er Steuer und Bremspedal
des geschleppten Fahrzeuges bediente. Ein solches Verhalten (wie auch das
kurzfristige Schieben eines Pannenfahrzeuges zur nächsten Garage oder das
Beschaffen von Benzin) stellt kein Befördern im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
Abs. 3 BetmG dar, da der betreffende Helfer ja keine Betäubungsmittel
"von einem Ort an einen anderen" verbringt, sondern nur dazu beiträgt,
dass die Haupttat, d.h. der Transport zum eigentlichen Ziel, überhaupt
gelingt. Blosse Pannenhilfe ist Gehilfenschaft zur Beförderung von
Betäubungsmitteln.